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"Einwirkungs- und damit"
Drucksache 817/06
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Diesen dritten Personen wird häufig kraft formloser, konkludenter Bestimmung die (Mit-)Erziehungsberechtigung übertragen (s. dazu etwa Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage, 2006, § 7 Rdnr. 13 ff.; Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, 2004, § 7 Rdnr. 4). Ob dies der Fall ist, müsste in jedem Einzelfall festgestellt werden. Diese Feststellung jeweils zu treffen, würde eine praktisch kaum zu bewältigende Hürde für die Jugendämter bedeuten. Zudem muss Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen ein im Haushalt lebender Dritter jede (Erziehungs-)Verantwortung für ein Kind ablehnt, von ihm aber erhebliche Gefährdungen für das Kindeswohl – beispielsweise durch sexuelle Übergriffe – ausgehen. Im Interesse eines effektiven Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen solche Zweifelsfragen bzw. Schutzlücken vermieden werden. Jeder Dritte, der Teil der häuslichen Gemeinschaft wird, muss zum Kreis der vom Jugendamt ggf. näher zu hinterfragenden Bezugspersonen des Kindes gehören. Allein die Tatsache des Zusammenlebens in einem Haushalt gibt dem Dritten so intensive Einwirkungs- und damit auch Schädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, dass es gerechtfertigt ist bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Überprüfung beim Bundeszentralregister durch die Jugendämter zu ermöglichen.
Drucksache 817/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Im Interesse eines effektiven Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen solche Zweifelsfragen bzw. Schutzlücken vermieden werden. Jeder Dritte, der Teil der häuslichen Gemeinschaft wird, muss zum Kreis der vom Jugendamt ggf. näher zu hinterfragenden Bezugspersonen des Kindes gehören. Allein die Tatsache des Zusammenlebens in einem Haushalt gibt dem Dritten so intensive Einwirkungs- und damit auch Schädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, dass es gerechtfertigt ist, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Überprüfung beim Bundeszentralregister durch die Jugendämter zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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