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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Eu-InsVO"


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Drucksache 127/11

... Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international tätige Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung immanent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25 des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Crossborder Insolvency) und dem internationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U. S. Bankruptcy Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EU-InsVO]) spricht – jedenfalls ausdrücklich – nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenzverwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus einer analogen Anwendung von Artikel 31 EU-InsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Dennoch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.



Drucksache 59/11

... Es handelt sich um eine Folgeänderung. Artikel 102 betrifft die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EU-InsVO). Artikel 102 § 5 und § 6 betreffen das Verfahren und die Zuständigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 21 EU-InsVO und der Eintragung der Eröffnung des Hauptverfahrens in öffentliche Bücher und Register nach Artikel 22 EU-InsVO. Gemäß Artikel 102 § 7 Satz 1 findet gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nach diesen Vorschriften die sofortige Beschwerde statt. Durch den Verweis in Artikel 102 § 7 Satz 2 – alt – auf die Vorschrift des § 7



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