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"Eingliederung"
Drucksache 450/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013): Finanzplan des Bundes 2012 bis 2016
... a) Länder und Kommunen werden durch den Fiskalpakt in ihrer Konsolidierungspolitik vor besondere Herausforderungen gestellt. Im Rahmen der Verständigung mit den Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts hat der Bund finanzielle Zusagen in den Bereichen "Grundsicherung im Alter" und "Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen" gemacht sowie angekündigt, gemeinsam mit den Ländern ein neues Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ersetzt. Zudem hat der Bund zugesagt, zusammen mit den Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Kreditaufnahme von Bund und Ländern im so genannten "Huckepackverfahren" zu schaffen.
Drucksache 759/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie COM(2012) 729 final
... (4) 30,1 % der Arbeitslosen unter 25 Jahren sind seit mehr als 12 Monaten arbeitslos. Zudem suchen immer mehr junge Menschen nicht länger aktiv nach einer Arbeitsstelle, weswegen sie möglicherweise keine strukturelle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten. Forschungsergebnissen zufolge kann Arbeitslosigkeit in jungem Alter "bleibende Schäden" verursachen, z.B. ein höheres Risiko, künftig arbeitslos zu werden, ein niedrigeres Einkommensniveau in der Zukunft, den Verlust von Humankapital, das Hineingeraten in den Armutskreislauf oder das Aufschieben einer Familiengründung, wodurch die negative demografische Entwicklung zusätzlich verstärkt wird.
Drucksache 719/12
Antrag der Länder Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Öffentlich geförderte Beschäftigung neu gestalten
... Öffentlich geförderte Beschäftigung kann ihre arbeitsmarktpolitische Zielsetzung nur dann verwirklichen, wenn eine qualitätsgerechte Ausgestaltung gesichert ist. Die Arbeitsverhältnisse müssen in Bezug auf Arbeitsgestaltung, Entlohnung und Inhalte eine größtmögliche Nähe zur regulären Beschäftigung ermöglichen, um einerseits Stigmatisierungen zu vermeiden und andererseits die Integrationschancen zu erhöhen. Da aufgrund der individuellen Defizite der Zielgruppe allein durch die Beschäftigung selbst die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung in der Regel nicht erreicht werden kann, sind entsprechende Begleitmaßnahmen vorzusehen, die sowohl sozialpädagogische Interventionen ermöglichen, als auch die Kompetenzentwicklung unterstützen. Ein solcher Ansatz öffentlich geförderter Beschäftigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sowohl für die Beschäftigung selbst als auch für die Begleitmaßnahmen eine langfristig gesicherte Finanzierungsbasis geschaffen wird. Um dies zu realisieren, ist neben einem Finanzierungsanteil aus dem Eingliederungsbudget auch die Aktivierung der durch die Beschäftigung eingesparten passiven Leistungen des Arbeitslosengeldes II erforderlich. Nur über diesen Finanzierungsmechanismus kann auch bei knappen Eingliederungsmitteln gewährleistet werden, dass öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht, wie gegenwärtig, als "zu teuer" auf der Strecke bleibt. Gleichzeitig wird durch den geforderten Einsatz von knappen Eingliederungsmitteln gewährleistet, dass die Nutzung öffentlich geförderter Beschäftigung arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll und notwendig begründet sein muss.
Drucksache 571/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... a) Länder und Kommunen werden durch den Fiskalpakt in ihrer Konsolidierungspolitik vor besondere Herausforderungen gestellt. Daher hat der Bund im Rahmen der Verständigung mit den Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts finanzielle Zusagen in den Bereichen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" und "Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen" gemacht. Zudem hat der Bund angekündigt, gemeinsam mit den Ländern die Höhe der Entflechtungsmittel für den Zeitraum 2014 - 2019 festzulegen sowie ein neues Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ersetzt. Daneben hat der Bund zugesagt, zusammen mit den Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Kreditaufnahme von Bund und Ländern im so genannten "Huckepackverfahren" zu schaffen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 51 Absatz 2 HGrG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu § 1
Zu § 1
6. Zu Artikel 4 § 1 Satz 5 FAG
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 §§ 7 und 8 Absatz 2 KitaFinHG
§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
12. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 9 Absatz 1 bis 3 KitaFinHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2 Hilfsempfehlung:
13. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5 Absatz 3 KitaFinHG
15. Zu Artikel 5 und 6 allgemein Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Drucksache 450/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
... a) Länder und Kommunen werden durch den Fiskalpakt in ihrer Konsolidierungspolitik vor besondere Herausforderungen gestellt. Im Rahmen der Verständigung mit den Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts hat der Bund finanzielle Zusagen in den Bereichen "Grundsicherung im Alter" und "Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen" gemacht sowie angekündigt, gemeinsam mit den Ländern ein neues Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ersetzt. Zudem hat der Bund zugesagt, zusammen mit den Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Kreditaufnahme von Bund und Ländern im so genannten "Huckepackverfahren" zu schaffen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 299/12
Vorlage an den Bundesrat
Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Beirats gemäß § 182 SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit
... mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurden ab 01.04.2012 die Akkreditierung von fachkundigen Stellen und die Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung neu geregelt.
Drucksache 452/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2013 (HBeglG 2013)
... Buches Sozialgesetzbuch geregelte Eingliederungsbeitrag erlassen, der in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende an den Bundeshaushalt zu leisten war. Im Saldo trägt die Bundesagentur für Arbeit damit bis zum Jahr 2016 mit mehr als 5 Mrd. Euro zur Konsolidierung des Bundeshaushalts bei, und der Bund zieht sich aus seiner Verantwortung für die Arbeitsförderung zurück.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 221 Absatz 1 SGB V und Nummer 3 Buchstabe b 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V
Drucksache 400/1/12
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... - Bund und Länder stimmen darin überein, dass der Entwicklung der Sozialversicherungen und der kommunalen Finanzen bei der Einhaltung des Fiskalpaktes eine wichtige Rolle zufällt. Die Entwicklung der Sozialversicherungen liegt dabei in der Verantwortung des Bundes. Die Länder tragen im Rahmen des Fiskalvertrags die Verantwortung für ihre Kommunen. Infolge der expliziten Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des Fiskalpaktes - im Gegensatz zur deutschen Schuldenbremse - werden die Länder in ihrer Konsolidierungspolitik vor deutlich größere Herausforderungen gestellt. Deshalb werden Bund und Länder unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ein neues Bundesleistungsgesetz in der nächsten Legislaturperiode erarbeiten und in Kraft setzen, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe in der bisherigen Form ablöst.
Drucksache 488/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... - Die zeitnahe Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Die mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff verbundene umfassende Erhebung von Einschränkungen der Selbständigkeit führt insbesondere für Menschen mit Demenz zu mehr Gerechtigkeit. Zudem vollzieht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff einen notwendigen Paradigmenwechsel in der Pflege: weg von einem defizitorientierten, hin zu einem teilhabe-orientierten Ansatz. Vorschläge zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs liegen seit dem Jahr 2009 vor. Es bedarf politischer Entscheidungen, besonders zur Ausgestaltung des Leistungsrechts, der Schnittstellen zwischen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe i Inhaltsübersicht, Dreizehntes Kapitel , Nummer 47 § 121 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 SGB XI , Nummer 49 Dreizehntes Kapitel, §§ 126 bis 130 SGB XI und Artikel 15 § 12f Satz 1 und § 8ld Absatz 1 Satz 3 VAG *
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI *
4. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI
Drucksache 214/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 25. macht auf die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Bachelor-Abschluss, auf dessen Lehrpläne, die durch diesen Abschluss eröffneten Zugangswege zu Master-Programmen und auf die Beschäftigungsfähigkeit aufmerksam; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass besondere Maßnahmen, wie z.B. die Ausarbeitung theoretischpraktischer Lehrpläne, und eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Mitgliedstaaten und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren notwendig sind, um die Aussichten der künftigen Absolventen auf berufliche Eingliederung in Form stabiler und gut bezahlter Beschäftigung zu verbessern, die ihrer Qualifikation entspricht; fordert die Hochschulen in diesem Sinne auf, ihr Bildungsangebot auszubauen und die Integration von Praktika in die Studiengänge zu verbessern;
Drucksache 488/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 126 Zulageberechtigte
§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
§ 130 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 24f Entbindung
§ 24g Häusliche Pflege
§ 24h Haushaltshilfe
§ 24i Mutterschaftsgeld
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 14 Mutterschaftsgeld
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 223/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Netzwerk der Europäischen Arbeitsverwaltungen (EURES) eine große Bedeutung bei der Schaffung eines europäischen Arbeitsmarktes zukommt und dass die Möglichkeiten, die EURES hinsichtlich der Förderung der Mobilität von Beschäftigten bietet, noch besser genutzt werden können. Gleichwohl sieht der Bundesrat die von der Kommission angedachte Fokussierung von EURES auf die Abstimmung von Angebot und Nachfrage und Arbeitsvermittlung als zu kurz gegriffen. Vielmehr muss auch in Zukunft die Beratungsleistung der EURES-Berater zu praktischen Fragen des Arbeitens und der sozialen Absicherung im Ausland, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Krankheit, Besonderheiten bei Leiharbeit, Wiedereingliederungsmaßnahmen, sowie die Absicherung bei Invalidität und Arbeitsunfällen, im Vordergrund stehen.
Drucksache 339/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Nationalen Reformprogramm Deutschlands 2012 und Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012-2016 COM(2012) 305 final
... (12) Von der guten Arbeitsmarktlage in Deutschland, die durch Beschäftigungszuwächse und eine moderate Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, hat nicht die gesamte Kommissionsdienststellen anhand der Programmdaten unter Verwendung der gemeinsamen Methodik. Erwerbsbevölkerung gleichermaßen profitiert, und die Löhne haben nicht immer mit der Produktivitätssteigerung Schritt gehalten. Fiskalische Fehlanreize aufgrund der hohen Steuern und Abgaben, speziell der hohen Sozialabgaben, behindern nach wie vor die Eingliederung besonders von Geringverdienern in den Arbeitsmarkt. Der verbreitete Rückgriff auf Minijobs hat zur Folge, dass nur geringfügige Rentenansprüche erworben werden. Deshalb muss der Übergang von Minijobs zu stabileren Arbeitsverhältnissen verbessert werden. Die jüngste Reform der Arbeitsmarktinstrumente sollte die Beschäftigungsaussichten aller Gruppen fördern. Deutschland steht vor der großen Herausforderung, sein Bildungswesen effizienter zu gestalten und das Bildungsniveau in den benachteiligten Bevölkerungsgruppen anzuheben. Auf mittlere und lange Sicht wird es darauf ankommen, qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung zu haben, um die negativen Folgen des demografischen Wandels für das Potenzialwachstum abzufedern. Problematisch ist der geringe Frauenanteil unter den Vollzeitbeschäftigten. Fiskalische Fehlanreize für Zweitverdiener sowie fehlende Ganztagskindertagesstätten und -schulen behindern die Erwerbstätigkeit von Frauen.
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zum Nationalen Reformprogramm Deutschlands 2012 und Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012-2016
Drucksache 437/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
... Methodisch gewährleistet die Eingliederung der Befragung in den Mikrozensus eine hervorragende Datenqualität bei vergleichsweise geringem Aufwand. Da entsprechende Erhebungen bereits in früheren Jahren in den Mikrozensus integriert wurden, ist diesen gegenüber kein Mehraufwand zu erwarten. Eventuelle Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Auskunftserteilung
§ 4 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben
2. Kosten und Preiswirkungen
3. Erfüllungsaufwand
III. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
IV. Nachhaltigkeit
V. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2188: Entwurf einer Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
Drucksache 624/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen COM(2012) 617 final
... Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Verordnung ein neues Instrument für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet, das die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders den Europäischen Sozialfonds dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial folgenschwersten Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und materieller Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union abzielen.
Drucksache 38/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen - Lehren aus den jüngsten Erfahrungen KOM (2012) 7 endg.
... Parallel dazu muss den sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen von Arbeitsplatzunsicherheit, Anpassungsdruck, Arbeitsplatzverlust und langfristiger Arbeitslosigkeit mit einem effektiven Ansatz begegnet werden, der den Arbeitnehmern die Anpassung an Veränderungen am Arbeitsplatz bzw. die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht sowie die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Übergängen abschwächt. Auf Unternehmens- und Branchenebene entstehen in diesem Bereich neue Praktiken - auch in Krisenzeiten.
Drucksache 577/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen - COM(2012) 537 final
... Auf Grundlage der zahlreichen bestehenden Angebote36 werden die Fonds für die Kohäsionspolitik weiter Investitionen in die Kultur- und Kreativwirtschaft fördern, damit die Kultur einen umfassenden Beitrag zu lokaler und regionaler Entwicklung, Stadterneuerung, ländlicher Entwicklung, Beschäftigungsfähigkeit und sozialer Eingliederung leisten kann. Mögliche Investitionsbereiche sind u.a. Forschung, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit von KMU und Unternehmertum in der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften37. Zudem wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums weiter zur Aufwertung des kulturellen Erbes und zur Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Dienstleistungen in ländlichen Gebieten beitragen, indem er Investitionen und Schulungen für Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützt und zugleich die Vernetzung und Cluster-Bildung fördert, insbesondere im Rahmen von LEADER38.
1. Eine weitgehend Ungenutzte Ressource für die Strategie Europa 2020
Wachstumsstarke Sektoren
3 Innovationskatalysator
Ein Schlüsselelement im globalen Wettbewerb und Soft Power
2. Herausforderungen als neue Wachstums- und Beschäftigungschancen Nutzen
3. Notwendigkeit einer vielschichtigen Strategie: Rolle der Mitgliedstaaten
Ein ganzheitlicher Ansatz für integrierte Strategien
Schwerpunkte der Politik
Wandel des Qualifikationsbedarfs
Besserer Zugang zu Kapital
Erweiterung des Marktes: neue Partnerschaften und Geschäftsmodelle
Vergrößerung der internationalen Reichweite
Mehr fruchtbare sektorübergreifende Zusammenarbeit
4. Mehrwert schaffen durch Massnahmen auf EU-Ebene
Ein geeigneter Rechtsrahmen
Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren und des Peer Learning
2014 -2020: Mobilisierung einer breiten Palette spezifischer und allgemeiner Förderinstrumente
5. Überwachung der Fortschritte
Drucksache 282/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes" - Antrag des Freistaates Bayern -
... Der Bundesrat begrüßt deshalb die Anstrengungen von Bund und Ländern, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zu einer zeitgemäßen und zukunftsorientierten Hilfe weiterzuentwickeln, die den behinderten Menschen und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellt (personenzentrierte Hilfe). Mit dieser Reform sollen nicht nur die Rechte und Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Menschen mit Behinderung gestärkt, sondern auch ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Inklusionsgedankens gegangen werden. Inklusion bedeutet für alle Bürgerinnen und Bürger einen Gewinn, da das Zusammenleben von behinderten und nichtbehinderten Menschen das Leben bereichert, seine Vielfalt erlebbar macht und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördert.
Drucksache 170/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "§ 77 Absatz 1 Satz 4 gilt auf Wunsch des Betroffenen nicht für Menschen mit Behinderungen, die ihre Betreuung und Versorgung im Rahmen einer persönlichen Assistenz sicherstellen. Sofern Personen im Sinne des Satzes 4a von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, ist der Wert der entsprechenden ambulanten Sachleistungen an die pflegebedürftige Person unmittelbar auszuzahlen. Bei diesem Verfahren ist sicherzustellen, dass durch die Einbindung der Pflegekasse in entsprechende Hilfeplanverfahren im Rahmen der Eingliederungshilfe ein sachgerechter Mitteleinsatz gewährleistet wird."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI
§ 30 Dynamisierung
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI
§ 39 Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen
19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI
21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI
22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI
23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI
24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI
25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI
27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI
30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI
36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI
40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI
41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI
44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten
45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs
46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen
Drucksache 354/11
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... ). Die sog. Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich dabei auf alle Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Der Begriff der Lebensverhältnisse ist hierbei umfassend zu verstehen; er erstreckt sich nicht nur auf die familiäre Situation sondern schließt unter anderem die sozialen Felder der Berufstätigkeit, der schulischen, beruflichen wie auch der allgemeinen sozialen und politischen Ausbildung und der Freizeit als zentrale Aspekte der genannten Lebensverhältnisse ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496 Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung
1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs
2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs
2.1. § 496 Absatz 1 StPO
2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei
2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO
2.2. § 496 Absatz 2 StPO
2.3. § 496 Absatz 3 StPO
II. Artikel 2 - Inkrafttreten
Drucksache 233/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes KOM (2011) 215 endg.
... (b) die Verwaltung eines Registers für den einheitlichen Patentschutz, in das sowohl die einheitliche Wirkung als auch etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder das Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden, sowie die Eingliederung dieses Registers in das Europäische Patentregister;
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Rückblick
1.2. Rechtlicher Ansatz
2. Konsultationen interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Ausführliche Beschreibung
Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 4 – Datum der Wirkung
Artikel 5 – Prioritätsrechte
Artikel 6 – Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten
Artikel 7 – Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten
Artikel 8 – Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 9 – Erschöpfung der Rechte aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 10 – Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Artikel 11 - Lizenzbereitschaft
Artikel 12 – Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 13 – Grundsatz
Artikel 14 - Jahresgebühren
Artikel 15 – Höhe der Jahresgebühren
Artikel 17 - Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18 – Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt
Artikel 19 – Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 20 - Bericht über die Durchführung der Verordnung
Artikel 21 – Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 22 – Inkrafttreten und Anwendung
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 4 Tag des Eintritts der Wirkung
Artikel 5 Prioritätsrechte
Kapitel II Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8 Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 9 Erschöpfung des Rechts aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Kapitel III Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens
Artikel 10 Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Artikel 11 Lizenzbereitschaft
Kapitel IV Institutionelle Bestimmungen
Artikel 12 Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Kapitel V Finanzbestimmungen
Artikel 13 Grundsatz
Artikel 14 Jahresgebühren
Artikel 15 Höhe der Jahresgebühren
Artikel 16 Verteilung
Artikel 17 Ausübung der Delegation
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt
Artikel 19 Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 20 Bericht über die Durchführung dieser Verordnung
Artikel 21 Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 112/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... Der zweite möglicherweise sehr wirksame Anreiz besteht in der finanziellen Unterstützung der Anwendung des Abkommens. Die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen ist mit einer erheblichen finanziellen Belastung der Aufnahmeländer verbunden. Für eigene Staatsangehörige sollten die Voraussetzungen für eine bessere Wiedereingliederung der Personen in die Gesellschaft geschaffen werden, auch um ihre illegale Rückwanderung in die EU zu verhindern. Für Drittstaatsangehörige, die auf ihre spätere Rückübernahme durch ihr Herkunftsland warten müssen, sollte die EU dem Partnerland Hilfe bei der Schaffung angemessener Aufnahmeeinrichtungen anbieten, die die EU-Anforderungen erfüllen. Die EU hat bereits mehrere Projekte zur Förderung der Wiedereingliederungsmaßnahmen und der Aufnahmekapazitäten bestimmter Drittländer finanziell unterstützt, mit denen sie ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat.
Drucksache 876/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... Die anhaltenden Auswirkungen der Krise verschärfen für viele die bereits schwierige Situation noch. Die Langzeit-Jugendarbeitslosigkeit steigt: Im Schnitt sind 28 % der jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren seit mehr als 12 Monaten ohne Job. Dazu kommt, dass eine wachsende Zahl junger Menschen nicht aktiv auf Arbeitsuche ist. Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) schätzt, dass 2008 die Langzeitarbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit junger Menschen in den 21 Mitgliedstaaten, für die entsprechende Daten vorliegen, die Gesellschaft jede Woche mindestens 2 Mrd. EUR kostet, was 1,1 % des Gesamt-BIP entspricht.3 Durch die Eingliederung von auch nur 10 % dieser jungen Menschen ins Arbeitsleben könnten jährlich mehr als 10 Mrd. EUR eingespart werden.
1. Ist eine verlorene Generation zu befürchten?
2. Die zentrale Rolle der Mitgliedstaaten
3. Die Rolle der EU in der initiative Chancen für Junge Menschen
3.1. Stärkere Nutzung des Europäischen Sozialfonds für Beschäftigungsförderungsmaßnahmen für junge Menschen
3.2. Innovative Konzepte zur Unterstützung beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt
3.3. Unterstützung der Mobilität junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt
4. Nächste Schritte
Die neue Initiative Chancen für junge Menschen
Mobilisierung des ESF zur Förderung der Entwicklung von Kompetenzen und des Übergangs von der Schule in die Arbeitswelt
Unterstützung beim Übergang vom Bildungssystem in die Arbeitswelt
Unterstützung der Arbeitsmarktmobilität
Intensivere Politikumsetzung als Teil des Europäischen Semesters
Drucksache 191/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 KOM (2011) 173 endg.
... Die bei den letzten EU-Beitritten gewonnenen Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass eine bessere Integration der Roma Folgendes voraussetzt: ein stärkeres politisches Engagement, die Bereitstellung ausreichender Mittel aus den nationalen Haushalten, eine bessere Abstimmung mit allen maßgeblichen Geldgebern sowie eine systematische Bewertung und ein verstärktes Monitoring. Die EU-Ziele zur Integration der Roma sind für die erwähnten Länder gleichermaßen von Bedeutung. Ihre nationalen Roma-Integrationsstrategien und -Aktionspläne (die in den meisten Fällen im Rahmen der Initiative „Jahrzehnt der Integration der Roma 2005-2015“ ausgearbeitet wurden) sollten im Einklang mit diesen Zielen überprüft werden. Die Türkei muss noch einen nationalen Rahmen zur Eingliederung der Roma annehmen.
1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA
3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA
- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen
- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern
- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen
- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen
4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten
5. Die Situation der ROMA verbessern
6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer
7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA
8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems
9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt
Anhang Angaben basierend auf den Daten des Europarats
Drucksache 84/11
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... "Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor."'
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304 -
Anlage Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 § 10 RBEG
§ 10 Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d Inhaltsverzeichnis zum SGB II ,
§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 30 (weggefallen).
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe h Inhaltsverzeichnis zum SGB XII , Nummer 8 § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII ,
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
4. Zu Artikel 3a - neu - § 10 Absatz 3, 4 Satz 2 SGB VIII
'Artikel 3a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
5. Zu Artikel 5 §§ 3, 5, 6a, 6b -neu-, 7, 7a, 8, 9 Absatz 3 -neu-, 11, 13 Absatz 4 -neu-, 14, 16, 20 Absatz 8 - neu - BKGG
'Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 7 Zuständigkeit.
§ 7a Datenübermittlung
6. Zu Artikel 6a - neu - § 37a - neu - EGZPO
'Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
7. Zu Artikel 12 Absatz 2a - neu - § 25 SGB I
§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld.
8. Zu Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
9. Zu Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 873/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität KOM (2011) 845 endg.
... f) Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihrer Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation der Kindersoldaten und Soldatinnen
Drucksache 134/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
... In den Pflegeberufen sind gute Deutschkenntnisse von zentraler Bedeutung, da Kommunikation – in erster Linie mit den pflegebedürftigen Menschen, aber auch im Pflege- und Therapeutenteam – eine Kernkompetenz dieses Berufsbildes darstellt. Auf der anderen Seite sind deutsche Sprachkenntnisse für Menschen mit Migrationshintergrund das wesentliche Element zu ihrer gesellschaftlichen Integration. Berufsbezogene Sprachförderung ist zudem oftmals der Schlüssel zu einer erfolgreichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf zukunftssichere Berufsbilder wie die Pflegeberufe. Als Zielgruppe pflegeberufsbezogener Sprachförderung kommen sowohl Neuzuwanderer als auch bereits länger in Deutschland lebende Personen in Betracht, die aufgrund ihrer individuellen Biografie gleichwohl nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Eine besonders Erfolg versprechende Verzahnung von Sprachförderung und dem Erwerb fachlicher Kenntnisse kann erreicht werden, indem die Sprachförderung in die konkrete Ausbildung integriert wird.
Drucksache 737/11
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Es wird eine weitere Ausnahme von der Besteuerung in § 4 als Nummer 4 eingefügt. Die Regelung gilt nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften. Dabei handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 665/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation KOM (2011) 682 endg.
... - Unternehmen, die bei der Produktion von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel anstreben (soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind), deren Tätigkeit jedoch auch nicht sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen kann.
Mitteilung
1. Weshalb diese initiative der Kommission?
2. Die Sozialunternehmen: Akteure, die den Binnenmarkt besser Nutzen könnten
3. Ein Aktionsplan zur Unterstützung des sozialen Unternehmertums in Europa
3.1. Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln
3.1.1. Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln
3.1.2. Mobilisierung der europäischen Fonds
3.2. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum
3.2. 1. Entwicklung von Instrumenten, um den Bereich besser kennenzulernen und die Sichtbarkeit des sozialen Unternehmertums zu verstärken
3.2.2. Verstärkung von Führungskompetenzen, Professionalisierung und Vernetzung der Sozialunternehmer
3.3. Verbesserung des rechtlichen Umfelds
3.3. 1. Entwicklung geeigneter europäischer Rechtsformen, die vom europäischen Sozialunternehmertum genutzt werden könnten
3.3.2. Öffentliches Beschaffungswesen
3.3.3. Staatliche Beihilfen
4. Über den Aktionsplan hinausgehende Ideen
5. Schlussfolgerung
Drucksache 556/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
§ 80b Anordnungsermächtigung
§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 782/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Eingliederung und soziale Absicherung behinderter Menschen ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Sie ist nicht mehr ein Akt der Fürsorge, sondern mit der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesrepublik Deutschland ein verbrieftes Menschenrecht geworden.
1. Zu Artikel 4 Nummer 11 § 176 Überschrift, Absatz 3 Satz 2 SGB VI , Nummer 12 Buchstabe a § 179 Absatz 1 SGB VI , Nummer 14 § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB VI
2. Zu Artikel 14 § 7 EntschRG
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Er enthält eine Regelung für die Überstellung von Verurteilten in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (oder in einen Mitgliedstaat, zu dem sie einen engen Bezug haben). Gemäß Artikel 3 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten dabei die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten. Durch die Verbüßung der Haftstrafe in ihrem Heimatland soll den verurteilten Personen die soziale Wiedereingliederung erleichtert werden.
Drucksache 300/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV )
... Die Bundesagentur für Arbeit erhält im Rahmen der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich auf der Grundlage der Eingliederungsmittelverordnung Mittel des Bundes zur Finanzierung der Verwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
§ 5 Personalkosten
§ 6 Personalnebenkosten
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
§ 21 Monitoring
§ 22 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731: Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 75. Der Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 14 Absatz 6 bietet Anlass für Missverständnisse. Bei einer Zusammenschau von Artikel 13 und von Artikel 14 ist die Lesart möglich, dass mit der Wendung "Beschluss zur Auferlegung" nicht allein die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall, sondern bereits die grundsätzliche Einführung eines verpflichtenden Anpassungslehrgangs oder einer verpflichtenden Eignungsprüfung, etwa durch ein förmliches Gesetz, gemeint sein könnte. Absatz 12 der tragenden Gründe des Richtlinienvorschlags schließt diese Lesart nicht aus. In Deutschland ist die Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt - alternativ zur Eingliederung nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland - durch ein förmliches Gesetz getroffen worden. Nach der vorgenannten Leseart würde sich dann die Frage der Vereinbarkeit dieses förmlichen Gesetzes - es handelt sich um das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - mit Artikel 14 Absatz 6 stellen.
Drucksache 762/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Drucksache 424/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats KOM (2011) 453 endg.; Ratsdok. 13285/11
... Die Schwellen sollten vielmehr auf nationaler Ebene festgelegt werden. Dann sind die Aufseher vor Ort in der Lage, institutsspezifisch und mit Rücksicht auf die besondere Bankenlandschaft den Einsatz interner Ratings zu steuern. Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist seit jeher eine wesentliche Domäne der nationalen Aufsichtsbehörden. Dementsprechend besteht hier auch ein starker nationaler Bezug - das zeigt auch die Eingliederung dieses Verfahrens in den Richtlinien- und nicht in den Verordnungsvorschlag.
Zu Artikel 68
Zu Artikel 73
Zu Artikeln 76
Zu Artikel 87
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Zur Umsetzung von Basel III in EU-Recht
Zur Umsetzung von Basel III allgemein
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 313/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 36 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 94 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 132 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
2 Hilfsempfehlung
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 und § 94 SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
26. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
27. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
30. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
31. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 421r SGB III
32. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
34. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
[Zu b:
{Zu e:
Zu f:
37. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
38. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
39. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
40. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGBII § 51 bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
41. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 4 SGB III
Drucksache 556/11 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
4. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
Drucksache 877/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa KOM (2011) 900 endg.
... - Erstens soll sich eine Mitteilung der Kommission mit einer Reihe von Punkten befassen, die Auslegungsprobleme auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene hervorgerufen haben. - Zweitens soll künftig eine Reihe von Sozialdiensten (unabhängig von der Höhe des gewährten Ausgleichs) von der Vorab-Notifizierung und der Bewertung durch die Kommission befreit werden, wenn sie einige Grundvoraussetzungen erfüllen (Transparenz, korrekte Aufgabendefinition, keine Überkompensation). Die Liste dieser Dienste umfasst derzeit neben Krankenhäusern und Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die soziale Bedürfnisse hinsichtlich Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Betreuung und soziale Eingliederung von Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen erfüllen.
1. Einleitung
Grundbegriffe und -konzeptionen
2. der Institutionelle Rahmen: Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
3. EIN QUALITÄTSRAHMEN für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa
1. Aktionsfeld 1: Mehr Klarheit und Rechtssicherheit
1.1. Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
1.2. Reform der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
1.3. Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Anwendung der neuen EU-Vorschriften
2. Aktionsfeld 2: Gewährleistung des Zugangs zur Grundversorgung
2.1. Postdienste
2.2. Basisbankdienstleistungen
2.3. Verkehr
2.4. Energie
2.5. Elektronische Kommunikation
3. Aktionsfeld 3: Förderung der Qualität am Beispiel der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
3.1. Im Rahmen des Programms PROGRESS unterstützte Projekte
3.2. Ausschuss für Sozialschutz - freiwilliger europäischer Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen
3.3. Statut einer europäischen Stiftung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 283/2010/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über ein europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung - PROGRESS 1,
Drucksache 762/1/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Drucksache 43/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote KOM (2011) 19 endg.
... Der Vorschlag stützt sich auf die Arbeiten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung zum Schwerpunktthema „Zugang und soziale Eingliederung im Bereich lebenslanges Lernen“ von 2006 bis 2010 durchgeführt haben. Der Inhalt des Politikrahmens war Gegenstand einer umfassenden Anhörung der Interessenträger aus unterschiedlichen Bereichen: Bildungsminister, europäische Interessenvertretungen für schulische und berufliche Bildung, Organisationen für den Schutz von Kindern und ihrer Rechte sowie zur Vertretung von Migranten und Roma. Der Schulabbruch war auch Gegenstand der beiden öffentlichen Konsultationen zum Thema „Schulen für das 21. Jahrhundert“(2007) bzw. „Migration und Bildung“ (2008). Die Akteure haben sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, dass die nationalen Anstrengungen durch Maßnahmen auf EU-Ebene unterstützt werden, und betont, wie akut das Problem vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise ist. Erst kürzlich wurde auf dem im Juli 2010 im Rahmen der belgischen Ratspräsidentschaft veranstalteten Ministerseminar betont, wie wichtig es ist, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten zu intensivieren. In diesem Zusammenhang wurden auch Anregungen begrüßt, denen zufolge die Union aufbauend auf der Erfahrung mit Themen wie der gemeinsamen europäischen Begriffsbestimmung der Schlüsselkompetenzen für die schulische Bildung einen flexiblen Politikrahmen schaffen soll.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Grundsatz der Subsidiarität, der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Angaben
Vorschlag
Anhang Ein Rahmen für eine umfassende Politik zur Senkung der Schulabbrecherquote
1. Ermittlung der Hauptfaktoren überwachung
2. Politikrahmen
2.1 Präventionspolitik
2.2 Interventionspolitik
2.3 Kompensation
Drucksache 57/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Dem Bund entstehen auch nach Inkrafttreten der Härtefallregelung keine weiteren Kosten. Der jährliche Zuzug von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen wird die bisher zugrunde gelegte Größenordnung von etwa 4.000 Personen voraussichtlich nicht übersteigen. Die Kosten für die Rückführung, Erstaufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern und die für die Inanspruchnahme der Integrationskurse veranschlagten Ausgaben werden grundsätzlich aus dem Einzelplan 06 erwirtschaftet. Insgesamt ist dafür Sorge getragen, dass dem Gesamthaushalt keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten für die öffentlichen Haushalte
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1528: Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Drucksache 313/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
26. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 42 1 r SGB III
27. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
28. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
29. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
Zu b:
Zu e:
30. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu aa:
Zu bb:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
31. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
32. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGB2§ 51bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
34. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
Drucksache 134/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
... Auf der anderen Seite sind deutsche Sprachkenntnisse für Menschen mit Migrationshintergrund das wesentliche Element zu ihrer gesellschaftlichen Integration. Berufsbezogene Sprachförderung ist zudem oftmals der Schlüssel zu einer erfolgreichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf zukunftssichere Berufsbilder wie die Pflegeberufe. Als Zielgruppe pflegeberufsbezogener Sprachförderung kommen sowohl Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer als auch bereits länger in Deutschland lebende Personen in Betracht, die aufgrund ihrer individuellen Biografie gleichwohl nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Eine besonders erfolgversprechende Verzahnung von Sprachförderung und dem Erwerb fachlicher Kenntnisse kann erreicht werden, indem die Sprachförderung in die konkrete Ausbildung integriert wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Drucksache 785/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... "(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
§ 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
§ 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012
§ 90a Gemeinsames Landesgremium
§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
§ 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz
§ 303b Datenübermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Datenaufbereitungsstelle
§ 303e Datenverarbeitung und -nutzung
§ 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
§ 321 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 21
Artikel 10 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 21
Artikel 11 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme.
§ 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten.
Artikel 12 Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 13 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 315/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Eingliederung und soziale Absicherung behinderter Menschen ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Sie ist nicht mehr ein Akt der Fürsorge, sondern mit der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesrepublik Deutschland ein verbrieftes Menschenrecht geworden.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB IV
2. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 4a - neu - § 96a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 27 § 302 Absatz 7 SGB VI , Nummer 28 § 313 Absatz 8 SGB VI
3. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 69 Absatz 1 SGB VI
4. Zu Artikel 4 Nummer 11 § 176 Überschrift, Absatz 3 Satz 2 SGB VI , Nummer 12 § 179 Absatz 1 SGB VI , Nummer 14 § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB VI
5. Zu Artikel 4 Nummer 13a - neu - § 218 SGB VI
§ 218 Altersrückstellungen
6. Zu Artikel 4 Nummer 20 § 255b Absatz 1 SGB VI
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII
8. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 12 Absatz 5 SGG
9. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 SGG , Nummer 4a - neu - § 71 Absatz 5 SGG
10. Zu Artikel 8 Nummer 5a - neu - § 102 Absatz 2a - neu - SGG , Nummer 7 § 156 Absatz 3 - neu - SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 13a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG
'Artikel 13a Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen
12. Zu Artikel 14 § 7 EntschRG
Drucksache 315/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Eingliederung und soziale Absicherung behinderter Menschen ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Sie ist nicht mehr ein Akt der Fürsorge, sondern mit der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesrepublik Deutschland ein verbrieftes Menschenrecht geworden.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB IV
2. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 4a - neu - § 96a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 27 § 302 Absatz 7 SGB VI , Nummer 28 § 313 Absatz 8 SGB VI
3. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 69 Absatz 1 SGB VI
4. Zu Artikel 4 Nummer 11 § 176 Überschrift, Absatz 3 Satz 2 SGB VI , Nummer 12 § 179 Absatz 1 SGB VI , Nummer 14 § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB VI
5. Zu Artikel 4 Nummer 13a - neu - § 218 SGB VI
§ 218 Altersrückstellungen
§ 218 Altersrückstellungen '
6. Zu Artikel 4 Nummer 20 § 255b Absatz 1 SGB VI
7. Zu Artikel 4 Nummer 27 § 302 Absatz 7 SGB VI , Nummer 28 § 313 Absatz 8 SGB VI
8. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII Artikel 5 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
9. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 12 Absatz 5 SGG
10. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 SGG , Nummer 4a - neu - § 71 Absatz 5 SGG
11. Zu Artikel 8 Nummer 5a - neu - § 102 Absatz 2a - neu - SGG , Nummer 7 § 156 Absatz 3 - neu - SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 13a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG
13. Zu Artikel 14 § 7 EntschRG
Drucksache 818/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum KOM (2011) 862 endg.
... (8) Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige oder marginalisierte Personen Sozialdienstleistungen erbringen oder diesen Güter anbieten. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, die bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel anstreben, ohne dass ihre Tätigkeit zwangsläufig sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind.
Drucksache 762/11
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen 17/6277, 17/6853, 17/7065, 17/7330 -
Anlage Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
1. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 421f Absatz 5 SGB III
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe f Inhaltsübersicht , Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 SGB III , Nummer 18 § 54a -neu-, § 55 Nummer 3 -neu-, § 131 SGB III
§ 54a Einstiegsqualifizierung
§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 14 SGB III , Nummer 4 § 74 Absatz 1 Nummer 1 SGB III , Nummer 5 § 75 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB III , Nummer 6 § 77 SGB III , Nummer 7 § 78 Absatz 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5, Satz 3 SGB II , Doppelbuchstabe bb § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II , Buchstabe d § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
5. Zu Artikel 22 § 11 Absatz 2 Nummer 3 AAG
'Artikel 22 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
6. Zu Artikel 51 Absatz 1, 7, 8 und 9 Inkrafttreten
Drucksache 89/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf den vorgeschlagenen „Treuhandfonds für Frieden und Wiedereingliederung“, für den die Teilnehmer der Londoner Konferenz eine anfängliche Summe von 140 Mio. USD zusagten und dessen Ziel die Integration der Taliban und anderer Aufständischer ist,
Entschließung
Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens
Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien
Schutz schutzbedürftiger Kategorien
Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung
Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure
Entschließung
Eine neue EU-Strategie
Internationale Hilfe - Gebrauch und Missbrauch
Der Friedensprozess
Polizei und Rechtsstaatlichkeit
3 Drogen
Entschließung
Entschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 49. Der Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 14 Absatz 6 bietet Anlass für Missverständnisse. Bei einer Zusammenschau von Artikel 13 und von Artikel 14 ist die Lesart möglich, dass mit der Wendung "Beschluss zur Auferlegung" nicht allein die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall, sondern bereits die grundsätzliche Einführung eines verpflichtenden Anpassungslehrgangs oder einer verpflichtenden Eignungsprüfung, etwa durch ein förmliches Gesetz, gemeint sein könnte. Absatz 12 der tragenden Gründe des Richtlinienvorschlags schließt diese Lesart nicht aus. In Deutschland ist die Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt - alternativ zur Eingliederung nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland - durch ein förmliches Gesetz getroffen worden. Nach der vorgenannten Leseart würde sich dann die Frage der Vereinbarkeit dieses förmlichen Gesetzes - es handelt sich um das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - mit Artikel 14 Absatz 6 stellen.
Drucksache 354/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... ). Die sogenannte Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich dabei auf alle Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Der Begriff der Lebensverhältnisse ist hierbei umfassend zu verstehen; er erstreckt sich nicht nur auf die familiäre Situation sondern schließt unter anderem die sozialen Felder der Berufstätigkeit, der schulischen, beruflichen wie auch der allgemeinen sozialen und politischen Ausbildung und der Freizeit als zentrale Aspekte der genannten Lebensverhältnisse ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Absatz 1
Datenübermittlung an die Polizei
Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Drucksache 606/2/11
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
... Die Bundesregierung hat in den Stellungnahmen zum Gesetz mehrfach darauf hingewiesen, dass die bestehenden Instrumente der Arbeitsverwaltung genutzt werden sollen, um Anpassungsqualifizierungen möglich zu machen. Maßgeblich kommt hierfür die "Förderung der beruflichen Weiterbildung" in Betracht. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Förderung von Anpassungsqualifizierungen in der Verwaltungspraxis nicht ausreichend umgesetzt wird. Es sollte daher ein Instrument der "Förderung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" geschaffen werden, das transparent alle Fördervoraussetzungen benennt und welches in den Eingliederungstiteln der Arbeitsagenturen und Jobcentern mit Mitteln hinterlegt werden kann, die den örtlichen Bedarfen entsprechen. Für die Förderung muss es unerheblich sein, ob es sich um solche Qualifizierungen handelt, die zur Gleichwertigkeit mit einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf führen sollen. Eine Inländerdiskriminierung ist in diesem Falle nicht gegeben, da für sie entsprechende Weiterbildungsinstrumente vorhanden sind.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 232/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... Die Kommission wird in diesem Zusammenhang überprüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um in Verbindung mit Artikel 14 AEUV und dem Protokoll Nr. 26 allen Bürgerinnen und Bürgern einen erschwinglichen Zugang zu den für ihr tägliches Leben notwendigen Dienstleistungen sowie ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben zu garantieren, wobei sie der zentralen Rolle der Mitgliedstaaten, diese Dienstleistungen bereitzustellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, Rechnung tragen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bedürfnisse der Europäer im Laufe der Zeit verändern.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein Aktionsplan zur Wiederbelebung des Wachstums und zur Stärkung des Vertrauens
Eine fruchtbare und anregende Debatte
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen
Nachhaltiges Wachstum
Intelligentes Wachstum
Integratives Wachstum
Eine integrierte Strategie
2. Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum Vertrauen
2.1. Finanzierungsmöglichkeiten für KMU
2.2. Mobilität der Bürger
2.3. Rechte des geistigen Eigentums
2.4. Verbraucher als Akteure des Binnenmarkts
2.5. Dienstleistungen
2.6. Netze
2.7. Digitaler Binnenmarkt
2.8. Soziales Unternehmertum
2.9. Steuern
2.10. Sozialer Zusammenhalt
2.11. Regulierungsumfeld der Unternehmen
2.12. Öffentliches Auftragswesen
3. Voraussetzungen für den Erfolg: VERSTÄRKTE Steuerung des Binnenmarkts
Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regelmäßige Bewertung
Schaffung von Partnerschaften und Förderung der Zusammenarbeit
Bessere Informationen für eine bessere Umsetzung der Binnenmarktvorschriften
Gleiche Spielregeln für alle
Spielregeln auf globaler Ebene
4. Weiteres Vorgehen Schlussfolgerung
Anhang 1 Leitaktionen
Anhang 2 Indikatoren für den Binnenmarkt
Drucksache 51/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungsstreit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vorrangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F. / § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leistungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 27e
§ 64b
§ 84a
§ 87
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 1 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern
2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge
3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich
4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge
5. Sonstige Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Änderungen
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Drucksache 737/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 313/2/11
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Drucksache 556/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
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