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"Einwirkungs- und damit"


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Drucksache 817/06

... Diesen dritten Personen wird häufig kraft formloser, konkludenter Bestimmung die (Mit-)Erziehungsberechtigung übertragen (s. dazu etwa Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage, 2006, § 7 Rdnr. 13 ff.; Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, 2004, § 7 Rdnr. 4). Ob dies der Fall ist, müsste in jedem Einzelfall festgestellt werden. Diese Feststellung jeweils zu treffen, würde eine praktisch kaum zu bewältigende Hürde für die Jugendämter bedeuten. Zudem muss Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen ein im Haushalt lebender Dritter jede (Erziehungs-)Verantwortung für ein Kind ablehnt, von ihm aber erhebliche Gefährdungen für das Kindeswohl – beispielsweise durch sexuelle Übergriffe – ausgehen. Im Interesse eines effektiven Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen solche Zweifelsfragen bzw. Schutzlücken vermieden werden. Jeder Dritte, der Teil der häuslichen Gemeinschaft wird, muss zum Kreis der vom Jugendamt ggf. näher zu hinterfragenden Bezugspersonen des Kindes gehören. Allein die Tatsache des Zusammenlebens in einem Haushalt gibt dem Dritten so intensive Einwirkungs- und damit auch Schädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, dass es gerechtfertigt ist bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Überprüfung beim Bundeszentralregister durch die Jugendämter zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 817/06 (Beschluss)

... Im Interesse eines effektiven Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen solche Zweifelsfragen bzw. Schutzlücken vermieden werden. Jeder Dritte, der Teil der häuslichen Gemeinschaft wird, muss zum Kreis der vom Jugendamt ggf. näher zu hinterfragenden Bezugspersonen des Kindes gehören. Allein die Tatsache des Zusammenlebens in einem Haushalt gibt dem Dritten so intensive Einwirkungs- und damit auch Schädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, dass es gerechtfertigt ist, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Überprüfung beim Bundeszentralregister durch die Jugendämter zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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