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63 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entfremdung"


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Drucksache 519/1/19

... Dass die Begründungspflicht für einen ausreichenden Grundrechtsschutz nicht unabdingbar ist, zeigt sich auch daran, dass weitere bundesrechtliche Ermächtigungen zum Erlass mieterschützender Landesverordnungen - insbesonders § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum nach § 577a Absatz 2 BGB oder zum Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MietRVerbG) - keine Verpflichtung des Verordnungsgebers enthalten, die Verordnungen zu begründen, ohne dass dies zu einem defizitären Grundrechtsschutz führen würde (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975, Az. 2 BvL 5/74, Rn. 65 ff. - zitiert nach juris - zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017 am angegebenen Ort, a.a. O.).



Drucksache 469/19

... Diese strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat dazu geführt, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer "Zweckentfremdung" der Regelung des § 550 BGB gekommen ist, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede ordentlich (vorzeitig) zu kündigen. So hat es im Zeitraum 2001-2018 alleine 30 Revisionsurteile gegeben, in denen die Einhaltung der Schriftform entscheidungserheblich war.



Drucksache 469/19 (Beschluss)

... Diese strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat dazu geführt, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer "Zweckentfremdung" der Regelung des § 550 BGB gekommen ist, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede ordentlich (vorzeitig) zu kündigen. So hat es im Zeitraum 2001 bis 2018 alleine 30 Revisionsurteile gegeben, in denen die Einhaltung der Schriftform entscheidungserheblich war.



Drucksache 253/18

... - OVG 5(B) 14.16, OVG 5(B) 15.16, OVG 5(B) 52.16, OVG 5(B) 53.16, OVG 5(B) 1.17 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) vom 29. November 2013 (GVBl. [BE] S. 626), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. [BE] S. 115), insoweit mit dem



Drucksache 431/1/18

... e) Der Bundesrat stellt fest, dass bisher nicht vorgesehen ist, die zeitliche Begrenzung der Mietpreisbremse in den Ländern, die spätestens im Jahr 2020 ausläuft, zu verlängern (§ 556d Absatz 2 Satz 1 BGB). Er bittet die Bundesregierung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, neben einer Novelle der bisherigen Regelungen auch andere begleitende Maßnahmen zur Bewältigung der Wohnungsknappheit zu prüfen, wie zum Beispiel die Förderung des sozialen Wohnungsbaues, die Aufwertung der Infrastruktur im ländlichen Raum und eine stärkere Durchsetzung des sogenannten Zweckentfremdungsverbots, und, im Falle einer Verlängerung, diese so rechtzeitig vorzunehmen, dass für die Länder ausreichend Zeit für die Umsetzung zur Verfügung steht.



Drucksache 366/1/18

... Bereits nach einem Jahr Arbeitslosigkeit sinken die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt. Die Entfremdung vom Arbeitsleben steigt mit jedem Jahr des Leistungsbezuges. Ein mehrjähriger Leistungsbezug verstärkt zudem die negativen Effekte durch hinzutretende Vermittlungshemmnisse, so dass das mittel- bis langfristige Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt schwerer oder kaum erreicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.



Drucksache 446/16

... es) zur Sicherstellung der Wohnraumversorgung etwa ein gesetzliches Zweckentfremdungsverbot zu erlassen.



Drucksache 806/16 (Beschluss)

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.



Drucksache 335/16

... Radikalisierung begünstigende Faktoren sind u.a. ein starkes Gefühl persönlicher oder kultureller Entfremdung, vermeintlich erfahrenes Unrecht oder Demütigung verstärkt durch soziale Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, eingeschränkte Bildungs- oder Beschäftigungschancen, Straffälligkeit, politische Faktoren, aber auch eine ideologische oder religiöse Dimension, schwache familiäre Bindungen, persönliche Traumata und andere psychische Probleme. Rekrutierer können diese Faktoren manipulativ nutzen, indem sie Gefühle der Verletzlichkeit und des Grolls ansprechen; sie können aber auch durch Selbstabschottung verstärkt werden. Soziale Medien bieten Konnektivität, virtuelle Teilhabe und eine Echokammer für gleichgesinnte extremistische Überzeugungen. Darüber hinaus haben Expertinnen und Experten aus Theorie und Praxis festgestellt, dass der Radikalisierungsprozess unter bestimmten Umständen zunehmend rascher vor sich gehen kann. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 4000 EU-Bürgerinnen und -Bürger sich terroristischen Organisationen in Konfliktländern wie Syrien und dem Irak angeschlossen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 24/15

... Die Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind nach Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen von der Vollstreckungsbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsbehörde hat abzuwägen, ob eine Resozialisierung der verurteilten Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus, ihrer familiären und sozialen Bindungen und ihrer Sprachkenntnisse eher im Inland oder im Heimatstaat zu erwarten ist. Insbesondere Kommunikationsschwierigkeiten wegen der Sprachbarrieren, die Entfremdung von der heimatlichen Kultur und deren Bräuchen sowie fehlende Kontakte zu Familienangehörigen können sich schädlich auf die Wiedereingliederung ausländischer Verurteilter auswirken. Ihre Rückführung in ihr Heimatland kann daher sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der betroffenen Staaten liegen. Über Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen hinaus bringt der Rahmenbeschluss daher auch an verschiedener anderer Stelle deutlich zum Ausdruck, dass er primär den Zweck verfolgt, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern (vgl. Erwägungsgründe 5, 8, 9 und 10 sowie Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 6 Rb Freiheitsstrafen). Dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person ist dementsprechend bei der Entscheidung, die Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat abzugeben, großes Gewicht beizumessen. Ist anhand der vorgenommenen Prüfung ein solches Interesse der verurteilten Person festzustellen, ist dieses mit den Belangen der Rechtspflege an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung vollstreckungsrechtlich abzuwägen. Insofern ändert der Rb Freiheitsstrafen an der bestehenden Rechtslage nach § 71 IRG und dem ÜberstÜbk nichts. Wie nach dem IRG und dem ÜberstÜbk veranlasst auch der Rahmenbeschluss ein Verfahren, mit dem die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterentwickelt werden soll, um die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern und den Interessen der Rechtspflege zu dienen (vgl. Erwägungsgrund 5 und Artikel 5 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafen, der ausdrücklich festlegt, dass keine Verpflichtung des Ausstellungsstaates zur Übertragung der Vollstreckung eingeführt wird). Die Entscheidung ist weiterhin in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller Strafzwecke, auch generalpräventiver Strafzwecke wie der Abschreckung ausländischer Straftäter, zu treffen, die dem deutschen Strafrecht zugrunde liegen. Neben den Strafzwecken gehören zu den zu berücksichtigenden Interessen der Rechtspflege darüber hinaus die rechtlichen und tatsächlichen Vollstreckungsbedingungen in dem anderen Mitgliedstaat, dessen erforderlichenfalls aufzuklärende tatsächliche Vollstreckungspraxis sowie die Schwere der Schuld der verurteilten Person. Da auch die Resozialisierung ein Strafzweck ist bzw. ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellt (Vgl. BVerfGE 55, 28, 31), kann es auch im öffentliche Interesse der Rechtspflege liegen, dass eine während der Strafvollstreckung im Inland begonnene Therapie oder Ausbildung nicht unterbrochen wird, es sei denn, die verurteilte Person könnte die Therapie oder Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat fortsetzen bzw. zu Ende führen. Ebenso wäre zu berücksichtigen, wenn die verurteilte Person bereits in dem anderen Mitgliedstaat eine andere freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat oder dort zu verbüßen hat, an deren Vollstreckung sich die Vollstreckung des inländischen Erkenntnisses anschließen könnte. Außen- und allgemeinpolitische Aspekte fließen dagegen in die im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten vorzunehmenden Erwägungen aufgrund des wechselseitigen Vertrauens in die jeweiligen Rechtssysteme nicht ein. Es erscheint insofern auch sachgerecht, die Entscheidung über die Bewilligung unmittelbar von der Vollstreckungsbehörde treffen zu lassen, und nicht der Bundesregierung bzw. nach § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen wegen der ihnen obliegenden Pflege der auswärtigen Beziehungen vorzubehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 447/14

... Satz 2 bestimmt, was unter Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu verstehen ist. Der Tatbestand ist den bestehenden Regelungen des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB bzw. des § 577a Absatz 2 BGB nachgebildet. Die Regelung trägt dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung (zu einer vergleichbaren Regelung bezogen auf die Zweckentfremdung von Wohnraum vgl. BVerfGE 38, 348, 357 ff.).



Drucksache 592/13 (Beschluss)

... Die Anwendung der von der Kommission geplanten Regelungen würde daher zu unsachgemäßen Ergebnissen für Förderbanken führen. Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, eine geordnete Abwicklung von in Schieflage geratenen Banken sicherzustellen und eine Belastung der Steuerzahler künftig zu vermeiden. Die mit den Regelungszielen verbundenen Bestimmungen passen jedoch in keiner Weise zur Struktur und zu den Aufgaben von Förderbanken. Weiterhin wäre eine Mitfinanzierung des vorgesehenen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds durch Förderinstitute vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund ihres Geschäftsmodells und der Haftung ihrer staatlichen Träger den Fonds nie in Anspruch nehmen werden, nicht sachgerecht und würde eine unangemessene Benachteiligung bedeuten. Letztlich würde eine Mitfinanzierung durch Förderbanken nicht nur eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken darstellen, sondern auch eine erhebliche Minderung von Fördermitteln und damit eine Beeinträchtigung der gewünschten Fördermaßnahmen zur Folge haben.



Drucksache 109/13

... (1) Soweit die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen vom Bund anteilig finanzierte Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 5 stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zu erstatten.



Drucksache 214/1/11

... Mit dem im KSpG verfolgten einseitigen Datenaustausch (Zweckentfremdung ist nicht ausgeschlossen) von den Ländern an die BGR wird eine bürokratische Doppelzuständigkeit und ein kostenintensiver (Daten-) Verwaltungsaufwand eingeführt, bei dem auch die Gefahr besteht, dass von der BGR weiterverarbeitete Daten sich verselbständigen, wenn diese wie auch die von der BGR selbst erhobenen Daten nicht an die Länder zurückfließen.



Drucksache 43/11

... Prozesse, die zu vorzeitigen Schulabgängen führen, haben verschiedene, komplexe Ursachen; oft besteht jedoch ein Zusammenhang mit folgenden Faktoren: sozioökonomische Benachteiligung, niedriges Bildungsniveau, Entfremdung von der allgemeinen oder beruflichen Bildung bzw. schlechte Leistungen, Sogwirkung des Arbeitsmarktes und/oder eine Kombination aus sozialen, emotionalen und schulischen Problemen; auf diese Weise entsteht für die Betroffenen die Gefahr eines Schulabbruchs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Grundsatz der Subsidiarität, der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Vorschlag

Anhang
Ein Rahmen für eine umfassende Politik zur Senkung der Schulabbrecherquote

1. Ermittlung der Hauptfaktoren überwachung

2. Politikrahmen

2.1 Präventionspolitik

2.2 Interventionspolitik

2.3 Kompensation


 
 
 


Drucksache 388/10

... 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118 bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des



Drucksache 3/09

... Das Gebot der statistischen Geheimhaltung wird zusätzlich durch ein Zweckentfremdungsverbot verstärkt. Dieses Verbot sowie das Gebot der statistischen Geheimhaltung und die im öffentlichen Dienst generell geltenden Verschwiegenheitspflichten wirken zusammen, um auszuschließen dass die Kenntnisse aus der Erhebungstätigkeit für andere Verwaltungsaufgaben verwendet werden.



Drucksache 154/09

... 1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gründen der Werbung ist unzulässig.



Drucksache 315/08 (Beschluss)

... (1) Hat der Bund Maßnahmen des Ausbaus von Schienenwegen finanziert und werden diese Schienenwege stillgelegt, zweckentfremdet, nicht in einem uneingeschränkt nutzbaren Zustand vorgehalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturunternehmen übertragen sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit an den Bund zurückzuzahlen. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und dem Bund festgelegt.



Drucksache 83/08

... K. tief besorgt über die Tendenz zur Zweckentfremdung vieler Maßnahmen, die im Namen der Terrorismusbekämpfung eingeführt wurden, in der Praxis aber für eine ganze Reihe anderer Zwecke benutzt werden,



Drucksache 315/08

... (1) Hat der Bund Maßnahmen des Ausbaus von Schienenwegen finanziert und werden diese Schienenwege stillgelegt, zweckentfremdet, nicht in einem uneingeschränkt nutzbaren Zustand vorgehalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturunternehmen übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit an den Bund zurückzuzahlen. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und dem Bund festgelegt.



Drucksache 96/08

... In den Familien, in denen die Familiensolidarität z.B. wegen Entfremdung von Eltern und Kindern nicht mehr gelebt wird, hat das Pflichtteilsrecht eine familienschützende Funktion. Der Testierfreiheit des Erblassers werden Grenzen gesetzt.

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Drucksache 96/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1302
Verjährung

§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates

§ 2057b
Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben

§ 2332
Verjährung

§ 2333
Entziehung des Pflichtteils

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 17
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Erbrecht Probleme des geltenden Rechts und Lösungen

1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen

2. Rechtliche Ausgangssituation

3. Wesentliche Problem- und Diskussionspunkte im Erb- und insbesondere im Pflichtteilsrecht

4. Ziele der Änderungsvorschläge im Erb- und Pflichtteilsrecht

5. Vereinfachungen und Modernisierungen

II. Verjährungsvorschriften für familien- und erbrechtliche Ansprüche

1. Familienrechtliche Ansprüche

2. Erbrechtliche Ansprüche

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu den Nummer n

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

1. Allgemeines

2. Im Einzelnen:

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 33

Artikel 2
(Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts


 
 
 


Drucksache 550/1/07

... § 52 Abs. 3 Halbsatz 2 FGG-E sieht vor, dass das Familiengericht den Umgang durch eine einstweilige Anordnung regeln soll. In umgangsrechtlichen Verfahren gehe es - so die Entwurfsbegründung - insbesondere darum, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der den Umgang begehrenden Person während des Verfahrens entgegenzuwirken. Daher solle das Gericht den Umgang vorläufig regeln, wenn es auf Grund einer Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung komme. Hiervon könne das Gericht nur absehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar sei, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führe.

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Drucksache 550/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 1493 Abs. 2 BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 1683 BGB Nr. 5 - neu - § 1845 BGB Nr. 6 - neu - § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 1 FGG

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 2 Satz 2 FGG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50f FGG

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 2 Satz 3, § 50f Abs. 1 Satz 2 FGG

8. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50f Abs. 2 FGG

9. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 52 Abs. 3 FGG

10. Zu Artikel 2a - neu - § 5 Abs. 5 PersStdG Artikel 2b - neu - § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 KostO


 
 
 


Drucksache 550/07 (Beschluss)

... § 52 Abs. 3 Halbsatz 2 FGG-E sieht vor, dass das Familiengericht den Umgang durch eine einstweilige Anordnung regeln soll. In umgangsrechtlichen Verfahren gehe es - so die Entwurfsbegründung - insbesondere darum, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der den Umgang begehrenden Person während des Verfahrens entgegenzuwirken. Daher solle das Gericht den Umgang vorläufig regeln, wenn es auf Grund einer Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung komme. Hiervon könne das Gericht nur absehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar sei, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 1493 Abs. 2 BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 1683 BGB Nr. 5 - neu - § 1845 BGB Nr. 6 - neu - § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 1 FGG

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 2 Satz 2 FGG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 2 Satz 3, § 50f Abs. 1 Satz 2 FGG

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 50f Abs. 2 FGG

8. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 52 Abs. 3 FGG

9. Zu Artikel 2a - neu - § 5 Abs. 5 PersStdG Artikel 2b - neu - § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 KostO


 
 
 


Drucksache 555/07

... (1) Hat der Bund Maßnahmen des Ausbaus von Schienenwegen finanziert und werden diese Schienenwege stillgelegt, zweckentfremdet, nicht in einem betriebsbereiten Zustand vorgehalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturunternehmen übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit an den Bund zurückzuzahlen. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und dem Bund festgelegt.



Drucksache 550/07

... e. Die Dauer eines Verfahrens, das den Aufenthalt des Kindes, den Umgang, die Herausgabe des Kindes oder eine Gefährdung des Kindeswohls betrifft, kann sowohl für das Kind als auch für die Eltern sehr belastend sein. Nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zur Familiengerichtsstatistik 2005 liegt bundesweit die durchschnittliche Dauer für sorgerechtliche Verfahren bei 7,1 Monaten, bei umgangsrechtlichen Verfahren bei 6,8 Monaten. Die Dauer dieser Verfahren ist gerade mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden verbesserungsbedürftig. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen kann (vgl. BVerfGE, Urteil vom 11. Dezember 2000, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 753 f.). In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine besondere Beschleunigung geboten, um das Kind effektiv zu schützen.

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Drucksache 550/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Änderungsbedarf

1. Derzeitige Rechtslage

a. Verfassungsrechtliche Ausgangssituation

b. Recht der Kinder- und Jugendhilfe

c. Familiengerichtliche Maßnahmen

2. Mängel des geltenden Rechts und Probleme der Rechtspraxis

3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

III. Grundzüge des Entwurfs

1. Abbau von Tatbestandshürden in § 1666 BGB

2. Konkretisierung der Rechtsfolgen des § 1666 BGB

3. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

4. Erörterung der Kindeswohlgefährdung

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

6. Konkretisierung der Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union

VII. Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 50e

Zu § 50f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


 
 
 


Drucksache 178/06

... Es bleibt nur die Kompetenz zur Regelung des Wohngeldrechts, des Altschuldenhilferechts, des Wohnungsbauprämienrechts, des Bergarbeiterwohnungsbaurechts und des Bergmannssiedlungsrechts erhalten. Die übrigen Bereiche des Wohnungswesens, d.h. das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht fallen damit in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.



Drucksache 102/06

... Allerdings werden viele politische Entscheidungen, die sich auf das tägliche Leben der EU-Bevölkerung auswirken, auf europäischer Ebene getroffen. Die Menschen können sich keine Vorstellung von diesen Entscheidungen, dem Entscheidungsprozess und den EU-Institutionen machen. Gegenüber Brüssel herrscht ein Gefühl der Entfremdung, das teilweise die allgemeine Politikverdrossenheit widerspiegelt. Ein Grund dafür ist, dass keine entsprechende "

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Drucksache 102/06




Einleitung: die KLUFT überbrücken

Teil I
Die Kommunikation IN den Dienst der Bürger Stellen

1. Kommunikation ALS eigenständige Politik

2. INTENSIVIERUNG von Diskussion und Dialog - eine Europäische öffentliche SPHÄRE

Teil II
Die Dinge voranbringen

1. gemeinsame Grundsätze festlegen

Einbeziehung.

Vielfalt.

Teilnahme.

2. Die Rolle der Bürger stärken

3. mit den Medien zusammenarbeiten und NEUE Technologien Nutzen

4. EIN klares BILD von der öffentlichen Meinung IN Europa gewinnen

5. Die Aufgabe gemeinsam angehen

6. Schlussfolgerung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 733/05

... Angehörigen von Drittstaaten ist bisher in den meisten Fällen die Integration in die Mitgliedstaaten der EU gelungen. Falls diese Integration jedoch scheitert, kann sie fruchtbaren Boden für eine Radikalisierung und das Entstehen von Gewaltbereitschaft darstellen. Wie im Anhang dieser Mitteilung näher erläutert wird, kann die gleichzeitige Entfremdung von Heimatland und Gastland die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sich die Betroffenen nach einer Identität und einem starken Zugehörigkeitsgefühl sehnen, wie sie beispielsweise extremistische Ideologien vermitteln.

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Drucksache 733/05




1. Einleitung

2. VERSTÄRKUNG der Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft

2.1. Rundfunkmedien

2.2. Das Internet

2.3. Bildung, Engagement der Jugend und aktive Unionsbürgerschaft

2.4. Förderung der Integration, des interkulturellen Dialogs und des Dialogs mit den Kirchen

2.4.1. Integration

2.4.2. Dialog zwischen Staat und Kirche

2.4.3 Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialoges

2.5. Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste

2.6. Sachverständigennetze

2.7. Beobachtung und Datensammlung

2.8. Außenbeziehungen

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 769/05

... Isolation und Entfremdung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/05




2 Grünbuch

1. Einführung

2. PSYCHISCHE Gesundheit - wichtig für den einzelnen, für die Gesellschaft und für die Politik

3. Die gegenwärtige Situation: PSYCHISCHE Erkrankungen - eine ZUNEHMENDE Belastung für die EU

4. Die Antwort der Politik: Initiativen zur FÖRDERUNG der PSYCHISCHEN Gesundheit

4.1. Rolle, Mandat und Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der psychischen Gesundheit

4.2. Psychische Gesundheit in Mitgliedstaaten

5. Nutzen einer EU-Strategie für PSYCHISCHE Gesundheit

6. LÖSUNGSFINDUNG - Handlungsoptionen

6.1. Förderung der psychischen Gesundheit und Prävention psychischer Erkrankungen

6.1.1. Förderung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung

6.1.2. Prävention psychischer Erkrankungen Depressionsprävention

6.2. Förderung der sozialen Integration psychisch kranker und geistig behinderter

6.3. Verbesserung des Informations- und Wissensstands über psychische Gesundheit in der EU

7. KONSULTATIONSPROZESS zur Entwicklung einer EU-Strategie für die FÖRDERUNG der PSYCHISCHEN Gesundheit

7.1. Dialog mit den Mitgliedstaaten über psychische Gesundheit

7.2. Einrichtung einer EU-Plattform für psychische Gesundheit

7.3. Einrichtung einer Schnittstelle zwischen Politik und Forschung im Bereich psychische Gesundheit

8. Die nächsten Schritte

Anhang 1
Funktionsmodell psychische Gesundheit

Anhang 2
Geschätzte Zahl der in den letzten 12 Monaten von psychischen Störungen betroffenen 18- bis 65-jährigen Personen in der EU46

Anhang 3
Standardisierte Sterbeziffern für Selbstmord (pro 100 000 Menschen) in den EUMitgliedstaaten im Jahr 200247

Anhang 4
Langzeitkosten psychischer Gesundheitsprobleme, umgerechnet auf Euro zum Preisniveau 2002 Kosten der sozialen Ausgrenzung: Langzeit- Followup von Kindern mit und ohne Verhaltens-Störungen und psychischen Störungen

Anhang 5
Überblick über wichtige Veranstaltungen auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Bereich psychische Gesundheit zwischen 1999 und 2005

Anhang 6
Ausgaben für psychische Gesundheit in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (in % der Gesundheitsausgaben insgesamt)

Anhang 7
Soziale, umfeldbedingte und wirtschaftliche Determinanten der psychischen Gesundheit

2 Quellenangaben


 
 
 


Drucksache 955/04

... (1) Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5 stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zurückzuzahlen. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem Bund festgelegt.



Drucksache 22/2/16 PDF-Dokument



Drucksache 93/18 PDF-Dokument



Drucksache 234/16 PDF-Dokument



Drucksache 284/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.