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"Erstversicherungsbestandes"
Drucksache 599/07 (Beschluss)
... Die Ergänzung läuft auf ein Aufrechnungsverbot für Rückversicherungsunternehmen gegen Forderungen des Erstversicherungsunternehmens hinaus. Durch die Einführung einer solchen Bestimmung würden Rückversicherungsunternehmen unangemessen benachteiligt. Die Gesetzesbegründung, wonach bei einer entsprechenden Aufrechnungsmöglichkeit für Rückversicherungsunternehmen eine Gefährdung der Versicherten eintreten könnte, da eine solche Aufrechnung das Sicherungsvermögen schmälern würde, verkennt die Realität. Ein Aufrechnungsverbot für Rückversicherungsunternehmen ist aus der Natur des Vertragsgegenstandes heraus (Transfer des Risikos aus den Erstversicherungsverträgen) verfehlt. Die Leistung des Rückversicherers ist unmittelbar auf die Risiken des Erstversicherungsbestandes bezogen. Der Übernahme von Risiko steht die Zahlung von Rückversicherungsprämie durch den Erstversicherer gegenüber. Die intendierte Änderung von § 77 Abs. 2 VAG hätte zur Folge, dass für Forderungen des Rückversicherers zumindest gegenüber deutschen Kunden ein komplettes Aufrechnungsverbot greifen würde und damit die Gleichwertigkeit von Forderung und Gegenforderung einseitig gestört würde. Die jetzige Regelung würde dazu führen, dass für ein Rückversicherungsunternehmen keine Möglichkeit mehr besteht, seine Forderungen gegen einen Erstversicherer durchzusetzen, wenn ein zahlungsfähiger Erstversicherer seiner Leistungsverpflichtung ohne erkennbaren Grund nicht nachkommt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 14 Abs. 7 VAG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 14 Abs. 8 - neu - VAG
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 44a Abs. 1 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 56a Satz 6 - neu - VAG
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 64a Abs. 6 Satz 2 VAG
7. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 77 Abs. 2 Satz 2 VAG
Drucksache 599/1/07
... Die Ergänzung läuft auf ein Aufrechnungsverbot für Rückversicherungsunternehmen gegen Forderungen des Erstversicherungsunternehmens hinaus. Durch die Einführung einer solchen Bestimmung würden Rückversicherungsunternehmen unangemessen benachteiligt. Die Gesetzesbegründung, wonach bei einer entsprechenden Aufrechnungsmöglichkeit für Rückversicherungsunternehmen eine Gefährdung der Versicherten eintreten könnte, da eine solche Aufrechnung das Sicherungsvermögen schmälern würde, verkennt die Realität. Ein Aufrechnungsverbot für Rückversicherungsunternehmen ist aus der Natur des Vertragsgegenstandes heraus (Transfer des Risikos aus den Erstversicherungsverträgen) verfehlt. Die Leistung des Rückversicherers ist unmittelbar auf die Risiken des Erstversicherungsbestandes bezogen. Der Übernahme von Risiko steht die Zahlung von Rückversicherungsprämie durch den Erstversicherer gegenüber. Die intendierte Änderung von § 77 Abs. 2 VAG hätte zur Folge, dass für Forderungen des Rückversicherers zumindest gegenüber deutschen Kunden ein komplettes Aufrechnungsverbot greifen würde und damit die Gleichwertigkeit von Forderung und Gegenforderung einseitig gestört würde. Die jetzige Regelung würde dazu führen, dass für ein Rückversicherungsunternehmen keine Möglichkeit mehr besteht, seine Forderungen gegen einen Erstversicherer durchzusetzen, wenn ein zahlungsfähiger Erstversicherer seiner Leistungsverpflichtung ohne erkennbaren Grund nicht nachkommt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 14 Abs. 7 VAG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 14 Abs. 8 - neu - VAG
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 44a Abs. 1 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 56a Satz 6 - neu - VAG
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 64a Abs. 6 Satz 2 VAG
7. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 77 Abs. 2 Satz 2 VAG
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