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"EU-einheitliche"
Drucksache 280/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem - COM(2020) 381 final
... 16. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mitteilung zur Frage der Drittlandsimporte eher vage bleibt und konkrete Antworten fehlen, wie eine konsequente handelspolitische Absicherung gelingen kann. Er bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei Verhandlungen zu künftigen Freihandelsabkommen und WTO-Vereinbarungen die Ziele der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" konsequent durchgesetzt und Wettbewerbsverzerrungen durch diese Anforderungen nicht entsprechende Lebensmittelimporte, die zu Lasten der europäischen Landwirtschaft gehen, verhindert werden. Flankierend sollte eine verbindliche und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbare durchgängige Kennzeichnung der Rohstoffherkünfte von Lebensmitteln außerhalb der EU geprüft werden. Ebenso müssen sich freiwillige Leistungen der Landwirtschaft im Umwelt-, Ressourcen-, Klima- und Tierwohlbereich in einer klar definierten und möglichst EU-einheitlichen Kennzeichnung wiederfinden.
Drucksache 280/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem - COM(2020) 381 final
... 12. Er stellt fest, dass die Mitteilung zur Frage der Drittlandimporte eher vage bleibt und konkrete Antworten fehlen, wie eine konsequente handelspolitische Absicherung gelingen kann. Er bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei Verhandlungen zu künftigen Freihandelsabkommen und WTO-Vereinbarungen die Ziele der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" konsequent durchgesetzt und Wettbewerbsverzerrungen durch diesen Anforderungen nicht entsprechende Lebensmittelimporte, die zu Lasten der europäischen Landwirtschaft gehen, verhindert werden. Flankierend sollte eine verbindliche und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbare durchgängige Kennzeichnung der Rohstoffherkünfte von Lebensmitteln außerhalb der EU geprüft werden. Ebenso müssen sich freiwillige Leistungen der Landwirtschaft im Umwelt-, Ressourcen-, Klima- und Tierwohlbereich in einer klar definierten und möglichst EU-einheitlichen Kennzeichnung wiederfinden.
Drucksache 63/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... 20. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Kennzeichnungssystem ("green label") für nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegerinnen und Kleinanleger bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen und bewerten können. Dadurch wird mehr Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen und die Gefahr der sogenannten Grünfärberei ("greenwashing") von vermeintlich nachhaltigen Finanzprodukten reduziert.
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich. Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 3a
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG
5. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 26
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG
14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG
16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 63/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... 24. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Kennzeichnungssystem ("green label") für nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegerinnen und Kleinanleger bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen und bewerten können. Dadurch wird mehr Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen und die Gefahr der sogenannten Grünfärberei ("greenwashing") von vermeintlich nachhaltigen Finanzprodukten reduziert.
COM 2019 22 final
2 Allgemeines
2 Verkehrssektor
Nachhaltiges Finanzwesen
SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich. Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG
11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 219/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten
... 5. Vor diesem Hintergrund sieht er das Vorhaben eines EU-einheitlichen Impfkalenders kritisch. Hier muss darauf geachtet werden, dass nicht für Mitgliedstaaten, in denen bereits ein umfassendes Impfangebot mit entsprechender Kos-tentragung besteht, Signale ausgehen, bestehende Standards zu relativieren oder zu senken.
Drucksache 246/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 29. Innerhalb von EU-einheitlichen Leitplanken muss die GAP den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität als bisher bei der Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen geben. Anspruchsvolle Förderziele können nur mit regionalen Gestaltungsspielräumen erreicht werden. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben, um ihre spezifischen Erfordernisse umsetzen zu können.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 45. Innerhalb von EU-einheitlichen Leitplanken muss die GAP den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität als bisher bei der Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen geben. Anspruchsvolle Förderziele können nur mit regionalen Gestaltungsspielräumen erreicht werden. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben, um ihre spezifischen Erfordernisse umsetzen zu können.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 219/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten
... 5. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat das Vorhaben eines EU-einheitlichen Impfkalenders kritisch. Hier muss darauf geachtet werden, dass nicht für Mitgliedstaaten, in denen bereits ein umfassendes Impfangebot mit entsprechender Kostentragung besteht, Signale ausgehen, bestehende Standards zu relativieren oder zu senken.
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... Diese Formulierung lässt einen weiten Interpretationsspielraum und kann in der Praxis europaweit zu unterschiedlichen Anerkennungspraktiken führen, wobei deren Konformität mit den EU-Vorgaben nicht eindeutig festzustellen sein wird. Übergangsweise wäre es vorstellbar, dass alle anerkannten Nachweise sowie die Grundlagen für deren Anerkennung allen Mitgliedstaaten beispielsweise über die Transparenzplattform zugänglich gemacht werden. Mittel-bis langfristig sollte basierend auf den Erkenntnissen aus den anerkannten Nachweisen eine EU-einheitliche Regelung vorgesehen werden.
Drucksache 329/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) - COM(2016) 788 final
... 22. Eine EU-einheitliche Festlegung von territorialen Gebieten anhand von Bevölkerungszahlen wird daher den funktionalen, raumordnerischen und regionalentwicklungspolitischen Aspekten solcher Typologien nicht gerecht.
Drucksache 698/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final; Ratsdok. 12422/17
... - Für nicht erforderlich hält der Bundesrat es, zum jetzigen Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übertragen. Diese Dienste unterliegen ab Anfang Januar 2018 erstmals EU-einheitlichen Aufsichtsstandards, deren Einhaltung von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese einheitlichen Standards für das gewünschte Maß an Konvergenz in der Aufsicht sorgen werden. Von daher ist aus Sicht des Bundesrates derzeit das Bedürfnis nicht ausreichend belegt, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar auf die ESMA zu übertragen.
Drucksache 329/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) - COM(2016) 788 final
... 10. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die starke Fokussierung auf das Kriterium "Bevölkerungszahlen" die unterschiedlichen regionalen, geografischen und strukturellen Gegebenheiten unzureichend widerspiegelt. Eine EU-einheitliche Festlegung von territorialen Gebieten anhand von Bevölkerungszahlen wird daher den funktionalen, raumordnerischen und regionalentwicklungspolitischen Aspekten solcher Typologien nicht gerecht.
Drucksache 698/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final; Ratsdok. 12422/17
... - Für nicht erforderlich hält er es, zum jetzigen Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungs-diensten auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übertragen. Diese Dienste unterliegen ab Anfang Januar 2018 erstmals EU-einheitlichen Aufsichtsstandards, deren Einhaltung von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese einheitlichen Standards für das gewünschte Maß an Konvergenz in der Aufsicht sorgen werden. Von daher ist aus Sicht des Bundesrates derzeit das Bedürfnis nicht ausreichend belegt, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar auf die ESMA zu übertragen.
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... Der Verordnungsvorschlag enthält eine Vielzahl redaktioneller Anpassungen bzw. Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Recht. Darüber hinaus werden nationale Regelungen im Hinblick auf nun EU-einheitliche Vorgaben gestrichen. Dies betrifft vor allem Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, Reparaturpflichten für bestimmte mobile Einrichtungen sowie die Anforderungen zur Kennzeichnung. Da für die besondere Militärausnahme in § 5 Absatz 1 Satz 2 kein EU-rechtlicher Spielraum mehr besteht, wurde sie gestrichen. § 24 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Sonstige Betreiberpflichten
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
§ 11 Straftaten
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung der Sachkundeanforderungen
2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen
3. Klarstellungen
4. Sanktionierung
III. Ermächtigungsgrundlagen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Zu a Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht
- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern
- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1
Zu b Streichung von Übergangsregelungen
- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte
- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 alt
Zu c Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate
- Anforderungen in § 5 Absatz 1
- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2
- Unternehmenszertifikate nach § 6
Zu d Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen
- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals
a Kennzeichnung
b Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf
2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu a Betreiberpflichten
Zu b Kaufverbote
3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte
b Sachkundeanforderungen
IX. Weitere Kosten
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Außerdem wurden bei der Harmonisierung der für die Transparenz und Integrität der Wertpapiermärkte notwendigen Vorschriften zwar beträchtliche Fortschritte erzielt, doch sind die Anlegerrechte an Wertpapieren in den Gesetzen der Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedlich geregelt. Infolgedessen können Anleger schwer einschätzen, mit welchem Risiko ihre Investitionen in verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Problematik wird schon seit dem zweiten Giovannini-Bericht von 2003, d.h. schon seit über zehn Jahren diskutiert. Sie ist jedoch komplex, da sie nicht nur das Immobilien-, Vertrags-, Gesellschaftsund Insolvenzrecht, sondern darüber hinaus auch das Wertpapierrecht und die Kollisionsnormen berührt. Gegner halten eine Harmonisierung auf EU-Ebene und eine EU-einheitliche Wertpapierdefinition für überflüssig. Der für Mitte 2015 geplante Start von Target 2 Securities - so die Argumentation - werde dazu führen, dass die mit der rechtsraumübergreifenden Übertragung und Verwahrung von Wertpapieren verbundenen rechtlichen und operationellen Risiken entfallen, die Kosten sinken und die grenzübergreifenden Investitionen möglicherweise zunehmen. Angesichts dieser Sachlage wären Stellungnahmen dazu willkommen, ob gezielte Änderungen an den Vorschriften über Eigentumsrechte an Wertpapieren, die wesentlich zu integrierteren Kapitalmärkten in der EU beitragen könnten, durchführbar und wünschenswert wären.
2 Grünbuch
2 Vorwort
Abschnitt 1 Schaffung einer Kapitalmarktunion
1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 2 Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten
2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte
Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem
Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP
Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten
2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 3 Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen
3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten
3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU
3.3 Nachhaltige Verbriefung
3.4 Förderung langfristiger Investitionen
3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen
Abschnitt 4 Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte
4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
Schließung von Informationslücken
Standardisierung als Anstoß für Märkte
4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots
Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger
Anstöße für Kleinanleger
Attraktivität für internationale Investitionen
4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen
Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb
5 Aufsichtskonvergenz
Daten und Meldewesen
Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht
Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung
5 Technologie
Abschnitt 5 die nächsten Schritte
Drucksache 528/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... Nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 436/2009 ist ein EU-einheitliches Muster für Begleitpapiere nicht mehr vorgesehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Anlage 3 (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]
Artikel 3 Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
Drucksache 45/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union - COM(2014) 43 final; Ratsdok. 6022/14
... 4. Allerdings sollten die Bemühungen um EU-einheitliche Regelungen nicht über das Ziel hinausschießen: Zentrales Anliegen muss die konsequente Separierung solcher Geschäftstätigkeiten von Instituten sein, die als riskant für die Stabilität des Finanzsystems einzustufen sind und keinen Bezug zur Realwirtschaft aufweisen. Diese Tätigkeiten müssen im Fall der Fälle unmittelbar und ohne Gefahr für die Finanzmarktstabilität und ohne Belastungen für die öffentlichen Haushalte abgewickelt werden können. Dabei darf das Universalbankenmodell in seiner Breite aber nicht zur Disposition gestellt werden. Zudem darf die Finanzierung der deutschen Volkswirtschaft nicht negativ beeinträchtigt werden.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 3
Zu den Artikeln 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 8
Zu Artikeln 8
Zu Artikel 21
Zum Anwendungszeitpunkt
2 Weiteres
Redaktioneller Änderungsbedarf
Drucksache 49/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final in Verbindung mit
... 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;
Zu BR-Drucksache 49/14
Zur Vorlage insgesamt
Zu BR-Drucksache 52/14
Zur Vorlage insgesamt
Drucksache 49/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final
... 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;
Zu BR-Drucksache 49/14
Zur Vorlage insgesamt
Zu BR-Drucksache 52/14
Zur Vorlage insgesamt
Drucksache 286/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... 4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gestrichen wird. Mit der genannten Änderung der bestehenden Richtlinie 96/53/EG wird der grenzüberschreitende Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen erleichtert, welche die EU-einheitlichen Standards überschreiten. Auch wenn dies nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten der EU erlaubt werden soll, die solche Abweichungen bereits im nationalen Binnenverkehr gestatten, ist dies ein falsches Signal für den Verkehr im gemeinsamen EU-Markt.
Drucksache 286/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... 6. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gestrichen wird. Mit der genannten Änderung der bestehenden Richtlinie 96/53/EG wird der grenzüberschreitende Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen erleichtert, welche die EU-einheitlichen Standards überschreiten. Auch wenn dies nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten der EU erlaubt werden soll, die solche Abweichungen bereits im nationalen Binnenverkehr gestatten, ist dies ein falsches Signal für den Verkehr im gemeinsamen EU-Markt.
Drucksache 576/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konsultative Mitteilung zur nachhaltigen Verwendung von Phosphor - COM(2013) 517 final
... - im Rahmen der geplanten neuen EU-Düngemittelverordnung ein EU-einheitlicher anspruchsvoller Grenzwert für Cadmium in mineralischen Phosphatdüngern festgelegt wird sowie die Festlegung eines EU-einheitlichen anspruchsvollen Grenzwertes für Uran vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Studien geprüft wird.
Drucksache 692/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final
... a) Der Verordnungsvorschlag wird auf Artikel 114 AEUV gestützt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass darüber hinaus die Ziele des Artikels 168 Absatz 1 AEUV zu berücksichtigen sind. Die EU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen. Dies umfasst auch die Eindämmung der durch den Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen bedingten erheblichen gesundheitlichen Schäden. Der Bundesrat begrüßt deshalb das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Verfügbarkeit dieser Substanzen durch ein EU-einheitliches, schnelles, effektives und der Problemlage angemessenes Handeln auf EU-Ebene nachhaltig zu reduzieren.
Drucksache 576/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konsultative Mitteilung zur nachhaltigen Verwendung von Phosphor - COM(2013) 517 final
... 5. - im Rahmen der geplanten neuen EU-Düngemittelverordnung ein EU-einheitlicher anspruchsvoller Grenzwert für Cadmium in mineralischen Phosphatdüngern festgelegt wird sowie die Festlegung eines EU-einheitlichen anspruchsvollen Grenzwertes für Uran vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Studien geprüft wird.
Drucksache 692/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final
... a) Der Verordnungsvorschlag wird auf Artikel 114 AEUV gestützt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass darüber hinaus die Ziele des Artikels 168 Absatz 1 AEUV zu berücksichtigen sind. Die EU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen. Dies umfasst auch die Eindämmung der durch den Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen bedingten erheblichen gesundheitlichen Schäden. Der Bundesrat begrüßt deshalb das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Verfügbarkeit dieser Substanzen durch ein EU-einheitliches, schnelles, effektives und der Problemlage angemessenes Handeln auf EU-Ebene nachhaltig zu reduzieren.
Drucksache 100/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Hierzu kann nach Nummer 1 eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Einzelsachverständige beliehen werden. Durch die Zulassung erhalten die Einzelsachverständigen den Status einer Prüfstelle nach § 21 und dürfen dieselben Prüftätigkeiten durchführen wie die Prüforganisationen, die nach dem EU-einheitlichen Akkreditierungsverfahren zugelassen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 21 Prüfstellen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Wirtschaft:
Fallgruppe 1: Akkreditierungs- und Zulassungsstelle
Personal - und Sachaufwand
Fallgruppe 2: Prüfstellen
4 Personalaufwand
4 Sachaufwand
Fallgruppe 3: Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
4 Informationspflichten
Zusammenfassung: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2. Verwaltung:
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu 2. Änderung von § 2
Zu 3. Änderung von § 4 Absatz 6
Zu 4. Änderung von § 5 Absatz 2
Zu 5. Änderung von § 9 Absatz 2
Zu 6. Änderung von § 10 Satz 2
Zu 7. Änderung von § 11 Absatz 4
Zu 8. Änderung von § 13 Absatz 2
Zu 9. Änderung von § 19
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 10. Änderung von § 21
Zu 11. Änderung von § 22
Zu 12. Änderung von § 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 13. Änderung von § 25
Zu 14. Änderung von § 28
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 15. Änderung von § 33
Zu 16. Aufhebung der Anhänge 3 und 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2444: Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a Wirtschaft
b Vollzugsaufwand
c Bürgerinnen und Bürger
Drucksache 441/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Abhilfe ist primär möglich und notwendig durch Maßnahmen an den Krafträdern selbst, das heißt durch effektive Vorschriften zur Lärmminderung neuer Krafträder und Umrüstteile, deren Einhaltung im Rahmen der (Typ-)Genehmigung überwacht wird. Die Neukonzeption EU-einheitlicher Vorschriften über Lärm-Messverfahren und Grenzwerte muss sicherstellen, dass bei Krafträdern aller Arten eine Bewertung des Geräusches ermöglicht wird, die der möglichen Nutzungspraxis entspricht, um die bisher bestehende Diskrepanz zwischen Lärmemissionen bei der Typ- oder Einzelprüfung und dem Alltagsbetrieb zu minimieren. Ergänzend dazu sind Regelungen erforderlich, die die praxistaugliche Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung unerlaubter lärmsteigender Bauartveränderungen bei Verkehrskontrollen sowie die Ahndung lärmintensiver Fahrweise ermöglichen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
Drucksache 441/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Abhilfe ist primär möglich und notwendig durch Maßnahmen an den Krafträdern selbst, das heißt durch effektive Vorschriften zur Lärmminderung neuer Krafträder und Umrüstteile, deren Einhaltung im Rahmen der (Typ-)Genehmigung überwacht wird. Die Neukonzeption EU-einheitlicher Vorschriften über Lärm-Messverfahren und Grenzwerte muss sicherstellen, dass bei Krafträdern aller Arten eine Bewertung des Geräusches ermöglicht wird, die der möglichen Nutzungspraxis entspricht, um die bisher bestehende Diskrepanz zwischen Lärmemissionen bei der Typ- oder Einzelprüfung und dem Alltagsbetrieb zu minimieren. Ergänzend dazu sind Regelungen erforderlich, die praxistaugliche Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung unerlaubter lärmsteigender Bauartveränderungen bei Verkehrskontrollen sowie die Ahndung lärmintensiver Fahrweise ermöglichen.
Drucksache 628/11
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... - Die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)) angepasst; zudem werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (§§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
3 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 324/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes
... Die nationale Grenze für die Berichtspflicht in der Beherbergungsstatistik wird neu festgesetzt, um sie an die EU-einheitliche Vorgabe anzupassen. Damit wird die Vergleichbarkeit der nationalen Ergebnisse mit den EU-Ergebnissen sichergestellt. Demnach gilt, dass Beherbergungsstätten, die zum Stichtag 31. Juli zehn oder mehr Gäste gleichzeitig beherbergen können, zur Auskunft verpflichtet sind (bislang neun). Bei Campingplätzen wird die Anzahl der Stellplätze, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zehn Stellplätze angehoben. Durch diese Änderung sind von den 56 100 in der Monatserhebung berücksichtigten Beherbergungsbetrieben etwa 1 600 Betriebe nicht mehr berichtspflichtig (alle Angaben zum Stand Juli 2009), so dass insgesamt betrachtet eine Entlastung der Beherbergungsbetriebe erreicht wird. Der damit verbundene Informationsverlust ist äußerst gering: Auf die 2,8% der Betriebe, die nicht mehr berichtspflichtig sind, entfallen lediglich 0,5% aller angebotenen Betten bzw. 0,6% der auf Campingplätzen angebotenen Stellplätze.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
§ 8 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
§ 12 Übergangsregelung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1.2. Vollzugsaufwand
2. Kosten- und Preiswirkungen
3. Informationspflichten und Bürokratiekosten
IV. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
V. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 48/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der Radiofrequenztechnologie RFID
... Im Sinne der Wiedererkennbarkeit sollte die Kennzeichnung anhand eines einheitlichen und einfachen, verständlichen Logos erfolgen. Die Vorarbeiten der Wirtschaft zur Entwicklung eines EU-einheitlichen Logos haben begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Drucksache 48/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der Radiofrequenztechnologie RFID
... Im Sinne der Wiedererkennbarkeit sollte die Kennzeichnung anhand eines einheitlichen und einfachen, verständlichen Logos erfolgen. Die Vorarbeiten der Wirtschaft zur Entwicklung eines EU-einheitlichen Logos haben begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der Radiofrequenztechnologie RFID
Zu 1.:
Zu 2.:
Zu 3.:
Zu 4.:
Drucksache 117/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass EU-einheitliche Standards zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak z.B. aus der Tierhaltung berücksichtigt werden.
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22
3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3
11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1
12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2
13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1
15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3
16. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 1, Absatz 8
17. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
18. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4
19. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz
20. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2
21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B
22. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
23. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2
24. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8
25. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D
B Entschließung
1. Zur Verordnung allgemein
2. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Drucksache 117/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass EU-einheitliche Standards zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak z.B. aus der Tierhaltung berücksichtigt werden.
1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22
3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3
11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1
12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2
13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1
15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4
20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz
21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2
22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B
23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2
25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8
26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D
28. Zur Verordnung allgemein
29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Drucksache 440/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18 /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.
... /EG, und insbesondere dazu, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, den Anbau EU-weit zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen in Teilen ihres Hoheitsgebietes zu beschränken oder zu untersagen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - sofern EU-einheitliche Regelungen nicht durchsetzbar sind - eine Anbaubeschränkung oder eine Anbauversagung nur für den Mitgliedstaat insgesamt gelten kann. Andernfalls bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz zwischen den Regionen zu ergreifen.
Drucksache 440/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18 /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.; Ratsdok. 12371/10
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - sofern EU-einheitliche Regelungen nicht durchsetzbar sind - eine Anbaubeschränkung oder eine Anbauversagung nur für den Mitgliedstaat insgesamt gelten kann. Andernfalls bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz zwischen den Regionen zu ergreifen.
Drucksache 530/1/10
... Dies ist abzulehnen. Grundlage für die Berichte muss auch weiterhin das von der EU-Kommission festgelegte EU-einheitliche Format sein, das vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilt wurde. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und kostenintensive EDV-Verfahren betreffen erheblich bestehende Verwaltungsabläufe der Länder. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 bis 9, 11, 12, 13 Buchstabe a bis c, 14, 15 Buchstabe c und d sowie 16 bis 25 Artikel 3
Artikel 3Inkrafttreten
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 und 2 - neu - TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - TrinkwV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 5 Satz 1a - neu - und Absatz 9 Satz 2 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 TrinkwV
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 7 Satz 2 und 3 - neu - TrinkwV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd und dd1 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, 5, 5a und 5b - neu - TrinkwV
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 TrinkwV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 5 - neu - TrinkwV
15. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 6 TrinkwV
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, Satz 2 und Satz 3 - neu - TrinkwV
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe ii - neu - § 25 Nummer 1 1a - neu - TrinkwV
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d § 17 Absatz 3 TrinkwV , Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe j 1 - neu - und Buchstabe l § 25 Nummer 13a - neu - und Nummer 15 und 16 TrinkwV
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV
27. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 - neu - TrinkwV
28. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 25 Nummer 3 TrinkwV
29. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 2 Teil II laufende Nummer 4, 7 und 8 TrinkwV
30. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 und 22 - neu -, Anmerkungen 3, 4 und 5 - neu - und Teil III, Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 und Anlage 5 Teil IV TrinkwV
31. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 4 Teil II Buchstabe a Spalte Routinemäßige Untersuchungen.... , Zeile 1 und Anmerkung 3 TrinkwV
32. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3Inkrafttreten
Drucksache 419/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 7. Der Bundesrat betont, dass es vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung und der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips allein Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, Regelungen für angemessene Ruhestandseinkommen zu schaffen. Er ist der Auffassung, dass in Anbetracht der [deutlichen Differenzen im Lebensstandard zwischen den Mitgliedstaaten sowie der] großen Unterschiede ihrer sozialen Sicherungssysteme eine EU-einheitliche Definition zur Angemessenheit des Ruhestandseinkommens nicht zielführend ist.
Drucksache 771/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen KOM (2010) 672 endg.
... - EU-einheitliche Maßnahmen für ein obligatorisches und standardisiertes "greening" sind wegen der (auch von der Kommission beschriebenen) regional unterschiedlichen standörtlichen Gegebenheiten, unter denen die Landwirte in der EU wirtschaften und arbeiten, nicht zielgerichtet.
Zur Vorlage insgesamt
I. Einleitung
II. Der Finanzrahmen
III. Der eingeschlagene Reformweg
IV. Die künftigen Herausforderungen
V. Gründe für eine Reform
VI. Wichtige Ziele der zukünftigen GAP
VII. Zukunft der Direktzahlungen
VIII. Zukunft der Marktmaßnahmen
IX. Zukunft der ländlichen Entwicklung
X. Bürokratieabbau und Weiterentwicklung der bewährten Instrumente der GAP
XI. Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 771/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen KOM (2010) 672 endg.
... - Eine Vermischung der beiden Säulen würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zusätzlichen bürokratischen Lasten für die Landwirte und die Verwaltungen führen, die nach Auffassung des Bundesrates weder den Landwirten noch der Öffentlichkeit vermittelbar wären. 30. - EU-einheitliche Maßnahmen für ein obligatorisches und standardisiertes "greening" sind wegen der (auch von der Kommission beschriebenen) regional unterschiedlichen standörtlichen Gegebenheiten, unter denen die Landwirte in der EU wirtschaften und arbeiten, nicht zielgerichtet.
I. Einleitung
II. Der Finanzrahmen
III. Der eingeschlagene Reformweg
IV. Die künftigen Herausforderungen
V. Gründe für eine Reform
VI. Wichtige Ziele der zukünftigen GAP
VII. Zukunft der Direktzahlungen
VIII. Zukunft der Marktmaßnahmen
IX. Zukunft der ländlichen Entwicklung
X. Bürokratieabbau und Weiterentwicklung der bewährten Instrumente der GAP
XI. Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 568/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von zusammengefügten Formfleischprodukten (Klebefleisch)
... 3. Infolge des grenzüberschreitenden Handels mit Lebensmitteln in Europa ist eine EU-einheitliche Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen unabdingbar. Am 16. Juni 2010 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über den Vorschlag der Kommission für eine "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" ab. Im Rahmen der Plenarabstimmung wurde auch ein Änderungsantrag hinsichtlich der Kennzeichnung von zusammengefügten Formfleischprodukten angenommen. Danach muss ein Fleischprodukt, das den Eindruck erweckt, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, obwohl das Produkt aus zusammengesetzten Fleischstücken besteht, auf der Schauseite der Verpackung mit dem Hinweis "Formfleisch - aus zusammengesetzten Fleischstücken" gekennzeichnet werden. Diese Entscheidung des Europäischen Parlaments wird ausdrücklich begrüßt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von zusammengefügten Formfleischprodukten (Klebefleisch)
Drucksache 419/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 5. Der Bundesrat betont, dass es vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung und der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips allein Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, Regelungen für angemessene Ruhestandseinkommen zu schaffen. Er ist der Auffassung, dass in Anbetracht der deutlichen Differenzen im Lebensstandard zwischen den Mitgliedstaaten sowie der großen Unterschiede ihrer sozialen Sicherungssysteme eine EU-einheitliche Definition zur Angemessenheit des Ruhestandseinkommens nicht zielführend ist.
Drucksache 530/10 (Beschluss)
... Dies ist abzulehnen. Grundlage für die Berichte muss auch weiterhin das von der EU-Kommission festgelegte EU-einheitliche Format sein, das vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilt wurde. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und kostenintensive EDV-Verfahren betreffen erheblich bestehende Verwaltungsabläufe der Länder. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des
Anlage Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 und 2 - neu - TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - TrinkwV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 5 Satz 1 a - neu - und Absatz 9 Satz 2 TrinkwV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 9 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 TrinkwV
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 7 Satz 2 und 3 - neu - TrinkwV
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd und dd1 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, 5, 5a und 5b - neu - TrinkwV
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 TrinkwV
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 5 - neu - TrinkwV
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV
15. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 14 Absatz 6 TrinkwV
18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, Satz 2 und Satz 3 - neu - TrinkwV
21. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV und Nummer 23 Buchstabe i1 - neu - § 25 Nummer 11a - neu - TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV
25. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 - neu - TrinkwV
26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 25 Nummer 3 TrinkwV
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 und 22 - neu -, Anmerkungen 3, 4 und 5 - neu - und Teil III, Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 und Anlage 5 Teil IV TrinkwV
Zu Punkt 1:
Zu Punkt 2:
Zu Punkt 3:
28. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage 4 Teil II Buchstabe a Spalte Routinemäßige Untersuchungen...., Zeile 1 und Anmerkung 3 TrinkwV
29. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 841/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Bürgerinitiative KOM (2009) 622 endg.; Ratsdok. 16195/09
... 11. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren. Zumindest aber sollte die Festlegung des Mindestalters jedem Mitgliedstaat selbst überlassen bleiben.
Drucksache 277/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... 5. Es muss an den Ursachen der Finanzmarktkrise, den nicht transparenten Risiken, angesetzt werden. Die Risiken sind generell und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Aufsichtsbehörde - wie es Konzept des Gesetzentwurfs ist - im Wege einer EU-einheitlichen Regulierung durch die bankaufsichtlichen Anforderungen zu erfassen und einzudämmen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 36 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG
Drucksache 87/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 653: Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 841/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Bürgerinitiative KOM (2009) 622 endg.; Ratsdok. 16195/09
... 11. Der Bundesrat befürwortet ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren. Zumindest aber sollte die Festlegung des Mindestalters jedem Mitgliedstaat selbst überlassen bleiben.
Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger kommen müssen.
Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat
Kriterium für die Unterstützung einer Bürgerinitiative - Mindestalter
Form und Abfassung einer Bürgerinitiative
Anforderungen an die Sammlung, Überprüfung und Authentifizierung von Unterschriften
Zeitraum für die Sammlung von Unterschriften
Anmeldung geplanter Initiativen
Anforderungen an Organisatoren - Transparenz und Finanzierung
Überprüfung von Bürgerinitiativen durch die Kommission
Initiativen zu ein und demselben Thema
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 49/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) KOM (2008) 780 endg.; Ratsdok. 15929/08
... 3. - Der Bundesrat sieht in der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab 2017 an die nach einem vorgegebenen, EU-einheitlichen Rechenverfahren ermittelten "
Drucksache 841/2/09
Antrag der Länder Bayern, Hessen
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Bürgerinitiative KOM (2009) 622 endg.; Ratsdok. 16195/09
... Ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren wird abgelehnt. Es entspricht der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten, in denen bereits nationale Regelungen zu Volks- oder Bürgerinitiativen bestehen, bei der Frage der Beteiligungsbefugnis an die jeweiligen Wahlrechtsvoraussetzungen anzuknüpfen. Artikel 11 Absatz 4 EUV soll die Rechte der Unionsbürger stärken. Eine Anknüpfung an den Status als (wahlberechtigter) Staatsbürger ist daher konsequent.
Drucksache 49/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) KOM (2008) 780 endg.; Ratsdok. 15929/08
... - Der Bundesrat sieht in der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab 2017 an die nach einem vorgegebenen, EU-einheitlichen Rechenverfahren ermittelten "
Drucksache 676/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten
... 4. Der Lebensmittelkennzeichnung liegt europäisches Recht zu Grunde. Eine EU-einheitliche Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen ist daher unabdingbar. Ende Januar 2008 legte die EU-Kommission den "
Anlage Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten
Drucksache 277/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... d) Es muss an den Ursachen der Finanzmarktkrise, den nicht transparenten Risiken, angesetzt werden. Die Risiken sind generell und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Aufsichtsbehörde - wie es Konzept des Gesetzentwurfs ist - im Wege einer EU-einheitlichen Regulierung durch die bankaufsichtlichen Anforderungen zu erfassen und einzudämmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 45 Absatz 1 Satz 1
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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