Drucksache 121/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Neu in den Gesetzentwurf aufgenommen werden soll eine Freistellungsgrenze von 400 000 Kilowattstunden, um zu verhindern, dass auch Unternehmen mit geringem Energieverbrauch unter die Energieauditpflicht fallen. Allerdings besteht dabei die Gefahr, dass die Unternehmen, die unterhalb dieser Grenze hochwirtschaftliche Einsparpotenziale haben, unentdeckt bleiben. Zudem können auch abhängig von der Art des Unternehmens Einsparpotenziale sehr unterschiedlich ausfallen, insbesondere ist ein wesentlicher Unterschied zwischen produzierenden und nicht produzierenden Unternehmen zu erwarten, sodass eine unterschiedliche Grenze erforderlich sein könnte. Die Höhe und Art der Grenze sollte daher regelmäßig überprüft und eventuell angepasst und differenziert werden.
Drucksache 99/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
... war von Anfang an problematisch, da die Kriterien Wohnraumversorgung sowie Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gegenläufig sind. Wo der Arbeitsmarkt günstig ist, ist der Wohnungsmarkt in der Tendenz eher angespannt und umgekehrt. Dadurch ist es oft nicht möglich, beide Kriterien kumulativ zu erfüllen, und es entsteht ein rechtliches Risiko. Die bisherigen Erfahrungsberichte weisen darauf hin, dass eine nachhaltige Integration auch dann gefördert werden kann, wenn nicht zwingend alle drei Kriterien kumulativ vorliegen. Insofern bedarf es einer flexibleren Ausgestaltung dieser Vorschrift.
Drucksache 572/19
... . Dieser basiert auf Rückmeldungen aus der Praxis, die Anlass geben, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3 und 4), für Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15), für Werklieferungsverträge (§ 19) sowie besondere Personengruppen (§ 22). Außerdem soll die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht werden, die nur selten über eine anerkennungsfähige Berufsausbildung verfügen und damit keine Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten (§ 24a). Es wird zudem für erforderlich gehalten, dass die für eine religiöse Tätigkeit aus dem Ausland nach Deutschland kommenden Personen Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich selbst in die Gesellschaft integrieren zu können sowie die Integration der Gemeindemitglieder zu fördern und positiv für den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt wirken zu können (§ 14).
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