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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Extraktion-Brechungsindex-Methode"


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Drucksache 190/06

... 1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO) Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Giftinformationsverordnung

Artikel 5
Änderung der Biozid-Meldeverordnung

Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel

2. Hintergrund

3. Kosten und Preiswirkungen

3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte

3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3.1.2 Vollzugsaufwand

3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3.2.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

3.2.2 Toluol und 1,2,4-Trichlorbenzol

B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)

1. Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

1.1 Zu Nummer 1

1.2 Zu Nummer 2

1.3 Zu Nummer 3

1.4 Zu Nummer 4

1.5 Zu Nummer 5

1.6 Zu Nummer 6

1.6.1 Abschnitt 29

1.6.2 Abschnitt 30

1.6.3 Abschnitt 31

2. Zu Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung

2.1 Zu Nummer 1

3. Zu Artikel 3 Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

3.1 Zu Nummer 1

3.2 Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 4 Änderung der Giftinformationsverordnung

5. Zu Artikel 5 Änderung der Biozid-Meldeverordnung

6. Zu Artikel 6 Änderung des Chemikaliengesetztes

7. Zu Artikel 7


 
 
 


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