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78 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Einigungsbereitschaft"


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Drucksache 165/20

... Für Verfahren, in denen der Schlichtungsantrag dem Luftfahrtunternehmen zwar zugeleitet, in denen aber kein Schlichtungsvorschlag erforderlich wird, weil sich die Streitigkeit zwar nicht infolge Anerkenntnisses innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens, aber anderweitig erledigt hat, sei es, dass sich die Parteien geeinigt haben, sei es, dass der Anspruch von dem Fluggast nicht weiterverfolgt wird, soll ein neuer Ermäßigungstatbestand eingeführt werden. Dies schafft einerseits einen größeren Anreiz zur verfahrensfördernden Mitwirkung und Teilnahme am Schlichtungsverfahren durch die Luftfahrtunternehmen, d.h. die Einigungsbereitschaft wird erhöht, und verhindert andererseits eine unbillige Kostenbelastung der Luftfahrtunternehmen für den Fall, dass sich das Schlichtungsbegehren durch eine Rücknahme seitens des Fluggastes oder sonst ohne Zutun des Luftfahrtunternehmens ohne Schlichtungsvorschlag vorzeitig erledigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/20




A. Problem und Ziel

1. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung

2. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen des nationalen Rechts infolge der Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen

II. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz

1. Einführung einer Erhöhungsgebühr bei mehreren Beteiligten

2. Neuer Ermäßigungstatbestand

3. Anpassung der Verfahrensgebühr

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

- Gebühr 1220 KV JVKostG

- Gebühr 1221 KV JVKostG

- Gebühr 1222 KV JVKostG

- Gebühr 1223 KV JVKostG

- Gebühr 1224 KV JVKostG

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 69/10 (Beschluss)

... Insbesondere im Rahmen der Schlichtung steht nicht die rechtliche Erörterung, sondern die Erforschung der Einigungsbereitschaft im Mittelpunkt. Die Durchführung der Schlichtung durch einen neutralen Dritten bietet die Gewähr, dass der Rechtsuchende Gelegenheit erhält, seine Position darzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

§ 13

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 BerHG-E

b Möglichkeit zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Absatz 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Absatz 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Absatz 2 und 3 - neu - BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Absatz 4 - neu - BerHG-E

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 648/08 (Beschluss)

... Insbesondere im Rahmen der Schlichtung steht nicht die rechtliche Erörterung, sondern die Erforschung der Einigungsbereitschaft im Mittelpunkt. Die Durchführung der Schlichtung durch einen neutralen Dritten bietet die Gewähr, dass der Rechtsuchende Gelegenheit erhält, seine Position darzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

§ 13

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 62
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E

b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 700/08 (Beschluss)

... Die Pflicht eines Rechtsanwalts, in einem Vermittlungsverfahren auf Verlangen vor dem Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied der Rechtsanwaltskammer persönlich zu erscheinen (§ 56 Abs. 2 BRAO-E), ist von der Zwangsgeldbewehrung auszunehmen. Der Rechtsanwalt kann in einem Vermittlungsverfahren nicht zur Einigung gezwungen werden; eine Zwangsgeldbewehrung der Pflicht zum Erscheinen auf Verlangen erscheint kaum geeignet, die Einigungsbereitschaft zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c § 31 Abs. 3 BRAO

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO

3. Zu Artikel 1 Nr. 21a - neu - § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAO

4. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe c § 59i Abs. 2 BRAO

5. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO

6. Zu Artikel 1 Nr. 33a - neu - § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO

7. Zu Artikel 1 Nr. 35 § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - BRAO

8. Zu Artikel 1 Nr. 35a - neu - § 102 BRAO

9. Zu Artikel 1 Nr. 41 § 112c Abs. 1a - neu - BRAO

10. Zu Artikel 1 Nr. 54 § 191f Abs. 5 Nr. 5 BRAO

11. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO

12. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 17 Abs. 1 Satz 3 BNotO Nr. 11 § 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO

13. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 41 Abs. 1 Satz 3 - neu - bis 5 - neu - BNotO

14. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 46 Satz 3 - neu - BNotO

15. Zu Artikel 3 Nr. 4a - neu - § 48 Satz 3 - neu - BNotO

16. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 51 Abs. 2 BNotO

17. Zu Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe c § 54 Abs. 4 Nr. 4 - neu - BNotO

18. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b § 64a Abs. 2 BNotO

19. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe c § 64a Abs. 3 Satz 3 BNotO

20. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 11 BNotO

21. Zu Artikel 3 Nr. 17 § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO

22. Zu Artikel 3 Nr. 17 § 111b Abs. 1a - neu - BNotO


 
 
 


Drucksache 648/08

... In diesen Fällen ist die außergerichtliche Vertretung ausnahmsweise für den Zugang zum Gericht relevant. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung in den vorgenannten Fallgruppen häufig nicht erforderlich im Sinne von § 2 BerHG sein wird, da der Rechtsuchende bereits aufgrund einer vorausgegangenen anwaltlichen Beratung über seine Rechtsposition informiert ist. Insbesondere im Rahmen der Schlichtung steht nicht die rechtliche Erörterung, sondern die Erforschung der Einigungsbereitschaft im Mittelpunkt. Die Durchführung der Schlichtung durch einen neutralen Dritten bietet die Gewähr, dass der Rechtsuchende Gelegenheit erhält, seine Position darzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 62
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes über die Änderung des Beratungshilferechts vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E

b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 BerHG

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu a § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG

Zu b § 1 Abs. 3 und 4 BerHG

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu a und b § 6 Abs. 1 und 2 BerHG-E

Zu c § 6 Abs. 3 BerHG-E

Zu d § 6 Abs. 4 BerHG-E

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu a § 12 Abs. 3 BerHG-E

Zu b § 12 Abs. 4 BerHG-E

Zu Nr. 8

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu a Nr. 2500

Zu b Nr. 2501

Zu c bis e Nr. 2502 bis 2509

Zu f Anmerkung zu Nr. 7002

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 700/1/08

... Die Pflicht eines Rechtsanwalts, in einem Vermittlungsverfahren auf Verlangen vor dem Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied der Rechtsanwaltskammer persönlich zu erscheinen (§ 56 Abs. 2 BRAO-E), ist von der Zwangsgeldbewehrung auszunehmen. Der Rechtsanwalt kann in einem Vermittlungsverfahren nicht zur Einigung gezwungen werden; eine Zwangsgeldbewehrung der Pflicht zum Erscheinen auf Verlangen erscheint kaum geeignet, die Einigungsbereitschaft zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c § 31 Abs. 3 BRAO

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO

3. Zu Artikel 1 Nr. 21a - neu - § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAO

4. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe c § 59i Abs. 2 BRAO

5. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO

6. Zu Artikel 1 Nr. 33a - neu - § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO

7. Zu Artikel 1 Nr. 35 § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - BRAO

8. Zu Artikel 1 Nr. 35a - neu - § 102 BRAO

9. Zu Artikel 1 Nr. 41 § 112c Abs. 1a - neu - BRAO

10. Zu Artikel 1 Nr. 54 § 191f Abs. 5 Nr. 5 BRAO

11. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO

12. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 17 Abs. 1 Satz 3 BNotO Nr. 11 § 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO

13. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 41 Abs. 1 Satz 3 - neu - bis 5 - neu - BNotO

14. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 46 Satz 3 - neu - BNotO

15. Zu Artikel 3 Nr. 4a - neu - § 48 Satz 3 - neu - BNotO

16. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 51 Abs. 2 BNotO

17. Zu Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe c § 54 Abs. 4 Nr. 4 - neu - BNotO

18. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b § 64a Abs. 2 BNotO

19. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe c § 64a Abs. 3 Satz 3 BNotO

20. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 11 BNotO

21. Zu Artikel 3 Nr. 17 § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO

22. Zu Artikel 3 Nr. 17 § 111b Abs. 1a - neu - BNotO


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.