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"Einladewesens"


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Drucksache 898/06

... 3. Viele Krankenkassen führen bereits mit verschiedenen Systemen und Ansätzen Maßnahmen durch mit denen ihre Versicherten auf die Termine der Früherkennungsuntersuchungen hingewiesen werden. Durch ein verbindliches Einladewesen wird die Reichweite dieser Ansätze größer. Qualität und Nachhaltigkeit dieser Ansätze werden gesichert. Erforderlich ist auch in diesem Zusammenhang eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in den Ländern, um gemeinsame Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu bündeln.

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Drucksache 898/06




Entschließung

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen


 
 
 


Drucksache 898/06 (Beschluss)

... 3. Viele Krankenkassen führen bereits mit verschiedenen Systemen und Ansätzen Maßnahmen durch, mit denen ihre Versicherten auf die Termine der Früherkennungsuntersuchungen hingewiesen werden. Durch ein verbindliches Einladewesen wird die Reichweite dieser Ansätze größer. Qualität und Nachhaltigkeit dieser Ansätze werden gesichert. Erforderlich ist auch in diesem Zusammenhang eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in den Ländern, um gemeinsame Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu bündeln.

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Drucksache 898/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen seiner Entschließung

A. Von besonderer Bedeutung und hoher Dringlichkeit sind:

A.1. in § 26 SGB V folgenden Absatz 1a - neu - einzufügen:

A.2. dem § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Nummer 15 - neu - anzufügen:

A.3. dem § 69 Abs. 1 SGB X folgende Nummer 4 - neu - anzufügen:

A.4. in § 47 SGB XII folgenden Satz 1a - neu - einzufügen:

A.5. dem § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII folgende Nummer 5 - neu - anzufügen:

A.6. dem § 178d Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag VVG folgenden Satz 3 - neu - anzufügen:

B. Über die Regelung in § 178d VVG hinaus können die Weitergabe der Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern im VVG und die Vertragsinhalte nicht geregelt werden.


 
 
 


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