Drucksache 577/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... Absatz 1 enthält die Verweisung und erklärt Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption von Minderjährigen, die sich auf die Annahme eines Kindes des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten beziehen, für auf verfestigte Lebensgemeinschaften in einem gemeinsamen Haushalt entsprechend anwendbar. Die "verfestigte Lebensgemeinschaft" findet sich bereits in § 1579 Nummer 2 BGB. Die Lebenssachverhalte entsprechen sich weitgehend, allerdings liegt der Schwerpunkt im Unterhaltsrecht beim gemeinsamen Wirtschaften, während es hier um die Übernahme gemeinsamer Verantwortung für ein Kind geht. Deshalb ist dieses Tatbestandsmerkmal um die zusätzliche Voraussetzung "in einem gemeinsamen Haushalt leben" ergänzt worden. Hier ist die verfestigte Lebensgemeinschaft eng zu verstehen; für die besonderen Bedürfnisse der Stiefkindadoption ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Die weitere Auslegung des Begriffs in § 1579 Nummer 2 BGB, wonach auch Paare erfasst sein können, die keinen gemeinsamen Haushalt führen, ist hier gerade nicht angemessen. Es kommt dabei auf das tatsächliche Zusammenleben und nicht etwa auf einen nur formell bestehenden gemeinsamen Wohnsitz an. Bei zwei Personen, die aufgrund beruflicher Mobilität mehrere Haushalte führen, wird das tatsächliche Zusammenleben im Einzelfall besonders zu prüfen sein.
Drucksache 572/19
... . Dieser basiert auf Rückmeldungen aus der Praxis, die Anlass geben, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3 und 4), für Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15), für Werklieferungsverträge (§ 19) sowie besondere Personengruppen (§ 22). Außerdem soll die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht werden, die nur selten über eine anerkennungsfähige Berufsausbildung verfügen und damit keine Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten (§ 24a). Es wird zudem für erforderlich gehalten, dass die für eine religiöse Tätigkeit aus dem Ausland nach Deutschland kommenden Personen Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich selbst in die Gesellschaft integrieren zu können sowie die Integration der Gemeindemitglieder zu fördern und positiv für den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt wirken zu können (§ 14).
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Da die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - auf gegebenenfalls unsicherer Tatsachenbasis - entscheiden muss, ob ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, der zur "Abgabe" an die FKS geeignet ist, muss sich die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall mit dem Verfahren befassen, so dass mit der nachfolgenden eigenständigen Erledigung durch die FKS keine große Arbeitserleichterung für die Staatsanwaltschaft verbunden ist. Die nach § 14a Absatz 2 SchwarzArbG-E zu prüfenden Kriterien können in diesem frühen Verfahrensstadium in der Regel noch gar nicht vorliegen bzw. beurteilt werden. Im Übrigen entspricht es ohnehin schon der geltenden Sach- und Rechtslage, dass die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft - zu denen auch die FKS gehört - die Ermittlungen faktisch eigenständig führen und erst den ausermittelten Vorgang der Staatsanwaltschaft vorlegen, damit diese die Abschlussverfügung trifft. Eine frühzeitige Vorlage an die Staatsanwaltschaft, damit diese das Verfahren wieder an die FKS abgeben (genauer: zurückgeben) kann, verzögert und verkompliziert das Verfahren unnötig.
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