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"Eigenkonsum"
Drucksache 231/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
... Entschließt sich der Gesetzgeber nach der Entscheidung des EuGH dazu, ein neues Gesetz zu implementieren und nicht eine Lösung im BtMG zu suchen, dann sollte er sich gleichwohl vom BtMG leiten lassen. Sonst drohen auch Wertungswidersprüche. Im Betäubungsmittelrecht wäre der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bereits bei dem bloßen Erwerb oder Besitz von "weichen Drogen" zum Eigenkonsum eröffnet. Derjenige, der aber gleich schädliche oder sogar noch deutlich schädlichere Substanzen in Umlauf bringt und damit (potenziell) Dritte schädigt, wäre demgegenüber privilegiert.
1. Zu Artikel 1 §§ 3 und 4 NpSG
2. Zu Artikel 1 § 4 NpSG
3. Zu Artikel 1 § 4
§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Drucksache 231/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
... Entschließt sich der Gesetzgeber nach der Entscheidung des EuGH dazu, ein neues Gesetz zu implementieren und nicht eine Lösung im BtMG zu suchen, dann sollte er sich gleichwohl vom BtMG leiten lassen. Sonst drohen auch Wertungswidersprüche. Im Betäubungsmittelrecht wäre der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bereits bei dem bloßen Erwerb oder Besitz von "weichen Drogen" zum Eigenkonsum eröffnet. Derjenige, der aber gleich schädliche oder sogar noch deutlich schädlichere Substanzen in Umlauf bringt und damit (potenziell) Dritte schädigt, wäre demgegenüber privilegiert.
1. Zu Artikel 1 § 4 NpSG
2. Zu Artikel 1 § 4
§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Drucksache 734/09
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
... verbleiben, um insbesondere die Gefangenen, die innerhalb der Anstalt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erwerben, sich verschaffen oder besitzen, von der erhöhten Strafandrohung auszunehmen. Befindet sich ein Gefangener im Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, findet ohnehin der Verbrechenstatbestand des § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG Anwendung.
Drucksache 734/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
... verbleiben, um insbesondere die Gefangenen, die innerhalb der Anstalt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erwerben, sich verschaffen oder besitzen, von der erhöhten Strafandrohung auszunehmen. Befindet sich ein Gefangener im Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, findet ohnehin der Verbrechenstatbestand des § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG Anwendung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 418/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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