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0136/07B
0128/1/07
0930/07B
0800/2/07
0800/07
0574/07
0938/07B
0220/07B
0220/1/07
0223/07B
0354/07
0535/07
0221/07
0719/07
0225/07
0508/07
0508/07B
0865/1/07
0064/07
0136/1/07
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0476/07B
0244/1/07
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0244/07B
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0150/07
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0865/07B
0535/1/07
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0329/2/06
0429/06
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0119/1/06
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0072/06
0142/2/06
0359/06
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0626/06
0542/1/06
0678/06
0029/06
0156/06
0538/1/06
0542/06B
0872/06
0779/1/06
0552/1/06
0351/1/06
0620/06
0119/06
0558/1/06
0668/06
0282/06
0094/1/06
0680/06
0532/06B
0739/06
0257/06
0756/06B
0178/06
0070/06B
0577/06B
0154/06B
0623/06
0119/06B
0359/1/06
0053/06B
0868/06B
0707/1/06
0756/1/06
0542/2/06
0070/1/06
0398/06B
0094/06B
0552/06
0329/06B
0644/06
0751/1/06
0398/1/06
0153/06
0052/06
0678/06B
0358/06
0089/06B
0886/06B
0053/1/06
0329/1/06
0351/06B
0518/1/05
0194/1/05
0153/05B
0592/1/05
0037/1/05
0626/05
0093/05
0355/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0790/05
0592/05B
0001/05B
0518/2/05
0942/1/05
0103/05
0286/1/05
0819/05
0479/05B
0544/1/05
0153/05
0052/1/05
0193/1/05
0591/3/05
0331/1/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0550/05B
0519/1/05
0518/05B
0001/1/05
0078/05B
0103/05B
0037/05B
0195/05
0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 157/19 (Beschluss)

... Die neu in § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG aufgenommene Ausnahme für Betreiber von örtlichen Schienennetzen wird auf Schienennetze von höchstens 100 Kilometer Länge begrenzt. Damit wären entgegen der europarechtlichen Ausnahme insbesondere auch einzelne Strecken eines nicht zum nationalen Haupteisenbahnbetreiber gehörenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die kein zusammenhängendes Netz bilden, von der Ausnahme ausgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 593/19

... Mit der AVV Monitoring werden für Deutschland Verwaltungsvorschriften nach § 52 LFGB für ein System wiederholter Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen erlassen, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit durchgeführt werden. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.



Drucksache 529/19

... Deutsche Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, einen Treibstoffschnellablass innerhalb von 72 Stunden an das LBA zu melden. Im Anschluss erfolgt die Veröffentlichung. Europarechtlich sind diese Informationen geschützt und dürfen nur zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit verwendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/19




Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Verbesserung der Information der Öffentlichkeit und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen bei Kerosin-Ablässen Fuel-Dumping BR-Drs. 447/18 B vom 19.10.2018

Entschließung

Ziffer 1:

Ziffer 2:

Zu Ziffn. 1+2:

Entschließung

Ziffer 3:

Stellungnahme der Bundesregierung:

Zu Ziff. 3:

Ziffer 4:

Stellungnahme der Bundesregierung:

Zu Ziff. 4:


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... § 138l AO-E orientiert sich zwar an den Regelungen in den §§ 138d bis 138k AO-E, ist aber zum Teil anders ausgestaltet, um den anderen Verhältnissen bei innerstaatlichen Gestaltungen Rechnung zu tragen. Da hier die Vorgaben der europarechtlichen Basis nicht zwingend zu beachten sind, kann die Regelung stärker auf den rechtspolitischen Ansatz (frühzeitige Information des Gesetzgebers) ausgerichtet werden.



Drucksache 22/19 (Beschluss)

... Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten im Falle einer zweifelsfrei europarechtlichen Zulässigkeit zusätzlich ergriffen werden. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen.



Drucksache 4/19

... Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der EU wären in den Fällen, in denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Absatz 1 nicht sichergestellt ist, die im Vereinigten Königreich belegenen Deckungswerte auch für den entsprechenden Altbestand jeweils auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen; bisher galt bezüglich des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU auf Grund der europarechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Liquidationsrichtlinie 2001/24/EG, wonach bei Insolvenzen von Kreditinstituten das Recht des Sitzstaats - bei deutschen Kreditinstituten also auch das (dieses Vorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherstellende) Pfandbriefgesetz - Anwendung findet, pauschal eine Nichteinbeziehung. Vorsorglich für den Fall, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für dort belegene Deckungswerte nicht (mehr) sichergestellt sein sollte, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden Übergangsregelung in dem Sinne, dass bezüglich derjenigen Werte, die bis zum Tage des Austritts auf Grund ihrer Verwendung zur Deckung und Eintragung im für die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister nicht einzubeziehen waren, eine Anrechnung auf die für die jeweilige Pfandbriefgattung geltende Grenze auch danach generell unterbleibt.



Drucksache 344/19 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung insbesondere auf, im Rahmen der Glyphosatminderungsstrategie das angekündigte Verbot von Glyphosat in Haus- und Kleingärten und in öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Kindertagesstätten oder Grün- und Parkanlagen) im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben unverzüglich umzusetzen.



Drucksache 26/1/19

... es (TabakerzG) sollen europarechtliche Vorgaben zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse umgesetzt werden. Ziel ist die Bekämpfung des Tabakschmuggels. Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass für die Überwachung des Rückverfolgbarkeitssystems (insbesondere hinsichtlich Vorhandensein und Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen) die Marktüberwachungsbehörden, also die Tabaküberwachungsbehörden, zuständig sind, § 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG. Dies ist nicht sachgerecht, denn es handelt sich um keine Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen und soll Steuerbetrug aufdecken. Die Aufsicht über den Handel mit Tabakerzeugnissen obliegt nach § 33 Absatz 1 des



Drucksache 299/19

... Es gibt keine ebenso wirksamen Alternativen zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV). Zwar sieht das Markenrecht grundsätzlich Schutzmöglichkeiten in §§ 126 ff. Markengesetz vor: So regelt § 127 Absatz 2 Markengesetz für die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität, dass die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden darf, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen. Die Grundlage dieser normativen Einschätzung ist indes nicht verbindlich definiert, so dass die Beurteilung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auch einem Wandel unterliegen und im Fall eines Rechtsstreits von den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten wird mit einer verbindlichen Festlegung mittels Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz ebenso entgegengewirkt wie einer drohenden Relativierung der Herkunftsangabe Glashütte. Auch ein Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte als Kollektivmarke nach §§ 97 ff. Markengesetz wird dem mit Erlass der Glashütteverordnung verfolgten Zweck nicht vollumfänglich gerecht: Ebenso wie die Solingenverordnung, welche zur besonderen weltweiten Bedeutung von Schneidwaren aus dem Herkunftsgebiet Solingen beigetragen hat, soll die Glashütteverordnung ein besonderes Alleinstellungsmerkmal verbindlich festlegen, um die hohe Qualität von Uhren aus Glashütte weltweit zu schützen und in einer global agierenden Wirtschaft den - auf traditionellem Handwerk von hoher Güte beruhenden - Wirtschaftsstandort in Deutschland zu stärken. Mit der normativen Verankerung eines weltweit anerkannten deutschen Erzeugnisses höchster Qualität wird neben der Stärkung des regionalen Bewusstseins die Bedeutung für die deutsche Wirtschaft insgesamt betont. Die Glashütteverordnung ist damit auch ein wichtiger Baustein zum Schutz der kulturellen Vielfältigkeit und des handwerklichen Erbes in Deutschland. Andere Mittel als eine Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz können diesen Zweck nicht erfüllen. Europarechtliche Regelungen stehen nicht entgegen, da für nicht agrarbezogene geographische Herkunftsangaben derzeit kein den - durch europäische Regelungen geschützten - Lebensmitteln und Agrarprodukten vergleichbares Schutzinstrument auf Unionsebene besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

§ 1
Grundsatz

§ 2
Herkunftsgebiet

§ 3
Begriff der Uhr

§ 4
Herstellung im Herkunftsgebiet

§ 5
Begriff der Herstellung

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 13/19 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, welche europarechtskon-formen Änderungen des



Drucksache 594/19 (Beschluss)

... Die neue Regelung setzt die europarechtlich vorgegebenen Verfahren um.



Drucksache 523/19

... es geschützte Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist erlaubt, wenn er zugunsten eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Europarechtlich ist die Wiedereinführung an den Grundfreiheiten und dem einschlägigen Sekundärrecht zu prüfen. Eingriffe in Grundfreiheiten können grundsätzlich gerechtfertigt werden, wenn ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund eingreift und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

§ 126

Anlage
A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

Anlage
B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demographische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:

5 Estrichleger:

Behälter - und Apparatebauer:

5 Parkettleger:

Rollladen - und Sonnenschutztechniker:

Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:

5 Böttcher:

5 Glasveredler:

5 Raumausstatter:

Orgel - und Harmoniumbauer:

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürgern

Verwaltung Länder

II.2. Weitere Kosten

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 373/19 (Beschluss)

... Die Verschiebung der nach Ansicht des EuGH gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßenden arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen ins Sozialrecht beseitigen als Maßnahmen gleicher Wirkung deren Europarechtswidrigkeit nicht. Zudem würde eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Arzneimittelversendern sowie zwischen GKV-Versicherten einerseits und Privatversicherten sowie Selbstzahlern andererseits gesetzlich festgeschrieben. Eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund wäre verfassungswidrig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 1 Satz 6 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 11 Absatz 3 Satz 1 ApoG

4. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 1 ApBetrO

5. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - ApBetrO

‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 3 Buchstabe a ApBetrO

‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung

8. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - AMG und Nummer 3 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG

9. Zu Artikel 6 Nummer 2 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AMPreisV

‚Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

10. Zu Artikel 8 § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 IfSG

11. Zu Artikel 9a - neu - § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f BtMG

‚Artikel 9a Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 524/19

... Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Kostenfestsetzung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 399/19

... Die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist nach europarechtlichen Vorgaben dauerhaft sicherzustellen. Die Höhe der Bevorratung folgt dabei der Entwicklung der Einfuhren an Erdöl und Erdölerzeugnissen.



Drucksache 275/1/19

... Die Bedenken des Bundesrates, dass den Belangen von Minderjährigen und Familien mit minderjährigen Kindern in den Regelungen zu Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam nicht ausreichend Rechnung getragen wird, wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Es bedarf weiterhin ergänzender Regelungen, die sicherstellen, dass die europarechtlichen Vorgaben zur Inhaftnahme von Minderjährigen in nationales Recht umgesetzt werden.



Drucksache 167/19

... es entsprechen damit nicht den europarechtlichen Vorgaben in der verbindlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs.



Drucksache 373/1/19

... Die Verschiebung der nach Ansicht des EuGH gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßenden arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen ins Sozialrecht beseitigen als Maßnahmen gleicher Wirkung deren Europarechtswidrigkeit nicht. Zudem würde eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Arzneimittelversendern sowie zwischen GKV-Versicherten einerseits und Privatversicherten sowie Selbstzahlern andererseits gesetzlich festgeschrieben. Eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund wäre verfassungswidrig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 1 Satz 6 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V :

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 11 Absatz 3 Satz 1 ApoG

4. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 1 ApBetrO

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - ApBetrO

‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 3 Buchstabe a ApBetrO

‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung

10. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 21 Absatz 2 Nummer 1 AMG

11. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - AMG und Nummer 3 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG

12. Zu Artikel 6 Nummer 2 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AMPreisV

‚Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

13. Zu Artikel 8 § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 IfSG

14. Zu Artikel 9a - neu - § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f BtMG

‚Artikel 9a Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 582/1/19

... Satz 2 sieht vor, dass nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Einwendungen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen und die jeder auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen vernünftigerweise hätte vortragen können. Gemäß Satz 5 gilt diese Verfahrensregelung auch für Vereinigungen mit Verbandsklagerecht. Damit wird eine neue europarechtskonform ausgestaltete materielle Präklusionsvorschrift eingeführt. Diese Regelung ist eine Weiterentwicklung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Sie stellt sicher, dass die Gerichte die Norm bezogen auf die Substantiierungslast im Einzelfall verhältnismäßig und damit unionsrechtskonform handhaben können. Die Präklusionsregelung in § 73 Absatz 4 VwVfG findet seit der Neufassung von § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 7 Absatz 4



Drucksache 484/19

... Zu 2. Soweit aus Gründen der Warenverkehrsfreiheit eigene nationale Regelungen nicht möglich sind, sollte die Bundesregierung zeitnah entsprechende europarechtliche Verbote einfordern.



Drucksache 157/1/19

... Die neu in § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG aufgenommene Ausnahme für Betreiber von örtlichen Schienennetzen wird auf Schienennetze von höchstens 100 Kilometer Länge begrenzt. Damit wären entgegen der europarechtlichen Ausnahme insbesondere auch einzelne Strecken eines nicht zum nationalen Haupteisenbahnbetreiber gehörenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die kein zusammenhängendes Netz bilden, von der Ausnahme ausgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 162/19

... Angesichts europarechtlich nicht gebotener restriktiver Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal "erheblicher Schaden" in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des



Drucksache 594/1/19

... Die neue Regelung setzt die europarechtlich vorgegebenen Verfahren um.



Drucksache 584/19

... "Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens bleibt auch künftig ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt. Die nächste Überprüfung der geltenden energetischen Standards erfolgt entsprechend den europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2023. Die energetischen Standards von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden dann umgehend weiterentwickelt. Dabei werden das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt."



Drucksache 578/19

... /EG /EG so auszulegen, dass er nur solche Beschränkungen zulässt, die nicht gegen die besonderen Diskriminierungsverbote der europarechtlichen Grundfreiheiten, vorliegend insbesondere gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), verstoßen. Hier liegt weder eine offene noch eine versteckte Diskriminierung von EU-Ausländern vor, da die Regelung rechtlich wie faktisch unterschiedslos für In- und Ausländer gilt, die im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes als Letztvertreiber leichte Kunststofftragetaschen in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringensverbot für bestimmte Kunststofftragetaschen stellt jedoch eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34 AEUV in Form einer Maßnahme gleicher Wirkung dar. Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Maßnahme, die unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Binnenhandel behindern kann. Die vorliegende Regelung gilt nur für bestimmte Produkte (leichte Kunststofftragetaschen) und unterbindet deren Abgabe an die Endverbraucher in Deutschland. Die darin liegende produktbezogene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt, da das Verbot mit dem Schutz der Umwelt ein über Artikel 36 AEUV als Rechtfertigungsgrund anerkannten Ziel verfolgt und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (zu letzterem s unter B. zu Artikel 1 zu Nummer 1).



Drucksache 352/1/19

... Die im Referentenentwurf enthaltene Änderung von "leichtfertig" in "fahrlässig" ist beizubehalten. Damit wird die Festlegung der Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit entbehrlich. Der Nachweis und die Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit ist für die Aufsichtsbehörden nur schwer möglich; mit dem Wegfall wird die Arbeit erleichtert und auch nachvollziehbarer. Das dient der Rechtsklarheit und somit auch den Betroffenen. Eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften ist unerlässlich. Eine Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ist bei den betroffenen Tatbeständen oftmals schwierig und die Differenzierung mit den ausdifferenzierten europarechtlichen Sanktionsvorgaben nicht vereinbar.



Drucksache 398/19

... es dient der Anpassung an geänderte internationale und europarechtliche Normen und Bestimmungen zum Energie- und EMAS-Umweltmanagement.



Drucksache 514/1/19

... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß - bei betrieblicher Verwendung 0,50 Euro je Megawattstunde und bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,00 Euro je Megawattstunde - zu prüfen.



Drucksache 179/18 (Beschluss)

... b) Deshalb erscheint es aus Sicht des Bundesrates erwägenswert, die Missbrauchskontrolle durch eine klare, wirkungsvolle und europarechtlich unbedenkliche Regelung zu ersetzen, wonach der Zuzugsmitgliedstaat verpflichtet ist, einen realwirtschaftlichen Bezug zum Zuzugsmitgliedstaat zu verlangen und die Verlegung nur des Satzungssitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft nicht zu akzeptieren.



Drucksache 257/18

... Der Gesetzentwurf hat Bezug zu europarechtlichen Vorschriften, da die Tierseuchenbekämpfung weitgehend durch entsprechendes Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht harmonisiert ist. Allerdings finden sich in den einschlägigen europäischen Regelungen (beispielsweise für die Afrikanische Schweinepest der Durchführungsbeschluss



Drucksache 205/18

... Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und das auf ihm beruhende Sekundärrecht enthalten keine Regelungen, die den vorgesehenen Änderungen des Gesetzes entgegenstehen. Es ist europarechtlich allgemein anerkannt, dass die energiewirtschaftliche Entscheidung über den Umfang der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaates fällt.



Drucksache 576/18

... insbesondere auch erheblichen europarechtlichen Vorbehalten.



Drucksache 90/18 (Beschluss)

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 384/18

... Die Richtlinie enthält europarechtliche Vorgaben zu zwei unterschiedlichen Bereichen: erstens zum Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung - einschließlich Beweislast, Zweifelssatz sowie Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit - und zweitens zum Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Zur Umsetzung der Richtlinie schlägt der Entwurf Änderungen mit Bezug zum Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor. Darüber hinaus besteht kein Änderungsbedarf im deutschen Recht.



Drucksache 88/1/18

... Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderung der TechKontrollV die Meldeverpflichtung der Länder erneut erweitern wird. Dies führt zu einer nochmaligen Steigerung des bereits nach aktuellem Recht bestehenden hohen Erfassungs-und Berichtsaufwands. Dabei stellt nicht nur die zuletzt erfolgte Erweiterungder Datenbasis die Polizeien der Länder vor große Herausforderungen, sondern auch der elektronische Datenverkehr. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass es zur Vermeidung eines weiteren Aufwuchses des bürokratischen Aufwandes bei der Erfüllung europarechtlich begründeter Berichtspflichten auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedarf. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ländern kurzfristig ein zur Erfüllung der Berichtspflicht geeignetes software-basiertes Erfas-sungs- und Auswertungssystem zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 374/18

... Erfüllungsaufwand ergibt sich ausschließlich aus der Anpassung an europarechtliche Vorgaben. Die im Folgenden genannten Beträge sind die Gesamtsummen des jeweils prognostizierten Erfüllungsaufwands, die nach einem Standardkostenmodell geschätzt wurden. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die angegebenen Beträge auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.



Drucksache 499/18

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 90/1/18

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 153/18 (Beschluss)

... 24. Dagegen sieht der Bundesrat kein Bedürfnis für eine europarechtliche Ausweitung der den Verbraucherinnen und Verbraucher als Opfer unlauterer Geschäftspraktiken zustehenden Rechtsbehelfe (Artikel 11a des Richtlinienvorschlags).



Drucksache 88/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderung der TechKontrollV die Meldeverpflichtung der Länder erneut erweitern wird. Dies führt zu einer nochmaligen Steigerung des bereits nach aktuellem Recht bestehenden hohen Erfassungs- und Berichtsaufwands. Dabei stellt nicht nur die zuletzt erfolgte Erweiterung der Datenbasis die Polizeien der Länder vor große Herausforderungen, sondern auch der elektronische Datenverkehr. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass es zur Vermeidung eines weiteren Aufwuchses des bürokratischen Aufwandes bei der Erfüllung europarechtlich begründeter Berichtspflichten auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedarf. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ländern kurzfristig ein zur Erfüllung der Berichtspflicht geeignetes software-basiertes Erfassungs- und Auswertungssystem zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 512/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Prüfung zur Verhinderung des Einsatzes deutscher Kernbrennstoffe in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, unverzüglich zu beginnen und zügig einen rechtssicheren und europarechtskonformen Weg aufzuzeigen, wie ein solcher Export verhindert werden kann, und diesen durch konkrete Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder in geeigneter Weise über die Prüfschritte und Ergebnisse zu unterrichten.



Drucksache 171/18

... Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem

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Drucksache 171/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 216/18

... und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen. Völkerrechtliche Verträge stehen den Regelungen der Verordnung nicht entgegen.



Drucksache 304/18

... bestehende Verbandsklagerecht wegen Verstößen gegen da-tenschutzrechtliche Bestimmungen wird europarechtskonform auf solche Verbände beschränkt, welche die Vorgaben der DS-GVO erfüllen.



Drucksache 600/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Ersetzung der (circa 43 Millionen) Führerscheine europarechtlich erst zum 19. Januar 2033 vorgegeben ist und mit der vorgezogenen Ersetzung der Papier-Führerscheine durch eine EU-Plastikkarte die Gültigkeit des Nachweisdokuments vorgezogen auf 15 Jahre beschränkt wird.



Drucksache 387/18

... Ferner wird der globale marktbasierte Mechanismus im internationalen Luftverkehr (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat der ICAO und zur Umsetzung der Beschlüsse des ICAO-Rats gemäß des Chicagoer Abkommens verpflichtet. Ferner haben sich die Generaldirektoren Zivilluftfahrt der ECAC (European Civil Aviation Conference) in der sogenannten "Bratislava Erklärung" dazu verpflichtet, bereits in der Pilotphase an CORSIA teilzunehmen. CORSIA wird EU-weit einheitlich durch europarechtliche Vorschriften in der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Art. 28b und Art. 28c der Richtlinie 2003/87) umgesetzt, auf die der Entwurf verweist. Im Übrigen wird der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge durch diesen Entwurf nicht berührt.



Drucksache 464/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Berücksichtigung der Belange des Handwerks, den verpflichtenden Meisterbrief für Handwerke wiedereinzuführen, bei denen dies geboten und - insbesondere europarechtskonform - rechtlich möglich ist.



Drucksache 512/2/18

... 5. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Prüfung zur Verhinderung des Einsatzes deutscher Kernbrennstoffe in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, unverzüglich zu beginnen und zügig einen rechtssicheren und europarechtskonformen Weg aufzuzeigen, wie ein solcher Export verhindert werden kann, und diesen durch konkrete Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder in geeigneter Weise über die Prüfschritte und Ergebnisse zu unterrichten.



Drucksache 563/18

... 2. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Ziel ist, mehr Emissionen einzusparen, die KWK flexibler auszugestalten und mehr erneuerbare Energien in die Wärmenetze zu integrieren. In einem grundlegenden Dialog mit den Beteiligten sollen die Rolle der KWK geklärt und Lösungen für die Herausforderungen entwickelt werden. Dieser Dialog soll im weiteren Verlauf dieses Jahres geführt werden. Bereits jetzt besteht aber aufgrund von europarechtlichen Vorgaben dringender Handlungsbedarf, vorab einige zeitkritische Anpassungen im EEG 2017, dem KWKG und dem EnWG umzusetzen.



Drucksache 153/1/18

... 30. Dagegen sieht der Bundesrat kein Bedürfnis für eine europarechtliche Ausweitung der den Verbraucherinnen und Verbraucher als Opfer unlauterer Geschäftspraktiken zustehenden Rechtsbehelfe (Artikel 11a des Richtlinienvorschlags).



Drucksache 367/18 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf sollen europarechtliche Vorgaben zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse umgesetzt werden. Ziel ist die Bekämpfung des Tabakschmuggels. Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass für die Überwachung des Rückverfolgbarkeitssystems (insbesondere hinsichtlich Vorhandensein und Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen) die Marktüberwachungsbehörden, also die Tabaküberwachungsbehörden, zuständig sind (§ 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG). Dies ist nicht sachgerecht, denn es handelt sich um keine Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen und soll Steuerbetrug aufdecken. Die Aufsicht über den Handel mit Tabakerzeugnissen obliegt nach § 33 Absatz 1 des



Drucksache 408/18

... Europarechtliche Bedenken gegen die Verbotsregelung bestehen ebenfalls nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteilen vom 1. Juli 2014 (Beschwerde-Nr. 43835/11) und vom 11. Juli 2017 (Beschwerde-Nr. 37798/13 und 4619/12) sogar Verbote der Gesichtsverhüllung im gesamten öffentlichen Raum bestätigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

III. Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 137/18

... Für eine österreichische Antennengemeinschaft hat der Europäische Gerichtshof - vor dem Hintergrund konkreter Regelungen im österreichischen Recht - dies ebenfalls so entschieden (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16 - AKM/Zürs.net). Erfolgt die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke mit Hilfe von Leitungen im Inland und wurden die betroffenen Personen daher von den Rechteinhabern bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Ausstrahlung dieser Werke durch die nationale Rundfunkanstalt berücksichtigt, könne das Publikum, für das die Antennengemeinschaft die Werke verbreitet, nicht als neues Publikum angesehen werden und die Übermittlung von Sendungen an diese Personen keine "öffentliche Wiedergabe" sein. Stellt das Recht eines Mitgliedstaates eine solche Verbreitung von der Vergütungspflicht frei, ist dies mit den Vorgaben des Europarechts vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 512/1/18

... 4. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prüfung zur Verhinderung des Einsatzes deutscher Kernbrennstoffe in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, unverzüglich zu beginnen und zügig einen rechtssicheren und europarechtskonformen Weg aufzuzeigen, wie ein solcher Export verboten werden kann, und bittet, die Länder in geeigneter Weise über die Prüfschritte zu unterrichten.



Drucksache 137/18 (Beschluss)

... Für eine österreichische Antennengemeinschaft hat der Europäische Gerichtshof - vor dem Hintergrund konkreter Regelungen im österreichischen Recht - dies ebenfalls so entschieden (vergleiche EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16 - AKM/Zürs.net). Erfolgt die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke mit Hilfe von Leitungen im Inland und wurden die betroffenen Personen daher von den Rechteinhabern bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Ausstrahlung dieser Werke durch die nationale Rundfunkanstalt berücksichtigt, könne das Publikum, für das die Antennengemeinschaft die Werke verbreitet, nicht als neues Publikum angesehen werden und die Übermittlung von Sendungen an diese Personen keine "öffentliche Wiedergabe" sein. Stellt das Recht eines Mitgliedstaates eine solche Verbreitung von der Vergütungspflicht frei, ist dies mit den Vorgaben des Europarechts vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 325/18

... 3. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, den Kampf gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen konsequent fortzusetzen. Er fordert die Bundesregierung auf, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlichen Anpassungen in der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Einführung von Regelungen zur Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen zügig umzusetzen. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Attraktivität des Standortes Deutschland im Blickfeld zu behalten, um Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden. Dies gilt etwa bei der Festlegung der Niedrigbesteuerungsgrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbe-steuerung.



Drucksache 575/18 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetz wegen der Überschreitungen des Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid bereits aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, gemäß den Vorgaben der Luftqualitäts-Richtlinie



Drucksache 353/18

... Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Gebührenerhebung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem so genannten Energiesammelgesetz wichtige, zum Teil bereits im Mai 2018 mit der Kommission abgestimmte Regelungen zu europarechtlichen Vorgaben, umgesetzt werden. So begrüßt er die Umsetzung der Einigung mit der Kommission zur Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage bei KWK-Anlagen sowie die Beschränkung auf gasförmige Brennstoffe als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Privilegierung. Der Berechnungsmodus für den Umfang der Privilegierung wird jedoch als zu kompliziert angesehen.



Drucksache 626/18

... Im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sorgt die Erhöhung der zulässigen BRZ aufgrund des technischen Fortschritts dafür, dass moderne Fischereifahrzeuge eingesetzt werden können, welche trotz vergrößerter Schiffsvolumina einen gleichbleibenden Treibstoffverbrauch und damit eine verbesserte Ökobilanz aufweisen. Darüber hinaus basieren die erweiterte Logbuchpflicht, die Einführung der Monatsmeldungen, die Änderungen der Ausnahmeregelungen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei sowie die Bestimmungen zur Krabbenfischerei mit Grundschleppnetzen auf europarechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union. Damit leisten die neuen Vorschriften einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie dem Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.