Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 71. Unbeschadet grundsätzlicher kompetenzrechtlicher Einwände hält der Bundesrat eine klare Beschränkung des sog. Kohärenzverfahrens auf Sachverhalte für erforderlich, die grenzüberschreitenden Bezug haben, so dass rein nationale Fragen des Vollzugs europäischen Datenschutzrechts, also insbesondere Fragen des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen nicht im Europäischen Datenschutzausschuss zu behandeln sind. Verfahrensoptionen wie die Antragsrechte nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 des Verordnungsvorschlags, durch die ohne weitere Voraussetzungen jegliche Datenschutzfrage zum Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemacht werden kann, sind im Sinne dieser Zielsetzung zu beschränken. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Strukturen föderal organisierter Mitgliedstaaten auch bei den Entsendungsregelungen des Datenschutzausschusses berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die im föderalen Verwaltungsaufbau zuständigen Kontrollstellen an den Beratungen von Angelegenheiten beteiligt werden, die in ihre Vollzugsverantwortung fallen. Außerdem sollte der Europäische Datenschutzausschuss spiegelbildlich zur Beteiligung der Datenschutzkontrollstellen in nationalen Rechtsetzungsverfahren stärker in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte eingebunden werden, da diese in höherem Maße Fragen des Datenschutzvollzugs als den Aufgabenkreis des bislang zu beteiligenden Europäischen Datenschutzbeauftragten betreffen. Über die genannten Kompetenzen in Artikel 66 des Verordnungvorschlags hinaus sollte dem Ausschuss daher ein Beteiligungsrecht eingeräumt werden, um die Expertise der Datenschutzbehörden einzubringen und die Transparenz des Delegations- und Komitologieverfahrens zu erhöhen.
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