Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... für den Besuch einer dortigen Ausbildungsstätte grundsätzlich nur noch bis zur Dauer eines Jahres und nicht mehr wie bisher auch für komplette Ausbildungen geleistet werden. Zum anderen wären britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die jeweils - noch als Freizügigkeitsberechtigte nach dem Unionsrecht - in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium oder eine schulische Ausbildung aufgenommen haben, ausbildungsförderungsrechtlich nur noch unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt. Um den Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren und Brüche in ihrer Bildungsbiographie zu ersparen, die ihnen andernfalls aus Finanznot drohen könnten, soll ihnen bis zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts, den sie bis zum Zeitpunkt des Austritts bereits begonnen haben, über eine Übergangsregelung der bisherige förderungsrechtliche Status erhalten bleiben.
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