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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Einwahl"


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Drucksache 125/16

... Im neuen Absatz 6 wird mit Satz 2 eine Ausnahmevorschrift eingefügt, die eine in der Beteiligungspraxis nicht zielführende Zuteilung in den Fällen vermeidet, in denen die jeweiligen Wählergruppen nicht mindestens fünf Soldatinnen und Soldaten umfassen. Diese Situation ist beispielsweise auf Booten der Marine zu finden, wenn die Zahl der Mannschaften und Unteroffiziere jeweils kleiner als fünf ist. Weitere Beispielsfälle sind laufbahngruppenübergreifende Lehrgänge oder kleinere Dienststellen im Ausland. Beim Vorliegen derartiger Sachverhalte ist es in diesen Kleinwahlbereichen zweckmäßig, eine laufbahnübergreifende Wählergruppe zu bilden, um eine sachgerechte Beteiligung vor Ort zu gewährleisten.



Drucksache 841/08

... Zur Datenübertragung bietet die zentrale Stelle die Varianten einer Verbindung über einen Internetprovider, Einwahl über ISDN-Wählanschluss oder Festverbindung an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 841/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Abschnitt 1
Grundsätze der Datenübermittlung

§ 2
Technisches Übermittlungsformat

§ 2a
DIN- und ISO/IEC-Normen

§ 3
Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen

Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge

Abschnitt 3
Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen

§ 20
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 21
Erprobung des Verfahrens

Artikel 2
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

§ 7
Rentenbezugsmitteilungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

4 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu §§ 1

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Datenübermittlung

Datenfernübertragung über Virtual Private Network VPN

Zu Nummern 8 bis 13

Zu Nummer 13

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 463: Entwurf für eine Verordnung zur Ergänzung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und zur Änderung der Steuerdatenübermittlungsverordnung


 
 
 


Drucksache 64/1/07

... Unstreitig unterfällt die Herausgabe von Bestandsdaten nicht dem Fernmeldegeheimnis und wird daher als problemlos angesehen. Dies gilt für die Anschrift des Inhabers einer bestimmten Telefonnummer, dies gilt aber auch für die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Person, der eine feste, so genannte statische IP-Adresse vom Internet-Serviceprovider zugeordnet wurde. Die hier gegenständliche Problematik liegt nur an der Tatsache, dass die Internet-Serviceprovider normalen Internet-Nutzern bei jeder Einwahl eine neue IP-Adresse zuordnen was allein technische (Kapazitäts-)Gründe hat. Um dieser dynamischen IP-Adresse einen Namen zuordnen zu können, ist daher die Kenntnis der Verbindungsdaten erforderlich. In diesen Fällen erteilt der Internet-Serviceprovider aber keine Auskunft über diese Verbindungsdaten, sondern nur über die Bestandsdaten. Die Verbindungsdaten werden ihm vielmehr vom Anfragenden bereits mitgeteilt. Die Anfrage beinhaltet notwendig die Angabe, welche IP-Adresse zu welcher Zeit über welchen Internet-Serviceprovider mit welchem Host-Provider verbunden war. Diese Verbindungsdaten kennt der Anfragende bereits. Allerdings muss der Internet-Serviceprovider, um diesen Verbindungsdaten die gewünschten Bestandsdaten zuordnen zu können, seinerseits in den bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten nachschauen, um festzustellen, welcher Person zu der angefragten Zeit die benannte IP-Adresse zugeordnet war.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/1/07




Zum Gesetzentwurf insgesamt

1. Der Schutz des geistigen Eigentums

Zu den Regelungen im Einzelnen:

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG ,

5. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 2 PatG ,

6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 3 Satz 1a - neu - PatG ,

7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 1, § 140c Abs. 1 Satz 2, § 140d Abs. 1 Satz 1 PatG ,

8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 9 PatG ,

9. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 131a Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO *

10. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 PatG ,

11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 9 Satz 2 PatG ,

12. Zu Artikel 4 Änderung des Markengesetzes

13. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 130 Abs. 3 MarkenG

14. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 134 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

15. Zu Artikel 4 Nr. 12 § 139 Abs. 2 MarkenG

16. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a § 144 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

17. Zu Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 9 Abs. 1 Satz 3 HalblSchG

18. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b § 10 Abs. 3 UrhG

19. Zu Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3 UrhG , Nr. 5 § 74 Abs. 3 UrhG , Nr. 6 § 85 Abs. 4 UrhG , Nr. 7 § 87 Abs. 4 UrhG , Nr. 8 § 87b Abs. 2 UrhG , Nr. 9 § 94 Abs. 4 UrhG

20. Zu Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG


 
 
 


Drucksache 64/07 (Beschluss)

... Unstreitig unterfällt die Herausgabe von Bestandsdaten nicht dem Fernmeldegeheimnis und wird daher als problemlos angesehen. Dies gilt für die Anschrift des Inhabers einer bestimmten Telefonnummer, dies gilt aber auch für die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Person, der eine feste, so genannte statische IP-Adresse vom Internet-Serviceprovider zugeordnet wurde. Die hier gegenständliche Problematik liegt nur an der Tatsache, dass die Internet-Serviceprovider normalen Internet-Nutzern bei jeder Einwahl eine neue IP-Adresse zuordnen, was allein technische (Kapazitäts-)Gründe hat. Um dieser dynamischen IP-Adresse einen Namen zuordnen zu können, ist daher die Kenntnis der Verbindungsdaten erforderlich. In diesen Fällen erteilt der Internet-Serviceprovider aber keine Auskunft über diese Verbindungsdaten, sondern nur über die Bestandsdaten. Die Verbindungsdaten werden ihm vielmehr vom Anfragenden bereits mitgeteilt. Die Anfrage beinhaltet notwendig die Angabe, welche IP-Adresse zu welcher Zeit über welchen Internet-Serviceprovider mit welchem Host-Provider verbunden war. Diese Verbindungsdaten kennt der Anfragende bereits. Allerdings muss der Internet-Serviceprovider, um diesen Verbindungsdaten die gewünschten Bestandsdaten zuordnen zu können, seinerseits in den bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten nachschauen, um festzustellen, welcher Person zu der angefragten Zeit die benannte IP-Adresse zugeordnet war.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/07 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

1. Der Schutz des geistigen Eigentums

Zu den Regelungen im Einzelnen:

2. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 GebrMG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 14 Abs. 6 Satz 2 MarkenG , Nr. 9 § 128 Abs. 2 Satz 2 MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG , Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG , Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 37 Abs. 2 Satz 2 SortSchG

3. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 2 PatG ,

4. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 3 Satz 1a - neu - PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24a Abs. 2 Satz 2 - neu - GebrMG , Artikel 4 Nr. 4 § 18 Abs. 2 Satz 2 - neu - MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 98 Abs. 2 Satz 2 - neu - UrhG , Artikel 7 Nr. 3 § 43 Abs. 2 Satz 2 - neu - GeschmMG , Artikel 8 Nr. 2 § 37a Abs. 2 Satz 2 - neu - SortSchG

5. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 1, § 140c Abs. 1 Satz 2, § 140d Abs. 1 Satz 1 PatG ,

6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 9 PatG ,

7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24c Abs. 2 GebrMG , Artikel 4 Nr. 4 § 19 Abs. 2 MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG , Artikel 7 Nr. 5 § 46 Abs. 2 GeschmMG , Artikel 8 Nr. 2 § 37b Abs. 2 SortSchG

8. Zu Artikel 4 Änderung des Markengesetzes

9. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 130 Abs. 3 MarkenG

10. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 134 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

11. Zu Artikel 4 Nr. 12 § 139 Abs. 2 MarkenG

12. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a § 144 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

13. Zu Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 9 Abs. 1 Satz 3 HalblSchG

14. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b § 10 Abs. 3 UrhG

15. Zu Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3 UrhG , Nr. 5 § 74 Abs. 3 UrhG , Nr. 6 § 85 Abs. 4 UrhG , Nr. 7 § 87 Abs. 4 UrhG , Nr. 8 § 87b Abs. 2 UrhG , Nr. 9 § 94 Abs. 4 UrhG

16. Zu Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG


 
 
 


Drucksache 359/06

... die Möglichkeit zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen, um den Missbrauch bei Verwendung solcher Tarife einzudämmen. Die Regelung ermächtigt die Bundesnetzagentur, Rahmenbedingungen zu schaffen um die Fälle auszuschließen, in denen nur wenige Sekunden andauernde versehentliche Einwahlen schon den Tarif für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen auslösen. Hierdurch kann auch eine Kostentransparenz für Verbraucher erzielt werden. Mit Absatz 2 wird erreicht, dass die Bundesnetzagentur auf technische Entwicklungen im Interesse der Unternehmen und Verbraucher schnell reagieren kann. In dem sehr dynamischen, technikorientierten Telekommunikationsmarkt sind gesetzliche Regelungen deshalb möglichst flexibel zu gestalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/06




A. Ziele

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes 190-4

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

§ 9a
Neue Märkte

§ 43a
Verträge

§ 44a
Haftungsbegrenzung

§ 45
Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

§ 45a
Nutzung von Grundstücken

§ 45b
Entstörungsdienst

§ 45c
Normgerechte technische Dienstleistung

§ 45d
Netzzugang

§ 45e
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

§ 45g
Verbindungspreisberechnung

§ 45h
Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

§ 45i
Beanstandungen

§ 45j
Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

§ 45k
Sperre

§ 45m
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

§ 45n
Veröffentlichungspflichten

§ 45o
Rufnummernmissbrauch

§ 45p
Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

§ 47a
Schlichtung

§ 47b
Abweichende Vereinbarungen

Artikel 3
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

§ 66a
Preisangabe

§ 66b
Preisansage

§ 66c
Preisanzeige

§ 66d
Preishöchstgrenzen

§ 66e
Verbindungstrennung

§ 66f
Anwählprogramme (Dialer)

§ 66g
Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66h
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66i
R-Gespräche

§ 66j
Rufnummernübermittlung

§ 66k
Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 66l
Umgehungsverbot

Artikel 4
Neubekanntmachung 900-15

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 45a) Nutzungsvertrag

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zweck des Gesetzes

2. Gesetzgebungskompetenz

3. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu § 45a

Zu § 45b

Zu § 45c

Zu § 45d

Zu § 45e

Zu § 45f

Zu § 45g

Zu § 45h

Zu § 45i

Zu § 45j

Zu § 45k

Zu § 45m

Zu § 45n

Zu § 45o

Zu § 45p

Zu Nummer 13

Zu § 47b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

a Absatz 2 Satz 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 66a

Zu § 66b

Zu § 66c

Zu § 66d

Zu § 66e

Zu § 66f

Zu § 66g

Zu § 66h

Zu § 66i

Zu § 66j

Zu § 66k

Zu § 66l

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 92/05 (Beschluss)

... b) Dennoch haben sich in den letzten Monaten Verbraucherbeschwerden und Medienberichte über die Nutzung registrierter Dialer gehäuft, die darauf abzielen, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen für die eigenen kommerziellen Zwecke zu nutzen. Das Geschäftsmodell basiert darauf, dass mit Internetseiten wie "www.erdkunde.de", "www.hausaufgaben.de" oder auch "www.malvorlagen.de" gezielt Kinder und Jugendliche angesprochen und zur Einwahl über einen Dialer animiert werden. Die Kosten pro Einwahl belaufen sich in der Regel auf einen Betrag knapp unter 30 Euro. Zum Preis eines Fachbuches werden dann Informationen zur Verfügung gestellt, die weit hinter den Informationen zurückbleiben, die im Netz üblicherweise kostenlos zur Verfügung gestellt werden und praktisch nur einen sehr geringen Nutzen haben. Auch unerfahrene Erwachsene sind Ziel dieses Geschäftsmodells. So wird z.B. unter "www.waehrungsrechner.de" eine Dialer-Einwahl beworben, wo für knapp 30 Euro z.B. die Umrechnung eines Euro in eine andere Währung vorgenommen wird.



Drucksache 723/05

... (a) die für die Einwahl verwendete Rufnummer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 723/05




1. Hintergrund

2. Anhörung Interessierter Kreise und Wirkungsanalyse

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. ERGÄNZENDE Informationen

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorratsspeicherungspflicht

Artikel 4
Für die Vorratsspeicherung in Frage kommende Datenkategorien

Artikel 5
Überarbeitung des Anhangs

Artikel 6
Ausschuss

Artikel 7
Speicherungsfristen

Artikel 8
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung

Artikel 9
Statistik

Artikel 10
Kosten

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 12
Bewertung

Artikel 13
Umsetzung

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 15
Adressaten

Anhang


 
 
 


Drucksache 92/05

... Absatz 2 führt das Erfordernis neu ein, dass zu einer Rufnummer nur ein Dialer registriert werden kann. Damit soll ermöglicht werden, bereits anhand der in der Telefonrechnung vorhandenen angewählten Zielrufnummer nachzuprüfen, ob es sich um einen registrierten oder nicht registrierten Dialer handelt. Satz 3 eröffnet für die Regulierungsbehörde die Möglichkeit zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen, um den Missbrauch bei Verwendung solcher Tarife einzudämmen. Die Regelung ermächtigt die Regulierungsbehörde, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Fälle von nur wenige Sekunden andauernden versehentlichen Einwahlen, die aber schon den Tarif für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen auslösen, ausgeschlossen werden. Hierdurch kann auch eine Kostentransparenz für Verbraucher erzielt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/05




A. Ziele

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Entwurf

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes 190-4

Artikel 2
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes 367-3

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

§ 43a
Verträge

§ 44a
Haftung

§ 451
(unbesetzt)

§ 43a
Verträge

§ 44a
Haftungsbegrenzung

§ 45
Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

§ 45a
Nutzung von Grundstücken

§ 45b
Entstörungsdienst

§ 45c
Normgerechte technische Dienstleistung

§ 45d
Netzzugang

§ 45e
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

§ 45g
Verbindungspreisberechnung

§ 45h
Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

§ 45i
Beanstandungen

§ 45j
Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

§ 45k
Sperre

§ 45m
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

§ 45n
Veröffentlichungspflichten

§ 45o
Rufnummernmissbrauch

§ 45
P Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

§ 47a
Schlichtung

Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

§ 451
Kurzwahldienste

§ 661
Umgehungsverbot.

§ 66a
Preisangabe

§ 66b
Preisansage

§ 66c
Preisanzeige

§ 66d
Preishöchstgrenzen

§ 66e
Verbindungstrennung

§ 66f
Anwählprogramme (Dialer)

§ 66g
Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66h
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66i
R-Gespräche

§ 66
J Rufnummernübermittlung

§ 66k
Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 661
Umgehungsverbot

Artikel 5
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 45a)

4 Nutzungsvertrag

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu 5 45 a Nutzung von Grundstücken

Zu § 45b

Zu § 45c

Zu § 45d

Zu § 45e

Zu § 45f

Zu § 45q

Zu § 45h

Zu 45i Beanstandungen

Zu § 451

Zu § 45k

Zu § 45m

Zu § 45n

Zu § 45o

Zu § 45p

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 66a

Zu § 66b

Zu § 66c

Zu § 66d

Zu § 66e

Zu § 66f

Zu § 66q

Zu § 66h

Zu § 66i

Zu § 66i

Zu § 66k

Zu § 661

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 92/1/05

... b) Dennoch haben sich in den letzten Monaten Verbraucherbeschwerden und Medienberichte über die Nutzung registrierter Dialer gehäuft, die darauf abzielen, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen für die eigenen kommerziellen Zwecke zu nutzen. Das Geschäftsmodell basiert darauf, dass mit Internetseiten wie "www.erdkunde.de", "www.hausaufgaben.de" oder auch "www.malvorlagen.de" gezielt Kinder und Jugendliche angesprochen und zur Einwahl über einen Dialer animiert werden. Die Kosten pro Einwahl belaufen sich in der Regel auf einen Betrag knapp unter 30 Euro. Zum Preis eines Fachbuches werden dann Informationen zur Verfügung gestellt, die weit hinter den Informationen zurückbleiben, die im Netz üblicherweise kostenlos zur Verfügung gestellt werden und praktisch nur einen sehr geringen Nutzen haben. Auch unerfahrene Erwachsene sind Ziel dieses Geschäftsmodells. So wird z.B. unter "www.waehrungsrechner.de" eine Dialer-Einwahl beworben, wo für knapp 30 Euro z.B. die Umrechnung eines Euro in eine andere Währung vorgenommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/1/05




2 A

§ 47b
Zwingende Vorschriften

§ 66g
Entstehung des Entgeltanspruchs

2 B


 
 
 


Drucksache 467/19 PDF-Dokument



Drucksache 612/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.