Drucksache 721/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
... /EG, soweit die Informationspflicht des Herkunftsmitgliedstaats (Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Berufsqualifikation erworben hat) betroffen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Betroffene seine (erste) Fahrlehr- und gegebenenfalls auch die Fahrschulerlaubnis im Inland erworben hat und die Fahrlehrertätigkeit nun in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausübt. Erhält die Behörde, welche die inländische Fahrlehr- und ggf. Fahrschulerlaubnis erteilt hat, Auskünfte der Behörden des anderen Staats, in welchem der Betroffene die Fahrlehrertätigkeit nun ausübt, die sich auf die Berechtigung zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit oder gegebenenfalls den Betrieb einer Fahrschule im Inland auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Staat, welcher die Auskunft übermittelt hat über die Konsequenzen, die sie aus der übermittelten Auskunft zieht. Die von dem anderen Staat übermittelte Auskunft kann sich zum Beispiel auf die Tatsache einer in dem anderen Staat erfolgten Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit oder auf eine Tatsache beziehen, die, hätte sie sich im Inland zugetragen, nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 bis 10 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
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