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"Fahrerlaubnis"


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0305/1/04
0940/1/04
0270/04
0238/04
0305/04B
0455/04B
0774/03
0774/03B
Drucksache 308/10 (Beschluss)

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/10 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 424/10

... 24. fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, mit einem Zusatz in Form eines Vermerks oder eines Zeichens auf dem Personalausweis oder der Fahrerlaubnis von Spendern dafür zu sorgen, dass Organspender leichter als solche zu erkennen sind;



Drucksache 814/09

... In Artikel 3 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) werden die Wörter "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 3

Begründung

A. Allgemein

3 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

Gender Mainstreaming

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1098: Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung


 
 
 


Drucksache 330/09

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 190/1/09

... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/1/09




1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 21 StVO

§ 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - Gebührennummer 308.2 GebOst

3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst


 
 
 


Drucksache 330/09 (Beschluss)

... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG

4. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 531/09 (Beschluss)

... § 26 Dienstfahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV

§ 26a
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)

2 Ausbildungsbescheinigung

VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)

Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV

4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 87/09

... Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 653: Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 203/09

... ) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemein

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 794: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister


 
 
 


Drucksache 616/09

... Die EU muss mit Blick auf die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen, die Rechtsverluste zum Gegenstand haben, den systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Rechtsverluste, die für die Sicherheit der Bürger oder für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind, müssen vorrangig angegangen werden. Hierzu zählen u. a. Berufsverbote, der Entzug der Fahrerlaubnis, das Verbot, ein Unternehmen zu leiten, oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. In Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftskrise muss die EU ganz besonders darauf achten, dass sich missbräuchliche Verhaltensweisen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sind, nicht ungestraft von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat weiterverbreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/09




Mitteilung

1. Einleitung

Ein neues Mehrjahresprogramm

Die politischen Prioritäten

Die Instrumente

2. Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten

2.1. Uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit

2.2. Zusammenleben in einem Raum, in dem die Vielfalt respektiert und Schutzbedürftige geschützt werden

2.3. Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre

2.4. Aktive Teilhabe am demokratischen Leben der Union

2.5. Schutz in Drittländern

2.6. Ausbau des Zivilschutzes

3. Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit

3.1. Weitere Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung

3.2. Stärkung des Vertrauens

3.3. Schaffung eines gemeinsamen Sockels an Mindestnormen

3.4. Die Vorteile eines europäischen Rechtsraums für die Bürger

3.4.1. Erleichterung des Zugangs zur Justiz

3.4.2. Unterstützung der Wirtschaft

3.5. Stärkung der internationalen Präsenz der EU in rechtlichen Fragen

4. Ein Europa, das Schutz bietet

4.1. Ausbau des Instrumentariums

4.1.1. Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur

4.1.2. Informationsmanagement

4.1.3. Mobilisierung der erforderlichen technischen Instrumente

4.2. Wirksame Strategien

4.2.1. Wirksamere Zusammenarbeit der Polizeibehörden in Europa

4.2.2. Eine Strafjustiz zum Schutz der Bürger

4.2.3. Bessere Sicherung des Zugangs zur EU

4.2.3.1. Kontrolle und Überwachung der Grenzen

4.2.3.2. Informationssysteme

4.2.3.3. Visumpolitik

4.3. Gemeinsame Ziele

4.3.1. Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität

5 Menschenhandel

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie

5 Cyberkriminalität

5 Wirtschaftskriminalität

Strategie zur Drogenbekämpfung

4.3.2. Verringerung der terroristischen Bedrohung

5. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität

5.1. Eine dynamische Einwanderungspolitik

5.1.1. Konsolidierung des globalen Ansatzes

5.1.2. Eine konzertierte Politik im Einklang mit den Arbeitsmarktbedürfnissen

5.1.3. Eine proaktive Politik auf der Grundlage einer europäischen Rechtsstellung für legale Einwanderer

5.1.4. Wirkungsvollere Eindämmung der illegalen Einwanderung

5.2. Asyl: ein gemeinsamer Raum für Schutz und Solidarität

5.2.1. Ein einziger Raum für Schutz

5.2.2. Teilung der Verantwortung sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

5.2.3. Solidarität mit Drittländern

6. Schlussfolgerung

Anhang
Künftige Handlungsschwerpunkte

Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten

4 Grundrechte

4 Freizügigkeit

Achtung der Vielfalt

Schutzbedürftige Personen

4 Datenschutz

Teil habe
am demokratischen Leben

Konsularischer Schutz

Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit

Ein Europa, das Schutz bietet

Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität


 
 
 


Drucksache 203/1/09

... ) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/1/09




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 402/09

... § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

§ 18f
Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses und vorläufige Fahruntersagung

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

§ 24b
Zuständige Behörde

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

§ 8b
Ruhen der Fahrerlaubnis

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Folgenabschätzung

IV. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 – Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

a Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs §§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 24b
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

b Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens §§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.

Zu § 18b

Zu § 18f

Zu § 21

Zu § 25

Zu § 31

2. Zu Artikel 2 – Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Absatz 1

Absätze 2 bis 5

Absatz 6

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 10
Kosten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

3. Zu Artikel 3 – Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

4. Zu Artikel 4 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 891: Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt


 
 
 


Drucksache 642/09

... Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.

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Drucksache 642/09




1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

3. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:


 
 
 


Drucksache 402/09 (Beschluss)

... Die vorgenannten Regelungen der SportBootFSV - neu - machen selbst vor dem Hintergrund Sinn, dass für Sportboote lediglich eine gesetzliche Führerscheinpflicht auf Seeschifffahrtsstraßen und z.B. nicht im übrigen deutschen Küstenmeer besteht. Immerhin geht es bei der Anwendung dieser Normen weniger um den konkret begangenen Verstoß als vielmehr um den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis mit Blick auf die künftige Teilnahme am Verkehr.

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Drucksache 402/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24a Absatz 1 SchOffzAusbV , Artikel 2 Nummer 1 § 8c Absatz 1 SportBootFSV

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24b Absatz 2 Satz 3 - neu - SchOffzAusbV , Artikel 2 Nummer 1 § 8d Absatz 2 Satz 3 - neu - SportBootFSV

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8d Absatz 2 Satz 1 SportBootFSV


 
 
 


Drucksache 532/09

... Gefährdungen der Verkehrssicherheit können bei Nutzung von elektronischen Mobilitätshilfen nicht ausgeschlossen werden, weil sich Einwirkungen auf das Fahrzeug oder den Fahrer im Hinblick auf die Steuerung, die Beschleunigungs- und Verzögerungscharakteristik und das Gewicht des Fahrzeuges anders auswirken als etwa bei Fahrrädern oder Inlinern. Während der Mofaausbildung bzw. während der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis lernt der Bewerber rücksichtsvolles und verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr, so dass mit dem Mindesterfordernis des Nachweises der Berechtigung zum Führen eines Mofas das Mobilitätsbedürfnis von Nutzern elektronischer Mobilitätshilfen mit den Belangen der Verkehrsicherheit in Einklang gebracht werden kann. Die Berechtigung zum Führen eines Mofas kann durch die Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung, einer Fahrerlaubnis nach § 4

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Drucksache 532/09




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

§ 1
Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung

§ 2
Anforderungen an das Inbetriebsetzen

§ 3
Berechtigung zum Führen

§ 4
Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

§ 5
Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

§ 6
Anforderung an die Schalleinrichtung

§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

4 Bürokratiekosten

II. Zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

1. Zu § 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3

4. Zu § 4

5. Zu § 5

6. Zu § 6

7. Zu § 7

8. Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 666: Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr


 
 
 


Drucksache 532/1/09

... Fahrerlaubnis

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Drucksache 532/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 MobHV

2. Zu Artikel 1 § 4 MobHV

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 MobHV

4. Zu Artikel 1 § 7 MobHV

§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 642/1/09

... Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.

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Drucksache 642/1/09




Zu Artikel 1a

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 531/09

... Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08 (Beschluss)) und den Forderungen nach Erleichterungen im Fahrerlaubnisrecht zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG entgegenzukommen, soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste als Ausnahmeregelung auf der Grundlage einer spezifischen praktischen Prüfung in der

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Drucksache 531/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 26a
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Artikel 2
Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemein

4 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer


 
 
 


Drucksache 531/1/09

... § 26 Dienstfahrerlaubnis

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Drucksache 531/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV

Begründung

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV

§ 26a
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung

VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)

Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV

Begründung

4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:

Zu Ziffer 1 Buchstabe f:

Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:

Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 532/09 (Beschluss)

... Fahrerlaubnis

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Drucksache 532/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 MobHV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 MobHV

3. Zu Artikel 1 § 7 MobHV

§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 203/09 (Beschluss)

... ) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

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Drucksache 203/09 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 642/09 (Beschluss)

... - dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organisationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind, die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,75 Tonnen zu führen. Dies soll auf der Basis einer ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu erteilenden Fahrberechtigung möglich sein.



Drucksache 190/09 (Beschluss)

... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 21 StVZO

§ 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - Gebührennummer 308.2 GebOst

3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst


 
 
 


Drucksache 402/1/09

... Die vorgenannten Regelungen der SportBootFSV - neu - machen selbst vor dem Hintergrund Sinn, dass für Sportboote lediglich eine gesetzliche Führerscheinpflicht auf Seeschifffahrtsstraßen und z.B. nicht im übrigen deutschen Küstenmeer besteht. Immerhin geht es bei der Anwendung dieser Normen weniger um den konkret begangenen Verstoß als vielmehr um den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis mit Blick auf die künftige Teilnahme am Verkehr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24a Absatz 1 SchOffzAusbV ,

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24b Absatz 2 Satz 3 - neu - SchOffzAusbV , Artikel 2 Nummer 1 § 8d Absatz 2 Satz 3 - neu - SportBootFSV

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8d Absatz 2 Satz 1 SportBootFSV


 
 
 


Drucksache 330/1/09

... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

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Drucksache 330/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG

7. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 636/08 (Beschluss)

... den Betroffenen und bei Verwaltungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 den Fahrerlaubnisbehörden

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Drucksache 636/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 348/1/08

... " Verwertung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließen sollten (vgl. BT-Drucksache 13/6914 S. 76). Es kann nicht angenommen werden, dass der historische Gesetzgeber die oben genannten schwer wiegenden Konsequenzen bewusst hat herbeiführen wollen. Im Gegenteil hat er darauf hingewiesen, dass die Verwertungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes unberührt bleiben sollen (vgl. BT-Drucksache 13/6914 S. 76).

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Drucksache 348/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 23 Abs. 1 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 645/08 (Beschluss)

... -Verordnung an, die aus der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der

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Drucksache 645/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Eingangsformel BKatV

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe b lfd. Nr. 168 BKatV

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb1 - neu -, bbb2 - neu - Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe d lfd. Nr. 201 und 202 BKatV

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe e lfd. Nr. 237 BKatV

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt II Unterabschnitt C Buchstabe a, b, e lfd. Nr. 250, 251, 256 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe j Anhang zu § 3 Abs. 3 Tabelle 4 2. Teil BKatV

8. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 39/08 (Beschluss)

... "(1) Das Gericht kann dem Verurteilten anstelle oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verbieten, für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen bei Verurteilungen wegen der in § 69 Abs. 1 bezeichneten Taten beträgt die Höchstdauer des Fahrverbots sechs Monate, es sei denn, die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 deswegen weil nach der Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden kann dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnen werde."

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Drucksache 39/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 54a
Fahrverbot bei Tatmehrheit

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 15a
Fahrverbot

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 636/1/08

... den Betroffenen und bei Verwaltungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 den Fahrerlaubnisbehörden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 851/08 (Beschluss)

... (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 28 Abs. 4 Satz 2 - neu -, § 29 Abs. 3 Satz 2 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV


 
 
 


Drucksache 756/1/08

... einschließlich der für die Erweiterungen der Fahrerlaubnis notwendigen Maßnahmen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 17 Abs. 2 Satz 1 ZSKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 18 Abs. 3 ZSKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a § 29 Abs. 3 Satz 2 ZSKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 843/1/08

... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 643/08

... Fahrerlaubnisverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

§ 4
Pflichtuntersuchungen

§ 5
Angebotsuntersuchungen

§ 6
Pflichten des Arztes oder der Ärztin

§ 7
Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

§ 8
Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken

§ 9
Ausschuss für Arbeitsmedizin

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Teil 4
Sonstige Tätigkeiten

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 3
Änderung der Biostoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 4
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Anhang VI
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen.

Artikel 5
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 6
Änderung der Druckluftverordnung

§ 10
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen

Artikel 7
Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung

§ 6
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Artikel 8
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 9
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ausführung

III. Kosten und Preisentwicklung

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Es sind keine nennenswerten zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

IV. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu § 10

Zum Anhang

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge


 
 
 


Drucksache 618/1/08

... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 5, Nr. 9 § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1a GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 843/2/08

... Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/2/08




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 302/1/08

... Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat - entsprechend § 47

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *

16. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

3 17.

18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 760/08

... XII) Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs erhalten. Kraftfahrzeughilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben werden nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erbracht. Die Versorgung mit Hilfsmitteln und technischen Hilfen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

3 Präambel

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Grundsätze

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 6
Frauen mit Behinderungen

Artikel 7
Kinder mit Behinderungen

Artikel 8
Bewusstseinsbildung

Artikel 9
Zugänglichkeit

Artikel 10
Recht auf Leben

Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Artikel 13
Zugang zur Justiz

Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person

Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person

Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20
Persönliche Mobilität

Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Artikel 22
Achtung der Privatsphäre

Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie

Artikel 24
Bildung

Artikel 25
Gesundheit

Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation

Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung

Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Artikel 31
Statistik und Datensammlung

Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten

Artikel 36
Prüfung der Berichte

Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Artikel 39
Bericht des Ausschusses

Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 41
Verwahrer

Artikel 42
Unterzeichnung

Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration

Artikel 45
Inkrafttreten

Artikel 46
Vorbehalte

Artikel 47
Änderungen

Artikel 48
Kündigung

Artikel 49
Zugängliches Format

Artikel 50
Verbindliche Wortlaute

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen

2. Verhandlung des Übereinkommens

II. Sachstand

III. Würdigung des Übereinkommens

IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens

Artikel 1
(Zweck)

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 3
(Allgemeine Grundsätze)

Artikel 4
(Allgemeine Verpflichtungen)

Artikel 5
(Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)

Artikel 6
(Frauen mit Behinderungen)

Artikel 7
(Kinder mit Behinderungen)

Artikel 8
(Bewusstseinsbildung)

Artikel 9
(Zugänglichkeit)

Artikel 10
(Recht auf Leben)

Artikel 11
(Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)

Artikel 12
(Gleiche Anerkennung vor dem Recht)

Artikel 13
(Zugang zur Justiz)

Artikel 14
(Freiheit und Sicherheit der Person)

Artikel 15
(Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)

Artikel 16
(Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)

Artikel 17
(Schutz der Unversehrtheit der Person)

Artikel 18
(Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)

Artikel 19
(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)

Artikel 20
(Persönliche Mobilität)

Artikel 21
(Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)

Artikel 22
(Achtung der Privatsphäre)

Artikel 23
(Achtung der Wohnung und der Familie)

Artikel 24
(Bildung)

Artikel 25
(Gesundheit)

Artikel 26
(Habilitation und Rehabilitation)

Artikel 27
(Arbeit und Beschäftigung)

Artikel 28
(Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)

Artikel 29
(Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)

Artikel 30
(Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)

Artikel 31
(Statistik und Datensammlung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 34
(Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

Artikel 35
(Berichte der Vertragsstaaten)

Artikel 36
(Prüfung der Berichte)

Artikel 37
(Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)

Artikel 38
(Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)

Artikel 39
(Bericht des Ausschusses)

Artikel 40
(Konferenz der Vertragsstaaten)

Artikel 41
(Verwahrer)

Artikel 42
(Unterzeichnung)

Artikel 43
(Zustimmung, gebunden zu sein)

Artikel 44
(Organisationen der regionalen Integration)

Artikel 45
(Inkrafttreten)

Artikel 46
(Vorbehalte)

Artikel 47
(Änderungen)

Artikel 48
(Kündigungen)

Artikel 49
(Zugängliches Format)

Artikel 50
(Verbindliche Wortlaute)

B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Sachstand des Fakultativprotokolls

II. Würdigung des Fakultativprotokolls

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


 
 
 


Drucksache 602/1/08

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes - Antrag der Länder Bayern und Saarland -



Drucksache 302/08 (Beschluss)

... Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat - entsprechend § 47

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3

Abschnitt II
Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 39/1/08

... "Der Ausbau des Fahrverbots erscheint auch im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshof vom 27. April 2005 (BGHSt 50, 93) erforderlich. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Zusammenhangstaten wesentlich eingeengt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/1/08




1. Zum Vorblatt Abschnitt A und B und zur Allgemeinen Begründung Ziffer I und II

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 44 Abs. 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 51 Abs. 5 StGB

5. Zu Artikel 3 § 15a - neu - JGG

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 15a
Fahrverbot


 
 
 


Drucksache 602/08

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes



Drucksache 756/08 (Beschluss)

... einschließlich der für die Erweiterungen der Fahrerlaubnis notwendigen Maßnahmen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 17 Abs. 2 Satz 1 ZSKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 18 Abs. 3 ZSKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a § 29 Abs. 3 Satz 2 ZSKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 843/08

... Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU (Nr.) L 270 S. 31).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 691: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 645/1/08

... -Verordnung an, die aus der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/1/08




1. Zu Artikel 1 Eingangsformel BKatV

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe www Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a lfd. Nr. 153 BKatV

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe b lfd. Nr. 168 BKatV

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb1 - neu -, bbb2 - neu - Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe d lfd. Nr. 201 und 202 BKatV

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe e lfd. Nr. 237 BKatV

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe j Anhang zu § 3 Abs. 3 Tabelle 4 2. Teil BKatV


 
 
 


Drucksache 100/08

... Eine Eignungsprüfung ist gemäß Absatz 6 auch erforderlich bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Dies ist notwendig, da sichergestellt sein muss, dass die Antragssteller in jedem Fall über die notwendigen Kenntnisse über das deutsche Straßenverkehrs-, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht verfügen, um ihre Fahrschüler ausreichend auf die Teilnahme am inländischen Straßenverkehr vorzubereiten und ihre Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz und den darauf beruhenden Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender Mainstreaming

E. Kosten

F. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Anlage 1
.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Artikel 2

Begründung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 602/08 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/08 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes


 
 
 


Drucksache 851/08

... 1. Regelung, dass ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip künftig nur dann zu einer Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland führt, wenn der Verstoß aus dem ausländischen Führerscheindokument selbst ersichtlich ist oder auf der Grundlage von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemein

4 Kosten

4 Bürokratiekosten

Gender Mainstreaming

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 715: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 403/08

... Fahren ohne Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

4 Vereinfachung

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Erläuterung einzelner Artikel

Artikel 3
Europäisches Strafregisterinformationssystem

Artikel 4
, Anhänge A und B - Datenübertragungsformat, Tabelle der Straftatbestände und Sanktionen

Artikel 5
Informationen über inländische Verurteilungen, Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 6 und 7
– Ausschuss, Ausschussverfahren und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Artikel 4
Datenübertragungsformat

Artikel 5
Informationen über inländische Verurteilungen, Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 7
Ausschussverfahren

Artikel 8
Bericht

Artikel 9
Durchführung und Fristen

Artikel 10
Wirksamwerden

Anhang
A Gemeinsame Tabelle der Straftatbestände

Anhang
B Gemeinsame Tabelle der Sanktionen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 544/08

... Der Gesetzentwurf sieht weiter die Einführung einer Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Branchen vor, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Schon heute muss zur eindeutigen Personenidentifikation, insbesondere bei ausländischen Beschäftigten, auf ein Personaldokument zurückgegriffen werden. Weitere Ausweise, wie der Sozialversicherungsausweis oder die Fahrerlaubnis, können nur im eingeschränkten Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Der Sozialversicherungsausweis ist nur bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vorhanden und überdies nicht fälschungssicher. Die Einführung einer Pflicht des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten mit entsprechender bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere bei sich führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 2a
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 33
Beiträge für die Vorsorge

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

§ 5
Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 7
Sofortmeldung

Artikel 13
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 14
Änderung der Renten Service Verordnung

Artikel 15
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

C. Finanzieller Teil

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

D. Bürokratiekosten

3 Kosten

4 Sofortmeldung

Kosteneinsparung durch elektronische Übermittlung der Meldekopie

Kosteneinsparung durch Verzicht auf Änderungsmeldungen

Kostenberechnung erweitertes Meldeverfahren der Meldebehörden an die DRV

5 Bund

Kosten des Hinweises auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht des Ausweispapiers

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 573: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

1. Einführung einer Sofortmeldungspflicht zur Sozialversicherung

2. Entlastende Maßnahmen im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung

3. Einführung einer Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hinsichtlich der Mitführung von Personalausweisen


 
 
 


Drucksache 990/08

... 131 2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 990/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Zu Nummer 11

118 I. Parkerleichterungen

II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

III. Das Verfahren

143 IV. Inhalt der Genehmigung

144 V. Geltungsbereich

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines:

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Gender Mainstreaming

VI. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 654: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 905/08

... Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert.



Drucksache 843/08 (Beschluss)

... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 302/08

... -Verordnung. Vorschriften, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen haben, zu lange Fristen und Formulierungen, die zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben wurden überarbeitet und den neuesten technischen, praktischen und rechtlichen Erkenntnissen angepasst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung werden damit einerseits bürgerfreundlicher und führen andererseits bei den Fahrerlaubnisbehörden zur Verwaltungsvereinfachung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung

§ 25a
Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b
Ausstellung des Internationalen Führerscheins

§ 29
Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

1 Sehtest

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

Anlage 8b
(zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Anlage 8c
(zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Anlage 7
.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gender Mainstreaming

II. Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

5. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten Bürger

aa Neue Informationspflichten

bb Geänderte Informationspflichten

cc Wegfall von Informationspflichten

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:

Zu Artikel 1

zu Artikel 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 172/08 (Beschluss)

... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG

7. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG

8. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG


 
 
 


Drucksache 172/08

... Vorschriften über die Kontrolle des gewerblichen Güterkraftverkehrs werden den Erfordernissen der Praxis angepasst. So soll sichergestellt werden, dass im Zuge der zunehmenden Digitalisierung von Dokumenten, die Kontrollbehörden auch Zugang zu den erforderlichen Unterlagen erhalten, auch wenn diese nur in elektronischer Form vorliegen. Schließlich wird die Effizienz der Kontrollen erhöht, indem u. a. die Kontrollkräfte des Bundesamtes für Güterverkehr die Befugnis erhalten, auch die Fahrerlaubnis überprüfen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/08




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 302/2/08

... Durch die Verweisung auf den § 24 Abs. 1 Satz 2 n. F. würde die Geltungsdauer einer neu zu erteilenden Fahrerlaubnis an dem Tag beginnen, der auf den Tag folgt, an dem die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis durch Fristablauf erloschen ist. Dies würde eine Verkürzung der in § 23 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Geltungsdauer bedeuten. Durch die geänderte Formulierung kann die längst mögliche Geltungsdauer erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/2/08




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 172/1/08

... Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m GüKG entfällt bei Annahme von Ziffer 5

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe n GüKG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG


 
 
 


Drucksache 645/08

... Fahrerlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Ausgaben und Einnahmen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle

Anhang
(zu § 3 Abs. 3)

Tabelle

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 BKatV

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 BKatV

Zu § 3

Zu § 3

Zu § 3

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 1

5. Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 600: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


 
 
 


Drucksache 39/08

... 2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat geführt hat, und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten Keine.

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 44
Verhängung eines Fahrverbots

§ 54a
Fahrverbot bei Tatmehrheit

§ 54a
Fahrverbot bei Tatmehrheit

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


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