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93 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-einheitliche"


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Drucksache 280/1/20

... 16. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mitteilung zur Frage der Drittlandsimporte eher vage bleibt und konkrete Antworten fehlen, wie eine konsequente handelspolitische Absicherung gelingen kann. Er bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei Verhandlungen zu künftigen Freihandelsabkommen und WTO-Vereinbarungen die Ziele der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" konsequent durchgesetzt und Wettbewerbsverzerrungen durch diese Anforderungen nicht entsprechende Lebensmittelimporte, die zu Lasten der europäischen Landwirtschaft gehen, verhindert werden. Flankierend sollte eine verbindliche und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbare durchgängige Kennzeichnung der Rohstoffherkünfte von Lebensmitteln außerhalb der EU geprüft werden. Ebenso müssen sich freiwillige Leistungen der Landwirtschaft im Umwelt-, Ressourcen-, Klima- und Tierwohlbereich in einer klar definierten und möglichst EU-einheitlichen Kennzeichnung wiederfinden.



Drucksache 280/20 (Beschluss)

... 12. Er stellt fest, dass die Mitteilung zur Frage der Drittlandimporte eher vage bleibt und konkrete Antworten fehlen, wie eine konsequente handelspolitische Absicherung gelingen kann. Er bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei Verhandlungen zu künftigen Freihandelsabkommen und WTO-Vereinbarungen die Ziele der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" konsequent durchgesetzt und Wettbewerbsverzerrungen durch diesen Anforderungen nicht entsprechende Lebensmittelimporte, die zu Lasten der europäischen Landwirtschaft gehen, verhindert werden. Flankierend sollte eine verbindliche und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbare durchgängige Kennzeichnung der Rohstoffherkünfte von Lebensmitteln außerhalb der EU geprüft werden. Ebenso müssen sich freiwillige Leistungen der Landwirtschaft im Umwelt-, Ressourcen-, Klima- und Tierwohlbereich in einer klar definierten und möglichst EU-einheitlichen Kennzeichnung wiederfinden.



Drucksache 63/19 (Beschluss)

... 20. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Kennzeichnungssystem ("green label") für nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegerinnen und Kleinanleger bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen und bewerten können. Dadurch wird mehr Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen und die Gefahr der sogenannten Grünfärberei ("greenwashing") von vermeintlich nachhaltigen Finanzprodukten reduziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/19 (Beschluss)




2 Allgemeines

Nachhaltiges Finanzwesen


 
 
 


Drucksache 363/1/19

... Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich. Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 63/1/19

... 24. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Kennzeichnungssystem ("green label") für nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegerinnen und Kleinanleger bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen und bewerten können. Dadurch wird mehr Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen und die Gefahr der sogenannten Grünfärberei ("greenwashing") von vermeintlich nachhaltigen Finanzprodukten reduziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/19




COM 2019 22 final

2 Allgemeines

2 Verkehrssektor

Nachhaltiges Finanzwesen

SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden

SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen

SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern

SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich. Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 219/18 (Beschluss)

... 5. Vor diesem Hintergrund sieht er das Vorhaben eines EU-einheitlichen Impfkalenders kritisch. Hier muss darauf geachtet werden, dass nicht für Mitgliedstaaten, in denen bereits ein umfassendes Impfangebot mit entsprechender Kos-tentragung besteht, Signale ausgehen, bestehende Standards zu relativieren oder zu senken.



Drucksache 246/18 (Beschluss)

... 29. Innerhalb von EU-einheitlichen Leitplanken muss die GAP den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität als bisher bei der Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen geben. Anspruchsvolle Förderziele können nur mit regionalen Gestaltungsspielräumen erreicht werden. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben, um ihre spezifischen Erfordernisse umsetzen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/18 (Beschluss)




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzierung

2 Direktzahlungen

Umwelt -, Natur- und Klimaschutz

Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen

2 Vereinfachung

Marktordnung und Risikomanagement

2 Strategieplanung

Zum System der Konditionalität

Zur Sanktionierung von Verstößen

2 Kontrollen

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse

Weitere Aspekte

Zur BR-Drucksache 248/18

Zum Begriff Alkoholgehalt

Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen

Zum Weinbereich

Zu den Vorlagen insgesamt


 
 
 


Drucksache 246/1/18

... 45. Innerhalb von EU-einheitlichen Leitplanken muss die GAP den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität als bisher bei der Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen geben. Anspruchsvolle Förderziele können nur mit regionalen Gestaltungsspielräumen erreicht werden. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben, um ihre spezifischen Erfordernisse umsetzen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/1/18




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzierung

2 Direktzahlungen

Umwelt -, Natur- und Klimaschutz

Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen

2 Vereinfachung

Marktordnung und Risikomanagement

2 Strategieplanung

Zum System der Konditionalität

Zur Sanktionierung von Verstößen

2 Kontrollen

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse

Weitere Aspekte

Zur BR-Drucksache 248/18

Zum Begriff Alkoholgehalt

Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen

Zum Weinbereich

Zu den Vorlagen insgesamt


 
 
 


Drucksache 219/1/18

... 5. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat das Vorhaben eines EU-einheitlichen Impfkalenders kritisch. Hier muss darauf geachtet werden, dass nicht für Mitgliedstaaten, in denen bereits ein umfassendes Impfangebot mit entsprechender Kostentragung besteht, Signale ausgehen, bestehende Standards zu relativieren oder zu senken.



Drucksache 189/1/17

... Diese Formulierung lässt einen weiten Interpretationsspielraum und kann in der Praxis europaweit zu unterschiedlichen Anerkennungspraktiken führen, wobei deren Konformität mit den EU-Vorgaben nicht eindeutig festzustellen sein wird. Übergangsweise wäre es vorstellbar, dass alle anerkannten Nachweise sowie die Grundlagen für deren Anerkennung allen Mitgliedstaaten beispielsweise über die Transparenzplattform zugänglich gemacht werden. Mittel-bis langfristig sollte basierend auf den Erkenntnissen aus den anerkannten Nachweisen eine EU-einheitliche Regelung vorgesehen werden.



Drucksache 329/17

... 22. Eine EU-einheitliche Festlegung von territorialen Gebieten anhand von Bevölkerungszahlen wird daher den funktionalen, raumordnerischen und regionalentwicklungspolitischen Aspekten solcher Typologien nicht gerecht.



Drucksache 698/1/17

... - Für nicht erforderlich hält der Bundesrat es, zum jetzigen Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übertragen. Diese Dienste unterliegen ab Anfang Januar 2018 erstmals EU-einheitlichen Aufsichtsstandards, deren Einhaltung von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese einheitlichen Standards für das gewünschte Maß an Konvergenz in der Aufsicht sorgen werden. Von daher ist aus Sicht des Bundesrates derzeit das Bedürfnis nicht ausreichend belegt, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar auf die ESMA zu übertragen.



Drucksache 329/17 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die starke Fokussierung auf das Kriterium "Bevölkerungszahlen" die unterschiedlichen regionalen, geografischen und strukturellen Gegebenheiten unzureichend widerspiegelt. Eine EU-einheitliche Festlegung von territorialen Gebieten anhand von Bevölkerungszahlen wird daher den funktionalen, raumordnerischen und regionalentwicklungspolitischen Aspekten solcher Typologien nicht gerecht.



Drucksache 698/17 (Beschluss)

... - Für nicht erforderlich hält er es, zum jetzigen Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungs-diensten auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übertragen. Diese Dienste unterliegen ab Anfang Januar 2018 erstmals EU-einheitlichen Aufsichtsstandards, deren Einhaltung von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese einheitlichen Standards für das gewünschte Maß an Konvergenz in der Aufsicht sorgen werden. Von daher ist aus Sicht des Bundesrates derzeit das Bedürfnis nicht ausreichend belegt, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar auf die ESMA zu übertragen.



Drucksache 580/16

... Der Verordnungsvorschlag enthält eine Vielzahl redaktioneller Anpassungen bzw. Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Recht. Darüber hinaus werden nationale Regelungen im Hinblick auf nun EU-einheitliche Vorgaben gestrichen. Dies betrifft vor allem Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, Reparaturpflichten für bestimmte mobile Einrichtungen sowie die Anforderungen zur Kennzeichnung. Da für die besondere Militärausnahme in § 5 Absatz 1 Satz 2 kein EU-rechtlicher Spielraum mehr besteht, wurde sie gestrichen. § 24 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Sonstige Betreiberpflichten

§ 9
Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

§ 11
Straftaten

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung der Sachkundeanforderungen

2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen

3. Klarstellungen

4. Sanktionierung

III. Ermächtigungsgrundlagen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Zu a Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht

- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern

- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1

Zu b Streichung von Übergangsregelungen

- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte

- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 alt

Zu c Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate

- Anforderungen in § 5 Absatz 1

- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2

- Unternehmenszertifikate nach § 6

Zu d Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen

- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals

a Kennzeichnung

b Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf

2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu a Betreiberpflichten

Zu b Kaufverbote

3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte

b Sachkundeanforderungen

IX. Weitere Kosten

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht


 
 
 


Drucksache 63/15

... Außerdem wurden bei der Harmonisierung der für die Transparenz und Integrität der Wertpapiermärkte notwendigen Vorschriften zwar beträchtliche Fortschritte erzielt, doch sind die Anlegerrechte an Wertpapieren in den Gesetzen der Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedlich geregelt. Infolgedessen können Anleger schwer einschätzen, mit welchem Risiko ihre Investitionen in verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Problematik wird schon seit dem zweiten Giovannini-Bericht von 2003, d.h. schon seit über zehn Jahren diskutiert. Sie ist jedoch komplex, da sie nicht nur das Immobilien-, Vertrags-, Gesellschaftsund Insolvenzrecht, sondern darüber hinaus auch das Wertpapierrecht und die Kollisionsnormen berührt. Gegner halten eine Harmonisierung auf EU-Ebene und eine EU-einheitliche Wertpapierdefinition für überflüssig. Der für Mitte 2015 geplante Start von Target 2 Securities - so die Argumentation - werde dazu führen, dass die mit der rechtsraumübergreifenden Übertragung und Verwahrung von Wertpapieren verbundenen rechtlichen und operationellen Risiken entfallen, die Kosten sinken und die grenzübergreifenden Investitionen möglicherweise zunehmen. Angesichts dieser Sachlage wären Stellungnahmen dazu willkommen, ob gezielte Änderungen an den Vorschriften über Eigentumsrechte an Wertpapieren, die wesentlich zu integrierteren Kapitalmärkten in der EU beitragen könnten, durchführbar und wünschenswert wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/15




2 Grünbuch

2 Vorwort

Abschnitt 1
Schaffung einer Kapitalmarktunion

1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 2
Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten

2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte

Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem

Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP

Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten

2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 3
Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen

3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten

3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU

3.3 Nachhaltige Verbriefung

3.4 Förderung langfristiger Investitionen

3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen

Abschnitt 4
Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte

4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln

Schließung von Informationslücken

Standardisierung als Anstoß für Märkte

4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots

Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger

Anstöße für Kleinanleger

Attraktivität für internationale Investitionen

4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen

Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb

5 Aufsichtskonvergenz

Daten und Meldewesen

Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht

Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung

5 Technologie

Abschnitt 5
die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 528/15

... Nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 436/2009 ist ein EU-einheitliches Muster für Begleitpapiere nicht mehr vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 3
Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 4
Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 5
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 19
Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Anlage 3
(zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]

Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 45/14 (Beschluss)

... 4. Allerdings sollten die Bemühungen um EU-einheitliche Regelungen nicht über das Ziel hinausschießen: Zentrales Anliegen muss die konsequente Separierung solcher Geschäftstätigkeiten von Instituten sein, die als riskant für die Stabilität des Finanzsystems einzustufen sind und keinen Bezug zur Realwirtschaft aufweisen. Diese Tätigkeiten müssen im Fall der Fälle unmittelbar und ohne Gefahr für die Finanzmarktstabilität und ohne Belastungen für die öffentlichen Haushalte abgewickelt werden können. Dabei darf das Universalbankenmodell in seiner Breite aber nicht zur Disposition gestellt werden. Zudem darf die Finanzierung der deutschen Volkswirtschaft nicht negativ beeinträchtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 45/14 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 3

Zu den Artikeln 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 8

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 21

Zum Anwendungszeitpunkt

2 Weiteres

Redaktioneller Änderungsbedarf


 
 
 


Drucksache 49/14 (Beschluss)

... 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/14 (Beschluss)




Zu BR-Drucksache 49/14

Zur Vorlage insgesamt

Zu BR-Drucksache 52/14

Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 49/1/14

... 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/1/14




Zu BR-Drucksache 49/14

Zur Vorlage insgesamt

Zu BR-Drucksache 52/14

Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 286/13 (Beschluss)

... 4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gestrichen wird. Mit der genannten Änderung der bestehenden Richtlinie 96/53/EG wird der grenzüberschreitende Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen erleichtert, welche die EU-einheitlichen Standards überschreiten. Auch wenn dies nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten der EU erlaubt werden soll, die solche Abweichungen bereits im nationalen Binnenverkehr gestatten, ist dies ein falsches Signal für den Verkehr im gemeinsamen EU-Markt.



Drucksache 286/1/13

... 6. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gestrichen wird. Mit der genannten Änderung der bestehenden Richtlinie 96/53/EG wird der grenzüberschreitende Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen erleichtert, welche die EU-einheitlichen Standards überschreiten. Auch wenn dies nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten der EU erlaubt werden soll, die solche Abweichungen bereits im nationalen Binnenverkehr gestatten, ist dies ein falsches Signal für den Verkehr im gemeinsamen EU-Markt.



Drucksache 576/13 (Beschluss)

... - im Rahmen der geplanten neuen EU-Düngemittelverordnung ein EU-einheitlicher anspruchsvoller Grenzwert für Cadmium in mineralischen Phosphatdüngern festgelegt wird sowie die Festlegung eines EU-einheitlichen anspruchsvollen Grenzwertes für Uran vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Studien geprüft wird.



Drucksache 692/1/13

... a) Der Verordnungsvorschlag wird auf Artikel 114 AEUV gestützt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass darüber hinaus die Ziele des Artikels 168 Absatz 1 AEUV zu berücksichtigen sind. Die EU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen. Dies umfasst auch die Eindämmung der durch den Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen bedingten erheblichen gesundheitlichen Schäden. Der Bundesrat begrüßt deshalb das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Verfügbarkeit dieser Substanzen durch ein EU-einheitliches, schnelles, effektives und der Problemlage angemessenes Handeln auf EU-Ebene nachhaltig zu reduzieren.



Drucksache 576/1/13

... 5. - im Rahmen der geplanten neuen EU-Düngemittelverordnung ein EU-einheitlicher anspruchsvoller Grenzwert für Cadmium in mineralischen Phosphatdüngern festgelegt wird sowie die Festlegung eines EU-einheitlichen anspruchsvollen Grenzwertes für Uran vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Studien geprüft wird.



Drucksache 692/13 (Beschluss)

... a) Der Verordnungsvorschlag wird auf Artikel 114 AEUV gestützt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass darüber hinaus die Ziele des Artikels 168 Absatz 1 AEUV zu berücksichtigen sind. Die EU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen. Dies umfasst auch die Eindämmung der durch den Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen bedingten erheblichen gesundheitlichen Schäden. Der Bundesrat begrüßt deshalb das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Verfügbarkeit dieser Substanzen durch ein EU-einheitliches, schnelles, effektives und der Problemlage angemessenes Handeln auf EU-Ebene nachhaltig zu reduzieren.



Drucksache 100/13

... Hierzu kann nach Nummer 1 eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Einzelsachverständige beliehen werden. Durch die Zulassung erhalten die Einzelsachverständigen den Status einer Prüfstelle nach § 21 und dürfen dieselben Prüftätigkeiten durchführen wie die Prüforganisationen, die nach dem EU-einheitlichen Akkreditierungsverfahren zugelassen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 21
Prüfstellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Wirtschaft:

Fallgruppe 1: Akkreditierungs- und Zulassungsstelle

Personal - und Sachaufwand

Fallgruppe 2: Prüfstellen

4 Personalaufwand

4 Sachaufwand

Fallgruppe 3: Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

4 Informationspflichten

Zusammenfassung: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2. Verwaltung:

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu 2. Änderung von § 2

Zu 3. Änderung von § 4 Absatz 6

Zu 4. Änderung von § 5 Absatz 2

Zu 5. Änderung von § 9 Absatz 2

Zu 6. Änderung von § 10 Satz 2

Zu 7. Änderung von § 11 Absatz 4

Zu 8. Änderung von § 13 Absatz 2

Zu 9. Änderung von § 19

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 10. Änderung von § 21

Zu 11. Änderung von § 22

Zu 12. Änderung von § 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 13. Änderung von § 25

Zu 14. Änderung von § 28

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 15. Änderung von § 33

Zu 16. Aufhebung der Anhänge 3 und 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2444: Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten

a Wirtschaft

b Vollzugsaufwand

c Bürgerinnen und Bürger


 
 
 


Drucksache 441/12 (Beschluss)

... Abhilfe ist primär möglich und notwendig durch Maßnahmen an den Krafträdern selbst, das heißt durch effektive Vorschriften zur Lärmminderung neuer Krafträder und Umrüstteile, deren Einhaltung im Rahmen der (Typ-)Genehmigung überwacht wird. Die Neukonzeption EU-einheitlicher Vorschriften über Lärm-Messverfahren und Grenzwerte muss sicherstellen, dass bei Krafträdern aller Arten eine Bewertung des Geräusches ermöglicht wird, die der möglichen Nutzungspraxis entspricht, um die bisher bestehende Diskrepanz zwischen Lärmemissionen bei der Typ- oder Einzelprüfung und dem Alltagsbetrieb zu minimieren. Ergänzend dazu sind Regelungen erforderlich, die die praxistaugliche Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung unerlaubter lärmsteigender Bauartveränderungen bei Verkehrskontrollen sowie die Ahndung lärmintensiver Fahrweise ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/12 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm


 
 
 


Drucksache 441/12

... Abhilfe ist primär möglich und notwendig durch Maßnahmen an den Krafträdern selbst, das heißt durch effektive Vorschriften zur Lärmminderung neuer Krafträder und Umrüstteile, deren Einhaltung im Rahmen der (Typ-)Genehmigung überwacht wird. Die Neukonzeption EU-einheitlicher Vorschriften über Lärm-Messverfahren und Grenzwerte muss sicherstellen, dass bei Krafträdern aller Arten eine Bewertung des Geräusches ermöglicht wird, die der möglichen Nutzungspraxis entspricht, um die bisher bestehende Diskrepanz zwischen Lärmemissionen bei der Typ- oder Einzelprüfung und dem Alltagsbetrieb zu minimieren. Ergänzend dazu sind Regelungen erforderlich, die praxistaugliche Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung unerlaubter lärmsteigender Bauartveränderungen bei Verkehrskontrollen sowie die Ahndung lärmintensiver Fahrweise ermöglichen.



Drucksache 628/11

... - Die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)) angepasst; zudem werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (§§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 324/11

... Die nationale Grenze für die Berichtspflicht in der Beherbergungsstatistik wird neu festgesetzt, um sie an die EU-einheitliche Vorgabe anzupassen. Damit wird die Vergleichbarkeit der nationalen Ergebnisse mit den EU-Ergebnissen sichergestellt. Demnach gilt, dass Beherbergungsstätten, die zum Stichtag 31. Juli zehn oder mehr Gäste gleichzeitig beherbergen können, zur Auskunft verpflichtet sind (bislang neun). Bei Campingplätzen wird die Anzahl der Stellplätze, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zehn Stellplätze angehoben. Durch diese Änderung sind von den 56 100 in der Monatserhebung berücksichtigten Beherbergungsbetrieben etwa 1 600 Betriebe nicht mehr berichtspflichtig (alle Angaben zum Stand Juli 2009), so dass insgesamt betrachtet eine Entlastung der Beherbergungsbetriebe erreicht wird. Der damit verbundene Informationsverlust ist äußerst gering: Auf die 2,8% der Betriebe, die nicht mehr berichtspflichtig sind, entfallen lediglich 0,5% aller angebotenen Betten bzw. 0,6% der auf Campingplätzen angebotenen Stellplätze.

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Drucksache 324/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

§ 8
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

§ 5
Art und Umfang der Erhebungen

§ 12
Übergangsregelung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2. Vollzugsaufwand

2. Kosten- und Preiswirkungen

3. Informationspflichten und Bürokratiekosten

IV. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

V. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 48/11

... Im Sinne der Wiedererkennbarkeit sollte die Kennzeichnung anhand eines einheitlichen und einfachen, verständlichen Logos erfolgen. Die Vorarbeiten der Wirtschaft zur Entwicklung eines EU-einheitlichen Logos haben begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/11




Entschließung

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:


 
 
 


Drucksache 48/11 (Beschluss)

... Im Sinne der Wiedererkennbarkeit sollte die Kennzeichnung anhand eines einheitlichen und einfachen, verständlichen Logos erfolgen. Die Vorarbeiten der Wirtschaft zur Entwicklung eines EU-einheitlichen Logos haben begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/11 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der Radiofrequenztechnologie RFID

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:

Zu 4.:


 
 
 


Drucksache 117/10 (Beschluss)

... Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass EU-einheitliche Standards zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak z.B. aus der Tierhaltung berücksichtigt werden.

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Drucksache 117/10 (Beschluss)




A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

16. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 1, Absatz 8

17. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

18. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

19. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

20. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

22. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

23. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

25. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 117/1/10

... Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass EU-einheitliche Standards zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak z.B. aus der Tierhaltung berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/1/10




1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

28. Zur Verordnung allgemein

29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 440/10 (Beschluss)

... /EG, und insbesondere dazu, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, den Anbau EU-weit zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen in Teilen ihres Hoheitsgebietes zu beschränken oder zu untersagen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - sofern EU-einheitliche Regelungen nicht durchsetzbar sind - eine Anbaubeschränkung oder eine Anbauversagung nur für den Mitgliedstaat insgesamt gelten kann. Andernfalls bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz zwischen den Regionen zu ergreifen.



Drucksache 440/1/10

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - sofern EU-einheitliche Regelungen nicht durchsetzbar sind - eine Anbaubeschränkung oder eine Anbauversagung nur für den Mitgliedstaat insgesamt gelten kann. Andernfalls bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz zwischen den Regionen zu ergreifen.



Drucksache 530/1/10

... Dies ist abzulehnen. Grundlage für die Berichte muss auch weiterhin das von der EU-Kommission festgelegte EU-einheitliche Format sein, das vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilt wurde. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und kostenintensive EDV-Verfahren betreffen erheblich bestehende Verwaltungsabläufe der Länder. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 bis 9, 11, 12, 13 Buchstabe a bis c, 14, 15 Buchstabe c und d sowie 16 bis 25 Artikel 3

Artikel 3Inkrafttreten

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 und 2 - neu - TrinkwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - TrinkwV

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 5 Satz 1a - neu - und Absatz 9 Satz 2 TrinkwV

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 TrinkwV

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 7 Satz 2 und 3 - neu - TrinkwV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd und dd1 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, 5, 5a und 5b - neu - TrinkwV

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 TrinkwV

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 5 - neu - TrinkwV

15. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 6 TrinkwV

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, Satz 2 und Satz 3 - neu - TrinkwV

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe ii - neu - § 25 Nummer 1 1a - neu - TrinkwV

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d § 17 Absatz 3 TrinkwV , Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe j 1 - neu - und Buchstabe l § 25 Nummer 13a - neu - und Nummer 15 und 16 TrinkwV

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV

27. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 - neu - TrinkwV

28. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 25 Nummer 3 TrinkwV

29. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 2 Teil II laufende Nummer 4, 7 und 8 TrinkwV

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 und 22 - neu -, Anmerkungen 3, 4 und 5 - neu - und Teil III, Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 und Anlage 5 Teil IV TrinkwV

31. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 4 Teil II Buchstabe a Spalte Routinemäßige Untersuchungen.... , Zeile 1 und Anmerkung 3 TrinkwV

32. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 419/1/10

... 7. Der Bundesrat betont, dass es vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung und der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips allein Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, Regelungen für angemessene Ruhestandseinkommen zu schaffen. Er ist der Auffassung, dass in Anbetracht der [deutlichen Differenzen im Lebensstandard zwischen den Mitgliedstaaten sowie der] großen Unterschiede ihrer sozialen Sicherungssysteme eine EU-einheitliche Definition zur Angemessenheit des Ruhestandseinkommens nicht zielführend ist.



Drucksache 771/10 (Beschluss)

... - EU-einheitliche Maßnahmen für ein obligatorisches und standardisiertes "greening" sind wegen der (auch von der Kommission beschriebenen) regional unterschiedlichen standörtlichen Gegebenheiten, unter denen die Landwirte in der EU wirtschaften und arbeiten, nicht zielgerichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/10 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

I. Einleitung

II. Der Finanzrahmen

III. Der eingeschlagene Reformweg

IV. Die künftigen Herausforderungen

V. Gründe für eine Reform

VI. Wichtige Ziele der zukünftigen GAP

VII. Zukunft der Direktzahlungen

VIII. Zukunft der Marktmaßnahmen

IX. Zukunft der ländlichen Entwicklung

X. Bürokratieabbau und Weiterentwicklung der bewährten Instrumente der GAP

XI. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 771/1/10

... - Eine Vermischung der beiden Säulen würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zusätzlichen bürokratischen Lasten für die Landwirte und die Verwaltungen führen, die nach Auffassung des Bundesrates weder den Landwirten noch der Öffentlichkeit vermittelbar wären. 30. - EU-einheitliche Maßnahmen für ein obligatorisches und standardisiertes "greening" sind wegen der (auch von der Kommission beschriebenen) regional unterschiedlichen standörtlichen Gegebenheiten, unter denen die Landwirte in der EU wirtschaften und arbeiten, nicht zielgerichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/1/10




I. Einleitung

II. Der Finanzrahmen

III. Der eingeschlagene Reformweg

IV. Die künftigen Herausforderungen

V. Gründe für eine Reform

VI. Wichtige Ziele der zukünftigen GAP

VII. Zukunft der Direktzahlungen

VIII. Zukunft der Marktmaßnahmen

IX. Zukunft der ländlichen Entwicklung

X. Bürokratieabbau und Weiterentwicklung der bewährten Instrumente der GAP

XI. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 568/10 (Beschluss)

... 3. Infolge des grenzüberschreitenden Handels mit Lebensmitteln in Europa ist eine EU-einheitliche Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen unabdingbar. Am 16. Juni 2010 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über den Vorschlag der Kommission für eine "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" ab. Im Rahmen der Plenarabstimmung wurde auch ein Änderungsantrag hinsichtlich der Kennzeichnung von zusammengefügten Formfleischprodukten angenommen. Danach muss ein Fleischprodukt, das den Eindruck erweckt, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, obwohl das Produkt aus zusammengesetzten Fleischstücken besteht, auf der Schauseite der Verpackung mit dem Hinweis "Formfleisch - aus zusammengesetzten Fleischstücken" gekennzeichnet werden. Diese Entscheidung des Europäischen Parlaments wird ausdrücklich begrüßt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 568/10 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von zusammengefügten Formfleischprodukten (Klebefleisch)


 
 
 


Drucksache 419/10 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat betont, dass es vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung und der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips allein Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, Regelungen für angemessene Ruhestandseinkommen zu schaffen. Er ist der Auffassung, dass in Anbetracht der deutlichen Differenzen im Lebensstandard zwischen den Mitgliedstaaten sowie der großen Unterschiede ihrer sozialen Sicherungssysteme eine EU-einheitliche Definition zur Angemessenheit des Ruhestandseinkommens nicht zielführend ist.



Drucksache 530/10 (Beschluss)

... Dies ist abzulehnen. Grundlage für die Berichte muss auch weiterhin das von der EU-Kommission festgelegte EU-einheitliche Format sein, das vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilt wurde. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und kostenintensive EDV-Verfahren betreffen erheblich bestehende Verwaltungsabläufe der Länder. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/10 (Beschluss)




Anlage
Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 und 2 - neu - TrinkwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - TrinkwV

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 5 Satz 1 a - neu - und Absatz 9 Satz 2 TrinkwV

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 TrinkwV

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 7 Satz 2 und 3 - neu - TrinkwV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd und dd1 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, 5, 5a und 5b - neu - TrinkwV

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 TrinkwV

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 5 - neu - TrinkwV

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV

15. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 6 TrinkwV

18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, Satz 2 und Satz 3 - neu - TrinkwV

21. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe i1 - neu - § 25 Nummer 11a - neu - TrinkwV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV

25. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 - neu - TrinkwV

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 25 Nummer 3 TrinkwV

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 und 22 - neu -, Anmerkungen 3, 4 und 5 - neu - und Teil III, Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 und Anlage 5 Teil IV TrinkwV

Zu Punkt 1:

Zu Punkt 2:

Zu Punkt 3:

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 4 Teil II Buchstabe a Spalte Routinemäßige Untersuchungen...., Zeile 1 und Anmerkung 3 TrinkwV

29. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 841/1/09

... 11. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren. Zumindest aber sollte die Festlegung des Mindestalters jedem Mitgliedstaat selbst überlassen bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 841/1/09




Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

Kriterium für die Unterstützung einer Bürgerinitiative - Mindestalter

Form und Abfassung einer Bürgerinitiative

Anforderungen an die Sammlung, Überprüfung und Authentifizierung von Unterschriften

Zeitraum für die Sammlung von Unterschriften

Anmeldung geplanter Initiativen

Anforderungen an Organisatoren – Transparenz und Finanzierung

Überprüfung von Bürgerinitiativen durch die Kommission

Initiativen zu ein und demselben Thema

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 277/1/09

... 5. Es muss an den Ursachen der Finanzmarktkrise, den nicht transparenten Risiken, angesetzt werden. Die Risiken sind generell und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Aufsichtsbehörde - wie es Konzept des Gesetzentwurfs ist - im Wege einer EU-einheitlichen Regulierung durch die bankaufsichtlichen Anforderungen zu erfassen und einzudämmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/1/09




Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 36 KWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG


 
 
 


Drucksache 87/09

... Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 653: Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 841/09 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren. Zumindest aber sollte die Festlegung des Mindestalters jedem Mitgliedstaat selbst überlassen bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 841/09 (Beschluss)




Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger kommen müssen.

Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

Kriterium für die Unterstützung einer Bürgerinitiative - Mindestalter

Form und Abfassung einer Bürgerinitiative

Anforderungen an die Sammlung, Überprüfung und Authentifizierung von Unterschriften

Zeitraum für die Sammlung von Unterschriften

Anmeldung geplanter Initiativen

Anforderungen an Organisatoren - Transparenz und Finanzierung

Überprüfung von Bürgerinitiativen durch die Kommission

Initiativen zu ein und demselben Thema

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 49/1/09

... 3. - Der Bundesrat sieht in der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab 2017 an die nach einem vorgegebenen, EU-einheitlichen Rechenverfahren ermittelten "



Drucksache 841/2/09

... Ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren wird abgelehnt. Es entspricht der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten, in denen bereits nationale Regelungen zu Volks- oder Bürgerinitiativen bestehen, bei der Frage der Beteiligungsbefugnis an die jeweiligen Wahlrechtsvoraussetzungen anzuknüpfen. Artikel 11 Absatz 4 EUV soll die Rechte der Unionsbürger stärken. Eine Anknüpfung an den Status als (wahlberechtigter) Staatsbürger ist daher konsequent.



Drucksache 49/09 (Beschluss)

... - Der Bundesrat sieht in der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab 2017 an die nach einem vorgegebenen, EU-einheitlichen Rechenverfahren ermittelten "



Drucksache 676/09 (Beschluss)

... 4. Der Lebensmittelkennzeichnung liegt europäisches Recht zu Grunde. Eine EU-einheitliche Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen ist daher unabdingbar. Ende Januar 2008 legte die EU-Kommission den "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/09 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten


 
 
 


Drucksache 277/09 (Beschluss)

... d) Es muss an den Ursachen der Finanzmarktkrise, den nicht transparenten Risiken, angesetzt werden. Die Risiken sind generell und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Aufsichtsbehörde - wie es Konzept des Gesetzentwurfs ist - im Wege einer EU-einheitlichen Regulierung durch die bankaufsichtlichen Anforderungen zu erfassen und einzudämmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/09 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 45 Absatz 1 Satz 1

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG


 
 
 


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