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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrgeldeinnahmen"


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Drucksache 62/1/13

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 8 ergänzend eine Regelung aufzunehmen ist, wonach die Altbetreiber (EVU) und die Infrastrukturunternehmen (EIU) verpflichtet sind, den ausschreibenden Stellen die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere ausschreibungsrelevante Daten zur Fahrgastnachfrage und zu Fahrgeldeinnahmen der EVU und Daten zur Infrastruktur der EIU, die jeweils nur in diesen Unternehmen vorliegen. Dabei ist sicherzustellen, dass Kostensätze des bislang den Verkehr erbringenden Unternehmens nicht veröffentlicht werden müssen.



Drucksache 62/13 (Beschluss)

... 6. Er weist darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 8 ergänzend eine Regelung aufzunehmen ist, wonach die Altbetreiber (EVU) und die Infrastrukturunternehmen (EIU) verpflichtet sind, den ausschreibenden Stellen die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere ausschreibungsrelevante Daten zur Fahrgastnachfrage und zu Fahrgeldeinnahmen der EVU und Daten zur Infrastruktur der EIU, die jeweils nur in diesen Unternehmen vorliegen. Dabei ist sicherzustellen, dass Kostensätze des bislang den Verkehr erbringenden Unternehmens nicht veröffentlicht werden müssen.



Drucksache 217/1/12

... Das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausfälle ist äußerst komplex. In den Ländern werden jährlich mehrere zehntausend Linienfahrten erhoben, um den Erstattungsanspruch der Verkehrsunternehmer gegenüber dem jeweiligen Land zu begründen. Diese Erhebungen sind verwaltungsaufwendig, kostenintensiv und von den Erstattungsbehörden weitgehend nicht nachvollziehbar. Gerade in Ballungsräumen mit generell hohem Fahrgastaufkommen können Fehler während der Erhebung z.B. in überfüllten Fahrzeugen nie ausgeschlossen werden. Solche Fehler können erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehen. Modellrechnungen zeigen, dass schon ein einziger fehlerhaft erfasster freifahrtberechtigter Fahrgast den Erstattungsanspruch maßgeblich verändern kann. Je nach Betriebsgröße, Schwerbehindertenquotient, Rundungssituation und Höhe der Fahrgeldeinnahmen ließen sich Auswirkungen zwischen rund 400 Euro und 34 500 Euro abbilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 217/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 150 Absatz 2 SGB IX

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 15 1a - neu - SGB IX

§ 151a
Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht


 
 
 


Drucksache 676/2/04

... Fällen der überdurchschnittlichen Inanspruchnahme von Verkehrsunternehmen durch schwerbehinderte Menschen und ihre notwendige Begleitperson Rechnung tragen. Anlass hierfür war eine Reihe von Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, die von Verkehrsunternehmen aus so genannten Urlaubs- und Erholungsgebieten betrieben worden waren. Diese machten geltend, dass bei ihnen überdurchschnittlich viele freifahrtberechtigte Menschen das Verkehrsangebot nutzen würden und sie deshalb durch eine allein bestehende pauschalierende landeseinheitliche Erstattungsregelung unzumutbar belastet würden. Auf den Beschluss des Ersten Senats vom 17.10.1984 (BVerfGE 68, 155 ff.) wird hingewiesen. In der Realität ist festzustellen, dass die Härtefallregelung nahezu zur Regel geworden ist, wenn, wie beispielhaft in Nordrhein-Westfalen vom dortigen Landesrechnungshof ermittelt, rund 96 % der deklarierten Fahrgeldeinnahmen und rund 98 % der Erstattungsbeträge nach dieser Härtefallregelung abgerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorerwähnten Beschluss keine Festlegung dahingehend vorgenommen, von einer besonderen Härte bereits dann auszugehen, wenn der vom Verkehrsunternehmen ermittelte individuelle Vomhundertsatz den pauschalierten Landes-Vomhundertsatz um ein Drittel übersteigt. Die dem vorerwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmenden Erwägungen rechtfertigen die vorgeschlagene Änderung der Härtefallregelung von ein Drittel auf die Hälfte. Sie ist geeignet, die Härtefallregelung als wirkliche Ausnahmeregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder herzustellen und stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung für die nach derzeitiger Praxis besonders großen und wirtschaftlich stärkeren Verkehrsunternehmen dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/2/04




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Im Einzelnen ist insbesondere folgender Kritikpunkt hervorzuheben:

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b § 28l Abs. 1a Satz 5 SGB IV

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c - neu - § 28l Abs. 3 SGB IV

8. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - § 28n Nr. 5 SGB IV

9. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB IV

10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb, dd und Buchstabe b § 85 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und Abs. 3a - neu - SGB IV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 71 SGB I

12. Zu Artikel 2a - neu - § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und

zu Buchstabe a

13. Zu Artikel 4 Nr. 01 - neu - § 4 Abs. 4 Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a § 77 Abs. 4 Satz 3 SGB V

15. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a § 77 Abs. 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 4 Nr. 5b - neu - § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V

17. Zu Artikel 4 Nr. 7a - neu - und 7b - neu - § 207 Abs. 1 Satz 1, § 210 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 - neu - bis 5 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 4 Nr. 9a - neu - § 218 Abs. 1 und 2 SGB V

19. Zu Artikel 4 Nr. 10 Buchstabe d - neu - § 219 Satz 2 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 4 Nr. 14 § 255 Abs. 3a Satz 3 SGB V

21. Zu Artikel 4 Nr. 16a - neu - § 281 Abs. 2 Satz 3 - neu - SGB V

22. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGB IX

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX

Zu Artikel 8

24. 3a.In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird nach oder ein zusätzlich von ihr beauftragter eingefügt.

25. 3b. § 104 Abs. 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

26. 3c. § 111 Abs. 5 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

Zu Artikel 8

Nr. 3a: Nr. 3b: Nr. 3c:

Zu Artikel 32

27. Zu Artikel 8 Nr. 3d - neu - § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und Artikel 32 Abs. 5 Inkrafttreten

Zu Art. 8 Nr. 3d:

Zu Artikel 32

28. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a0 - neu - § 148 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB IX

29. Zu Artikel 8 Nr. 4 § 148 Abs. 4 und 5 SGB IX

30. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX

31. Zu Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe c § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X

32. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b § 94 Abs. 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB X

33. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB X

34. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 97 Abs. 1 Satz 4a - neu - SGB X Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 77 Abs. 7 SGB V

35. Zu Artikel 10 Nr. 01 - neu - § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII

36. Zu Artikel 10 Nr. 01a - neu - § 19 Abs. 5 SGB XII

37. Zu Artikel 10 Nr. 01b - neu - § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII

38. Zu Artikel 10 Nr. 2a - neu - § 43 Abs. 1 SGB XII

39. Zu Artikel 10 Nr. 4a - neu - § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

40. Zu Artikel 10 Nr. 4b - neu - § 80 Abs. 1 SGB XII

41. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII

42. Zu Artikel 10 Nr. 5a - neu - § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

43. Zu Artikel 10 Nr. 6a - neu - § 98 Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB XII

44. Zu Artikel 10 Nr. 6b - neu - § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

45. Zu Artikel 24 Nr. 2 § 17 Abs. 5a RSAV


 
 
 


Suchbeispiele:


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