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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Einreichungsweg"


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Drucksache 98/13

... Der neue Absatz 2 greift den Regelungsinhalt des § 2 Absatz 1 der geltenden Biozid-Zulassungsverordnung in Form einer allgemeinen Ermächtigung zu formalen Vorgaben für bei der Bundesstelle für Chemikalien einzureichenden Anträgen und Unterlagen auf. Die Bundesstelle hat dabei die sich aus Verordnungen nach Absatz 1 oder sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden Vorgaben zu beachten. Die Festlegungen zu Form und Einreichungsweg der Unterlagen sind in geeigneter Form, z.B. auf der Internetseite der BAuA, allgemein bekannt zu machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Abschnitt IIa
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 12a
Beteiligte Bundesbehörden

§ 12b
Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 12c
Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 12d
Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 12e
Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 12f
Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 12g
Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen

§ 12h
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des AFS-Gesetzes

Artikel 6
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a. Kosten der öffentlichen Haushalte

aa Haushaltsausgaben des Bundes ohne Erfüllungsaufwand

bb Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

b. Sonstige Kosten für die Wirtschaft; Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

c. Erfüllungsaufwand

aa Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

bb Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

cc Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aaa Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes

bbb Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 12a

Zu § 12b

Zu § 12c

Zu § 12d

Zu § 12e

Zu § 12f

Zu § 12g

Zu § 12h

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2372: Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 818/12 (Beschluss)

... Nach dem Gesetzentwurf sind die Länder verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 das länderübergreifende elektronische Schutzschriftenregister einzurichten und ab diesem Zeitpunkt als gemeinsame Empfangseinrichtung vorzuhalten. Alle ordentlichen Gerichte und Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden ab diesem Zeitpunkt bei Eingang eines Antrags auf Arrest oder einstweilige Verfügung eine Registerabfrage durchführen müssen. Die Einzelbegründung zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 49c BRAO-E) führt dabei zutreffend aus, dass erst dann für die Gerichte ein spürbarer Effizienzgewinn zu erwarten ist, wenn sich das Schutzschriftenregister für die Rechtsanwaltschaft als Regeleinreichungsweg etabliert hat und die Registerabfrage die bisherige - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 49c BRAO-E weiterhin zulässige - gerichtseigene Registrierung und Verwahrung von Schutzschriften weitgehend ersetzt hat. Bis dies erreicht ist, wird sich der Aufwand aufgrund der Parallelität der Registerabfrage und Suche im eigenen Schutzschriftenbestand für die Gerichte zunächst eher erhöhen. Es ist daher für die Abläufe in der Justiz von entscheidender Bedeutung, dass die Übergangszeit zwischen der Einführung des Schutzschriftenregisters und der verpflichtenden Nutzung durch die Rechtsanwälte möglichst kurz ausfällt. Dieser Zeitraum soll maximal ein Jahr betragen, wodurch den Rechtsanwälten ebenso wie den Gerichten ausreichend Zeit bleibt, sich auf die künftig beidseitig verbindliche Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters einzustellen. Für die Rechtsanwälte entsteht durch die Nutzungsverpflichtung kein erheblicher Umstellungsaufwand. Für die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister wird es im Wesentlichen eines Internetanschlusses bedürfen. Für ein sicheres Registrierungsverfahren kann zudem das bereits ein Jahr früher - zum 1. Januar 2016 - von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtende besondere elektronische Anwaltspostfach nutzbar gemacht werden.



Drucksache 818/1/12

... Nach dem Gesetzentwurf sind die Länder verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 das länderübergreifende elektronische Schutzschriftenregister einzurichten und ab diesem Zeitpunkt als gemeinsame Empfangseinrichtung vorzuhalten. Alle ordentlichen Gerichte und Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden ab diesem Zeitpunkt bei Eingang eines Antrags auf Arrest oder einstweilige Verfügung eine Registerabfrage durchführen müssen. Die Einzelbegründung zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 49c BRAO-E) führt dabei zutreffend aus, dass erst dann für die Gerichte ein spürbarer Effizienzgewinn zu erwarten ist, wenn sich das Schutzschriftenregister für die Rechtsanwaltschaft als Regeleinreichungsweg etabliert hat und die Registerabfrage die bisherige - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 49c BRAO-E weiterhin zulässige - gerichtseigene Registrierung und Verwahrung von Schutzschriften weitgehend ersetzt hat. Bis dies erreicht ist, wird sich der Aufwand aufgrund der Parallelität der Registerabfrage und Suche im eigenen Schutzschriftenbestand für die Gerichte zunächst eher erhöhen. Es ist daher für die Abläufe in der Justiz von entscheidender Bedeutung, dass die Übergangszeit zwischen der Einführung des Schutzschriftenregisters und der verpflichtenden Nutzung durch die Rechtsanwälte möglichst kurz ausfällt. Dieser Zeitraum soll maximal ein Jahr betragen, wodurch den Rechtsanwälten ebenso wie den Gerichten ausreichend Zeit bleibt, sich auf die künftig beidseitig verbindliche Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters einzustellen. Für die Rechtsanwälte entsteht durch die Nutzungsverpflichtung kein erheblicher Umstellungsaufwand. Für die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister wird es im Wesentlichen eines Internetanschlusses bedürfen. Für ein sicheres Registrierungsverfahren kann zudem das bereits ein Jahr früher - zum 1. Januar 2016 - von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtende besondere elektronische Anwaltspostfach nutzbar gemacht werden.



Drucksache 229/11

... Zu dem vorgeschlagenen Verfahren, das dem Verfahren bei der Beitragsberechnung nach der EdB-Beitragsverordnung und der EdW-Beitragsverordnung entspricht, gibt es keine geeignete Alternative. Insbesondere lassen sich die erforderlichen Daten nicht allein aus dem bereits vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Datenbestand ermitteln. Sowohl die Daten für die Beitragskomponente „Nominalvolumen der Derivate“ als auch die Informationen über Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung hält (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a RestruktFV-E) können nicht aus aufsichtsrechtlich elektronisch verfügbaren Daten übernommen werden. Soweit die Restrukturierungsfonds-Verordnung Anhangangaben des Jahresabschlusses erfasst, liegen diese Daten nicht elektronisch vor und müssten daher von Hand erfasst werden. Die dadurch bei der BaFin entstehenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung von geschätzt mehr als TEUR 500 wären von den Instituten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Datenerhebung, bei denen die Institute den Einreichungsweg analog dem aufsichtlichen Meldewesen nutzen, aber für die Bankenabgabe einen gesonderten Meldebogen mit den bei ihnen verfügbaren Daten ausfüllen, als effizienteste und kostengünstigste Vorgehensweise. Die vorgesehene Bestätigung durch den Abschlussprüfer sichert die Verlässlichkeit der Daten und damit die Erhebung der Bankenabgabe ab. Eine Alternative zur Bestätigung durch den Abschlussprüfer wäre eine Prüfung durch die FMSA durch Beauftragung eines Dritten. Da als Dritter regelmäßig nur Wirtschaftprüfer in Frage kommen, wären die Kosten voraussichtlich signifikant höher als die Kosten für eine Bestätigung der bei der Bank vorhandenen durch den Abschlussprüfer. Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürger keine weiteren Bürokratiekosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Jahresbeitrag

§ 2
Sonderbeiträge

§ 3
Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze

§ 4
Mitteilungspflichten

§ 5
Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge

§ 6
Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung

§ 7
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung

§ 8
Übergangsregelungen

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.