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"Fahrlehrerausbildung"
Drucksache 372/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... "Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung"
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 372/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... "Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung"
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die in der Verordnung vorgesehene Formulierung, wonach "ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" gefordert wird, ist nicht stimmig und schränkt den Personenkreis für die verantwortliche Leitung ohne sachlichen Grund ein. Es genügt ein dem Diplom gleichwertiger Studienabschluss, ohne Beschränkung auf den Masterabschluss. Damit erfüllen auch Personen mit Staatsexamen oder Magister weiterhin die Voraussetzungen für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Zudem erschließt sich nicht, inwieweit Diplom- und Masterabschluss eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Der Begründung lässt sich lediglich entnehmen, dass "ein anderer Grad als Bachelor" erforderlich sein soll.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 379/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die in der Verordnung vorgesehene Formulierung, wonach "ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" gefordert wird, ist nicht stimmig und schränkt den Personenkreis für die verantwortliche Leitung ohne sachlichen Grund ein. Es genügt ein dem Diplom gleichwertiger Studienabschluss, ohne Beschränkung auf den Masterabschluss. Damit erfüllen auch Personen mit Staatsexamen oder Magister weiterhin die Voraussetzungen für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Zudem erschließt sich nicht, inwieweit Diplom- und Masterabschluss eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Der Begründung lässt sich lediglich entnehmen, dass "ein anderer Grad als Bachelor" erforderlich sein soll.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 301/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1."
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Das Kernziel der Reform des Fahrlehrerrechts, die Ausbildung der Fahranfänger zu verbessern und die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer zu erhöhen (vgl. Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung) kann nicht allein durch eine Verlängerung der Fahrlehrerausbildung und deren stärkere Orientierung an pädagogische Inhalte und Methoden erreicht werden, sondern bedarf der Ergänzung durch Anhebung der Bildungsvoraussetzungen. Damit wird die für die Berufsausbildung und spätere Berufsausübung erforderliche Kompetenz der Kommunikation in Wort und Schrift als Fahrlehrer gewährleistet.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Das Kernziel der Reform des Fahrlehrerrechts, die Ausbildung der Fahranfänger zu verbessern und die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer zu erhöhen (vgl. Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung) kann nicht allein durch eine Verlängerung der Fahrlehrerausbildung und deren stärkere Orientierung an pädagogische Inhalte und Methoden erreicht werden, sondern bedarf der Ergänzung durch Anhebung der Bildungsvoraussetzungen. Damit wird die für die Berufsausbildung und spätere Berufsausübung erforderliche Kompetenz der Kommunikation in Wort und Schrift als Fahrlehrer gewährleistet.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG
4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 387/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen." ‘
‚Artikel 8a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Drucksache 305/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... Auch in anderen Bereichen (z.B. Mess- und Eichwesen) hat der Bund aus ähnlichen Gründen das Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung bejaht. Es besteht kein sachlicher Grund, das Straßenverkehrsrecht anders zu behandeln, zumal ohnehin Teilbereiche bundeseinheitlich geregelt bleiben sollen (z.B. Gebühren für die Hauptuntersuchung an Kfz; medizinischpsychologische Untersuchung, Fahrerlaubnis, Fahrlehrerausbildung).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 - neu - BGebG , Artikel 2 Absatz 175 Änderung des LuftVG , Absatz 176 Änderung der LuftkostV , Artikel 4 Absatz 150 Änderung des LuftVG , Absatz 151 Aufhebung der LuftkostV , Absatz 152 Änderung der BeauftrV
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 BGebG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG
6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG
7. Zu Artikel 2 Absatz 83 Nummer 1 Inhaltsübersicht , Nummer 3 - neu - § 60 - neu -WaffG , Artikel 3 Absatz 12 WaffKostV , Absatz 13 Inhaltsübersicht, § 50 WaffG , Artikel 4 Absatz 65a WaffKostV , Absatz 65b - neu - Inhaltsübersicht, § 60 - neu - WaffG
§ 60 Übergangsvorschrift
8. Zu Artikel 2 Absatz 85 Nummer 3 - neu - § 47b - neu - SprengG , Artikel 3 Absatz 14 § 37 SprengG , Absatz 15 SprengKostV , Artikel 4 Absatz 67 § 47b - neu - SprengG , Absatz 67a - neu - SprengKostV
§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
9. Zu Artikel 2 Absatz 144 § 6a StVG ,
10. Zu Artikel 2 Absatz 144 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG , Nummer 6 § 6a Absatz 9 StVG
11. Zu Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 § 34a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FahrlG
12. Zu Artikel 2 Absatz 146 § 18 KfSachVG
13. Zu Artikel 2 Absatz 147 Änderung des PBefG , Absatz 152 Änderung der PBefGKostV , Artikel 4 Absatz 123 § 57 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 61 Absatz 1 Nummer 5, § 64b PBefG , Absatz 126 Aufhebung der PBefGKostV
14. Zu Artikel 2 Absatz 175 Nummer 6 Buchstabe e - neu - LuftVG , Nummer 7 § 32 Absatz 8 - neu -,§ 74 Absatz 1 und 2 LuftVG
17. Zu Artikel 2 Absatz 175a - neu - § 107 LuftVZO
18. Zu Artikel 2 Absatz 182 LuftSiGEbV
19. Zu Artikel 4 Absatz 127 GebOSt
20. Zu Artikel 4 Absatz 15 1a - neu - § 107 LuftVZO
Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 231/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
... (2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
§ 9 Prüfungstermine
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 16 Fachkundeprüfung
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 19 Bewertung
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 26 Prüfungsunterlagen
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
IV. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2048: Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Drucksache 230/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
... § 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Fahrlehrer -Ausbildungsordnung
3 Inhaltsübersicht
Anlage n
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 1 Ort der Ausbildung
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
3 Übersicht
4 Verkehrsverhalten
4 Recht
4 Technik
4 Umweltschutz
4 Fahren
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2046: Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Drucksache 229/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt
§ 1 Gebührentarif
§ 2 Auslagen
§ 3 Kostengläubiger
§ 4 Kostenschuldner
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1
1. Abschnitt
2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich
3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen fürFahreignung und der Sehteststellen
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
C. Sonstige Auswirkungen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Nachhaltigkeit
D. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)
Drucksache 100/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 DV-FahrlG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 DV-FahrlG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 6 Satz 2 DV-FahrlG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 8 Satz 1 DV-FahrlG
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG
Drucksache 100/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung und Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gender Mainstreaming
E. Kosten
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Anlage 1 .1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
Gender Mainstreaming
3 Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Drucksache 100/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 1. in welchen Staaten die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 DV-FahrlG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 DV-FahrlG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 6 Satz 2 DV-FahrlG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 8 Satz 1 DV-FahrlG
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG
Drucksache 100/3/08
Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
Drucksache 721/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
... /EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht in bestimmten Fällen von den Antragsstellern verlangen zu können, dass sie vor der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Hierdurch können die Niveauunterschiede bei der Fahrlehrerausbildung, soweit diese zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bestehen, und die unterschiedlichen Ausbildungsfächer zumindest teilweise ausgeglichen werden. Es geht hier um einen Beruf, der eine sichere Teilnahme aller Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen und damit letztlich die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sicher stellen soll. Daher ist in jedem Fall zu gewährleisten, dass Personen, welche diesen Beruf in Deutschland ausüben dürfen zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen in der Lage sind. Mit dem Begriff "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... 2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 379/17(neu)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 416/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 593/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
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