Drucksache 354/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... Dieses führt dazu, dass sich das Gericht innerhalb eines gegenüber den Fristen des § 229 Absatz 1 und 2 StPO deutlich kürzeren Zeitraums für die Beratung eines Urteils zusammenfinden und dieses verkünden muss. Es ist mithin nicht nur notwendig, dass sich alle Mitglieder des erkennenden Gerichts innerhalb der kurzen Frist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO zusammenfinden, sondern überdies muss es dem Gericht innerhalb dieses kurzen Zeitfensters möglich sein, sich umfassend zu beraten. Dieses stellt erfahrungsgemäß insbesondere Schöffen vor Probleme, da diese im Regelfall neben ihrer ehrenamtlichen Schöffentätigkeit Berufen nachgehen und insofern auch dort zeitlichen Verpflichtungen unterliegen. Die finale Entscheidung des Gerichts, nämlich die Urteilsfindung, muss danach unter einem erhöhten zeitlichen Druck erfolgen, welcher vielfach dazu führt, dass Hauptverhandlungen aufgrund terminlicher Schwierigkeiten der Mitglieder des erkennenden Gerichts durch sogenannte Schiebetermine in die Länge gezogen werden.
Drucksache 61/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten -Verordnung
... Bei der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln zur Feststellung des Mykotoxingehalts werden häufig deutliche Unterschiede in den Analyseergebnissen zwischen der amtlichen Probe und der Probe, die vor Ort verbleibt und für ein zweites Sachverständigengutachten verwendet werden kann, festgestellt. Dies ist regelmäßig darauf zurückzuführen, dass das Probenmaterial "Schimmelpilznester" enthält und Schimmelpilze und deren Toxine ein Lebensmittel in der Regel nicht gleichmäßig, sondern punktuell befallen. Um hierauf zurückzuführende unterschiedliche Untersuchungsergebnisse auszuschließen, ist das Probenmaterial künftig zu homogenisieren. Aus dieser homogenisierten Probe wird dann sowohl der Teil für die amtliche Untersuchung als auch der Teil für ein zweites Sachverständigengutachten entnommen. Dieses Verfahren erfordert spezielle Regelungen für die Probenahme von Lebensmitteln bei der Kontrolle ihres Mykotoxingehalts, da es von den Vorgaben des § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelbuches (LFGB) teilweise abweicht.
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... auf eine flexible, hocheffiziente stromgeführte KWK-Fahrweise umgerüstet werden. Um den Einsatz von Reststoffen aus der Landwirtschaft (insbesondere Gülle, Festmist etc.) sowie von Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen- und Folgefrüchten stärker anzureizen bzw. dies überhaupt zu ermöglichen, sind Anpassungen des § 9 EEG (gasdichte Verweilzeit), § 39h und § 44 EEG sowie der
Drucksache 354/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... Dieses führt dazu, dass sich das Gericht innerhalb eines gegenüber den Fristen des § 229 Absatz 1 und 2 StPO deutlich kürzeren Zeitraums für die Beratung eines Urteils zusammenfinden und dieses verkünden muss. Es ist mithin nicht nur notwendig, dass sich alle Mitglieder des erkennenden Gerichts innerhalb der kurzen Frist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO zusammenfinden, sondern überdies muss es dem Gericht innerhalb dieses kurzen Zeitfensters möglich sein, sich umfassend zu beraten. Dieses stellt erfahrungsgemäß insbesondere Schöffen vor Probleme, da diese im Regelfall neben ihrer ehrenamtlichen Schöffentätigkeit Berufen nachgehen und insofern auch dort zeitlichen Verpflichtungen unterliegen. Die finale Entscheidung des Gerichts, nämlich die Urteilsfindung, muss danach unter einem erhöhten zeitlichen Druck erfolgen, welcher vielfach dazu führt, dass Hauptverhandlungen aufgrund terminlicher Schwierigkeiten der Mitglieder des erkennenden Gerichts durch sogenannte Schiebetermine in die Länge gezogen werden.
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