Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Daneben sieht Artikel 22 Absatz 3 EUStA-Verordnung in bestimmten Fällen eine Ausdehnung auf andere Straftaten nach nationalem Recht vor, wenn diese Tat untrennbar mit einer harmonisierten Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verbunden ist. Relevantes Kriterium zur Auslegung des Begriffs "untrennbar miteinander verbunden" ist, entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot (Grundsatz des "ne bis in idem"; EuGH, Rs. C-436/04, Van Esbroeck, ECLI:EU:C:2006:165, Rn. 36), die Identität des Sachverhaltes. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbunden sind (vergleiche dazu auch Erwägungsgrund Nummer 54 EUStA-Verordnung). Die Zuständigkeit der EUStA darf in diesen Fällen jedoch nur im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der EUStA-Verordnung ausgeübt werden.
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