77 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fahrerlaubnisklasse"
Drucksache 212/06 (Beschluss)
... Inhabern der Fahrerlaubnisklassen L und T wird es mit vorstehender Änderung ermöglicht generell Tätigkeiten des Winterdienstes im Rahmen der bestehenden Fahrerlaubnisklassen durchzuführen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV
Drucksache 305/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse - 800. Sitzung des Bundesrates am 11. Juni 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... " ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 270/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Es wird klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin- und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der Eignung oder Befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die Hinfahrt zur Prüfung wurde bisher als Ausbildungsfahrt angesehen, bei der der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Insbesondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mit Krafträdern (Klassen M, Al und A) und mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse T, stellt sich die Problematik, dass das Fahrzeug nach der Prüfung wieder zu seinem Standort verbracht werden muss, wenn die Prüfung an einer anderen Stelle endet. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er in Begleitung des Fahrlehrers im Rahmen einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug zurückfahren. Hat der Prüfling die Prüfung bestanden und händigt ihm der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sogleich den Führerschein aus, so kann er die Fahrt als Inhaber der Fahrerlaubnis ebenfalls durchführen. Ist die Prüfung jedoch bestanden, wird aber der Führerschein noch nicht ausgehändigt, weil z.B. das Mindestalter noch nicht erreicht ist oder weil der Bewerber mehrere Fahrerlaubnisklassen in kurzem zeitlichen Abstand erwerben will und aus Kostengründen auf das Ausstellen mehrerer Führerscheine verzichtet, so war bisher unklar, ob die Rückfahrt als Fahrt zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Prüfung im Sinne des Abs. 15 Satz 1 durchgeführt werden darf, obwohl ja die Prüfung als solche bereits bestanden ist, oder ob in diesem Fall eine entsprechende Rückfahrt rechtlich nicht zulässig ist. Gegen die Einstufung der Rückfahrt von der bestandenen Prüfung als "Fahrt zum Zwecke der Prüfung" im Sinne des Abs. 15 Satz 1 spricht insbesondere, dass in diesem Fall auch derjenige, dem die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheines erteilt worden ist, diese Strecke nur in Begleitung des Fahrlehrers zurücklegen dürfte. Dies würde unnötigen Aufwand verursachen. Da sich eine ähnliche Problematik bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung stellt, wird hierfür eine entsprechende Regelung getroffen.
Drucksache 305/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... " ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Um für den Maßnahmenansatz einen „Zeitpuffer“ zwischen der Aushändigung des Führerscheins und der völlig selbstständigen Teilnahme als motorisierter Fahrzeugführer zu erhalten, wird das Mindestalter für die Erteilung der genannten Fahrerlaubnisklassen auf 17 Jahre herabgesetzt. Diese Absenkung zielt nicht auf die Ausweitung individueller Mobilität, sondern verlängert die Lernzeit; sie ist ein Hilfsmittel, kein Geschenk.
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Um für den Maßnahmenansatz einen "Zeitpuffer" zwischen der Aushändigung des Führerscheins und der völlig selbstständigen Teilnahme als motorisierter Fahrzeugführer zu erhalten, wird das Mindestalter für die Erteilung der genannten Fahrerlaubnisklassen auf 17 Jahre herabgesetzt. Diese Absenkung zielt nicht auf die Ausweitung individueller Mobilität, sondern verlängert die Lernzeit; sie ist ein Hilfsmittel, kein Geschenk.
Drucksache 90/18
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 211/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Drucksache 253/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 379/17(neu)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 488/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 580/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 593/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.