Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68
Drucksache 65/20
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke"
... Die Bunderegierung beabsichtigt, als Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, die gegenüber Erbringern von Telekommunikationsdiensten bestehenden strafprozessualen Befugnisse zur Datenerhebung auch auf Anbieter von Telemediendiensten zu erstrecken. Im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob diese Gleichstellung verfassungsrechtlich zulässig ist. Zudem bedarf es einer intensiven Prüfung, ob das Vorhaben geeignet und erforderlich ist, das mit dem Gesetz verfolgte Ziel zu erreichen. Unabhängig davon kann eine Verbesserung der jetzigen Situation nur durch legislative Maßnahmen erreicht werden, die sicherstellen, dass der Speicherort der abgefragten Daten für die Erfüllung etwaiger Auskunftspflichten unerheblich ist. Denn die größten und relevanten Internetdienstleister haben ihren Sitz im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika. Oftmals werden die Strafverfolgungsbehörden bei jetzigen Auskunftsverlangen mit dem Hinweis, dass die angeforderten Daten auf Servern im jeweiligen Land des Geschäftssitzes gespeichert werden, auf den Rechtshilfeweg über die dort zuständigen Justizbehörden verwiesen. Entsprechende Ersuchen werden dann jedoch - wenn überhaupt - erst nach mehreren Monaten beantwortet.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Dabei sollen Schuldner vor allem in den Fällen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 Euro eingezogen werden. Die Ersatzfähigkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehen, soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war. Schuldner sollen über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden müssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen soll eindeutig im RDG selbst festgeschrieben werden. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt und sollen weitere Zentralisierungen gefördert werden. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren soll aufgehoben werden. In § 288 Absatz 4 des
Drucksache 8/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelung in § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB-E einer weitergehenden tatbestandlichen Eingrenzung, insbesondere durch ein Absichtserfordernis, bedarf, um der Gefahr zu begegnen, auch nicht hinreichend strafwürdige Verhaltensweisen zu erfassen.
Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Dieser Umstand führt dazu, dass viele Reisende ihre langfristig gebuchten Pauschalreisen, für die sie bereits Vorauszahlungen geleistet haben, nicht mehr antreten können. In diesen Fällen sind sowohl die Reisenden als auch die Reiseveranstalter nach der bestehenden Rechtslage im Regelfall berechtigt, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts nach diesen Vorschriften kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung ("Stornogebühr") von dem Reisenden verlangen, sondern ist verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Vor dem Hintergrund massenhafter Stornierungen ist mit einer uneingeschränkten Rückzahlungspflicht der Reiseveranstalter jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen führen kann. Dies hätte gravierende Folgen für die Beschäftigten der Unternehmen und läge im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Erstattungsansprüche und den Erhalt der Pauschalreisen als bei Reisenden besonders beliebtes Produkt auch nicht im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig können aber auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen.
Drucksache 160/1/20
... Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der
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