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0617/05B
0794/05
0764/05
0238/04B
1010/04
0268/04
0571/04B
0846/04B
0738/04
0720/1/04
0846/1/04
0727/1/04
0807/04
0413/04B
0361/04
0166/04
0767/04
0738/3/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0912/04
0720/04
0782/04
0586/04
0727/04B
0738/04B
0726/04
0951/04
0979/04
1012/04
0238/04
1009/04
0450/04
0722/04
0571/04
0881/04
0722/1/04
0380/04
0664/04
0361/04B
0995/04
0889/1/04
0808/04
0889/04B
0738/4/04
0515/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0915/04
0021/04B
0818/04
0722/04B
0299/03
0450/03
0830/03B
0715/03
0312/03B
Drucksache 266/1/16

... erhalten werden und faktisch gezwungen sind, das Studium wegen des andauernden Asylverfahrens und mangels anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten zu unterbrechen.



Drucksache 362/16 (Beschluss)

... Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... erhalten werden und faktisch gezwungen sind, das Studium wegen des andauernden Asylverfahrens und mangels anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten zu unterbrechen.



Drucksache 73/1/16

... Den Kommunen wäre es nach Beginn eines Verfahrens jederzeit möglich, das Verfahren hinauszuzögern, z.B. durch ein zusätzliches Markterkundungsverfahren zu unterbrechen oder andere Unterbrechungsgründe vorzutragen. Sie könnten sich jedoch weiterhin darauf berufen, das Verfahren "durchzuführen". Der Wettbewerbsgedanke, dem mit der 20jährigen Höchstlaufzeit der Wegenutzungsverträge Rechnung getragen wird, würde damit konterkariert.



Drucksache 161/16

... Auf der Überprüfungskonferenz in Kampala gelang es den Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs insbesondere, sich auf eine Definition des Tatbestands der Aggression zu einigen. Dies stellt einen historischen Durchbruch auf dem Weg zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs über das Verbrechen der Aggression gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) dar. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Änderungen von Kampala als einer der ersten Vertragsstaaten ratifiziert (BGBl. 2013 II S. 139). Mit diesem Gesetzentwurf engagiert sich die Bundesrepublik Deutschland für die Verwirklichung des Grundsatzes der Komplementarität nach dem Römischen Statut. Nach diesem Grundsatz ist die Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen Aufgabe der einzelnen Staaten und es kann der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden, wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt (siehe auch Artikel 17 des Römischen Statuts).



Drucksache 43/16

... Nach Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) gilt das Verbot der Zurückweisung nicht für einen Flüchtling, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Eine entsprechende Regelung enthält Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn



Drucksache 156/16 (Beschluss)

... 1. eines Verbrechens,



Drucksache 162/16 (Beschluss)

... Durch die Erweiterung des Grundtatbestandes des § 179 Absatz 1 StGB-E über die bisherigen Fälle der Widerstandsunfähigkeit hinaus, würden dadurch aber sehr unterschiedliche Fallgestaltungen, die auch unterschiedliches Gewicht haben, unterschiedslos als Verbrechenstatbestand einer Strafdrohung von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unterworfen. In gewisser Weise erkennt auch der Gesetzentwurf, dass eine differenzierte Strafdrohung angezeigt ist, indem für die minder schweren Fälle der Qualifikationen des § 179 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E einerseits und der Qualifikationen des § 179 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB-E andererseits unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind (§ 179 Absatz 6 StGB-E).



Drucksache 65/16

... Die Regelungen zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung werden erweitert. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld wegen einer beruflichen Weiterbildung unterbrechen, wird die Möglichkeit eröffnet, einen erworbenen Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) aufrecht zu erhalten. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung wird auch für Personen geöffnet, die - über die bestehenden Regelungen zum beitragsfreien Versicherungsschutz bei Kindererziehung hinaus - eine Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes in Anspruch nehmen. Die Neuregelungen ergänzen die mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossenen und am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Neuregelungen zum Versicherungsschutz für Pflegepersonen. Mit den Regelungen zur freiwilligen Weiterversicherung bei beruflicher Weiterbildung und Elternzeit sowie der weitreichenden Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung für Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt erheblich verbessert.



Drucksache 419/16

... soll für ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden entfallen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, das Schöffenamt ablehnen zu können, um eine entsprechende Variante erweitert werden. Den Interessen eines Schöffen soll so hinreichend Rechnung getragen und dessen Überlastung vorgebeugt werden.



Drucksache 656/1/16

... Der vorgesehene § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 ROG ist nicht umsetzbar und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Adressat der durch Raumordnungsplanung landesweit quantifizierten Vorgaben kommen letztlich nur die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung in Betracht. Ein "Herunterbrechen" eines landesweiten Ziels auf die Gemeinden - etwa entsprechend den Flächenanteilen - erscheint von vornherein als nicht sachgerecht und nicht vollziehbar, da die örtlichen Gegebenheiten und Unterschiede keine Berücksichtigung fänden.



Drucksache 464/16

... In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter "Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt" durch die Wörter "Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.



Drucksache 164/1/16

... a) eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des



Drucksache 362/1/16

... "Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt."



Drucksache 522/16

... Des Weiteren wird es auch im weiteren Sinne einen Beitrag zur Sicherheit leisten, da es Identitätsbetrug und den Missbrauch von Reisedokumenten sowie etwaige wiederholte Versuche, sich Kontrollen zu entziehen, erkennt und bekämpft, weil es Einreiseverweigerungen ebenfalls erfasst. Durch die Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden auf das System wird der Kampf gegen den Terrorismus und das organisierte Verbrechen unterstützt. In diesem Kontext wird das System zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Aktivitäten und sonstiger schwerer Verbrechen beitragen. Der Legislativvorschlag ist Teil des umfassenderen Pakets "Intelligente Grenzen", das darauf abzielt, die Informationssysteme effizienter zur Verbesserung des Außengrenzenmanagements, zur Erhöhung der inneren Sicherheit und zur wirksameren Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einzusetzen. Hierzu gehören auch die Mitteilung "Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit" sowie ein weiterer Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes zur Berücksichtigung der technischen Änderungen, die für das Einreise-/Ausreisesystem erforderlich sind.



Drucksache 162/16

... ) strafbar. Die Vorschrift ist mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr als Verbrechen ausgestaltet.



Drucksache 295/16

... (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Bereits erfasste Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ens zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.



Drucksache 164/16 (Beschluss)

... a) eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des



Drucksache 164/2/16

... a) eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des



Drucksache 68/16

... Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Es liegen keine Informationen über weitverbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen vor. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht wird nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen.



Drucksache 813/1/16

... Zuständige Behörde beim Betrieb eines organisierten Handelssystems durch einen Börsenträger ist die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde. Eine inhaltsgleiche Regelung hinsichtlich der Festsetzung von Parametern für Volatilitätsunterbrechungen mit entsprechender Meldepflicht gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde wurde bereits in § 48b Absatz 1 Satz 4



Drucksache 501/16

... i) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, welche ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,



Drucksache 335/16

... Zentrale Elemente einer solchen Gesellschaft sind die Nichtduldung von Diskriminierung, z.B. aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, der Rasse oder der ethnischen Herkunft; die Bekämpfung von Hass und der Stigmatisierung von Gemeinschaften sowie das Vorgehen gegen Hassverbrechen und schwerwiegende Formen der Hassrede. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, EU-Recht zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung durchzusetzen. Nun ist die Zustimmung zum Kommissionsvorschlag34 zur Ergänzung des Rechtsrahmens gegen Diskriminierung (u.a. aufgrund der Religion) gefragt. Besonders wichtig ist der interkulturelle und interreligiöse Dialog zwischen Gemeinschaften. Führende Persönlichkeiten lokaler Gemeinschaften und die Zivilgesellschaft müssen unterstützt werden, wenn sie gemeinsame Projekte und den Austausch zwischen verschiedenen Gemeinschaften fördern. Für 2016 hat die Kommission 4,5 Mio. EUR für Projekte zugewiesen, die das gegenseitige Verständnis unterschiedlicher, darunter auch religiöser Gemeinschaften fördern und so Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch interreligiöse und interkulturelle Aktivitäten verhindern bzw. abbauen.



Drucksache 701/16 (Beschluss)

... 5. Die notwendigen Fortschritte werden nach Auffassung des Bundesrates nur bei einer konsequenten Ausrichtung der EU-Politiken zu erreichen sein. Dazu ist insbesondere ein Herunterbrechen der globalen Nachhaltigkeitsziele durch eigene ambitionierte Nachhaltigkeitsziele der EU erforderlich, die einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der globalen Ziele leisten. In vielen Staaten weltweit und in fast allen Mitgliedstaaten der EU werden derzeit eigene Nachhaltigkeitszielsysteme in Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele erarbeitet oder wurden solche Zielsysteme bereits verabschiedet. Die Bundesregierung hat im Januar 2017 nach Beteiligung der Länder eine neue Bundes-Nachhaltigkeitsstrategie mit eigenen Zielen zu allen 17 globalen Nachhaltigkeitszielen verabschiedet. Viele Länder haben eigene Nachhaltigkeitsstrategien verabschiedet oder angepasst bzw. arbeiten an eigenen Zielsystemen zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele. Diese werden fortlaufend an neue Entwicklungen, auch auf EU-Ebene, anzupassen sein.



Drucksache 463/16

... "1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,".



Drucksache 362/16

... ergänzt werden. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand in den Fällen, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Grundtatbestand in den Katalog der Delikte, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, aufgenommen werden. Die Heraufstufung zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt.



Drucksache 126/1/15

... Der Gesetzentwurf sieht in § 4 Absatz 4 AntiDopG-E differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen vor, die besonderes Unrecht darstellen. Dabei trägt § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung.



Drucksache 36/15

... 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,



Drucksache 126/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 4 Absatz 4 AntiDopG-E differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen vor, die besonderes Unrecht darstellen. Dabei trägt § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung.



Drucksache 446/15

... 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,



Drucksache 367/15 (Beschluss)

... Die Einschränkung fällt im Übrigen nach dem Wortlaut der Norm noch stärker aus, als nach der Gesetzesbegründung gewollt. Denn er schließt nicht nur, wie die Begründung (Seite 121) offenbar annimmt, rein private Taten aus, sondern auch Taten, die für andere Unternehmen begangen wurden. Der Wortlaut "des Unternehmens" wird so verstanden werden müssen, dass die Tat für jenes konkrete Unternehmen begangen wurde, welches nun als Bieter auftritt. Die Neugründung des Unternehmens oder das Auftreten einer Konzerngesellschaft würden die vergaberechtliche Zurechenbarkeit daher unterbrechen.



Drucksache 382/15

... "5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind."



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.