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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erbrechtslage"


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Drucksache 96/08

... entfallen. Es gilt nunmehr die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht – in drei Jahren. Allerdings ist bei den auf einem Erbfall beruhenden Ansprüchen wegen der typischerweise auftretenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände dem Bedürfnis nach einer ausreichend langen Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Dies geschieht durch Einführung einer weiteren absoluten Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs – im Regelfall der Eintritt des Erbfalls – in § 199 Abs. 3a BGB-E. Das so modifizierte System der Regelverjährung entspricht damit für die von einer ungewissen Erbrechtslage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen der bisherigen Sonderverjährung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2332 Abs. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1302
Verjährung

§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates

§ 2057b
Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben

§ 2332
Verjährung

§ 2333
Entziehung des Pflichtteils

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 17
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Erbrecht Probleme des geltenden Rechts und Lösungen

1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen

2. Rechtliche Ausgangssituation

3. Wesentliche Problem- und Diskussionspunkte im Erb- und insbesondere im Pflichtteilsrecht

4. Ziele der Änderungsvorschläge im Erb- und Pflichtteilsrecht

5. Vereinfachungen und Modernisierungen

II. Verjährungsvorschriften für familien- und erbrechtliche Ansprüche

1. Familienrechtliche Ansprüche

2. Erbrechtliche Ansprüche

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu den Nummer n

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

1. Allgemeines

2. Im Einzelnen:

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 33

Artikel 2
(Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts


 
 
 


Drucksache 616/2/05

... es. Aktuell hervorzuheben ist insbesondere der Online-Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag (§§ 78a ff. BNotO) und unter der Rechtsaufsicht der Justiz. Vor diesem Hintergrund wäre die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei in Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 PStRG-E (§§ 82a, 82b FGG-E) und Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 (§ 34a BeurkG-E) grundsätzlich begrüßenswert. Die Einführung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Benachrichtigungen in Nachlasssachen greift indes zu kurz. Das Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen über die Informationskette Standesbeamter (der den Todesfall beurkundet) - Standesbeamter (der das Geburtenbuch führt) - Nachlassgericht bzw. Notar (wo Testament bzw. Erbvertrag verwahrt werden) - Nachlassgericht (das für das Nachlassverfahren zuständig ist) ist schwerfällig und selbst in den Fällen, in denen die eingeschalteten Stellen nicht wie das Amtsgericht Schöneberg "chronisch" überlastet sind, zeitaufwändig. Die rasche Klärung der Erbrechtslage ist Voraussetzung für die zügige Abwicklung von Nachlässen, vermeidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbprätendenten und entlastet damit die Justiz. Auch für den internationalen Rechtsverkehr ist ein transparentes Informationssystem Voraussetzung. Das Notariat fordert daher seit langem die Zentralisierung der Datenerfassung durch Einführung eines zentralen, elektronisch geführten Testamentsregisters, auf das die Nachlassgerichte direkten Zugriff haben. Das zentrale Testamentsregister würde die Zwischenschaltung der Geburtsstandesämter entbehrlich machen - und damit diese wesentlich entlasten. In diesem Zusammenhang ist auf die europäische Dimension dieser Frage aufmerksam zu machen: Die Bundesrepublik Deutschland hat zwar das Baseler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16. Mai 1972 gezeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Nun hat die EU-Kommission, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, am 1. März 2005 ein Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht (KOM 2005, 65 (end.)) herausgegeben (vgl. BR-Drs. 174/05), das u.a. die nachfolgenden Fragen aufwirft:



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... es. Aktuell hervorzuheben ist insbesondere der Online-Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag (§§ 78a ff. BNotO) und unter der Rechtsaufsicht der Justiz. Vor diesem Hintergrund wäre die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei in Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 PStRG-E (§§ 82a, 82b FGG-E) und Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 (§ 34a BeurkG-E) grundsätzlich begrüßenswert. Die Einführung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Benachrichtigungen in Nachlasssachen greift indes zu kurz. Das Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen über die Informationskette Standesbeamter (der den Todesfall beurkundet) - Standesbeamter (der das Geburtenbuch führt) - Nachlassgericht bzw. Notar (wo Testament bzw. Erbvertrag verwahrt werden) - Nachlassgericht (das für das Nachlassverfahren zuständig ist) ist schwerfällig und selbst in den Fällen, in denen die eingeschalteten Stellen nicht wie das Amtsgericht Schöneberg "chronisch" überlastet sind, zeitaufwändig. Die rasche Klärung der Erbrechtslage ist Voraussetzung für die zügige Abwicklung von Nachlässen, vermeidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbprätendenten und entlastet damit die Justiz. Auch für den internationalen Rechtsverkehr ist ein transparentes Informationssystem Voraussetzung. Das Notariat fordert daher seit langem die Zentralisierung der Datenerfassung durch Einführung eines zentralen, elektronisch geführten Testamentsregisters, auf das die Nachlassgerichte direkten Zugriff haben. Das zentrale Testamentsregister würde die Zwischenschaltung der Geburtsstandesämter entbehrlich machen - und damit diese wesentlich entlasten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 PStG

2. Zu Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 - neu - § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Satz 2 - neu -, § 35 Abs. 4 - neu -, § 42 Abs. 3 - neu -, § 45 Abs. 3 - neu - PStG und § 23 LPartG

3. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG

4. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 73 Nr. 4a - neu - PStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 3 - neu -PStG

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 PStG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 PStG In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

9. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG

10. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 PStG

12. Zu Artikel 1 § 20 Satz 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 PStG

13. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 1 Satz 4 PStG

14. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4 PStG

15. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 PStG

16. Zu Artikel 1 § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG

17. Zu Artikel 1 § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG

18. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 2 Satz 3 - neu - PStG

19. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2 PStG

20. Zu Artikel 1 § 47 Abs. 1a - neu - PStG

21. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG

22. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 1 Satz 3 - neu - PStG

23. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 3 - neu - PStG

24. Zu Artikel 1 § 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 PStG

25. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 PStG

26. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG

27. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 3 PStG

28. Zu Artikel 1 § 68 Abs. 2 - neu - PStG

29. Zu Artikel 1 § 69 PStG

30. Zu Artikel 1 § 70 Abs. 1a - neu - PStG

31. Zu Artikel 1 § 72 Abs. 3 - neu - PStG

32. Zu Artikel 1 § 73 Nr. 8 PStG

33. Zu Artikel 1 und 5 § 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 PStG und Inkrafttreten

34. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 01 - neu - und Absatz 2 PStG

35. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 2a - neu - und Absatz 2 PStG

36. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 4a - neu - und Absatz 2 PStG

37. Zu Artikel 1 § 75 Satz 4 - neu - PStG

38. Zu Artikel 1 § 75 Satz 5 und 6 - neu - PStG

39. Zu Artikel 1 § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 PStG

40. Zu Artikel 1 § 79 - neu - PStG

41. Zu Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 § 34a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 und 2 Beurkundungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 § 73 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FGG

43. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG

44. Zu Artikel 2 Abs. 13 und 14 FGG/KostO

45. Zu Artikel 2 Abs. 13 Änderung des FGG

46. Zu Artikel 2 Abs. 15 Artikel 10 Absatz 1a und b - neu - sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 EGBGB

47. Zu Artikel 2 Abs. 18 Nr. 4 § 22 Überschrift und Absatz 2 - neu - LPartG

48. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.