45 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fahrerinnen"
Drucksache 224/20
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes sind derartige Auswirkungen des Fahrverbotes kritisch zu betrachten, da hierdurch das Ziel des Schutzes der Feiertagsruhe des Fahrpersonals konterkariert wird. Statt Fahrerinnen und Fahrern aus vom Feiertagsfahrverbot betroffenen Ländern nach dem Fahrtende eine Wahrnehmung des Feiertages zu Hause zu ermöglichen, müssen diese den Feiertag auf Parkplätzen außerhalb des Heimatbundeslandes verbringen.
Drucksache 572/19
... . Dieser basiert auf Rückmeldungen aus der Praxis, die Anlass geben, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3 und 4), für Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15), für Werklieferungsverträge (§ 19) sowie besondere Personengruppen (§ 22). Außerdem soll die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht werden, die nur selten über eine anerkennungsfähige Berufsausbildung verfügen und damit keine Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten (§ 24a). Es wird zudem für erforderlich gehalten, dass die für eine religiöse Tätigkeit aus dem Ausland nach Deutschland kommenden Personen Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich selbst in die Gesellschaft integrieren zu können sowie die Integration der Gemeindemitglieder zu fördern und positiv für den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt wirken zu können (§ 14).
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Die Regelung in Nummer 8 bestimmt, dass auch bauliche Maßnahmen zum alters-oder behindertengerechten Umbau Modernisierungsmaßnahmen darstellen, wenn die Wohnung zum Gebrauch für alte Menschen oder Menschen mit Behinderungen bestimmt ist. Soweit solche Maßnahmen auch den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern des Wohnhauses zugutekommen (z.B. Einbau eines Aufzugs), fallen sie ebenfalls hierunter. Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war bislang der Fall, dass eine bauliche Maßnahme nur für einen spezifischen Personenkreis von Nutzen ist, so z.B. der Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer oder der Anbau von Haltegriffen im Bad für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen.
Drucksache 439/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22 /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67 /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17
... 2. Er stimmt mit der Kommission darin überein, dass ein fairer Wettbewerb der Unternehmen in der EU sowie gerechte Arbeitsbedingungen für die im Straßenverkehr tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer effektiver Kontrollen bedürfen, und unterstützt daher ihre Vorschläge für verbesserte Kontrollinstrumente und -maßnahmen. Eine wirksame und europaweit einheitliche Durchsetzung der Arbeitszeitbestimmungen ist entscheidend für den Schutz der Beschäftigten, für die Sicherheit des Straßenverkehrs, für angemessene Arbeitsbedingungen der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen.
Drucksache 417/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnte z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... Jedes Fahrzeug sollte hinsichtlich Stärke und Umfang der Datensicherheitsmaßnahmen durch eine standardisierte Grafik gekennzeichnet sein, um so auf leicht verständliche Weise über die Intensität der Datenerhebung, -übermittlung und -verarbeitung zu informieren. Zudem sollten die Fahrzeugdaten nach Fahrerinnen und Fahrern getrennt und verschlüsselt gespeichert werden können. Die Art der Aufzeichnung sowie Übermittlung muss jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer transparent gestaltet werden. Die Bundesregierung sollte hier prüfen, inwieweit sie von der ihr nach Artikel 12 Nummer 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, standardisierte Bildsymbole zu entwickeln und Verfahren für deren Bereitstellung zu erlassen.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 439/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22 /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67 /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17
... 3. Eine wirksame und europaweit einheitliche Durchsetzung der Arbeitszeitbestimmungen ist entscheidend für den Schutz der Beschäftigten, für die Sicherheit des Straßenverkehrs, für angemessene Arbeitsbedingungen der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen.
Drucksache 437/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern - COM(2017) 277 final; Ratsdok. 9670/17
... 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren immer wieder Berichte gab, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren. In einzelnen Mitgliedstaaten wurden daher zum Schutz der Beschäftigten Regelungen getroffen. Nur durch eine europaeinheitliche Regelung kann jedoch der Schutz der Fahrerinnen und Fahrer in ausreichender Form gewährleistet und können Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Drucksache 437/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern - COM(2017) 277 final; Ratsdok. 9670/17
... 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren immer wieder Berichte gab, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren. In einzelnen Mitgliedstaaten wurden daher zum Schutz der Beschäftigten Regelungen getroffen. Nur durch eine europaeinheitliche Regelung kann jedoch der Schutz der Fahrerinnen und Fahrer in ausreichender Form gewährleistet und können Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Drucksache 69/1/17
... Durch sprachliche Ungenauigkeiten und die Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie fehlender bzw. ungenauer Definitionen ist zu befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht zur Rechtssicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen wird. Vielmehr werden sie mit den Fragen allein gelassen, wann ein hoch- oder vollautomatisiertes Fahrsystem bestimmungsgemäß verwendet wird und somit im Straßenverkehr zulässig ist oder was sie tun dürfen und lassen müssen, während eine automatisierte Fahrfunktion das Fahren übernimmt. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung deuten jedoch darauf hin, dass mit dieser Regelung Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden sollen, da der Fahrzeugführer "insbesondere die in der Systembeschreibung aufgezeigten Grenzen für den Einsatz des hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystems beherrschen und beachten muss, um bei Vorliegen entsprechender Umstände zu entscheiden, ob er die Fahrzeugführung übernehmen muss". Da das hoch- und vollautomatisierte Fahren, bei denen der Mensch zeitweise und in bestimmten Situationen die Fahraufgabe einem System übergeben kann, aus Verbrauchersicht eine kritische Herausforderung darstellt, ist sicherzustellen, dass eine Überforderung der Fahrerinnen und Fahrer ausgeschlossen ist.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnten z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 593/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 Satz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht fehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Gemäß § 2 Nummer 2 CsgG-E können Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform Carsharinganbieter im Sinne des Gesetzes sein. Dies umfasst grundsätzlich auch Vereine und Genossenschaften. Der Gesetzeswortlaut, wonach das Angebot einer "unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern" offenstehen muss, wirft allerdings die Frage auf, ob diese Voraussetzung bei mitgliedschaftlich organisierten Carsharing-Modellen erfüllt ist. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung insoweit Unklarheit schafft, wenn nach ihr Vereine erfasst sein sollen, soweit sie im Nebenbetrieb ohne Gewinnerzielung Carsharing betreiben und Genossenschaften, soweit diese mit dem jeweiligen Carsharingangebot erwerbswirtschaftlich tätig sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG
4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Aufgrund der in den in Artikel 72 Absatz 2 GG aufgeführten Kompetenzmaterien - wie in dem hier betroffenen Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG - hat der Bund u.a. das Gesetzgebungsrecht, wenn die Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik zwingt zu einer bundesgesetzlichen Regelung in Bezug auf die Änderungen zu den Aus- und Weiterbildungsstätten. Denn die Berufskraftfahrerqualifikation setzt einheitliche bundes- bzw. europaweite Qualitätsstandards für Grund- und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer, die zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Kraftfahrer beitragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger:
2. Wirtschaft:
3. Verwaltung:
5 Bund:
Länder und Kommunen:
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
§ 11 :
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 804/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Gemäß § 2 Nummer 2 CsgG-E können Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform Carsharinganbieter im Sinne des Gesetzes sein. Dies umfasst grundsätzlich auch Vereine und Genossenschaften. Der Gesetzeswortlaut, wonach das Angebot einer "unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern" offenstehen muss, wirft allerdings die Frage auf, ob diese Voraussetzung bei mitgliedschaftlich organisierten Carsharing-Modellen erfüllt ist. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung insoweit Unklarheit schafft, wenn nach ihr Vereine erfasst sein sollen, soweit sie im Nebenbetrieb ohne Gewinnerzielung Carsharing betreiben und Genossenschaften, soweit diese mit dem jeweiligen Carsharingangebot erwerbswirtschaftlich tätig sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG
4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*
5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 734/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
... 14. Die Nutzung von C-ITS-Diensten, die weder gebührenpflichtig noch personalisiert (zum Beispiel für nutzerspezifische Streckenvorschläge) sind, soll anonymisiert auch für die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer möglich sein, welche der Nutzung personenbezogener Daten nicht zugestimmt haben. Dazu sind geeignete technische Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen, zum Beispiel wechselnde temporäre Kennzeichnungen (IDs), vorzusehen. Anonymisierte Informationen, die im Allgemeininteresse liegen, wie Notbremsinformation an andere Fahrzeuge oder Umgebungsinformationen, sollen auch von Fahrzeugen gesendet werden, deren Fahrerinnen und Fahrer der Nutzung der personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, dass durch Datenanalyse die Anonymität nicht aufgehoben werden kann. Die Herstellung der gegebenenfalls zusätzlich notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen sollte geprüft werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 593/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer -Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 Satz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht fehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 734/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
... Anonymisierte Informationen, die im Allgemeininteresse liegen, wie Notbremsinformation an andere Fahrzeuge oder Umgebungsinformationen, sollen auch von Fahrzeugen gesendet werden, deren Fahrerinnen und Fahrer der Nutzung der personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, dass durch Datenanalyse die Anonymität nicht aufgehoben werden kann. Die Herstellung der gegebenenfalls zusätzlich notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen sollte geprüft werden.
Drucksache 435/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Der Unternehmer trägt bei der Planung des Einsatzes der Fahrerinnen und Fahrer ein großes Maß von Verantwortung, was sich nicht zuletzt auch auf die Verkehrssicherheit auswirken kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 435/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Der Unternehmer trägt bei der Planung des Einsatzes der Fahrerinnen und Fahrer ein großes Maß von Verantwortung, was sich nicht zuletzt auch auf die Verkehrssicherheit auswirken kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr und Gebührenerhebung) sowie Nummer 24 (Luftreinhaltung) GG. Die Regelung einer Park- und einer Gebührenbevorrechtigung für Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen erfolgt wegen des Sachzusammenhangs zweckmäßigerweise im StVG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemein
I. Anlass und Zielsetzung
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV.2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Einzelne Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 710/13
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von begrenzten und befristeten Privilegien für Fahrzeuge mit besonders geringem Kohlendioxid (CO2 )- und Schadstoffausstoß im öffentlichen Straßenraum und zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2 - und Schadstoffausstoß und Euro 6/VIFahrzeugen mittels Plaketten durch gesetzliche Maßnahmen
... - und Schadstoffausstoß soll mittels einer Plakette erfolgen, die im Immissionsschutzrecht geregelt wird. Die Schaffung eines neuen Kennzeichens auf Basis des Straßenverkehrsrechts erscheint aus vielerlei Gründen ungeeignet. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass auch Haltern von nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen die Möglichkeit eröffnet werden muss, die eingerichteten Benutzervorteile wahrnehmen zu können. Eine Diskriminierung der Fahrer und Fahrerinnen von Fahrzeugen mit besonders geringem CO
Drucksache 120/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Anzahl der von § 20 Absatz 1 betroffenen Fahrer wird auf 926 200 geschätzt. Im Jahr 2010 waren in der Berufsordnung "Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen, Kutscher und Kutscherinnen" insgesamt 966 000 Erwerbstätige gemeldet (vergleiche hierzu Statistisches Bundesamt: Mikrozensus, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen in Deutschland, Fachserie 1, Reihe 4.1.2, Wiesbaden, 2011).
Drucksache 120/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
... sollte dazu genutzt werden, die Möglichkeiten von Überprüfungen der Arbeitszeitvorschriften durch die Arbeitsschutzbehörden für Fahrerinnen und Fahrer in der Paketzustellung zu verbessern. Dieses gilt insbesondere auch deshalb, weil sowohl bei § 21a Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 FPersV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV
Begründung
Buchstabe a
Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV ,* Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - FPersV , Buchstabe b § 20 Absatz 2 FPersV , Buchstabe d - neu - § 20 Absatz 3 Satz 1 FPersV
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV *
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 20 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 FPersV
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 20 Absatz 2b Satz 2 und Satz 3 - neu - FPersV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 1a - neu - FPersV *
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 21 Absatz 1 Nummer 8a, 9 - neu -, 10, 11, 12 FPersV *
10. Zu Artikel 2a - neu - § 50 Absatz 2a FZV
'Artikel 2a
Drucksache 441/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Neue Generationen von Krafträdern sind wieder sehr lange im Verkehr und bestimmen so auch das Lärmszenario auf Deutschlands Straßen. Nur durch zügiges Handeln lässt sich jahrelanger Zeitverlust mit Bürgerbeschwerden, Lärm-Immissionen und Gesundheitskosten vermeiden. Deshalb erscheint Eile geboten, um gemäß Bundesratsbeschluss vom 26.11.2010 (BR-Drs. 614/10(Beschluss)) die Meinungsbildung in den EU-Gremien noch zielführend beeinflussen zu können. Mangels rechtlicher Vorgaben stagniert die Entwicklung leiserer Krafträder seit Jahren, Hersteller "lärmarmer" Motorräder werden für ihre Mühen nicht belohnt. FahrerInnen und Hersteller von Motorrädern geraten lärmbedingt in der öffentlichen Meinung zunehmend in Misskredit. Gerichtsfeste Ahndungen sind nur auf Basis der jeweiligen Genehmigungsvorschriften für Neufahrzeuge möglich. Derzeit gibt es für Verkehrskontrollen keine effektiven Vorschriften, Ahndungsmöglichkeiten sind unzureichend.
Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... Die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer hat Priorität. Der Straßenverkehr ist mit Gefahren verbunden. Dies betrifft insbesondere die ungeschützten Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Radfahrerinnen und Radfahrer sowie die Fußgängerinnen und Fußgänger zählen. Radwege baulich angelegt oder durch Markierung auf der Fahrbahn von der Verkehrsfläche für den Kfz-Verkehr abgetrennt, sind Räume für den Radverkehr, wo er sicher geführt werden kann. Wenn Radwege, den Anforderungen des Radverkehrs entsprechend angelegt sind, fördern sie zudem die Attraktivität des Radfahrens.
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... nachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . .. erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
Drucksache 441/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Neue Generationen von Krafträdern sind wieder sehr lange im Verkehr und bestimmen so auch das Lärmszenario auf Deutschlands Straßen. Nur durch zügiges Handeln lässt sich jahrelanger Zeitverlust mit Bürgerbeschwerden, Lärmimmissionen und Gesundheitskosten vermeiden. Deshalb erscheint Eile geboten, um gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 614/10(B)) die Meinungsbildung in den EU-Gremien noch zielführend beeinflussen zu können. Mangels rechtlicher Vorgaben stagniert die Entwicklung leiserer Krafträder seit Jahren, Hersteller "lärmarmer" Motorräder werden für ihre Mühen nicht belohnt. Fahrerinnen und Fahrer sowie Hersteller von Motorrädern geraten lärmbedingt in der öffentlichen Meinung zunehmend in Misskredit. Gerichtsfeste Ahndungen sind nur auf Basis der jeweiligen Genehmigungsvorschriften für Neufahrzeuge möglich. Derzeit gibt es für Verkehrskontrollen keine effektiven Vorschriften, Ahndungsmöglichkeiten sind unzureichend.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
Drucksache 470/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Die Fährlinien werden auch von Fuhr- und Busunternehmen genutzt. Allerdings wird in der Praxis bei Problemen ein besonderes Beschwerdemanagement zwischen den Transportunternehmen eingesetzt. Gerade die Lastwagenfahrer und -fahrerinnen gelten als Stammkunden, die man an das Fährunternehmen binden möchte. Daher wird diese Gruppe nicht bei der Exante-Schätzung berücksichtigt.
Drucksache 488/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... dahingehend an, dass auch bei den Fahrerinnen und Fahrern, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Der Rat und das Europäische Parlament
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes
Drucksache 124/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Reduzierung der alkoholbedingten Unfälle durch ein Alkoholverbot für Fahrer und Fahrerinnen während der Probezeit. Gerade bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist Alkohol am Steuer besonders gefährlich, denn das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol erhöht das ohnehin schon hohe Unfallrisiko von Fahranfängern. Die Einführung eines Alkoholverbots für Fahrer und Fahrerinnen während der Probezeit lässt einen Rückgang alkoholbedingter Unfälle erwarten.
Drucksache 124/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Auch ist der Anteil der alkoholisierten Hauptverursacher von Pkw-Unfällen bei jungen Fahrern und Fahrerinnen, die die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre haben, noch überdurchschnittlich hoch. Eine Ausdehnung des Alkoholverbots auf vier Jahre nach Erwerb der ersten Fahrerlaubnis ist angesichts der vorgenannten Erwägungen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 36 Abs. 1 und 2 FeV
5. Zu Artikel 2 Nr. 2a und b - neu - § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 4 FeV
6. Zu Artikel 4a - neu - § 2 FreiwFortbV
Drucksache 38/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
... Der Bundesrat hat am 18. März 2005 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (FahrPersArbZV) - Drucksache 78/05 -, abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu vertreten ist, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 38/06
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
... Der Bundesrat hat am 18. März 2005 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu vertreten ist, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Durch die Neuregelung entstehen Unternehmen im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zusätzliche Kosten, indem sowohl für die selbstständigen als auch für die angestellten Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Fahrzeuge verbindlich der Erwerb einer Grundqualifikation und Weiterbildungen vorgeschrieben werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... /EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. EG (Nr.) L 226 S. 4) erlassen. Danach sind auch in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Regelungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 78/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Vk - AS - In 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
... Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 21/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
Beim Abbiegen von Lkw werden immer wieder Fußgänger bzw. Fußgängerinnen und Radfahrer bzw. Radfahrerinnen verletzt oder getötet, weil sie vom Fahrer bzw. von der Fahrerin im toten Winkel nicht gesehen werden. Um diese Unfälle zu vermeiden bzw. zumindest deren Zahl zu verringern, wird mit dieser Verordnung zusätzlich die freiwillige vorgezogene Ausrüstung der oben genannten neu zuzulassenden sowie bereits im Verkehr befindlichen Lkw mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ermöglicht. Dadurch wird das Sichtfeld des Fahrers bzw. der Fahrerin verbessert und der tote Winkel auf der Beifahrerseite vermindert.
Drucksache 78/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
... Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 813/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... derzeit vorgesehene Regelgeldbuße von 50 € wird dieser Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht gerecht. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die Wartepflicht dem Verkehrsteilnehmer äußerlich signalisiert wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 StVO), handelt er, wie bei Rotlichtverstößen bei bereits lang andauernder Rotphase, auch dann grob verkehrswidrig, wenn er das Signal fahrlässig - z.B. wegen mangelnder Aufmerksamkeit - übersehen hat. Dieser besonderen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit soll durch die auf diese Fälle beschränkte Verschärfung der Regelgeldbuße und bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern durch die Androhung eines Regelfahrverbotes Rechnung getragen werden. Für die Geldbuße bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gilt § 3 Abs. 6
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Die unverhältnismäßig hohe Unfallrate insbesondere der 18 bis 20-jährigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach Erwerb der Fahrerlaubnis erfordert einen Maßnahmenansatz, der ihnen eine längere Lernphase vor der selbstständigen Verkehrsteilnahme ermöglicht, um mit einer größeren Fahrkompetenz Unfallrisiken zu mindern. Derzeit fällt der Erfahrungszuwachs junger Fahrerinnen und Fahrer in die Zeit ihres höchsten Unfallrisikos.
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Die unverhältnismäßig hohe Unfallrate insbesondere der 18 bis 20-jährigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach Erwerb der Fahrerlaubnis erfordert einen Maßnahmenansatz, der ihnen eine längere Lernphase vor der selbstständigen Verkehrsteilnahme ermöglicht, um mit einer größeren Fahrkompetenz Unfallrisiken zu mindern. Derzeit fällt der Erfahrungszuwachs junger Fahrerinnen und Fahrer in die Zeit ihres höchsten Unfallrisikos.
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 253/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 593/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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