Drucksache 283/20
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)
... Für die Mehrzahl der Betroffenen, deren Schengen-Visum bereits abgelaufen war und die bereits nach der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie - SchengenVisaCOVID-19-V (BAnz AT 09.04.2020 V1) bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist eine Verlängerung des Schengen-Visums grundsätzlich nur nach einer aufwändigen Einzelfallprüfung möglich. Eine Verlängerung von Schengen-Visa, die grundsätzlich nach Prüfung im Einzelfall und persönlicher Vorsprache der Betroffenen oder eines Bevollmächtigten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) (Visakodex) möglich ist, kommt nur für die wenigen Betroffenen in Betracht, deren Schengen-Visum noch nicht abgelaufen ist. Wegen der pandemologisch gebotenen Kontaktreduzierung ist eine persönliche Vorsprache aber zu vermeiden. Auch ein vorübergehender Rückgriff auf Fiktionsbescheinigungen, die ausnahmsweise schon nach einer elektronischen oder postalischen Antragstellung ausgegeben werden könnten, scheidet aus, da gemäß § 81 Absatz 4 Satz 2
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