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42 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-eigene"


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Drucksache 306/2/20

... 5. Gerade im Katastrophenschutzbereich sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung von den Mitgliedstaaten weg auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich hier in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen sowie die gemeinschaftlichen Ressourcen des Katastrophenschutzpools und des rescEU-Instruments ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Derartige Bestrebungen auf der Ebene der Union verstoßen in eindeutiger Weise gegen das Subsidiaritätsprinzip.



Drucksache 217/18

... Das OLAF erfüllt eine spezielle EU-eigene Aufgabe (Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 317 und 325 AEUV), die auf nationaler Ebene nicht auf die gleiche Art und Weise erfüllt werden könnte. Der Vorschlag betrifft die Untersuchungen einer Unionsstelle, die derzeit durch eine EU-Verordnung geregelt werden. Er stellt nicht darauf ab, die bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (eine Aufgabe, die sich die Mitgliedstaaten mit der Union teilen) zu ändern und bezweckt auch keine Ausweitung der Befugnisse oder des Mandats des OLAF.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 217/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

I. Beziehungen zur EUStA

Allgemeine Grundsätze

Bericht

Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen

Sonstige Bestimmungen

II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden

4 Bankkontoinformationen

4 Mehrwertsteuer

Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise

Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

4 Koordinierungstätigkeiten

III. Präzisierungen und Vereinfachungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Externe Untersuchungen

Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten

Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten

Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA

Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen

Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt

Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen

Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 757/1/17

... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.

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Drucksache 757/1/17




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**

Zu BR-Drucksache 757/17


 
 
 


Drucksache 756/1/17

... 3. Auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung für den Katastrophenschutz von den Mitgliedstaaten auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich im Katastrophenschutz in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Es ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, dass die EU eigene Katastrophenschutz-Einheiten aufstellt.



Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/17 (Beschluss)




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

8. Artikel 6: Risikomanagement

9. Artikel 12: rescEU

10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool

Zu BR-Drucksache 757/17

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 235/13 (Beschluss)

... - dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit weder über eine EU-eigene Kreditaufnahme noch über eine EU-eigene Steuer erfolgt und das Nobailout-Gebot nicht ausgehöhlt wird,



Drucksache 235/1/13

... 2. - dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit weder über eine EU-eigene Kreditaufnahme noch über eine EU-eigene Steuer erfolgt und das Nobailout-Gebot nicht ausgehöhlt wird,



Drucksache 701/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass auch EU-finanzierte Materialressourcen, die sich an eine Lückenanalyse anschließen könnten, in die falsche Richtung führen. Denn die EU ersetzt hier präventive mitgliedstaatliche Bemühungen, anstatt diese zu fördern. Eigene Ressourcen der Gemeinschaft stellen mithin stets die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen dar, da nur die EU über den Einsatz dieser Ressourcen entscheiden könnte. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt "Effizientere Unterstützung für von erheblichen Waldbränden betroffene Mitgliedstaaten durch Schaffung von Luft-Reserveeinheiten für die Waldbrandbekämpfung während der Waldbrandsaison" keinesfalls einen geeigneten Lösungsansatz darstellen kann, denn derartige Maßnahmen lassen befürchten, dass hierdurch mittelfristig die Anschaffung EU-eigener Ausrüstung vorbereitet werden könnte. Gegen eine derartige Ressourcenanschaffung durch die EU wurden zuletzt mit Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2008 - BR-Drucksache 185/08(B) - grundlegende Einwände erhoben, die hiermit noch einmal bekräftigt werden.



Drucksache 701/1/10

... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass auch EU-finanzierte Materialressourcen, die sich an eine Lückenanalyse anschließen könnten, in die falsche Richtung führen. Denn die EU ersetzt hier präventive mitgliedstaatliche Bemühungen, anstatt diese zu fördern. Eigene Ressourcen der Gemeinschaft stellen mithin stets die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen dar, da nur die EU über den Einsatz dieser Ressourcen entscheiden könnte. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt "Effizientere Unterstützung für von erheblichen Waldbränden betroffene Mitgliedstaaten durch Schaffung von Luft-Reserveeinheiten für die Waldbrandbekämpfung während der Waldbrandsaison" keinesfalls einen geeigneten Lösungsansatz darstellen kann, denn derartige Maßnahmen lassen befürchten, dass hierdurch mittelfristig die Anschaffung EU-eigener Ausrüstung vorbereitet werden könnte. Gegen eine derartige Ressourcenanschaffung durch die EU wurden zuletzt mit Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2008 - BR-Drucksache 185/08(B) - grundlegende Einwände erhoben, die hiermit noch einmal bekräftigt werden.



Drucksache 185/1/08

... - die Schaffung EU-eigener Reservekapazitäten (u. a. Bereitstellung von Löschflugzeugen),



Drucksache 185/08 (Beschluss)

... - die Schaffung EU-eigener Reservekapazitäten (u. a. Bereitstellung von Löschflugzeugen),



Drucksache 26/07 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat verkennt nicht, dass wesentliche Forderungen der Länder bei den Beratungen über das Finanzierungsinstrument in seiner derzeitigen Fassung durchgesetzt werden konnten. So bleibt die Katastrophenschutzausrüstung weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird hierzu und zum Kapazitätenaufbau keine ergänzende Finanzierungskompetenz erhalten. Auch für eigene operative Kompetenzen der Kommission (einsatzleitende Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten usw.) bietet das Instrument keine Grundlage. Schließlich entspricht auch die Rechtsform des Finanzierungsinstruments - Entscheidung des Rates statt Verordnung - entsprechenden Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksache 318/05 (Beschluss).



Drucksache 26/1/07

... 5. Der Bundesrat verkennt nicht, dass wesentliche Forderungen der Länder bei den Beratungen über das Finanzierungsinstrument in seiner derzeitigen Fassung durchgesetzt werden konnten. So bleibt die Katastrophenschutzausrüstung weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird hierzu und zum Kapazitätenaufbau keine ergänzende Finanzierungskompetenz erhalten. Auch für eigene operative Kompetenzen der Kommission (einsatzleitende Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten usw.) bietet das Instrument keine Grundlage. Schließlich entspricht auch die Rechtsform des Finanzierungsinstruments - Entscheidung des Rates statt Verordnung - entsprechenden Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 - BR- Drucksache 318/05 (Beschluss). Der Bundesrat verkennt weiter nicht, dass die Forderungen zahlreicher Mitgliedstaaten und der Kommission weit über das jetzige Ergebnis zum Finanzierungsinstrument hinausgingen und es erheblicher gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedurfte, entsprechenden Tendenzen erfolgreich entgegenzutreten. (setzt Annahme von Ziffer 2 voraus)



Drucksache 40/07

... • Erneuerbare Energie trägt zu mehr Energieversorgungssicherheit in der EU bei: sie erhöht den Anteil der EU-eigenen Produktion, sorgt für Diversifizierung beim Kraftstoffmix und bei der Herkunft der Energieimporte, steigert den Anteil der Einfuhren aus politisch stabilen Regionen und schafft neue Arbeitsplätze in Europa.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/07




1. Die Herausforderungen

1.1. Nachhaltigkeit

1.2. Versorgungssicherheit

1.3. Wettbewerbsfähigkeit

Optionen sollten offen gehalten werden, um die Weiterentwicklung der neuen Technologien zu gewährleisten.

2. Ein strategisches Ziel für Europas Energiepolitik

3. Der Aktionsplan

3.1. Der Energiebinnenmarkt

3.1.1. Entflechtung

3.1.2. Wirksame Regulierung

3.1.3. Transparenz

3.1.4. Infrastruktur

3.1.5. Netzsicherheit

3.1.6. Ausreichende Stromerzeugungs- und Gasversorgungskapazitäten

3.1.7. Energieversorgung als öffentliche Dienstleistung

3.2. Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Versorgungssicherheit bei Öl, Gas und Strom

3.3. Langfristige Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgase und EU-Emissionshandelssystem

3.4. Ein ehrgeiziges Programm für Energieeffizienzmaßnahmen auf

3.5. Ein längerfristiges Ziel im Bereich erneuerbare Energien

3.6. Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie

3.7. Eine Zukunft mit CO2-armen fossilen Brennstoffen

3.8. Die Zukunft der Kerntechnik

3.9. Eine internationale Energiepolitik, die die Interessen Europas aktiv unterstützt.

3.9.1. Verzahnung der europäischen Energie- und Entwicklungspolitik: Beide Seiten können nur gewinnen.

3.10. Überwachung und Berichterstattung

4. Blick nach Vorn

Anhang 1
Schwerpunkte der internationalen EU-Energiepolitik

Anhang 2
Vor- und Nachteile der verschiedenen Quellen für elektrische Energie


 
 
 


Drucksache 565/1/07

... Für einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen bietet die Neufassung keinen Raum, womit einer zentralen Forderung des Bundesrates aus den Beschlüssen vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss)(2) - sowie vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksache 323/05 (Beschluss) - und 7. April 2006 -BR-Drucksache 101/06 (Beschluss) - entsprochen wurde.



Drucksache 101/06 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass vor allem die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen, nicht akzeptabel ist. Dieses Vorhaben ist mit den Stellungnahmen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2) - nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Der Bundesrat unterstreicht seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 101/1/06

... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass vor allem die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen, nicht akzeptabel ist. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2) - nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Der Bundesrat unterstreicht seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 312/05 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hält jedoch insgesamt das zum Katastrophenschutz vorgeschlagene Verfahren in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Dies gilt vor allem für die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 323/05 (Beschluss)

... Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai 2004 und 24. September 2004 (BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 318/1/05

... 2. Der Bundesrat bekräftigt die unter Ziffer 3 seines Beschlusses vom 14. Mai 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss)) dargelegte Auffassung, ein verstärktes Vordringen der EU in den operativen Bereich lasse unter anderem befürchten, dass einige Mitgliedstaaten in der Erwartung der Hilfsmaßnahmen seitens der EU auf hinreichende eigene Katastrophenschutzvorkehrungen verzichten könnten. Gerade dieser Punkt wird in Artikel 1 hervorgehoben, in dem die Kommission fordert, die eigenen Mittel der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Im Extremfall könnte dies auch bedeuten, dass die Mittel zu ersetzen wären, falls Ressourcen für bestimmte Lagen überhaupt nicht vorhanden sind. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 4 Buchstabe b erwähnte "Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten", weil unklar ist, ob hier eine Finanzierung EU-eigener Katastrophenschutzkapazitäten oder derjenigen der Mitgliedstaaten gemeint ist. Hier ist eine Klarstellung durch die Kommission erforderlich.



Drucksache 312/1/05

... 3. Der Bundesrat hält jedoch insgesamt das zum Katastrophenschutz vorgeschlagene Verfahren in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Dies gilt vor allem für die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 318/05 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bekräftigt die unter Ziffer 3 seines Beschlusses vom 14. Mai 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss)) dargelegte Auffassung, ein verstärktes Vordringen der EU in den operativen Bereich lasse unter anderem befürchten, dass einige Mitgliedstaaten in der Erwartung der Hilfsmaßnahmen seitens der EU auf hinreichende eigene Katastrophenschutzvorkehrungen verzichten könnten. Gerade dieser Punkt wird in Artikel 1 hervorgehoben, in dem die Kommission fordert, die eigenen Mittel der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Im Extremfall könnte dies auch bedeuten, dass die Mittel zu ersetzen wären, falls Ressourcen für bestimmte Lagen überhaupt nicht vorhanden sind. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 4 Buchstabe b erwähnte "Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten", weil unklar ist, ob hier eine Finanzierung EU-eigener Katastrophenschutzkapazitäten oder derjenigen der Mitgliedstaaten gemeint ist. Hier ist eine Klarstellung durch die Kommission erforderlich.



Drucksache 323/1/05

... Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai 2004 und 24. September 2004 (BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.



Drucksache 280/3/04

... Der Bundesrat hält an seiner Auffassung fest, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung muss stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssen die von anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.