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177 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erschwernissen"


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Drucksache 628/11

... Die Regelung führt zu keinen Erschwernissen für den liefernden Unternehmer. Führt er das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er selbst den Ausgangsvermerk mit MRN. Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 613/11 (Beschluss)

... 28. Er bedauert, dass sich entgegen den Ausführungen in der Begründung zu dem Verordnungsvorschlag keine besonderen Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme finden. Der Bundesrat betont, dass zu den möglichen Empfängern der Maßnahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit auch private Akteure, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), zählen sollten, um eine bessere Verankerung der Projekte in reale Marktprozesse zu ermöglichen. Die bisherige Einbindung privater Akteure in einigen Programmräumen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit unterstreicht den Nutzen einer solchen Einbeziehung. Allerdings fällt ein Großteil dieser potenziellen Akteure bereits jetzt unter die strengen beihilferechtlichen Vorschriften. Dies führt in der Umsetzung zu erheblichen Schwierigkeiten und Verfahrenserschwernissen sowohl für die Akteure als auch für die Verwaltungsstellen, die dem Sinn und Zweck der ETZ widersprechen. Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, ihre Ankündigung umzusetzen und Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme so zu vereinfachen, dass den Besonderheiten der ETZ Rechnung getragen wird.



Drucksache 227/10

... 7. Um Erschwernissen durch Bankdarlehensförderung gerade zum Ende der Studienphase entgegenzuwirken, wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund künftig Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Förderung (nur) mit Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang entfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 31/10

... zur Folge. Diese Rechtsfolge würde bei den betroffenen Unternehmen zu unverhältnismäßigen Erschwernissen führen und stünde zudem im Widerspruch zu den Erfordernissen einer effizienten Tierseuchenbekämpfung. Daher wird die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanz

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 3
Nummer 2 KraftStG

§ 3
Nummer 7 Satz 4 KraftStG

Zu Nummer 2

§ 3b
Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 - aufgehoben - KraftStG

Zu Nummer 3

§ 5
Absatz 1 Nummer 4 und 5 - neu - KraftStG

Zu Nummer 4

§ 8
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1b - neu - KraftStG

Zu Nummer 5

§ 9
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KraftStG

§ 9
Absatz 1 Nummer 2b - neu - KraftStG

Zu Nummer 6

§ 13
Absatz 1 Satz 2 KraftStG

§ 13
Absatz 1 Satz 3 KraftStG

§ 13
Absatz 1a KraftStG

Zu Nummer 7

§ 14
Absatz 2 - aufgehoben - KraftStG

§ 14
Absatz 2 - neu - KraftStG

Zu Nummer 8

§ 18
Absatz 7a - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 8 KraftStG

§ 18
Absatz 9 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 10 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 11 - neu - KraftStG

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1118: Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 791/09 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat lehnt eine Einzelfallprüfung, ob Antragsteller als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden müssen (Artikel 20 Absatz 4), ab, da diese nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt (vgl. zu der vergleichbaren Situation im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten Ziffer 12 der BR-Drucksache 961/08 (Beschluss)). Die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen ist bereits im Rahmen des Asylverfahrens gewährleistet.



Drucksache 189/09

... Im Hinblick auf die gewachsene Einheitlichkeit des Wirtschaftsraumes innerhalb von Grenzgebieten von benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen die Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, für die vor der Verbringung ein Antrag (Notifizierung) einzureichen ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1) zu Erschwernissen. Dies gilt auch für Abfallverbringungen, die im Versandstaat beginnen und enden und durch einen anderen Mitgliedstaat führen.

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Drucksache 189/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden

Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 4
Sicherheitsleistung

Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung

Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle

Artikel 7
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 8
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten

Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen

Kapitel II
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 10
Geltungsbereich

Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 12
Sicherheitsleistung

Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 18
Änderung und Ergänzung

Denkschrift

3 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Kapitel III Schlussbestimmungen

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1


 
 
 


Drucksache 791/1/09

... 10. Der Bundesrat lehnt eine Einzelfallprüfung, ob Antragsteller als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden müssen (Artikel 20 Absatz 4), ab, da diese nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt (vgl. zu der vergleichbaren Situation im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten Ziffer 12 der BR-Drucksache 961/08 (Beschluss)). Die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen ist bereits im Rahmen des Asylverfahrens gewährleistet.



Drucksache 310/09

... C. in der Erwägung, dass die strategische politische Offensive für die Chancengleichheit der Roma mit einer außergewöhnlich vielschichtigen sozialen Situation verknüpft ist, da die Roma - die größte ethnische Minderheit Europas - auch von den für andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen typischen Erschwernissen betroffen sind, und ferner in der Erwägung, dass diese Bemühungen am effizientesten durch eine umfassende EU-Strategie für die Roma und ein mehrere Politikbereiche umspannendes Paket aufeinander abgestimmter sektorieller Maßnahmen sowie durch entsprechende Finanzmittel zu bewältigen sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/09




Roma auf dem Arbeitsmarkt: Zugangsmöglichkeiten oder Ausgrenzung?

Überlebenskampf am Rand der Gesellschaft

2 Fazit


 
 
 


Drucksache 961/1/08

... 15. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung neuer Verfahren zur Ermittlung besonderer Bedürfnisse und für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt, ohne einen praktischen Mehrwert nutzbar zu machen. Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen wird innerhalb des Asylverfahrens auf der Grundlage der besonderen Schulung und Sensibilisierung der Einzelentscheider sowie Sprachmittler des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon heute wirksam gewährleistet. Die von der Kommission aufgestellte, aber nicht näher belegte Behauptung, im Umgang mit besonderen Bedürfnissen seien in den Mitgliedstaaten besorgniserregende Defizite festzustellen, trifft auf die Vollzugspraxis im Bundesgebiet nicht zu.



Drucksache 961/08 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung neuer Verfahren zur Ermittlung besonderer Bedürfnisse und für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt, ohne einen praktischen Mehrwert nutzbar zu machen. Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen wird innerhalb des Asylverfahrens auf der Grundlage der besonderen Schulung und Sensibilisierung der Einzelentscheider sowie Sprachmittler des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon heute wirksam gewährleistet. Die von der Kommission aufgestellte, aber nicht näher belegte Behauptung, im Umgang mit besonderen Bedürfnissen seien in den Mitgliedstaaten besorgniserregende Defizite festzustellen, trifft auf die Vollzugspraxis im Bundesgebiet nicht zu.



Drucksache 384/08

... E. in der Erwägung, dass Unternehmen aus der Europäischen Union im Handel mit den GCC-Staaten immer noch mit erheblichen Erschwernissen konfrontiert sind, wobei vor allem die Obergrenze von 50 % für die Beteiligung an lokalen Unternehmen viele europäische Unternehmen davon abhält, in diese Unternehmen zu investieren,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/08




Gegenseitiger Marktzugang

Sektorbezogene Fragen

Nachhaltige Entwicklung

Rolle des EP


 
 
 


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