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"Fahrerlaubnisinhaber"
Drucksache 574/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (Stempel und Unterschrift der Fahrschulin- (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhabehaberin/des Fahrschulinhabers oder der rin/des Fahrerlaubnisinhabers) verantwortlichen Leitung)“.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
3.2 Praktischer Übungsstoff
4. Schulungsfahrzeuge
5. Abschluss der Schulung
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Für Bürgerinnen und Bürger
3.2 Für die Wirtschaft
3.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 182/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... "* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins." ‘
Drucksache 234/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 StVG-E ist die Angabe einer E-Mail-Adresse für den Fahrerlaubnisinhaber bzw. Antragsteller freiwillig. Der Vorschlag zu § 57 Nummer 1 FeV-E ist in Bezug auf die Freiwilligkeit der Angabe jedoch missverständlich formuliert. In Verbindung mit dem geltenden Text des § 57
1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb FeV
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 57 Nummer 1 FeV
Drucksache 182/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... "* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins." ‘
Drucksache 600/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - § 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 8 Inkrafttreten
3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - § 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 31 Absatz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV
7. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 GebOSt
‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... stellt jedoch auf die besonderen Gefahren im Straßenverkehr ab, in welchem pathologisch aggressives Verhalten oder das Fahren unter Einfluss berauschender Mittel viel zu oft verheerende Folgen haben. Dies zu verhindern und dahingehend auffällige Fahrerlaubnisinhaber zu sensibilisieren bzw. deren Fahreignung zu überprüfen ist Zweck der Regelung aus dem
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... stellt jedoch auf die besonderen Gefahren im Straßenverkehr ab, in welchem pathologisch aggressives Verhalten oder das Fahren unter Einfluss berauschender Mittel viel zu oft verheerende Folgen haben. Dies zu verhindern und dahingehend auffällige Fahrerlaubnisinhaber zu sensibilisieren bzw. deren Fahreignung zu überprüfen ist Zweck der Regelung aus dem
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG
4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 110/15
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Des Weiteren wird die Regelung zum Versand der Fahrerlaubnisakte nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. bei Umzug des Fahrerlaubnisinhabers) u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert. Bisher wurde die Akte automatisch an die entsprechend zuständige Behörde übergeben. Künftig erfolgt die Übergabe nur noch dann, wenn diese für eine zu treffende Entscheidung relevant ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
3 Gesetzesfolgen
I. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
II. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
III. Weitere Kosten
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
V. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2782: Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 229/14
... es). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da abweichende Länderregelungen dazu führen würden, dass personenbezogene Daten von Fahrerlaubnisinhabern sowohl beim Bund als auch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert würden. Eine solche doppelte Datenspeicherung würde eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die im Widerspruch zu § 3a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 2 (Änderungen der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 460/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, denen bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Fahrerlaubnisinhabern, denen vor dem 1. Januar 2015 eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis nach Entziehung, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer neu erteilt wurde, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV , Nummer 6 Buchstabe a § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV , Nummer 7 § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV , Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV , Nummer 11 Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV *
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
a Bund:
b Länder:
c Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Anlage 18 :
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Diskussion mit den für die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zuständigen Ländern und den Fahrerlaubnisbehörden hat nun gezeigt, dass diese "Rumpfdaten" nicht ausreichen. Die Fahrerlaubnisbehörden würden mit der Löschung der Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister Informationen verlieren, die sie für ihre tägliche Arbeit insbesondere im Bereich der verkehrsauffälligen Fahrerlaubnisinhaber aber auch für Besitzstandsüberprüfungen benötigen.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Artikel 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 3
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes enthält die Neuregelungen zur Erkennung von und zum Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Sie gehen auf Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages 2009 und eine umfassende Erörterung mit den beteiligten Interessengruppen im Jahr 2012 zurück. Verarbeitet sind zudem die Ergebnisse einer dazu initiierten Bürgerbeteiligung. Insgesamt hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese Art der Einführung der Reform positiv bewertet (Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, S. 156). Die Analyse der bisher bestehenden Regelungen hatte ergeben, dass sie das Punktsystem für die Betroffenen intransparent und für die Handhabung kompliziert gemacht haben und dass einzelne Bestimmungen sich als problematisch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit erwiesen haben. Dies hängt insbesondere zusammen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 683/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV
3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.
4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7a Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 799/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die vorgesehene Tilgungsfrist für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten von zwei Jahren ist zu kurz bemessen. Verlängerte Beobachtungszeiträume sind erforderlich, damit Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkannt und Maßnahmen ergriffen werden können. Der Wegfall der Tilgungshemmung ist auch für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten durch längere Eintragungsfristen zu kompensieren. Dem soll durch die Verlängerung der Tilgungsfrist auf zwei Jahre sechs Monate statt der vorgesehenen zwei Jahre Rechnung getragen werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 5 Satz 2 StVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 6 Satz 2 StVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG
Zu § 65
Zu § 65
Zu § 65
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 31c Satz 3 und 4 FahrlG Nummer 6 Buchstabe c § 33 Absatz 2a FahrlG
Drucksache 799/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die vorgesehene Tilgungsfrist für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten von zwei Jahren ist zu kurz bemessen. Verlängerte Beobachtungszeiträume sind erforderlich, damit Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkannt und Maßnahmen ergriffen werden können. Der Wegfall der Tilgungshemmung ist auch für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten durch längere Eintragungsfristen zu kompensieren. Dem soll durch die Verlängerung der Tilgungsfrist auf zwei Jahre sechs Monate statt der vorgesehenen zwei Jahre Rechnung getragen werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3 2.
3. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 5 Satz 2 StVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 6 Satz 2 StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG
Zu § 65
Zu § 65
Zu § 65
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 31c Satz 3 und 4 FahrlG
Drucksache 683/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV
3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.
4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7a Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 460/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit - Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 KOM (2010) 389 endg.
... 6. Das hohe Niveau im Bereich des Fahrerlaubniswesens muss erhalten bleiben. Es darf zu keiner Qualitätsverschlechterung kommen. Den Vorstellungen der Kommission, ein begleitetes Fahren vor dem Erwerb eines Führerscheins in die Fahrausbildung aufzunehmen, kann daher nicht zugestimmt werden. Mit einer solchen Maßnahme würde ein erheblicher Teil der Fahrausbildung in die Hände der Eltern der jugendlichen Fahranfänger gelegt. Die Einführung einer solchen Möglichkeit würde dem bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Prinzip einer professionellen Fahrausbildung von Jugendlichen zuwiderlaufen. Gerade aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde hierzulande vor vielen Jahren die so genannte Mama-Papa-Ausbildung aufgegeben. Die Einführung eines obligatorischen Fahrtrainings für Nichtberufskraftfahrer nach dem Führerscheinerwerb ist ebenfalls abzulehnen. Hierfür besteht nach dem vorliegenden Zahlenmaterial bezüglich der Unfallbeteiligung älterer Fahrerlaubnisinhaber kein Anlass.
Drucksache 308/10
... Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG L 237, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Nr. 1a § 2 Abs. 10
Zu Art. 1 Nr. 1b § 2 Abs. 10a
Zu Art. 1 Nr. 1c und d § 2 Abs. 13 und 16
Zu Art. 1 Nr. 2 § 6
Zu Art. 2 Inkrafttreten
Drucksache 489/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... "(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
zu a
zu b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
zu a
zu b
zu c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummern 12 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Drucksache 660/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist."
1. Zu Artikel 1 Eingangssatz - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV
10. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 3* FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
16. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV
17. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV
18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV
Drucksache 858/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B)) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1582: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 660/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 10 Absatz 1 Tabelle Spalte Beschränkungen wie folgt zu ändern:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 2 FeV
10. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist in § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 jeweils die Angabe in Satz 4 durch die Angabe der dem Satz 2 folgenden Tabelle zu ersetzen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den § § 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV
16. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV
18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV
Drucksache 460/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit - Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 KOM (2010) 389 endg.
... 11. Das hohe Niveau im Bereich des Fahrerlaubniswesens muss erhalten bleiben. Es darf zu keiner Qualitätsverschlechterung kommen. Den Vorstellungen der Kommission, ein begleitetes Fahren vor dem Erwerb eines Führerscheins in die Fahrausbildung aufzunehmen, kann daher nicht zugestimmt werden. Mit einer solchen Maßnahme würde ein erheblicher Teil der Fahrausbildung in die Hände der Eltern der jugendlichen Fahranfänger gelegt. Die Einführung einer solchen Möglichkeit würde dem bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Prinzip einer professionellen Fahrausbildung von Jugendlichen zuwiderlaufen. Gerade aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde hierzulande vor vielen Jahren die so genannte Mama-Papa-Ausbildung aufgegeben. Die Einführung eines obligatorischen Fahrtrainings für Nichtberufskraftfahrer nach dem Führerscheinerwerb ist ebenfalls abzulehnen. Hierfür besteht nach dem vorliegenden Zahlenmaterial bezüglich der Unfallbeteiligung älterer Fahrerlaubnisinhaber kein Anlass.
Drucksache 308/10 (Beschluss)
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 330/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (BR-Drs. 602/08 (Beschluss)) das BMVBS daher zunächst aufgefordert, durch eine Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 531/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin / des Fahrerlaubnisinhabers)
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Artikel 2 Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemein
4 Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Drucksache 39/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
... Sondersanktion für Fahrerlaubnisinhaber
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 15a Fahrverbot
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Abschaffung bestehender Fristen, die unnötige und sachlich nicht zu rechtfertigende Belastungen für Fahrerlaubnisinhaber darstellen. Anpassung der Vorschriften an EU-Recht, an die aktuelle Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften durch die Fahrerlaubnisbehörden sicherzustellen und die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zudem erfolgen Angleichungen an bereits bestehende Regelungen in anderen Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Vereinheitlichung. Überflüssige Verfahrensvorschriften sowie bürokratische Regelungen werden im Sinne der Entbürokratisierung gestrichen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 39/08
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
... Sondersanktion für Fahrerlaubnisinhaber
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten Keine.
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 44 Verhängung eines Fahrverbots
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfs
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 721/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
... Es ist anerkannt, dass zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein Bundesgesetz erforderlich ist wenn es die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder wenn es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern sorgen muss, unabhängig davon, wo die Berufsgruppe selbst kompetentiell einzuordnen ist. So können unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (BVerfGE 106, 62, 146f). Der Bund ist damit generell zur Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Fahrlehrerberuf zuständig und somit auch für die sich als bloßes Annex darstellende Regelung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Fahrlehrerrecht. Andernfalls bestünde zudem die Gefahr, dass in einigen Ländern höhere Anforderungen an die Anerkennung der im EU- oder EWR-Ausland oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen gestellt würden. Dies hätte eine unterschiedliche Verteilung des personellen (wirtschaftlichen) Potentials in den einzelnen Ländern zur Folge, was letztlich zu einer Schlechterstellung nicht nur der Fahrlehrer und Fahrschulbetreiber, sondern auch der Verbraucher einiger Bundesländer gegenüber denen anderer Bundesländer führen sowie Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet zur Folge haben könnte. Zugleich würde eine Gesetzesvielfalt im Bereich des Fahrlehrerrechts zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen auch für das Fahrerlaubnisrecht führen. Gegebenenfalls könnten einige Länder die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse mit der Begründung verweigern, die Fahrerlaubnisinhaber seien nicht von ordnungsgemäßen Fahrlehrern ausgebildet worden und hätten somit nicht an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen dürfen. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... 1. Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (1) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE können ab dem 17. Lebensjahr in Begleitung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers praktische Erfahrungen als verantwortliche Fahrzeugführer im Straßenverkehr sammeln (Begleitetes Fahren). Durch die Begleitung sollen die Unfallrisiken, denen insbesondere junge Fahranfänger unterliegen, weitestgehend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll die in dieser Zeit zusätzlich gewonnene Fahrerfahrung ihr Risiko beim selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen ab dem 18. Lebensjahr senken.
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (1) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE können ab dem 17. Lebensjahr in Begleitung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers praktische Erfahrungen als verantwortliche Fahrzeugführer im Straßenverkehr sammeln (Begleitetes Fahren). Durch die Begleitung sollen die Unfallrisiken, denen insbesondere junge Fahranfänger unterliegen, weitestgehend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll die in dieser Zeit zusätzlich gewonnene Fahrerfahrung ihr Risiko beim selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen ab dem 18. Lebensjahr senken.
Drucksache 90/18
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 253/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 580/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 593/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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