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71 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fachrechtliche"


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Drucksache 13/20

... (3) Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Daten zum Zustand und zur Zusammensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewonnen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere Messungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des Wassers, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung zu erheben sind.



Drucksache 88/20 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung zielt zum einen auf eine 1 : 1-Umsetzung der ARRL ab, in der auch Satz 2 sprachlich klarer das Verwertungsverfahren und nicht die Abfalleigenschaft bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung der Verfüllung als Verwertungsweg ist darzustellen, dass dies nur gegeben ist, soweit die fachrechtlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialen eingehalten werden.



Drucksache 88/1/20

... Die vorgeschlagene Änderung zielt zum einen auf eine 1 : 1-Umsetzung der ARRL ab, in der auch Satz 2 sprachlich klarer das Verwertungsverfahren und nicht die Abfalleigenschaft bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung der Verfüllung als Verwertungsweg ist darzustellen, dass dies nur gegeben ist, soweit die fachrechtlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialen eingehalten werden.



Drucksache 51/1/20

... Mit dem in Anlage 2 des Gesetzentwurfs vorgezeichneten Stilllegungspfad von Braunkohleanlagen gehen zwangsläufig zum Teil erhebliche Veränderungen der bisher geplanten und genehmigten Tagebaulandschaft einher. Um die ambitionierten Ziele zur schrittweisen Beendigung der Kohleverstromung zu erreichen und zugleich die bis dahin weiter notwendige Braunkohlegewinnung und die vorgeschriebene Wiedernutzbarmachung unter Beachtung des öffentlichen Interesses rechtskonform betreiben zu können, bedarf es kurzfristig einer Vielzahl von bergrechtlichen Genehmigungen (Haupt-, Rahmen-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne), die nach dem bisherigen fachrechtlichen Rahmen nicht rechtzeitig erteilt werden können. Nach derzeit geltendem Recht ist für erforderliche Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Zeitbedarf von circa 10 bis 13 Jahren zu Grunde zu legen, wobei Hemmnisse und Verzögerungen aufgrund von Klageverfahren gegen behördliche Entscheidungen noch nicht berücksichtigt sind. Es bedarf daher insoweit insbesondere der Flexibilisierung der Regelungen zum Betriebsplanverfahren im Bereich des Braunkohlenbergbaus, um hier eine Verkürzung des Zeitraums bis zum Vorliegen vollziehbarer Zulassungen zu erreichen. Durch die schlichte Verlängerung der Geltungsdauer der Hauptbetriebspläne - von heute in der Regel zwei auf fünf oder mehr Jahre - kann die Anzahl der zu erteilenden Genehmigungen reduziert werden. Durch eine Kombination verschiedener Betriebsplanarten in einer Genehmigung kann - ohne dass hiermit Abstriche an die materiellen Anforderungen einhergingen - eine weitere Beschleunigung herbeigeführt werden. Damit entfiele eine bisher vielfach erfolgende doppelte Prüfung bestimmter Sachverhalte in verschiedenen Betriebsplanverfahren, die sowohl auf Seiten des bergbautreibenden Unternehmens, als auch auf Seiten der Genehmigungsbehörde Personalressourcen bindet. Durch eine Verkürzung des Instanzenzuges kann frühzeitig die Rechtskraft von Genehmigungsentscheidungen herbeigeführt werden. Die Beschleunigung bergrechtlicher Zulassungsverfahren ist zwingend erforderlich, um den vorgesehenen Stilllegungspfad rechtssicher in die Tat umsetzen zu können und einen Stillstand der Tagebaue in Ermangelung bestandskräftiger Genehmigungen zu verhindern.



Drucksache 87/20

... Sie trägt zum einen der besonderen geschichtlichen Verantwortung Rechnung, welche die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zukommt. Diese Verantwortung folgt - wie das Bundesverfassungsgericht betont - aus dem Unrecht und Schrecken, die die nationalsozialsozialistische Herrschaft in den Jahren 1933 bis 1945 in unermesslichem Ausmaß über Europa und die Welt gebracht haben, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer grundgesetzlichen Ordnung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 52, 64 f, 68, 85, bei juris). Im Zentrum dieses Unrechts steht insbesondere der Massenmord an den europäischen Jüdinnen und Juden in seiner ungeheuerlichen und beispiellosen Dimension und Ausgestaltung (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 29, 19/444, Seite 1). Vor diesem historischen Hintergrund ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch auf einfachrechtlicher Ebene im Bereich der Strafzumessung explizit zum Ausdruck bringt, dass er seine Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und ein klares Zeichen gegen Antisemitismus und judenfeindliche Tendenzen setzt.



Drucksache 392/20

... (2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.



Drucksache 410/19

... Die Bagatellregelung zur Ausnahme von Kleinflächen von der Genehmigungsbedürftigkeit der Umwandlung von Dauergrünland dient dazu, Verwaltungsvereinfachung, betriebliche Interessen und den Schutz des Dauergrünlands angemessen miteinander zu verbinden. Angesichts des zu erwartenden geringfügigen Flächenumfangs sind nennenswerte negative Effekte auf den Schutz des Dauergrünlands nicht zu erwarten. Im Übrigen bleiben die EU-rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Vorschriften über die Direktzahlungen, dass der Dauergrünlandanteil nicht um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem Referenzanteil abnehmen darf, und die Beachtung anderweitiger fachrechtlicher Vorgaben unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 410/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 16a
Bagatellregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 246/18 (Beschluss)

... - Bei vorhandenen fachrechtlichen Kontrollsystemen, wie insbesondere bei der Tierkennzeichnung und -registrierung sowie bei Tierseuchen, sollen diese, wo auch immer sie unverhältnismäßig sind, aus der Konditionalität herausgenommen bzw. nicht aufgenommen werden.



Drucksache 246/1/18

... - Bei vorhandenen fachrechtlichen Kontrollsystemen, wie insbesondere bei der Tierkennzeichnung und -registrierung sowie bei Tierseuchen, sollen diese, wo auch immer sie unverhältnismäßig sind, aus der Konditionalität herausgenommen bzw. nicht aufgenommen werden.



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin auf spezifische Anforderungen für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags) verzichtet und damit die allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten fortbestehen. Er bittet, im weiteren Rechtsetzungsverfahren auf eine Klarstellung möglichst im Rechtstext hinzuwirken, dass die Ausnahme auch für die die spezifischen internen Kommunikationsstrukturen der Behörden und Gerichte und deren besonderen fachrechtlichen Anforderungen - wie zum Beispiel auf Grund des



Drucksache 268/17 (Beschluss)

... trägt der unterschiedlichen Bedeutung der fachrechtlichen Vorschriften und des Inhalts der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen für den Inhalt des UVP-Berichts Rechnung. Satz 1 macht deutlich, dass sich Inhalt und Umfang des UVPBerichts in erster Linie nach den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Mit Satz 2 wird eine Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie



Drucksache 164/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG* sowie § 21 Absatz 2 UVPG ein Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder vorzugswürdig wäre. Den genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs stehen abweichende fachrechtliche Regelungen gegenüber.



Drucksache 129/1/17

... Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle sollte eine nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland unter der Maßgabe der Einhaltung aller fachrechtlichen Vorgaben ermöglicht werden.



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG* sowie § 21 Absatz 2 UVPG ein Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder vorzugswürdig wäre. Den genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs stehen abweichende fachrechtliche Regelungen gegenüber.



Drucksache 184/17

... zu erleichtern. Dies gilt vorbehaltlich der fachrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Pflanzenschutzrechts.



Drucksache 39/17

... Die für die Erlaubnis zuständige Landesluftfahrtbehörde kann die Erlaubniserteilung für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung verschiedener Nachweise oder Sachverständigengutachten (z.B. über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums und weiterer fachrechtlicher Bewertungen) abhängig machen.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit ein Bedarf für eine Beschränkung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 DSGVO besteht, insbesondere soweit bereits fachrechtliche Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche vermitteln.



Drucksache 145/1/17

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin auf spezifische Anforderungen für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags) verzichtet und damit die allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten fortbestehen. Er bittet, im weiteren Rechtsetzungsverfahren auf eine Klarstellung möglichst im Rechtstext hinzuwirken, dass die Ausnahme auch für die die spezifischen internen Kommunikationsstrukturen der Behörden und Gerichte und deren besonderen fachrechtlichen Anforderungen - wie zum Beispiel auf Grund des



Drucksache 413/16

... Durch die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes werden die Fachgesetze und -verordnungen im Bereich der Bundespolizei nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes von gebührenrechtlichen Regelungen entlastet. An die Stelle der bisherigen fachrechtlichen Bestimmungen soll ein übersichtliches Gebührenverzeichnis der Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern treten.



Drucksache 155/16

... Die Gesetzesänderung ändert bestehendes Recht hinsichtlich der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Von der Befugnis für die Mitgliedstaaten, in Einzelfällen die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel zum Zweck einer Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche aufzuheben, soll Gebrauch gemacht werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung soll die Einhaltung fachrechtlicher Anforderungen an die geplante Maßnahme voraussetzen, insbesondere die Beachtung etwaiger Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Des Weiteren soll die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland erteilt werden. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund erfolgen, dass für solche Flächen (mit Ausnahme bestimmter umweltverträglicher Aufforstungen) keine Direktzahlungen mehr gewährt werden und zudem bislang in Deutschland davon ausgegangen wurde, dass solche Umwandlungen sogar genehmigungsfrei möglich wären. Unbeschadet dessen gelten die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur eventuellen Anlage von Ausgleichs- und Ersatzflächen. Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unter Beachtung der sonstigen Vorschriften vorgenommene Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung sollen als nachträglich genehmigt gelten (Heilungsregelung). Die Vorschrift zur Heilung bereits erfolgter Umwandlungen ist erforderlich, weil die weite Auslegung des Begriffs "Umwandlung" für die Betroffenen nicht absehbar war.



Drucksache 422/16

... (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes."



Drucksache 24/15

... Im Hinblick auf § 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E, wonach die Vollstreckung unzulässig ist, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat nach § 19 StGB schuldunfähig, das heißt noch nicht vierzehn Jahre alt war oder sie als jugendliche Person nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war, ist zu beachten, dass die einfachrechtlichen Strafmündigkeitsgrenzen nicht nur weltweit, sondern auch innerhalb der Europäischen Union aufgrund unterschiedlicher geschichtlicher Entwicklung oder verschiedener allgemein-,rechts- oder gesellschaftspolitischer Gegebenheiten erheblich divergieren. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Strafmündigkeitsgrenze nach § 19 StGB verfassungsrechtlich nicht zwingend. Sie ist rationalempirisch begründet und könnte je nach einem sich stets verändernden Resultat gesellschaftlicher Verständigung herab- aber auch heraufgesetzt werden. Es ist daher erklärlich, dass die Strafmündigkeitsgrenze in anderen Staaten aufgrund der dort herrschenden sozialen, kulturellen und geschichtlichen Lebensverhältnisse und der daraus resultierenden Vorstellung, was Kindheit bedeutet, niedriger angesetzt wird, ohne dass sie dadurch im offenbaren Widerspruch zu elementaren, verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grund- und Menschenrechtsschutzes steht. So hat auch der EGMR festgestellt, dass eine Strafmündigkeitsgrenze von 10 Jahren und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ein Kind von 11 Jahren nicht per se mit Artikel 3 und 6 Absatz 1 EMRK unvereinbar ist. Es gibt keine völkerrechtlichen Grundsätze, die eine absolute Strafmündigkeitsgrenze festlegen (EGMR, No. 24724/94, Urteil vom 16. Dezember 1999, T../. das Vereinigte Königreich, Ziffer 71 ff. und 84). Es ist daher sachgerecht, das Gericht im jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen, ob ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung in seinem Wesensgehalt angetastet ist, wenn mit Einverständnis der verurteilten Person bzw. des (gesetzlichen) Vertreters, der die elterliche Sorge ausübt (§ 1626 Absatz 1 BGB), ein ausländisches Erkenntnis trotz mangelnder strafrechtlichen Verantwortung der verurteilten Person zum Zeitpunkt der Tat vollstreckt wird. Im Interesse des Staates, keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, zustande gekommen ist, dürfte bei der Abwägung insbesondere das Schuldprinzip nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 2 GG zu berücksichtigen sein. Umso jünger die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat war, umso mehr Gewicht dürfte diesem zukommen. Auf Seiten der verurteilten Person ist allerdings zu beachten, dass die Strafvollstreckung im Inland grundsätzlich eine Maßnahme zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen bzw. zur Förderung der Resozialisierung rechtmäßig dauerhaft hier lebender Ausländer darstellt, an der die verurteilte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter ihr Interesse kundgetan hat. Insbesondere bei nach deutschem Recht schuldunfähigen Kindern dürfte die verfassungsrechtlich geschützte Fürsorgepflicht eine besondere Rolle spielen. Statt der Vollstreckung in einem Staat, dessen Sprache die verurteilte Person höchstwahrscheinlich nicht spricht und in dem sie von ihrem familiären, kulturellen und sozialen Umfeld getrennt ist, könnte die ausländische Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des JGG, denen ein besonderer Erziehungsgedanke zugrunde liegt, vollstreckt werden und damit das Alter der verurteilten Person im besonderen Maße Berücksichtigung finden.



Drucksache 459/1/14

... Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass die Umsetzung des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit lediglich diejenigen Landschaftselemente umfasst, die bereits durch diesen Standard nach den Maßgaben des Absatzes 1 geschützt werden. Gemäß Artikel 94 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind keine Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen sind. Dies muss im Rechtstext der vorliegenden Verordnung klar zum Ausdruck kommen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung zu § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die vom Schnittverbot betroffenen Landschaftselemente konkret bezeichnet. Auf diese Weise wird Rechtsklarheit geschaffen. Ein weitergehender fachrechtlicher Schutz von Hecken und Bäumen durch das maßgebliche Naturschutzrecht bleibt unberührt.



Drucksache 459/14

... Die Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Keine Beseitigung von Landschaftselementen, GLÖZ 7) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt ferner die Schaffung eines Schnittverbotes für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit. Dem wird durch Absatz 2 entsprochen. Dabei wird inhaltlich auf die bereits bestehenden fachrechtlichen Regelungen des



Drucksache 82/4/14

... § 15 Absatz 1 bestimmt den Umfang des umweltsensiblen Dauergrünlandes gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Darüber hinaus sind in den §§ 16 und 17 weit gehende Ermächtigungen für den Erlass von Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands vorgesehen, die insbesondere die Schwellen für eine Genehmigung des Grünlandumbruchs sowie Regelungen zur Rückumwandlung umgewandelten Grünlands betreffen. Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts bestehender fachrechtlicher Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands, ist die Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht erforderlich. Gegen eine zusätzliche Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 spricht zudem der damit verbundene Verwaltungsaufwand.



Drucksache 73/14

... Die Festlegung der Mindestanforderungen in dem mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) eingefügten § 5c der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) basiert auf dem, was schon bisher im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung zum Grundwasserschutz geprüft wurde. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung in allen Ländern wurden die Vorgaben zur Lagerung von Festmist und Silage dahingehend konkretisiert, dass die Lagerung außerhalb ortsfester Anlagen nur auf landwirtschaftlichen Flächen und in Bezug auf Festmist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bei jährlichem Wechsel des Lagerplatzes zulässig ist und dass einschlägige fachrechtliche Vorgaben für Wasserschutzgebiete zu beachten sind.



Drucksache 459/14 (Beschluss)

... Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass die Umsetzung des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit lediglich diejenigen Landschaftselemente umfasst, die bereits durch diesen Standard nach den Maßgaben des Absatzes 1 geschützt werden. Gemäß Artikel 94 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind keine Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen sind. Dies muss im Rechtstext der vorliegenden Verordnung klar zum Ausdruck kommen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung zu § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die vom Schnittverbot betroffenen Landschaftselemente konkret bezeichnet. Auf diese Weise wird Rechtsklarheit geschaffen. Ein weitergehender fachrechtlicher Schutz von Hecken und Bäumen durch das maßgebliche Naturschutzrecht bleibt unberührt.



Drucksache 124/13

... Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation werden verpflichtet, nicht lediglich auf die Vermeidung von unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, sondern grundsätzlich auf die Vermeidung von Fluglärm. Die Regelverpflichtung, das Entstehen von Lärm soweit wie möglich zu verhindern, setzt damit nicht erst ab der einfachrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, sondern bereits darunter an. Es erfolgt eine Verschiebung der Gewichte in der Abwägung in Richtung Lärmschutz.



Drucksache 795/12

... ) nicht der Fall, so dass neben der atomrechtlichen Genehmigung gesonderte öffentlichrechtliche Zulassungen, z.B. im Baurecht oder Bundesimmissionsschutzrecht, erforderlich sind. Mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, in dem eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Belange berührt sein können, und um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Fachbehörden zu erleichtern, soll es dem Antragsteller möglich sein, eine Genehmigung mit formeller und materieller Konzentrationswirkung zu beantragen bzw. eine Wahlmöglichkeit zu haben, sollten separate Fachgenehmigungen unter der Trennung der fachrechtlichen Aspekte sinnvoller erscheinen. Die Formulierung lässt es auch zu, die Konzentrationswirkung nach Maßgabe des Antrags auf einzelne Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beschränken, um beispielsweise bergrechtliche Zulassungen von der Konzentrationswirkung auszunehmen, wenn dies sachdienlich ist.



Drucksache 52/1/12

... 7. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung ist ungeeignet, eine für nahezu alle Bereiche geltende umfassende Regelung des Datenschutzes zu gewährleisten und verletzt daher auch insoweit die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wegen ihres hohen Abstraktionsniveaus, das Anforderungen generalisiert und die differenzierten Schutzrechte des allgemeinen und fachrechtlichen Datenschutzes der Mitgliedstaaten nivelliert, verweist die vorgeschlagene Verordnung bei vielen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Fragen auf delegierte Rechtsakte der Kommission, um weiterhin dem Ziel der Vollharmonisierung gerecht werden zu können. Jedenfalls bis zum Erlass detaillierterer Regelungen durch delegierte europäische Rechtsakte wird dadurch der praktische Vollzug des Datenschutzrechts mit vielfältigen Rechtsunsicherheiten belastet, da die geltenden innerstaatlichen Regelungen nach nur zweijähriger Übergangszeit nicht mehr anwendbar sein sollen. Das von der Kommission betonte Ziel, durch den Erlass der vorgeschlagenen Verordnung die Rechtssicherheit für Wirtschaft und Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, wird damit verfehlt. Demgegenüber würde die Aufnahme der vorgeschlagenen Verordnungs-Regelungen in die Fortführung der bestehenden



Drucksache 52/12 (Beschluss)

... 7. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung ist ungeeignet, eine für nahezu alle Bereiche geltende umfassende Regelung des Datenschutzes zu gewährleisten und verletzt daher auch insoweit die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wegen ihres hohen Abstraktionsniveaus, das Anforderungen generalisiert und die differenzierten Schutzrechte des allgemeinen und fachrechtlichen Datenschutzes der Mitgliedstaaten nivelliert, verweist die vorgeschlagene Verordnung bei vielen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Fragen auf delegierte Rechtsakte der Kommission, um weiterhin dem Ziel der Vollharmonisierung gerecht werden zu können. Jedenfalls bis zum Erlass detaillierterer Regelungen durch delegierte europäische Rechtsakte wird dadurch der praktische Vollzug des Datenschutzrechts mit vielfältigen Rechtsunsicherheiten belastet, da die geltenden innerstaatlichen Regelungen nach nur zweijähriger Übergangszeit nicht mehr anwendbar sein sollen. Das von der Kommission betonte Ziel, durch den Erlass der vorgeschlagenen Verordnung die Rechtssicherheit für Wirtschaft und Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, wird damit verfehlt. Demgegenüber würde die Aufnahme der vorgeschlagenen Verordnungs-Regelungen in die Fortführung der bestehenden



Drucksache 664/12

... Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung zur Erhebung von Bestandsdaten auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigung in seinem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/ 08) grundsätzlich nicht beanstandet. Es hat aber auch angemerkt, dass hinsichtlich der Eingriffsschwelle sicherzustellen ist, dass eine Auskunft nur auf Grund eines "hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis" erfolgen darf (Absatz-Nummer 261). Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 ferner entschieden, dass es für den Abruf der nach den §§ 95 und 111



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... es (ThUG) orientiert und unterstreicht damit den therapeutischen Charakter der Maßnahme. Nach § 65a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E muss die Einrichtung, in der die nachträgliche Therapieunterbringung vollstreckt werden soll, wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der bei der betroffenen Person vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Für die Auswahl der Einrichtung kommt es somit in erster Linie auf die zu behandelnde psychische Störung an. Nummer 2 ist eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser führt dazu, dass in der Einrichtung keine Beschränkungen aus strukturellen Gründen erfolgen dürfen, sondern lediglich wegen therapeutischer Gesichtspunkte oder mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Eine räumliche und organisatorische Trennung der Einrichtungen von denen des Strafvollzuges sieht § 65a StGB-E im Gegensatz zu § 2 Nummer 3 ThUG nicht vor. Vielmehr ermöglicht § 65a Absatz 2 StGB-E den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung auch in Einrichtungen im Sinne von § 66c Absatz 1 StGB-E. Voraussetzung für eine solche Einrichtung bleibt in jedem Falle, dass sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 1 StGB-E erfüllt.



Drucksache 173/1/12

... es (ThUG) orientiert und unterstreicht damit den therapeutischen Charakter der Maßnahme. Nach § 65a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E muss die Einrichtung, in der die nachträgliche Therapieunterbringung vollstreckt werden soll, wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der bei der betroffenen Person vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Für die Auswahl der Einrichtung kommt es somit in erster Linie auf die zu behandelnde psychische Störung an. Nummer 2 ist eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser führt dazu, dass in der Einrichtung keine Beschränkungen aus strukturellen Gründen erfolgen dürfen, sondern lediglich wegen therapeutischer Gesichtspunkte oder mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Eine räumliche und organisatorische Trennung der Einrichtungen von denen des Strafvollzuges sieht § 65a StGB-E im Gegensatz zu § 2 Nummer 3 ThUG nicht vor. Vielmehr ermöglicht § 65a Absatz 2 StGB-E den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung auch in Einrichtungen im Sinne von § 66c Absatz 1 StGB-E. Voraussetzung für eine solche Einrichtung bleibt in jedem Falle, dass sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 1 StGB-E erfüllt.



Drucksache 469/12

... Im Hinblick auf die Voraussetzung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG für den Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung wird darauf hingewiesen, dass eine Berechtigung einer Umweltvereinigung zur Beteiligung an einem fachrechtlich geregelten Zulassungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nur dann bestehen kann, wenn dieses Zulassungsverfahren als ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet ist. Sofern ein fachrechtliches Zulassungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG im Einzelfall keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht (z.B. bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Absatz 2



Drucksache 186/10

... Der einfachrechtliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hat sich einerseits an die zwingende Vorgaben des



Drucksache 169/10

... Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen enthalten die notwendigen fachrechtlichen Ergänzungen der



Drucksache 711/10

... Das nationale Fachrecht in Deutschland enthält bereits umfassende Vorschriften zum Schutz von Dauergrünland. Bei der Umsetzung des Cross-Compliance- Standards wird auf diese Schutzvorschriften im geltenden Fachrecht verwiesen. Es entstehen somit keine weitergehenden Einschränkungen für die Landwirte; aus der vorgesehenen Cross-Compliance-Regelung ergibt sich insbesondere keine neue Verpflichtung, Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Verstöße gegen die fachrechtlichen Vorschriften können aber nunmehr zu einer Kürzung der o.g. Agrarzahlungen führen.



Drucksache 202/1/09

... Bei der AVV-Lebensmittelhygiene handelt es sich um keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Solange eine fachrechtliche Ermächtigung fehlt, können auf der Grundlage von § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz durch Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid keine erst nach der Zulassung eintretenden Verhaltenspflichten des Unternehmers geregelt werden.



Drucksache 876/09

... änderungen keine unmittelbaren Folgen. Die mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundenen Kosten für die öffentlichen Haushalte hängen von der zukünftigen einfachrechtlichen Ausgestaltung ab.



Drucksache 202/09 (Beschluss)

... Bei der AVV-Lebensmittelhygiene handelt es sich um keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Solange eine fachrechtliche Ermächtigung fehlt, können auf der Grundlage von § 36 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid keine erst nach der Zulassung eintretenden Verhaltenspflichten des Unternehmers geregelt werden.



Drucksache 280/09A

... - Die besonders im Hinblick auf die umfangreichen Vorgaben des EG-Rechts notwendige Regelung von Detailfragen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materiellen als auch des formellen Rechts wird weitgehend auf die Verordnungsebene verlagert. Das Gesetz sieht deshalb eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor (§ 23). Damit ist es möglich, das Wasserrechtssystem auf Gesetzesebene übersichtlich zu gestalten. Neben der allgemeinen Verordnungsermächtigung enthält das Gesetz zusätzliche konkretisierende Vorgaben für den Verordnungsgeber in den jeweiligen besonderen fachrechtlichen Bestimmungen (z.B. bei der Grundwasserreinhaltung, bei Abwassereinleitungen, beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).



Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Nach der gesetzgeberischen Lösung hängt es von der Größenordnung der Auftragsvergabe ab, ob ein einfachrechtliches subjektives Recht besteht und das besondere Kontrollverfahren der §§ 102 ff.



Drucksache 349/1/08

... Nach der gesetzgeberischen Lösung hängt es von der Größenordnung der Auftragsvergabe ab, ob ein ein fachrechtliches subjektives Recht besteht und das besondere Kontrollverfahren der §§ 102 ff.



Drucksache 96/08

... ihren einfachrechtlichen Niederschlag. Neben der aus dieser Vorschrift folgenden allgemeinen Verpflichtung zu Beistand und Rücksichtnahme ist vermögensrechtlich die gegenseitige Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB hervorzuheben.



Drucksache 273/07

... Nach Absatz 4 besteht zwischen den Auskunftsansprüchen nach diesem Gesetz und Informationsansprüchen nach anderen Rechtsvorschriften Anspruchskonkurrenz. Fachrechtliche oder sonstige Regelungen eines Informationsanspruchs, die in Umfang oder Voraussetzungen (ganz oder teilweise) von den Regelungen in diesem Gesetz abweichen, bleiben ebenso wie gesetzliche Vorschriften über Amts- und Berufsgeheimnisse sowie Geheimhaltungspflichten unberührt. Die Konkurrenz ist bei der Rechtsanwendung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu lösen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 273/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

§ 1
Anspruch auf Zugang zu Informationen

§ 2
Ausschluss- und Beschränkungsgründe

§ 3
Antrag

§ 4
Antragsverfahren

§ 5
Informationsgewährung

§ 6
Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 3
Änderung des Weingesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problemstellung

II. Gegenstand und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Zugang zu amtlichen Informationen

2. Information der Öffentlichkeit

3. Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Information der Überwachungsbehörden

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

VI. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 8. März 2007: Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation


 
 
 


Drucksache 552/06 (Beschluss)

... Angesichts der weitreichenden Folgen der Anerkennung von Umweltschutzvereinigungen für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren sollte das Anerkennungsverfahren nicht ohne ein Mitspracherecht der Länder alleine durch eine Bundesbehörde durchgeführt werden. Das Einvernehmenserfordernis zu Gunsten des Landes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, kann dazu beitragen, Zusatzinformationen zu den vom Antragssteller nachzuweisenden Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 zu vermitteln, die bei einer Bundesbehörde schon mangels eigener fachrechtlicher Vollzugserfahrung nicht vorliegen werden.



Drucksache 678/1/06

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr.) L 143, S. 56), um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;



Drucksache 179/06

... es (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) und enthält die für dessen Inkrafttreten notwendigen Folgeregelungen auf einfachrechtlicher Ebene.



Drucksache 678/06

... : jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG)

§ 1
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Anwendungsbereich

§ 4
Informationspflicht

§ 5
Gefahrenabwehrpflicht

§ 6
Sanierungspflicht

§ 7
Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 8
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§ 9
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen

§ 10
Aufforderung zum Tätigwerden

§ 11
Rechtsschutz

§ 12
Deckungsvorsorge

§ 13
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 14
Zeitliche Begrenzung der Anwendung

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1) Berufliche Tätigkeiten

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 3) Internationale Abkommen

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 5) Internationale Übereinkünfte

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie

2. Struktur des Gesetzentwurfs

3. Eckpunkte des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Allgemeines: Zuordnung der erfassten Umweltschäden zu den einzelnen Kompetenztiteln

2. Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund

a. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz

b. Bodenrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG

c. Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

d. Annexkompetenzen zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG

e. Bürgerliches Recht nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG

f. Gerichtliches Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG

3. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 des Grundgesetzes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

III. Gender Mainstreaming

IV. Alternativen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Allgemeines

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VI. Befristung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Berufliche Tätigkeiten

Zu Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 Internationale Abkommen

Zu Anlage 3 zu § 3 Abs. 3 Nr. 5 Internationale Übereinkünfte

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 780/1/06

... in der Fassung von § 63 Abs. 10 BeamtStG-E § 26 BeamtStG-E entsprechend gilt. Ein Bedarf für eine weitergehende bundesgesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 Abs. 1 GG) ergeben, sind unabhängig von einer einfachrechtlichen Regelung des Bundes zu beachten.



Drucksache 552/1/06

... Angesichts der weit reichenden Folgen der Anerkennung von Umweltschutzvereinigungen für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren sollte das Anerkennungsverfahren nicht ohne ein Mitspracherecht der Länder alleine durch eine Bundesbehörde durchgeführt werden. Das Einvernehmenserfordernis zu Gunsten des Landes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, kann dazu beitragen, Zusatzinformationen zu den vom Antragssteller nachzuweisenden Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 zu vermitteln, die bei einer Bundesbehörde schon mangels eigener fachrechtlicher Vollzugserfahrung nicht vorliegen werden.



Drucksache 178/06

... es und ein Begleitgesetz mit den notwendigen Folgeregelungen auf einfachrechtlicher Ebene eingebracht.



Drucksache 552/06

... Nummer 2 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Umweltschutzziele der Satzung der Vereinigung, da zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich auch andere, nicht umweltschutzbezogene Ziele gehören können. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss ein Zusammenhang bestehen. Nummer 3 knüpft unter anderem an die fachrechtlich vorgegebenen Bestimmungen an, beispielsweise an die Einhaltung einer Äußerungsfrist; diesen Bestimmungen muss die Äußerung des Vereins entsprochen haben.



Drucksache 678/06 (Beschluss)

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr.) L 143, S. 56), um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;



Drucksache 325/05

... Insgesamt werden zwölf Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft aufgehoben (über 11% der am 1. Januar 2004 geltenden ca. 550 Rechtsetzungsakte des BMVEL). Zusammen mit der Aufhebung von elf Gesetzen und einer Rechtsverordnung im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts sowie weiterer fachrechtlicher Bereinigungen dieser Legislaturperiode können ca. 15% der Rechtsetzungsakte des BMVEL aufgehoben werden. Geschlechterspezifische Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu erwarten.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.