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"Fahrerin"
Drucksache 224/20
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes sind derartige Auswirkungen des Fahrverbotes kritisch zu betrachten, da hierdurch das Ziel des Schutzes der Feiertagsruhe des Fahrpersonals konterkariert wird. Statt Fahrerinnen und Fahrern aus vom Feiertagsfahrverbot betroffenen Ländern nach dem Fahrtende eine Wahrnehmung des Feiertages zu Hause zu ermöglichen, müssen diese den Feiertag auf Parkplätzen außerhalb des Heimatbundeslandes verbringen.
Drucksache 84/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänderten Fassung anzuwenden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2a Gegenstand der Entlohnung
§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13b Zusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13c Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
§ 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
§ 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
5 Bund
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 572/19
... . Dieser basiert auf Rückmeldungen aus der Praxis, die Anlass geben, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3 und 4), für Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15), für Werklieferungsverträge (§ 19) sowie besondere Personengruppen (§ 22). Außerdem soll die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht werden, die nur selten über eine anerkennungsfähige Berufsausbildung verfügen und damit keine Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten (§ 24a). Es wird zudem für erforderlich gehalten, dass die für eine religiöse Tätigkeit aus dem Ausland nach Deutschland kommenden Personen Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich selbst in die Gesellschaft integrieren zu können sowie die Integration der Gemeindemitglieder zu fördern und positiv für den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt wirken zu können (§ 14).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 234/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, getroffene Regelung fällt, da vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Unsicherheiten wurden teilweise dadurch begründet, dass beispielsweise im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin nach deren Ausbildungsrahmenplan über 22 Wochen gelehrt wird, Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeuge der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Meter oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich zu führen. Es muss offen bleiben, ob bei ablehnenden Entscheidungen immer berücksichtigt wurde, dass alle Bewerber - gleich in welchem kraftfahrspezifischen Beruf sie ausgebildet werden - zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Die Regelung in Nummer 8 bestimmt, dass auch bauliche Maßnahmen zum alters-oder behindertengerechten Umbau Modernisierungsmaßnahmen darstellen, wenn die Wohnung zum Gebrauch für alte Menschen oder Menschen mit Behinderungen bestimmt ist. Soweit solche Maßnahmen auch den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern des Wohnhauses zugutekommen (z.B. Einbau eines Aufzugs), fallen sie ebenfalls hierunter. Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war bislang der Fall, dass eine bauliche Maßnahme nur für einen spezifischen Personenkreis von Nutzen ist, so z.B. der Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer oder der Anbau von Haltegriffen im Bad für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen.
Drucksache 110/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Thüringen -
... Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Nutzfahrzeugen zum Nachteil so genannter schwächerer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Radfahrenden und Zu-Fuß-Gehenden, sind zahlenmäßig seltene, in ihren Folgen aber häufig sehr schwerwiegende Unfälle. Hauptursachen hierfür sind menschliches Fehlverhalten sowie das eingeschränkte Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers auf den unmittelbar vor und neben dem Fahrzeug befindlichen Bereich. Es ist erforderlich, alle rechtlichen, technischen, baulichen und sonstigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Gefahrensituationen zu reduzieren. Dies gilt gleichermaßen für größere und auch für kleinere Nutzfahrzeuge unter 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG). Die zuständigen Fachressorts der Länder haben die Bundesregierung deshalb bereits im vergangenen Jahr gebeten, ihre Aktivitäten zu intensivieren, um durch Aufnahme in die Typgenehmigungsvorschriften EU-weit Abbiegeassistenzsysteme für Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 verpflichtend vorzuschreiben - damit also für Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5t. Diese Initiative der Länder geht damit über die Forderung aus dem Entschließungsantrag hinaus, bei der Nutzfahrzeuge erst ab einem zGG von 7,5 t verpflichtend ausgerüstet werden sollen. Von Fahrzeugen ab 7,5 t zGG gehen zweifelsfrei größere Gefahren aus, als von kleineren Nutzfahrzeugen. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass eine verpflichtende Ausrüstung von Nutzfahrzeugen ab 7,5 t zGG EU-weit schneller umgesetzt werden würde, als eine Vorschrift, die auch Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5 t einbezieht und damit auf die für die Typgenehmigungsvorschriften relevanten EG-Fahrzeugklassen abstellt. Auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2018 von den Fachressorts der Länder ergänzend gefassten Bitte an die Bundesregierung auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in die Betrachtung zu Abbie-geunfällen einzubeziehen und diese Gefahrenquelle zu untersuchen, sollte der Fokus bei der EU-weit verpflichtenden Ausstattung und der Nachrüstung solcher Systeme nicht durch den Entschließungsantrag auf Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zGG reduziert werden. Da sich die für Nutzfahrzeuge beschriebene Sichtproblematik auch für schwere, für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge ergibt, bezieht der Antrag neben Nutzfahrzeugen auch Fahrzeuge der Klasse M3 mit ein.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... Die technischen Systeme, die den Fahrer/die Fahrerin bei der Fahrzeugführung unterstützen, haben sich kontinuierlich weiterentwickelt. Insofern ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher herstellen sollen.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 437/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern - COM(2017) 277 final; Ratsdok. 9670/17
... 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren immer wieder Berichte gab, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren. In einzelnen Mitgliedstaaten wurden daher zum Schutz der Beschäftigten Regelungen getroffen. Nur durch eine europaeinheitliche Regelung kann jedoch der Schutz der Fahrerinnen und Fahrer in ausreichender Form gewährleistet und können Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Drucksache 439/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22 /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67 /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17
... 2. Er stimmt mit der Kommission darin überein, dass ein fairer Wettbewerb der Unternehmen in der EU sowie gerechte Arbeitsbedingungen für die im Straßenverkehr tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer effektiver Kontrollen bedürfen, und unterstützt daher ihre Vorschläge für verbesserte Kontrollinstrumente und -maßnahmen. Eine wirksame und europaweit einheitliche Durchsetzung der Arbeitszeitbestimmungen ist entscheidend für den Schutz der Beschäftigten, für die Sicherheit des Straßenverkehrs, für angemessene Arbeitsbedingungen der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen.
Drucksache 437/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern - COM(2017) 277 final; Ratsdok. 9670/17
... 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren immer wieder Berichte gab, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren. In einzelnen Mitgliedstaaten wurden daher zum Schutz der Beschäftigten Regelungen getroffen. Nur durch eine europaeinheitliche Regelung kann jedoch der Schutz der Fahrerinnen und Fahrer in ausreichender Form gewährleistet und können Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Drucksache 417/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnte z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 439/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22 /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67 /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17
... 3. Eine wirksame und europaweit einheitliche Durchsetzung der Arbeitszeitbestimmungen ist entscheidend für den Schutz der Beschäftigten, für die Sicherheit des Straßenverkehrs, für angemessene Arbeitsbedingungen der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen.
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnten z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 69/1/17
... Die technischen Systeme, die den Fahrer/die Fahrerin bei der Fahrzeugführung unterstützen, haben sich kontinuierlich weiterentwickelt. Insofern ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher herstellen sollen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 676/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
... /EG sind fortschrittliche Notbrems-Assistenzsysteme (AEBS = Advanced Emergency Breaking System) definiert. Sie sollen der Fahrerin bzw. dem Fahrer helfen, kritische Auffahrsituationen rechtzeitig zu erkennen, sie bzw. ihn bei konkreten Kollisionsrisiken eindringlich zu warnen und schließlich eine autonome Notbremsung einleiten, um die Kollision zu verhindern oder mindestens die Kollisionsenergie zu mindern. Zum Zeitpunkt der Formulierung dieser Verordnungen gab es allerdings nur wenige Notbremsassistenten auf dem Markt. Dementsprechend bleiben die geltenden EU-Regelungen aus heutiger Sicht deutlich hinter dem zurück, was aktuell technisch möglich wäre.
Entschließung
I. EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner
II. Regelungen zur Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Aufgrund der in den in Artikel 72 Absatz 2 GG aufgeführten Kompetenzmaterien - wie in dem hier betroffenen Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG - hat der Bund u.a. das Gesetzgebungsrecht, wenn die Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik zwingt zu einer bundesgesetzlichen Regelung in Bezug auf die Änderungen zu den Aus- und Weiterbildungsstätten. Denn die Berufskraftfahrerqualifikation setzt einheitliche bundes- bzw. europaweite Qualitätsstandards für Grund- und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer, die zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Kraftfahrer beitragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger:
2. Wirtschaft:
3. Verwaltung:
5 Bund:
Länder und Kommunen:
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
§ 11 :
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Gemäß § 2 Nummer 2 CsgG-E können Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform Carsharinganbieter im Sinne des Gesetzes sein. Dies umfasst grundsätzlich auch Vereine und Genossenschaften. Der Gesetzeswortlaut, wonach das Angebot einer "unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern" offenstehen muss, wirft allerdings die Frage auf, ob diese Voraussetzung bei mitgliedschaftlich organisierten Carsharing-Modellen erfüllt ist. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung insoweit Unklarheit schafft, wenn nach ihr Vereine erfasst sein sollen, soweit sie im Nebenbetrieb ohne Gewinnerzielung Carsharing betreiben und Genossenschaften, soweit diese mit dem jeweiligen Carsharingangebot erwerbswirtschaftlich tätig sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG
4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 593/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer -Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 Satz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht fehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 734/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
... Anonymisierte Informationen, die im Allgemeininteresse liegen, wie Notbremsinformation an andere Fahrzeuge oder Umgebungsinformationen, sollen auch von Fahrzeugen gesendet werden, deren Fahrerinnen und Fahrer der Nutzung der personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, dass durch Datenanalyse die Anonymität nicht aufgehoben werden kann. Die Herstellung der gegebenenfalls zusätzlich notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen sollte geprüft werden.
Drucksache 804/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Gemäß § 2 Nummer 2 CsgG-E können Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform Carsharinganbieter im Sinne des Gesetzes sein. Dies umfasst grundsätzlich auch Vereine und Genossenschaften. Der Gesetzeswortlaut, wonach das Angebot einer "unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern" offenstehen muss, wirft allerdings die Frage auf, ob diese Voraussetzung bei mitgliedschaftlich organisierten Carsharing-Modellen erfüllt ist. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung insoweit Unklarheit schafft, wenn nach ihr Vereine erfasst sein sollen, soweit sie im Nebenbetrieb ohne Gewinnerzielung Carsharing betreiben und Genossenschaften, soweit diese mit dem jeweiligen Carsharingangebot erwerbswirtschaftlich tätig sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG
4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*
5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 676/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
... sind fortschrittliche AEBS definiert. Sie sollen der Fahrerin bzw. dem Fahrer helfen, kritische Auffahrsituationen rechtzeitig zu erkennen, sie bzw. ihn bei konkreten Kollisionsrisiken eindringlich zu warnen und schließlich eine autonome Notbremsung einleiten, um die Kollision zu verhindern oder mindestens die Kollisionsenergie zu mindern. Zum Zeitpunkt der Formulierung dieser Verordnungen gab es allerdings nur wenige Notbremsassistenten auf dem Markt. Dementsprechend bleiben die geltenden EU-Regelungen aus heutiger Sicht deutlich hinter dem zurück, was aktuell technisch möglich wäre.
Anlage Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
I. EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner
II. Regelungen zur Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
Drucksache 734/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
... 14. Die Nutzung von C-ITS-Diensten, die weder gebührenpflichtig noch personalisiert (zum Beispiel für nutzerspezifische Streckenvorschläge) sind, soll anonymisiert auch für die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer möglich sein, welche der Nutzung personenbezogener Daten nicht zugestimmt haben. Dazu sind geeignete technische Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen, zum Beispiel wechselnde temporäre Kennzeichnungen (IDs), vorzusehen. Anonymisierte Informationen, die im Allgemeininteresse liegen, wie Notbremsinformation an andere Fahrzeuge oder Umgebungsinformationen, sollen auch von Fahrzeugen gesendet werden, deren Fahrerinnen und Fahrer der Nutzung der personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, dass durch Datenanalyse die Anonymität nicht aufgehoben werden kann. Die Herstellung der gegebenenfalls zusätzlich notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen sollte geprüft werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 593/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 Satz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht fehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 435/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Der Unternehmer trägt bei der Planung des Einsatzes der Fahrerinnen und Fahrer ein großes Maß von Verantwortung, was sich nicht zuletzt auch auf die Verkehrssicherheit auswirken kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 435/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Der Unternehmer trägt bei der Planung des Einsatzes der Fahrerinnen und Fahrer ein großes Maß von Verantwortung, was sich nicht zuletzt auch auf die Verkehrssicherheit auswirken kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr und Gebührenerhebung) sowie Nummer 24 (Luftreinhaltung) GG. Die Regelung einer Park- und einer Gebührenbevorrechtigung für Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen erfolgt wegen des Sachzusammenhangs zweckmäßigerweise im StVG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemein
I. Anlass und Zielsetzung
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV.2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Einzelne Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 286/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... Die Kommission begründet ihren Vorschlag auch mit einer Verbesserung der Verkehrssicherheit, da die toten Winkel im Sichtfeld des Fahrers/der Fahrerin verringert werden. Aus der Sicht des Bundesrates verschlechtert sich jedoch die Verkehrssicherheit durch die längeren Überholwege.
Drucksache 286/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... Die Kommission begründet ihren Vorschlag auch mit einer Verbesserung der Verkehrssicherheit, da die toten Winkel im Sichtfeld des Fahrers/der Fahrerin verringert werden. Aus der Sicht des Bundesrates verschlechtert sich jedoch die Verkehrssicherheit durch die längeren Überholwege.
Drucksache 710/13
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von begrenzten und befristeten Privilegien für Fahrzeuge mit besonders geringem Kohlendioxid (CO2 )- und Schadstoffausstoß im öffentlichen Straßenraum und zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2 - und Schadstoffausstoß und Euro 6/VIFahrzeugen mittels Plaketten durch gesetzliche Maßnahmen
... - und Schadstoffausstoß soll mittels einer Plakette erfolgen, die im Immissionsschutzrecht geregelt wird. Die Schaffung eines neuen Kennzeichens auf Basis des Straßenverkehrsrechts erscheint aus vielerlei Gründen ungeeignet. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass auch Haltern von nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen die Möglichkeit eröffnet werden muss, die eingerichteten Benutzervorteile wahrnehmen zu können. Eine Diskriminierung der Fahrer und Fahrerinnen von Fahrzeugen mit besonders geringem CO
Drucksache 120/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
... sollte dazu genutzt werden, die Möglichkeiten von Überprüfungen der Arbeitszeitvorschriften durch die Arbeitsschutzbehörden für Fahrerinnen und Fahrer in der Paketzustellung zu verbessern. Dieses gilt insbesondere auch deshalb, weil sowohl bei § 21a Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 FPersV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV
Begründung
Buchstabe a
Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV ,* Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - FPersV , Buchstabe b § 20 Absatz 2 FPersV , Buchstabe d - neu - § 20 Absatz 3 Satz 1 FPersV
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV *
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 20 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 FPersV
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 20 Absatz 2b Satz 2 und Satz 3 - neu - FPersV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 1a - neu - FPersV *
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 21 Absatz 1 Nummer 8a, 9 - neu -, 10, 11, 12 FPersV *
10. Zu Artikel 2a - neu - § 50 Absatz 2a FZV
'Artikel 2a
Drucksache 120/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Anzahl der von § 20 Absatz 1 betroffenen Fahrer wird auf 926 200 geschätzt. Im Jahr 2010 waren in der Berufsordnung "Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen, Kutscher und Kutscherinnen" insgesamt 966 000 Erwerbstätige gemeldet (vergleiche hierzu Statistisches Bundesamt: Mikrozensus, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen in Deutschland, Fachserie 1, Reihe 4.1.2, Wiesbaden, 2011).
Drucksache 683/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Berufskraftfahrerin",
Drucksache 470/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Die Fährlinien werden auch von Fuhr- und Busunternehmen genutzt. Allerdings wird in der Praxis bei Problemen ein besonderes Beschwerdemanagement zwischen den Transportunternehmen eingesetzt. Gerade die Lastwagenfahrer und -fahrerinnen gelten als Stammkunden, die man an das Fährunternehmen binden möchte. Daher wird diese Gruppe nicht bei der Exante-Schätzung berücksichtigt.
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungs-
Drucksache 441/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Neue Generationen von Krafträdern sind wieder sehr lange im Verkehr und bestimmen so auch das Lärmszenario auf Deutschlands Straßen. Nur durch zügiges Handeln lässt sich jahrelanger Zeitverlust mit Bürgerbeschwerden, Lärmimmissionen und Gesundheitskosten vermeiden. Deshalb erscheint Eile geboten, um gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 614/10(B)) die Meinungsbildung in den EU-Gremien noch zielführend beeinflussen zu können. Mangels rechtlicher Vorgaben stagniert die Entwicklung leiserer Krafträder seit Jahren, Hersteller "lärmarmer" Motorräder werden für ihre Mühen nicht belohnt. Fahrerinnen und Fahrer sowie Hersteller von Motorrädern geraten lärmbedingt in der öffentlichen Meinung zunehmend in Misskredit. Gerichtsfeste Ahndungen sind nur auf Basis der jeweiligen Genehmigungsvorschriften für Neufahrzeuge möglich. Derzeit gibt es für Verkehrskontrollen keine effektiven Vorschriften, Ahndungsmöglichkeiten sind unzureichend.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... Die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer hat Priorität. Der Straßenverkehr ist mit Gefahren verbunden. Dies betrifft insbesondere die ungeschützten Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Radfahrerinnen und Radfahrer sowie die Fußgängerinnen und Fußgänger zählen. Radwege baulich angelegt oder durch Markierung auf der Fahrbahn von der Verkehrsfläche für den Kfz-Verkehr abgetrennt, sind Räume für den Radverkehr, wo er sicher geführt werden kann. Wenn Radwege, den Anforderungen des Radverkehrs entsprechend angelegt sind, fördern sie zudem die Attraktivität des Radfahrens.
Drucksache 683/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Berufskraftfahrerin",
Drucksache 441/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Neue Generationen von Krafträdern sind wieder sehr lange im Verkehr und bestimmen so auch das Lärmszenario auf Deutschlands Straßen. Nur durch zügiges Handeln lässt sich jahrelanger Zeitverlust mit Bürgerbeschwerden, Lärm-Immissionen und Gesundheitskosten vermeiden. Deshalb erscheint Eile geboten, um gemäß Bundesratsbeschluss vom 26.11.2010 (BR-Drs. 614/10(Beschluss)) die Meinungsbildung in den EU-Gremien noch zielführend beeinflussen zu können. Mangels rechtlicher Vorgaben stagniert die Entwicklung leiserer Krafträder seit Jahren, Hersteller "lärmarmer" Motorräder werden für ihre Mühen nicht belohnt. FahrerInnen und Hersteller von Motorrädern geraten lärmbedingt in der öffentlichen Meinung zunehmend in Misskredit. Gerichtsfeste Ahndungen sind nur auf Basis der jeweiligen Genehmigungsvorschriften für Neufahrzeuge möglich. Derzeit gibt es für Verkehrskontrollen keine effektiven Vorschriften, Ahndungsmöglichkeiten sind unzureichend.
Drucksache 660/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
Drucksache 488/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3
Drucksache 660/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
Drucksache 488/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... dahingehend an, dass auch bei den Fahrerinnen und Fahrern, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Der Rat und das Europäische Parlament
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes
Drucksache 402/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit KOM (2008) 316 endg.; Ratsdok. 10099/08
... c) Systeme, die dem Fahrer Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren wie Glasscheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
1. Vereinfachung
2. Moderne Sicherheitstechnik
3. Anforderungen an Reifen
4 Option
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
• Vereinfachung
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel lI Pflichten der Hersteller
Artikel 4 Allgemeine Pflichten
Artikel 5 Anforderungen und Prüfungen
Artikel 6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen N und O
Artikel 7 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Artikel 8 Klassifizierung von Reifen
Artikel 9 Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen
Artikel 10 Fahrerassistenzsysteme
Kapitel III Pflichten der Mitgliedstaaten
Artikel 11 Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
Artikel 12 Sanktionen
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 13 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 14 Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
Artikel 15 Aufgehobene Rechtsakte
Artikel 16 Inkrafttreten
Anhang I Anforderungen an Nasshaftung, Rollwiderstand und Rollgeräusch von Reifen
Teil A Nasshaftung
Teil B Rollwiderstand
Tabelle
Tabelle
Teil C Rollgeräusch
Anhang II Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
Drucksache 124/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Auch ist der Anteil der alkoholisierten Hauptverursacher von Pkw-Unfällen bei jungen Fahrern und Fahrerinnen, die die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre haben, noch überdurchschnittlich hoch. Eine Ausdehnung des Alkoholverbots auf vier Jahre nach Erwerb der ersten Fahrerlaubnis ist angesichts der vorgenannten Erwägungen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 36 Abs. 1 und 2 FeV
5. Zu Artikel 2 Nr. 2a und b - neu - § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 4 FeV
6. Zu Artikel 4a - neu - § 2 FreiwFortbV
Drucksache 604/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
... eine Nichtanwendung der Verordnung vor, sofern das Lenken nicht die Haupttätigkeit der Fahrerin oder des Fahrers darstellt. Damit wird die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 FPersV nunmehr auch auf Fahrzeuge, die in einem Umkreis von mehr als 50 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, ausgedehnt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FPersV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3a - neu - FPersV
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 FPersV
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b - neu - § 9 Abs. 2 Satz 1 FPersV
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b FPersV
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 20 Abs. 1 Satz 3 FPersV
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 20 Abs. 1 Satz 4 FPersV
9. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c § 20 Abs. 3 Satz 1 FPersV
Zu Artikel 1
12. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersV 1
13. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FPersV
14. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FPersV
15. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - bis dd - neu § 21 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 13 FPersV
16. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 23 Abs. 2 Nr. 11 FPersV
17. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c - neu - § 23 Abs. 4 - neu - FPersV
18. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c - neu - § 23 Abs. 4 - neu - FPersV
19. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVZO
Drucksache 124/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Reduzierung der alkoholbedingten Unfälle durch ein Alkoholverbot für Fahrer und Fahrerinnen während der Probezeit. Gerade bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist Alkohol am Steuer besonders gefährlich, denn das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol erhöht das ohnehin schon hohe Unfallrisiko von Fahranfängern. Die Einführung eines Alkoholverbots für Fahrer und Fahrerinnen während der Probezeit lässt einen Rückgang alkoholbedingter Unfälle erwarten.
Drucksache 38/06
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
... Der Bundesrat hat am 18. März 2005 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu vertreten ist, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Durch die Neuregelung entstehen Unternehmen im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zusätzliche Kosten, indem sowohl für die selbstständigen als auch für die angestellten Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Fahrzeuge verbindlich der Erwerb einer Grundqualifikation und Weiterbildungen vorgeschrieben werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... /EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. EG (Nr.) L 226 S. 4) erlassen. Danach sind auch in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Regelungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 212/06
Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
... Festlegung des Mindestalters zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C1 (LKW bis 7500 kg) und C1E (LKW bis 7500 kg mit Anhänger) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die Fahrerlaubnis im Rahmen der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin erworben wird. Für Personen, die sich bereits in der Berufsausbildung befinden, gilt das bisherige Recht bis zum Abschluss der Berufsausbildung fort. Die Möglichkeit, im Rahmen dieser Berufsausbildung oder einer Ausbildung in vergleichbaren Ausbildungsberufen die Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, bleibt erhalten.
Drucksache 38/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
... Der Bundesrat hat am 18. März 2005 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (FahrPersArbZV) - Drucksache 78/05 -, abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu vertreten ist, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 807/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit: Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe
... 28. erinnert daran, dass ein unfallträchtiges Straßennetz und ein Straßennetz, das die Folgen von Unfällen nicht minimiert, ein beträchtliches Sicherheitsrisiko darstellt; erkennt an, dass die Straßen ausgebaut werden sollten, um das derzeitige Verkehrsaufkommen aufnehmen zu können, und gemäß Standards gebaut werden sollten, die den Ansprüchen aller Verkehrsteilnehmer - einschließlich der gefährdetsten Verkehrsteilnehmer - genügen; befürwortet nachdrücklich die Bemühungen der Kommission im Hinblick auf die Einführung einer harmonisierten Definition für Unfallschwerpunkte, einer gemeinschaftlichen Ausschilderung, von Fahrerinformationen sowie von Behebungsmaßnahmen;
Drucksache 813/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... derzeit vorgesehene Regelgeldbuße von 50 € wird dieser Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht gerecht. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die Wartepflicht dem Verkehrsteilnehmer äußerlich signalisiert wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 StVO), handelt er, wie bei Rotlichtverstößen bei bereits lang andauernder Rotphase, auch dann grob verkehrswidrig, wenn er das Signal fahrlässig - z.B. wegen mangelnder Aufmerksamkeit - übersehen hat. Dieser besonderen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit soll durch die auf diese Fälle beschränkte Verschärfung der Regelgeldbuße und bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern durch die Androhung eines Regelfahrverbotes Rechnung getragen werden. Für die Geldbuße bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gilt § 3 Abs. 6
Drucksache 78/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
... Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 21/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Zielsetzung der Verordnung ist, das indirekte Sichtfeld des Fahrers bzw. der Fahrerin eines Kraftfahrzeuges zu verbessern und dadurch die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Drucksache 78/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Vk - AS - In 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
... Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Die unverhältnismäßig hohe Unfallrate insbesondere der 18 bis 20-jährigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach Erwerb der Fahrerlaubnis erfordert einen Maßnahmenansatz, der ihnen eine längere Lernphase vor der selbstständigen Verkehrsteilnahme ermöglicht, um mit einer größeren Fahrkompetenz Unfallrisiken zu mindern. Derzeit fällt der Erfahrungszuwachs junger Fahrerinnen und Fahrer in die Zeit ihres höchsten Unfallrisikos.
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... Die unverhältnismäßig hohe Unfallrate insbesondere der 18 bis 20-jährigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach Erwerb der Fahrerlaubnis erfordert einen Maßnahmenansatz, der ihnen eine längere Lernphase vor der selbstständigen Verkehrsteilnahme ermöglicht, um mit einer größeren Fahrkompetenz Unfallrisiken zu mindern. Derzeit fällt der Erfahrungszuwachs junger Fahrerinnen und Fahrer in die Zeit ihres höchsten Unfallrisikos.
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
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