39 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fahrerlaubnisrecht"
Drucksache 574/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Von dieser Möglichkeit soll auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden. Außerdem ist die Liste der Staaten, bei denen beim Führerscheinumtausch auf eine Prüfung zu verzichten ist, zu aktualisieren. Hinzu kommt, dass sich in der praktischen Anwendung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen Änderungsbedarf gezeigt hat.
Drucksache 574/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verzicht auf eine Prüfung weicht von dem tragenden Grundsatz des Fahrerlaubnisrechts (§ 2 Absatz 2 Nummer 5
1. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Artikel 2 Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 , Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 FeV, Anlage zu § 1 GebOst
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - § 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV
‚Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Kooperationsfahrschulen haben bei der Ausbildung neben den angeführten Pflichten nach fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen auch Vorgaben nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, z.B. fahrerlaubnisrechtliche Regelungen zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wie die Vorgaben zum Prüfungsfahrzeug oder zur Prüfortregelung zu beachten.
Drucksache 253/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befugnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnisrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84 Absatz 1 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Im Fahrerlaubnisrecht sind durch zahlreiche Überarbeitungen die Begrifflichkeiten hinsichtlich inländischer und ausländischer Fahrerlaubnisse uneinheitlich. Dies gilt es für eine klare und einfache Rechtsanwendung zu bereinigen. Des Weiteren sind die Entgeltvorschriften der Begutachtungsstellen für Fahreignung auf eine überarbeitete Rechtsgrundlage zu stellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit Blick auf die fahrerlaubnisrechtliche Prüfortregelung werden zudem für jeden Fahrschüler die räumliche Entfernung und die damit möglicherweise verbundenen unterschiedlichen örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse zwischen fahrpraktischem Ausbildungsort und fahrpraktischem Prüfort zu bedenken sein.
Drucksache 253/2/16
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europäischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.
Drucksache 229/14
... "(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 2 (Änderungen der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Diskussion mit den für die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zuständigen Ländern und den Fahrerlaubnisbehörden hat nun gezeigt, dass diese "Rumpfdaten" nicht ausreichen. Die Fahrerlaubnisbehörden würden mit der Löschung der Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister Informationen verlieren, die sie für ihre tägliche Arbeit insbesondere im Bereich der verkehrsauffälligen Fahrerlaubnisinhaber aber auch für Besitzstandsüberprüfungen benötigen.
Drucksache 683/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... /EG vorgegebene Inlandsbeschränkung wurde mit Hilfe des Fahrerlaubnisrechts umgesetzt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV
3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.
4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7a Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 683/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... /EG vorgegebene Inlandsbeschränkung wurde mit Hilfe des Fahrerlaubnisrechts umgesetzt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV
3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.
4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7a Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 861/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... besteht seit Jahren nur noch als unübersichtlicher Torso, nachdem das Fahrerlaubnisrecht in die
Drucksache 861/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... besteht seit Jahren nur noch als unübersichtlicher Torso, nachdem das Fahrerlaubnisrecht in die
Anlage Entschließung zur Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 308/10
... Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG L 237, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Nr. 1a § 2 Abs. 10
Zu Art. 1 Nr. 1b § 2 Abs. 10a
Zu Art. 1 Nr. 1c und d § 2 Abs. 13 und 16
Zu Art. 1 Nr. 2 § 6
Zu Art. 2 Inkrafttreten
Drucksache 858/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B)) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1582: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 308/10 (Beschluss)
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 330/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (BR-Drs. 602/08 (Beschluss)) das BMVBS daher zunächst aufgefordert, durch eine Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 531/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ) führen die derzeit geltenden Übergangsregelungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Erlöschen. Auf Grund des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht vom 25./26. März 2009 soll durch die nun vorliegende Änderung eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)
2 Ausbildungsbescheinigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 531/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08 (Beschluss)) und den Forderungen nach Erleichterungen im Fahrerlaubnisrecht zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG entgegenzukommen, soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste als Ausnahmeregelung auf der Grundlage einer spezifischen praktischen Prüfung in der
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Artikel 2 Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemein
4 Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Drucksache 531/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ) führen die derzeit geltenden Übergangsregelungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Erlöschen. Auf Grund des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht vom 25./26. März 2009 soll durch die nun vorliegende Änderung eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
Begründung
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
Begründung
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:
Zu Ziffer 1 Buchstabe f:
Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 618/1/08
... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "
1. Zu Artikel 1 Nr. 5, Nr. 9 § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1a GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 302/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit Beschluss vom 25. April 2008 (BR-Drucksache 172/08 (Beschluss)) hat der Bundesrat eine Erweiterung der Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Güterverkehr um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung abgelehnt. In der Folge davon bedarf es der Übermittlung von Daten aus dem Fahrerlaubnisregister an das Bundesamt für Güterverkehr nicht. Die Vorschrift ist daher zu streichen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *
16. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
3 17.
18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 302/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit Beschluss vom 25. April 2008 (BR-Drucksache 172/08 (Beschluss)) hat der Bundesrat eine Erweiterung der Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Güterverkehr um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung abgelehnt. In der Folge davon bedarf es der Übermittlung von Daten aus dem Fahrerlaubnisregister an das Bundesamt für Güterverkehr nicht. Die Vorschriften sind daher zu streichen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3
Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Aufnahme der neuen Anlage 8c entstehen für den Bürger keine Kosten, da die bisher ausgestellten Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 weiterhin gültig sind. Die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden mit der vorliegenden Verordnung lediglich in die
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 172/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG
Drucksache 172/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... wird um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erweitert.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 172/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m GüKG entfällt bei Annahme von Ziffer 5
7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe n GüKG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG
9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG
10. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG
Drucksache 844/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zulassung des Segway Human Transporter im öffentlichen Verkehrsraum
... Nach einem wissenschaftlich begleiteten, erfolgreichen Pilotversuch zur Verträglichkeit des Segway im Straßenverkehr und seiner verkehrsrechtlichen Behandlung, der im Herbst 2005 im Saarland stattgefunden hat, haben sich die Länder im Mai 2006 in gemeinsamer Beratung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mehrheitlich dafür ausgesprochen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung des Segway auf bestimmten Flächen im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffen. Im Anschluss daran haben Bund und Länder darüber beraten, welche technischen, zulassungsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und versicherungsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des in der
Drucksache 844/07
Antrag der Länder Hamburg, Saarland
Entschließung des Bundesrates zur Zulassung des Segway Human Transporter im öffentlichen Verkehrsraum
... Nach einem wissenschaftlich begleiteten, erfolgreichen Pilotversuch zur Verträglichkeit des Segway im Straßenverkehr und seiner verkehrsrechtlichen Behandlung, der im Herbst 2005 im Saarland stattgefunden hat, haben sich die Länder im Mai 2006 in gemeinsamer Beratung mit dem Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung mehrheitlich dafür ausgesprochen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung des Segway auf bestimmten Flächen im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffen. Im Anschluss daran haben Bund und Länder darüber beraten, welche technischen, zulassungsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und versicherungsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des in der
Drucksache 124/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gestützten Regelungen sind die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG erfüllt. Die bundesgesetzliche Regelung der verwaltungsrechtlichen Folgen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen ist zur Wahrung der Rechtseinheit und - im Hinblick auf den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr - auch aus Gründen der Wirtschaftseinheit i. S. d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bliebe es den Ländern überlassen, die verwaltungsrechtlichen Folgen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen zu regeln, wäre (insbesondere im Rahmen des Punktesystems und der Fahrerlaubnis auf Probe) eine Festlegung unterschiedlicher Maßnahmen und Rechtsfolgen sowie eine Uneinheitlichkeit des Verkehrszentralregisters zu besorgen. Angesichts der Ländergrenzen überschreitenden Mobilität der heutigen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen bestünde die Gefahr, dass die Verkehrssicherheit nicht in allen Ländern ausreichend und einheitlich gewährleistet und (bei Uneinheitlichkeit des Verkehrszentralregisters) auch der Verwaltungsvollzug erheblich erschwert wäre.
Drucksache 721/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
... Es ist anerkannt, dass zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein Bundesgesetz erforderlich ist wenn es die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder wenn es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern sorgen muss, unabhängig davon, wo die Berufsgruppe selbst kompetentiell einzuordnen ist. So können unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (BVerfGE 106, 62, 146f). Der Bund ist damit generell zur Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Fahrlehrerberuf zuständig und somit auch für die sich als bloßes Annex darstellende Regelung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Fahrlehrerrecht. Andernfalls bestünde zudem die Gefahr, dass in einigen Ländern höhere Anforderungen an die Anerkennung der im EU- oder EWR-Ausland oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen gestellt würden. Dies hätte eine unterschiedliche Verteilung des personellen (wirtschaftlichen) Potentials in den einzelnen Ländern zur Folge, was letztlich zu einer Schlechterstellung nicht nur der Fahrlehrer und Fahrschulbetreiber, sondern auch der Verbraucher einiger Bundesländer gegenüber denen anderer Bundesländer führen sowie Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet zur Folge haben könnte. Zugleich würde eine Gesetzesvielfalt im Bereich des Fahrlehrerrechts zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen auch für das Fahrerlaubnisrecht führen. Gegebenenfalls könnten einige Länder die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse mit der Begründung verweigern, die Fahrerlaubnisinhaber seien nicht von ordnungsgemäßen Fahrlehrern ausgebildet worden und hätten somit nicht an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen dürfen. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... /EG zur Absenkung des Mindestalters für das Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E auf 18 Jahre Gebrauch zu machen, in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht nachvollzogen. Dazu werden die bislang vorgeschriebenen Auflagen für die im Bereich des Güterkraftverkehrs geltenden Ausnahmen (Fahrten im Inland, Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses) auf die neuen Regelungen übertragen. Dies gilt im Interesse der Verkehrssicherheit und der besonderen Verantwortung bei der Personenbeförderung auch für die Bedingung, die körperliche und geistige Eignung zunächst durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Drucksache 212/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
... Insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen des vergangenen Winters erweist sich der Einsatz von Landwirten zum Winterdienst in regionalen Gebieten als erforderlich und geboten. Gründe der Verkehrssicherheit für eine Beschränkung können nicht ins Feld geführt werden, da ansonsten der Winterdienst generell untersagt sein müsste. Für das Fahrerlaubnisrecht ist jedoch ausschließlich die Verkehrssicherheit maßgeblich.
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... für das Fahrerlaubnisrecht nachvollzogen werden. Dadurch wird für Jugendliche ein direkter Übergang nach Schulabschluss (9./10. Klasse) in die Berufsausbildung erreicht. Dies trägt bei Jugendlichen insbesondere zur Steigerung der Attraktivität der beiden Ausbildungsberufe bei. Es wird erwartet, dass die Maßnahme sich auf die Verkehrssicherheit eher positiv auswirkt da der verantwortungsvolle Umgang mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr im Rahmen der Ausbildung vermittelt wird. Damit bezieht sich die Ausbildung auf Personen, deren Fahrverhalten gerade erst geprägt wird. Das belegt u. a. ein Modellversuch in Baden-Württemberg. Außerdem betrifft die Vergünstigung nur Personen, die die 3-jährige freiwillige nationale Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen haben. (Im Güterverkehr beträgt bei 3-jähriger Berufsausbildung für die Fahrerlaubnisklassen C und CE derzeit das Mindestalter bereits 18 Jahre.)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 212/06 (Beschluss)
... Insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen des vergangenen Winters erweist sich der Einsatz von Landwirten zum Winterdienst in regionalen Gebieten als erforderlich und geboten. Gründe der Verkehrssicherheit für eine Beschränkung können nicht ins Feld geführt werden, da ansonsten der Winterdienst generell untersagt sein müsste. Für das Fahrerlaubnisrecht ist jedoch ausschließlich die Verkehrssicherheit maßgeblich.
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV
Drucksache 811/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
... Durch die Änderung wird die fahrerlaubnisrechtliche Definition an die zulassungsrechtliche Definition motorisierter Krankenfahrstühle in § 2 Nr. 13 der
Drucksache 811/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
... "Durch die Änderung wird die fahrerlaubnisrechtliche Definition an die zulassungsrechtliche Definition motorisierter Krankenfahrstühle in § 2 Nr. 13 der
Drucksache 69/17
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.