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0623/05
0197/05
0853/05
0003/1/05
0369/05
0513/05
0910/05
0003/05B
0883/04
0571/04
0458/04B
Drucksache 575/12

... 6. Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte kann in Einzelfällen Experten und Dritte zur Teilnahme an Sitzungen oder zur Abgabe schriftlicher Beiträge einladen.



Drucksache 162/12

... (21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.



Drucksache 165/12

... (5) Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie dem



Drucksache 310/12

... ), dass die Parteien eines Stückgutfrachtvertrags von den gesetzlichen Haftungsvorschriften grundsätzlich nur dann abweichen dürfen, wenn über die Abweichung eine Individualvereinbarung getroffen wird (§ 512 Absatz 1 HGB-E). Werden vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) verwendet, so soll grundsätzlich nur eine Anhebung der für den Verfrachter geltenden Haftungshöchstsummen gestattet werden. Darüber hinaus soll aber auch ein Haftungsausschluss für nautisches Verschulden der Leute des Verfrachters oder der Schiffsbesatzung und für Feuer durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden können (§ 512 Absatz 2 Nummer 1 HGB-E). Eine vertragliche Freizeichnung für sog. Landschäden, also für Schäden, die zwischen der Übernahme des Gutes bis zum Einladen in das Schiff und nach dem Ausladen aus dem Schiff bis zur Ablieferung verursacht werden, soll dagegen - wie jede Haftungserleichterung für den Verfrachter - künftig nur noch durch Individualabrede möglich sein, nicht mehr durch AGB.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung.

§ 412
Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung.

§ 444
Ladeschein, Verordnungsermächtigung.

§ 444a
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 475c
Lagerschein, Verordnungsermächtigung.

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Fünftes Buch Seehandel

Erster Abschnitt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge

Erster Titel Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung, Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen, Verladen, Umladen, Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung, Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements, Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement, Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief, Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen, Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit, Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

Dritter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

Vierter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten, Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

Fünfter Abschnitt

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Sechster Abschnitt

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Siebter Abschnitt

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

Achter Abschnitt

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Vierter Abschnitt

§ 27

§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 78

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

Artikel 8
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Artikel 12
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Geltende Rechtslage

II. Vorbereitung der Reform

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Handelsgesetzbuchs

a Systematik

aa Gliederung

bb Internationale Übereinkommen

b Grundzüge der Regelungen über die Personen der Schifffahrt

c Grundzüge der Regelungen über den Seefrachtvertrag

aa Begriff des Seefrachtvertrags

bb Stückgutfrachtvertrag

1 Allgemeine Vorschriften

2 Haftung

3 Beförderungsdokumente

cc Reisefrachtvertrag

d Grundzüge der Regelungen über Personenbeförderungsverträge

e Grundzüge der Regelungen über Schiffsüberlassungsverträge

f Grundzüge der Regelungen über Schiffsnotlagen

g Grundzüge der Regelungen über Schiffsgläubigerrechte

h Grundzüge der Regelungen über die Verjährung

i Grundzüge der Regelungen über die allgemeine Haftungsbeschränkung

j Grundzüge der Verfahrensvorschriften

2. Sonstige Änderungen

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union und Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand; Nachhaltigkeitsaspekte

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 445

Zu § 446

Zu § 447

Zu § 448

Zu § 449

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 38

Zu § 475f

Zu § 475g

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zum Fünften Buch Seehandel

Zum Ersten Abschnitt Personen der Schifffahrt

Zu § 476

Zu § 477

Zu § 478

Zu § 479

Zu § 480

Zum Ersten Titel Stückgutfrachtvertrag

Zum Ersten Untertitel Allgemeine Vorschriften

Zu § 481

Zu § 482

Zu § 483

Zu § 484

Zu § 485

Zu § 486

Zu § 487

Zu § 488

Zu § 489

Zu § 490

Zu § 491

Zu § 492

Zu § 493

Zu § 494

Zu § 495

Zu § 496

Zu § 497

Zu § 498

Zu § 499

Zu § 500

Zu § 501

Zu § 502

Zu § 503

Zu § 504

Zu § 505

Zu § 506

Zu § 507

Zu § 508

Zu § 509

Zu § 510

Zu § 511

Zu § 512

Zum Dritten Untertitel Beförderungsdokumente

Zu § 513

Zu § 514

Zu § 515

Zu § 516

Zu § 517

Zu § 518

Zu § 519

Zu § 520

Zu § 521

Zu § 522

Zu § 523

Zu § 524

Zu § 525

Zu § 526

Zum Zweiten Titel Reisefrachtvertrag

Zu § 527

Zu § 528

Zu § 529

Zu § 530

Zu § 531

Zu § 532

Zu § 533

Zu § 534

Zu § 535

Zu § 536

Zu § 537

Zu § 538

Zu § 539

Zu § 540

Zu § 541

Zu § 542

Zu § 543

Zu § 544

Zu § 545

Zu § 546

Zu § 547

Zu § 548

Zu § 549

Zu § 550

Zu § 551

Zu § 552

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffsmiete

Zu § 553

Zu § 554

Zu § 555

Zu § 556

Zu § 557

Zu § 558

Zu § 559

Zu § 560

Zu § 561

Zu § 562

Zu § 563

Zu § 564

Zu § 565

Zu § 566

Zu § 567

Zu § 568

Zu § 569

Zum Vierten Abschnitt Schiffsnotlagen

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

Zu § 570

Zu § 571

Zu § 572

Zu § 573

Zum Zweiten Unterabschnitt Bergung

Zu § 574

Zu § 575

Zu § 576

Zu § 577

Zu § 578

Zu § 579

Zu § 580

Zu § 581

Zu § 582

Zu § 583

Zu § 584

Zu § 585

Zu § 586

Zu § 587

Zum Dritten Unterabschnitt Große Haverei

Zu § 588

Zu § 589

Zu § 590

Zu § 591

Zu § 592

Zu § 593

Zu § 594

Zu § 595

Zu § 596

Zu § 597

Zu § 598

Zu § 599

Zu § 600

Zu § 601

Zu § 602

Zu § 603

Zu § 604

Zu § 605

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu § 614

Zu § 615

Zu § 616

Zu § 617

Zu § 618

Zu § 619

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 30

Zu § 30a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1768: Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts


 
 
 


Drucksache 306/1/12

... Nach § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Den Vorschriften des dispositiven Rechts kommt bei der Frage, ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, mithin Leitbildfunktion zu. Aus den dispositiven Vorschriften des allgemeinen und besonderen Schuldrechts folgt bislang in vielen Fällen, dass die Entgeltforderung mit oder jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Empfang der Gegenleistung fällig wird, z.B. Bewirken der Leistungen Zug-um-Zug (§ 320 BGB), Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme oder Vollendung des Werkes (§§ 641 Absatz 1, 646 BGB). Es widerspräche Sinn und Zweck der umzusetzenden Richtlinie und des vorliegenden Gesetzentwurfs, wenn durch die in § 271a BGB-E vorgesehene Regelung dieses Leitbild verwässert und der AGB-rechtliche Schutz der Gläubiger von Entgeltforderungen in der Folge insoweit verschlechtert würde. Dies gilt umso mehr, als die in § 271a BGB-E genannten Fristen Auftraggeber geradezu dazu einladen dürften, sie in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übernehmen.



Drucksache 60/11

... den Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen, während eine richterliche Mediatorin bzw. ein richterlicher Mediator nur dann erfolgversprechend zur Mediation einladen kann, wenn über den Termin Einvernehmen mit den Parteien besteht. Im Verfahren vor dem Güterichter gilt die durch das MediationsG geschützte Vertraulichkeit nicht. Anders als der Güterichter dürfen die richterliche Mediatorin und der richterliche Mediator die Prozessakten auch nur mit Zustimmung der Parteien einsehen. Der Güterichter kann darüber hinaus auch einen Vergleich protokollieren und den Streitwert festsetzen.



Drucksache 857/11

... (2) Auf Einladung des FABEC-Rates können weitere Teilnehmer seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.



Drucksache 780/11

... 7. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.



Drucksache 327/11

... (4) Jeder Vertragsstaat kann zu den Sitzungen der Gemischten Kommission Sachverständige einladen.



Drucksache 829/11

... - Auffordern von Vertretern aus den Städten, der SSL-Branche und anderen relevanten Akteuren zur Bildung einer speziellen Arbeitsgruppe mit dem Mandat, einen Fahrplan sowie einen Umsetzungsplan für die Schaffung eines SSL-Pilotmarkts in europäischen Städten vorzuschlagen. Ein solches Mandat könnte die Einrichtung innovativer Finanzprogramme und öffentlichprivater Partnerschaften sowie Mechanismen für den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf bewährte Verfahren beinhalten. - Einladen von Städten zur Inanspruchnahme der ELENA-Fazilität und des EEEF, der vorhandenen Strukturfonds sowie der anderen Finanzierungsmechanismen im Hinblick auf die Planung des weit reichenden Einsatzes von SSL-Technologien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/11




Grünbuch Die Zukunft der Beleuchtung: Beschleunigung des Einsatzes innovativer Beleuchtungstechnologien

1. SSL: eine völlig neue Betrachtungsweise der Beleuchtung

2. SSL und Europäische Nutzer

2.1. Enormes Potenzial für den Einsatz von SSL in Europa

2.2. Probleme und Herausforderungen für die Akzeptanz der SSL-Technologie durch die europäischen Nutzer

Punkte aus Sicht der Verbraucher und gewerblichen Nutzer

Spezifische Herausforderungen für den groß angelegten Einsatz von SSL in Städten

2.3. Initiativen für die Akzeptanz von SSL durch Verbraucher und Nutzer

Auf SSL-Produkte zutreffende politische und rechtliche Instrumente der EU

Die Perspektive der Verbraucher

Schaffen von SSL -Pilotmärkten für Städte

Schaffen von SSL-Pilotmärkten für Gebäude

3. SSL und die Europäische Beleuchtungsindustrie

3.1. Die europäische Beleuchtungsindustrie und Herausforderungen für den weitergehenden Einsatz von SSL

3.2. Europäischer strategischer Ansatz für eine wettbewerbsfähige SSL-Industrie in Europa

3.3. Initiativen zur Verstärkung der SSL-Wertekette

Eine Perspektive für Forschung und Innovation

Finanzierung und Initiativen der EU im Bereich Forschung und Innovation im aktuellen Programmplanungszeitraum 2007-2013

Die Perspektive der Beleuchtungsindustrie

Weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf den EU-Ansatz in Bezug auf SSL

4. Öffentliche Debatte und weitere Schritte


 
 
 


Drucksache 616/10

... Die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung der Partnerschaft "Aktives und gesundes Altern" verbleibt bei den für Gesundheit und die digitale Agenda zuständigen Kommissionsmitgliedern im allgemeinen Kontext der Entscheidungs- und Führungsstrukturen der Innovationsunion. Die Kommission wird die Interessenvertreter der genannten Gruppen zur Teilnahme an der Partnerschaft einladen. Es wird ein Lenkungsgremium eingerichtet, das aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten, der Industrie und der Fachleute der Altenpflege bestehen wird, damit eine wirksame und plangemäße Durchführung gewährleistet ist. Das Lenkungsgremium wird die Arbeiten der drei Taskforces begleiten, die sich aus Sachverständigen, Praktikern und Nutzern zusammensetzen und deren Schwerpunkt die Entwicklung und Durchführung der Arbeitspakete ist.



Drucksache 226/10

... (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.



Drucksache 169/10

... 1. einer einladenden deutschen Behörde,



Drucksache 543/10

... (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beschluss wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.



Drucksache 840/10

... Vorgeschlagen wurde insbesondere, dass dem Europäischen Parlament das Recht zuerkannt werden sollte, um einen Meinungsaustausch mit dem Direktor oder dem Ratsvorsitz über den jährlichen Sonderbericht und den Datenschutzbericht zu ersuchen. Zudem wurde vorgeschlagen, dem Europäischen Parlament das formelle Recht zuzuerkennen, den Direktor von Europol zu ersuchen, vor dem zuständigen Parlamentsausschuss zu erscheinen bzw. den Direktor zu berechtigen, auf Einladung oder auf eigenen Wunsch dort aufzutreten.



Drucksache 234/10

... f) unterbreitet dem Ministerkomitee Empfehlungen im Hinblick auf die Einladung an Nichtmitgliedstaaten, dem Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 3 beizutreten;



Drucksache 781/10

... 219. verurteilt entschieden die Rolle der Steuerparadiese, die zu Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Kapitalflucht einladen und aus dieser Situation Profit schlagen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, dem Kampf gegen Steuerparadiese, Steuerbetrug und illegale Kapitalflucht Vorrang einzuräumen; fordert die Europäische Union auf, ihr Vorgehen zu intensivieren und unmittelbare und konkrete Maßnahmen – z.B. Sanktionen – gegen Steuerparadiese, Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht zu ergreifen; fordert den Rat auf, erneut einen Plan vorzulegen, der darauf abzielt, im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, in denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten sind, ein Aus für Steuerparadiese durchzusetzen;



Drucksache 511/10

... 7. fordert die Regierung und die Opposition auf, in dem Fall, in dem ohne Hilfe von außen keine Lösung gefunden werden kann, sich auf eine Vermittlung zu einigen, indem sie gemeinsam Mitglieder des Europarates und/oder Mitglieder des Europäischen Parlaments einladen;



Drucksache 14/09

... (1) Ausnahmsweise kann die nach Artikel 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, – entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmaßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, – oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen.



Drucksache 552/09

... 58. möchte die nationalen Parlamente dazu einladen, jedes Jahr an einer gemeinsamen öffentlichen Debatte über die Leitlinien der nationalen und der gemeinschaftlichen Haushaltspolitik im Vorfeld der Prüfung der jeweiligen Haushaltsplanentwürfe teilzunehmen, um von Beginn an einen gemeinsamen Reflexionsrahmen für die Koordinierung der nationalen Politiken der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft einzuführen;



Drucksache 553/09

... 98. fordert die neue pakistanische Regierung mit Nachdruck auf, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Pakistan zu ergreifen; verweist auf die Bitte von Amnesty International, die pakistanische Regierung eindringlich aufzufordern, alle vom ehemaligen Präsidenten Pervez Muscharraf 2007 rechtswidrig ihres Amtes enthobenen Richter wieder einzusetzen; begrüßt, dass die Europäische Union für die allgemeinen Parlamentswahlen im Februar 2008 eine unabhängige Wahlbeobachtungsmission eingesetzt hat; stellt mit Genugtuung fest, dass die Wahlen unter Wettbewerbsbedingungen stattfanden und dass die Öffentlichkeit im Anschluss daran ein größeres Vertrauen in die Demokratie hatte; stellt fest, dass die Europäische Union bestrebt ist, die Stärkung der demokratischen Institutionen zu unterstützen, und fordert Rat und Kommission auf, die von den Richter- und Anwaltsvereinigungen gestartete Initiative für Demokratie zu unterstützen, indem sie vor allem einige ihrer Vertreter, wie Herrn Choudhry, einladen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte im Rahmen des laufenden Dialogs mit Pakistan eine der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union sein müssen;



Drucksache 71/09

... unterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) können ebenfalls eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.



Drucksache 877/09

... Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.



Drucksache 8/09

... Es kann einmal das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats anzurufen. Das zuständige Gericht setzt den Parteien hierfür eine Frist (Artikel 15 Absatz 4 der Brüssel IIa-Verordnung). Läuft die Frist ab, ohne dass eine Partei die Gerichte des anderen Staates angerufen hat, so bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts. Werden die Gerichte des anderen Staates angerufen, so können sich die Gerichte des ersuchten Staates innerhalb von sechs Wochen für zuständig erklären (Artikel 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung). Tun sie dies nicht, bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts.



Drucksache 192/09

... 3. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.



Drucksache 841/09

... Berufsverbände, die sich zu diesem Grünbuch äußern, werden dazu ermutigt, sich im Kommissionsregister der Interessenvertreter registrieren zu lassen, falls dies noch nicht geschehen ist. ( http://ec.europa.eu/transparency/regrm ). Dieses Register wurde im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative eingerichtet und soll der Kommission sowie der breiten Öffentlichkeit Einsicht in die Ziele, die Finanzierung und die Strukturen von Interessensvertretungen geben Die Kommission kann die Verfasser zu einer öffentlichen Anhörung zur der in diesem Grünbuch behandelten Thematik einladen.



Drucksache 648/09

... 4. Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.



Drucksache 335/09

... • Die Frage, ob die Zuständigkeit der Plattform für den Dialog auch auf andere Bildungsbereiche – insbesondere Sekundarschulen und Berufsbildungseinrichtungen – ausgeweitet werden sollte, wurde im Forum von Unternehmensseite häufig gestellt. Das Potenzial der Unternehmen, einen Beitrag zur Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen zu leisten, ist natürlich hoch17. Die Kommission wird prüfen, wie die derzeitigen Programme (beispielsweise Leonardo da Vinci und Comenius) und Initiativen (wie European Schoolnet) eingesetzt werden können, um Unternehmen und Schulen in Bildungspartnerschaften zusammenzubringen, und wie die Zusammenarbeit durch ein europäisches Koordinierungsgremium gefördert werden könnte. Die Kommission möchte die Akteure im Herbst zu einer Konferenz oder einem Seminar einladen, um die künftigen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Unternehmen, Schulen und Berufsbildungseinrichtungen zu eruieren.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.