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"Fahrerlaubnisse"


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0270/04
0238/04
0305/04B
0455/04B
0774/03
0774/03B
Drucksache 308/10 (Beschluss)

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.



Drucksache 330/09

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich.



Drucksache 330/09 (Beschluss)

... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG

4. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 531/09 (Beschluss)

... § 26 Dienstfahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV

§ 26a
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)

2 Ausbildungsbescheinigung

VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)

Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV

4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 402/09

... § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

§ 18f
Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses und vorläufige Fahruntersagung

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

§ 24b
Zuständige Behörde

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

§ 8b
Ruhen der Fahrerlaubnis

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Folgenabschätzung

IV. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 – Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

a Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs §§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 24b
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

b Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens §§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.

Zu § 18b

Zu § 18f

Zu § 21

Zu § 25

Zu § 31

2. Zu Artikel 2 – Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Absatz 1

Absätze 2 bis 5

Absatz 6

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 10
Kosten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

3. Zu Artikel 3 – Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

4. Zu Artikel 4 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 891: Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt


 
 
 


Drucksache 531/09

... Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08 (Beschluss)) und den Forderungen nach Erleichterungen im Fahrerlaubnisrecht zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG entgegenzukommen, soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste als Ausnahmeregelung auf der Grundlage einer spezifischen praktischen Prüfung in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 26a
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Artikel 2
Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemein

4 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer


 
 
 


Drucksache 531/1/09

... § 26 Dienstfahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV

Begründung

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV

§ 26a
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung

VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)

Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV

Begründung

4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:

Zu Ziffer 1 Buchstabe f:

Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:

Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 330/1/09

... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG

7. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 851/08 (Beschluss)

... (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 28 Abs. 4 Satz 2 - neu -, § 29 Abs. 3 Satz 2 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV


 
 
 


Drucksache 843/1/08

... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 602/1/08

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes - Antrag der Länder Bayern und Saarland -



Drucksache 602/08

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes



Drucksache 602/08 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/08 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes


 
 
 


Drucksache 851/08

... 1. Regelung, dass ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip künftig nur dann zu einer Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland führt, wenn der Verstoß aus dem ausländischen Führerscheindokument selbst ersichtlich ist oder auf der Grundlage von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemein

4 Kosten

4 Bürokratiekosten

Gender Mainstreaming

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 715: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 843/08 (Beschluss)

... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 302/08

... -Verordnung. Vorschriften, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen haben, zu lange Fristen und Formulierungen, die zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben wurden überarbeitet und den neuesten technischen, praktischen und rechtlichen Erkenntnissen angepasst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung werden damit einerseits bürgerfreundlicher und führen andererseits bei den Fahrerlaubnisbehörden zur Verwaltungsvereinfachung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung

§ 25a
Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b
Ausstellung des Internationalen Führerscheins

§ 29
Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

1 Sehtest

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

Anlage 8b
(zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Anlage 8c
(zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Anlage 7
.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gender Mainstreaming

II. Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

5. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten Bürger

aa Neue Informationspflichten

bb Geänderte Informationspflichten

cc Wegfall von Informationspflichten

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:

Zu Artikel 1

zu Artikel 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.