3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fachvertreter"
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Der Regelungsvorschlag knüpft dabei an das Recht der Bestellung oder Beiordnung gemäß § 397a StPO an. Das Institut der Nebenklage erlaubt es gemäß § 397a Absatz 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO schon heute, mehreren Nebenklägern denselben Rechtsbeistand unter den Voraussetzungen des § 142 StPO zu bestellen. Ein dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO entsprechendes Verbot der Mehrfachvertretung gibt es gerade nicht, da diese regelmäßig nicht mit Interessenkonflikten verbunden ist (siehe nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999, - Ws 393/99 - zitiert nach juris). Die Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger nach geltendem Recht zulässig ist, sind in der Rechtsprechung umstritten. Einhellig wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Mehrfachvertretung insbesondere bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/ 12 -, NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln, Beschluss vom 18. April 2013 - III-2 Ws 207/ 13 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40 - 41/ 15 -, Rn. 12, zitiert nach juris). Die vorgeschlagene Neuregelung baut auf dieser Rechtsprechung auf und sieht vor, für die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters eine eigenständige Regelung in § 397b StPO-E zu treffen. Das Gericht kann danach mehreren Nebenklägern, bei denen gleichgelagerte Interessen vorliegen, denselben Beistand beiordnen. Es kann dabei auch mehrere Gruppen von Nebenklägern bilden, die jeweils gleichgelagerte Interessen verfolgen, und jeder Gruppe jeweils einen gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter beiordnen.
Drucksache 185/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
... " besteht die Möglichkeit, gemeinsame Sitzungstermine durchzuführen, um Kosten für Dienstreisen zu vermindern, Synergieeffekte zu nutzen und vorhandenen Sachverstand optimal einzubinden. Weiterhin sollten die fachlichen Belange der Bundesbehörden durch die Teilnahme der entsprechenden Fachvertreter (wie zum Beispiel Tiergesundheit, Zoonosen, Futtermittel, Pflanzengesundheit) gesichert sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Entwurf
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Meldestelle
§ 4 Ausschuss Datenaustausch
§ 5 Erstellung und Aktualisierung der Bestandteile des Datenmanagementsystems
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Datensicherheit und Datenschutz
§ 8 Datenbereitstellung
§ 9 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1025: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im gesundheitlichen Verbraucherschutz
Drucksache 714/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2. ÄndV AAppO)
... Eine seitens des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführte Abfrage bei der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft, Fachgruppe Klinische Pharmazie hat insoweit ergeben, dass mittlerweile an allen 22 Hochschulen mit Pharmaziestudium die nach der Approbationsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen angeboten werden. Dabei gibt es allerdings noch Standorte, an denen das Fach nicht durch habilitierte Fachvertreter gelehrt und geprüft wird. Die meisten Hochschulen haben sich für das Fach stark engagiert. Professuren bestehen in Bonn, Düsseldorf, Halle, Würzburg, Braunschweig, Frankfurt/Main und Marburg. Juniorprofessuren gibt es in Hamburg und Greifswald, eine außerplanmäßige Professur besteht in Mainz. Hochschuldozenturen sind in Berlin, Kiel und Münster geschaffen worden.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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