42 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"EU-eigene"
Drucksache 306/2/20
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... 5. Gerade im Katastrophenschutzbereich sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung von den Mitgliedstaaten weg auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich hier in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen sowie die gemeinschaftlichen Ressourcen des Katastrophenschutzpools und des rescEU-Instruments ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Derartige Bestrebungen auf der Ebene der Union verstoßen in eindeutiger Weise gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Drucksache 217/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM(2018) 338 final
... Das OLAF erfüllt eine spezielle EU-eigene Aufgabe (Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 317 und 325 AEUV), die auf nationaler Ebene nicht auf die gleiche Art und Weise erfüllt werden könnte. Der Vorschlag betrifft die Untersuchungen einer Unionsstelle, die derzeit durch eine EU-Verordnung geregelt werden. Er stellt nicht darauf ab, die bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (eine Aufgabe, die sich die Mitgliedstaaten mit der Union teilen) zu ändern und bezweckt auch keine Ausweitung der Befugnisse oder des Mandats des OLAF.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013
Konsultation der Interessenträger
4 Folgenabschätzung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
I. Beziehungen zur EUStA
Allgemeine Grundsätze
Bericht
Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen
Sonstige Bestimmungen
II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden
4 Bankkontoinformationen
4 Mehrwertsteuer
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
4 Koordinierungstätigkeiten
III. Präzisierungen und Vereinfachungen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Externe Untersuchungen
Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten
Artikel 12c Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt
Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen
Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
Artikel 2
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**
Zu BR-Drucksache 757/17
Drucksache 756/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17
... 3. Auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung für den Katastrophenschutz von den Mitgliedstaaten auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich im Katastrophenschutz in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Es ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, dass die EU eigene Katastrophenschutz-Einheiten aufstellt.
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
8. Artikel 6: Risikomanagement
9. Artikel 12: rescEU
10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool
Zu BR-Drucksache 757/17
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 235/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion - Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit - COM(2013) 165 final
... - dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit weder über eine EU-eigene Kreditaufnahme noch über eine EU-eigene Steuer erfolgt und das Nobailout-Gebot nicht ausgehöhlt wird,
Drucksache 235/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion - Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit - COM(2013) 165 final
... 2. - dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit weder über eine EU-eigene Kreditaufnahme noch über eine EU-eigene Steuer erfolgt und das Nobailout-Gebot nicht ausgehöhlt wird,
Drucksache 701/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr - die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe KOM (2010) 600 endg.
... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass auch EU-finanzierte Materialressourcen, die sich an eine Lückenanalyse anschließen könnten, in die falsche Richtung führen. Denn die EU ersetzt hier präventive mitgliedstaatliche Bemühungen, anstatt diese zu fördern. Eigene Ressourcen der Gemeinschaft stellen mithin stets die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen dar, da nur die EU über den Einsatz dieser Ressourcen entscheiden könnte. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt "Effizientere Unterstützung für von erheblichen Waldbränden betroffene Mitgliedstaaten durch Schaffung von Luft-Reserveeinheiten für die Waldbrandbekämpfung während der Waldbrandsaison" keinesfalls einen geeigneten Lösungsansatz darstellen kann, denn derartige Maßnahmen lassen befürchten, dass hierdurch mittelfristig die Anschaffung EU-eigener Ausrüstung vorbereitet werden könnte. Gegen eine derartige Ressourcenanschaffung durch die EU wurden zuletzt mit Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2008 - BR-Drucksache 185/08(B) - grundlegende Einwände erhoben, die hiermit noch einmal bekräftigt werden.
Drucksache 701/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr - die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe KOM (2010) 600 endg.
... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass auch EU-finanzierte Materialressourcen, die sich an eine Lückenanalyse anschließen könnten, in die falsche Richtung führen. Denn die EU ersetzt hier präventive mitgliedstaatliche Bemühungen, anstatt diese zu fördern. Eigene Ressourcen der Gemeinschaft stellen mithin stets die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen dar, da nur die EU über den Einsatz dieser Ressourcen entscheiden könnte. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt "Effizientere Unterstützung für von erheblichen Waldbränden betroffene Mitgliedstaaten durch Schaffung von Luft-Reserveeinheiten für die Waldbrandbekämpfung während der Waldbrandsaison" keinesfalls einen geeigneten Lösungsansatz darstellen kann, denn derartige Maßnahmen lassen befürchten, dass hierdurch mittelfristig die Anschaffung EU-eigener Ausrüstung vorbereitet werden könnte. Gegen eine derartige Ressourcenanschaffung durch die EU wurden zuletzt mit Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2008 - BR-Drucksache 185/08(B) - grundlegende Einwände erhoben, die hiermit noch einmal bekräftigt werden.
Drucksache 185/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union KOM (2008) 130 endg.; Ratsdok. 7562/08
... - die Schaffung EU-eigener Reservekapazitäten (u. a. Bereitstellung von Löschflugzeugen),
Drucksache 185/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union KOM (2008) 130 endg.; Ratsdok. 7562/08
... - die Schaffung EU-eigener Reservekapazitäten (u. a. Bereitstellung von Löschflugzeugen),
Drucksache 26/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Verbreitungsinstruments für Katastrophenfälle " (neue Bezeichnung "Entwurf einer Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz ")
... 3. Der Bundesrat verkennt nicht, dass wesentliche Forderungen der Länder bei den Beratungen über das Finanzierungsinstrument in seiner derzeitigen Fassung durchgesetzt werden konnten. So bleibt die Katastrophenschutzausrüstung weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird hierzu und zum Kapazitätenaufbau keine ergänzende Finanzierungskompetenz erhalten. Auch für eigene operative Kompetenzen der Kommission (einsatzleitende Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten usw.) bietet das Instrument keine Grundlage. Schließlich entspricht auch die Rechtsform des Finanzierungsinstruments - Entscheidung des Rates statt Verordnung - entsprechenden Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksache 318/05 (Beschluss).
Drucksache 26/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Verbreitungsinstruments für Katastrophenfälle " (neue Bezeichnung "Entwurf einer Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz ")
... 5. Der Bundesrat verkennt nicht, dass wesentliche Forderungen der Länder bei den Beratungen über das Finanzierungsinstrument in seiner derzeitigen Fassung durchgesetzt werden konnten. So bleibt die Katastrophenschutzausrüstung weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird hierzu und zum Kapazitätenaufbau keine ergänzende Finanzierungskompetenz erhalten. Auch für eigene operative Kompetenzen der Kommission (einsatzleitende Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten usw.) bietet das Instrument keine Grundlage. Schließlich entspricht auch die Rechtsform des Finanzierungsinstruments - Entscheidung des Rates statt Verordnung - entsprechenden Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 - BR- Drucksache 318/05 (Beschluss). Der Bundesrat verkennt weiter nicht, dass die Forderungen zahlreicher Mitgliedstaaten und der Kommission weit über das jetzige Ergebnis zum Finanzierungsinstrument hinausgingen und es erheblicher gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedurfte, entsprechenden Tendenzen erfolgreich entgegenzutreten. (setzt Annahme von Ziffer 2 voraus)
Drucksache 40/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: "Eine Energiepolitik für Europa " KOM (2007) 1 endg.; Ratsdok. 5282/07
... • Erneuerbare Energie trägt zu mehr Energieversorgungssicherheit in der EU bei: sie erhöht den Anteil der EU-eigenen Produktion, sorgt für Diversifizierung beim Kraftstoffmix und bei der Herkunft der Energieimporte, steigert den Anteil der Einfuhren aus politisch stabilen Regionen und schafft neue Arbeitsplätze in Europa.
1. Die Herausforderungen
1.1. Nachhaltigkeit
1.2. Versorgungssicherheit
1.3. Wettbewerbsfähigkeit
Optionen sollten offen gehalten werden, um die Weiterentwicklung der neuen Technologien zu gewährleisten.
2. Ein strategisches Ziel für Europas Energiepolitik
3. Der Aktionsplan
3.1. Der Energiebinnenmarkt
3.1.1. Entflechtung
3.1.2. Wirksame Regulierung
3.1.3. Transparenz
3.1.4. Infrastruktur
3.1.5. Netzsicherheit
3.1.6. Ausreichende Stromerzeugungs- und Gasversorgungskapazitäten
3.1.7. Energieversorgung als öffentliche Dienstleistung
3.2. Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Versorgungssicherheit bei Öl, Gas und Strom
3.3. Langfristige Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgase und EU-Emissionshandelssystem
3.4. Ein ehrgeiziges Programm für Energieeffizienzmaßnahmen auf
3.5. Ein längerfristiges Ziel im Bereich erneuerbare Energien
3.6. Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie
3.7. Eine Zukunft mit CO2-armen fossilen Brennstoffen
3.8. Die Zukunft der Kerntechnik
3.9. Eine internationale Energiepolitik, die die Interessen Europas aktiv unterstützt.
3.9.1. Verzahnung der europäischen Energie- und Entwicklungspolitik: Beide Seiten können nur gewinnen.
3.10. Überwachung und Berichterstattung
4. Blick nach Vorn
Anhang 1 Schwerpunkte der internationalen EU-Energiepolitik
Anhang 2 Vor- und Nachteile der verschiedenen Quellen für elektrische Energie
Drucksache 565/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) KOM (2006) 29 endg.; Ratsdok. 5865/06
... Für einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen bietet die Neufassung keinen Raum, womit einer zentralen Forderung des Bundesrates aus den Beschlüssen vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss)(2) - sowie vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksache 323/05 (Beschluss) - und 7. April 2006 -BR-Drucksache 101/06 (Beschluss) - entsprochen wurde.
Drucksache 101/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) KOM (2006) 29 endg.; Ratsdok. 5865/06
... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass vor allem die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen, nicht akzeptabel ist. Dieses Vorhaben ist mit den Stellungnahmen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2) - nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Der Bundesrat unterstreicht seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 101/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) KOM (2006) 29 endg.; Ratsdok. 5865/06
... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass vor allem die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen, nicht akzeptabel ist. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 - BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2) - nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Der Bundesrat unterstreicht seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 312/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Stärkung der Reaktion der Europäischen Union auf Katastrophen und Krisen in Drittländern" KOM (2005) 153 endg.; Ratsdok. 8382/05
... 3. Der Bundesrat hält jedoch insgesamt das zum Katastrophenschutz vorgeschlagene Verfahren in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Dies gilt vor allem für die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 323/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz KOM (2005) 137 endg.; Ratsdok. 8430/05
... Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai 2004 und 24. September 2004 (BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 318/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle KOM (2005) 113 endg.; Ratsdok. 8436/05
... 2. Der Bundesrat bekräftigt die unter Ziffer 3 seines Beschlusses vom 14. Mai 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss)) dargelegte Auffassung, ein verstärktes Vordringen der EU in den operativen Bereich lasse unter anderem befürchten, dass einige Mitgliedstaaten in der Erwartung der Hilfsmaßnahmen seitens der EU auf hinreichende eigene Katastrophenschutzvorkehrungen verzichten könnten. Gerade dieser Punkt wird in Artikel 1 hervorgehoben, in dem die Kommission fordert, die eigenen Mittel der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Im Extremfall könnte dies auch bedeuten, dass die Mittel zu ersetzen wären, falls Ressourcen für bestimmte Lagen überhaupt nicht vorhanden sind. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 4 Buchstabe b erwähnte "Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten", weil unklar ist, ob hier eine Finanzierung EU-eigener Katastrophenschutzkapazitäten oder derjenigen der Mitgliedstaaten gemeint ist. Hier ist eine Klarstellung durch die Kommission erforderlich.
Drucksache 312/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Stärkung der Reaktion der Europäischen Union auf Katastrophen und Krisen in Drittländern" KOM (2005) 153 endg.; Ratsdok. 8382/05
... 3. Der Bundesrat hält jedoch insgesamt das zum Katastrophenschutz vorgeschlagene Verfahren in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Dies gilt vor allem für die Einführung von Bereitschaftsmodulen, die auf ein Hilfeersuchen hin unverzüglich entsandt werden sollen. Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai und 24. September 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 318/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle KOM (2005) 113 endg.; Ratsdok. 8436/05
... 2. Der Bundesrat bekräftigt die unter Ziffer 3 seines Beschlusses vom 14. Mai 2004 (BR-Drucksache 280/04 (Beschluss)) dargelegte Auffassung, ein verstärktes Vordringen der EU in den operativen Bereich lasse unter anderem befürchten, dass einige Mitgliedstaaten in der Erwartung der Hilfsmaßnahmen seitens der EU auf hinreichende eigene Katastrophenschutzvorkehrungen verzichten könnten. Gerade dieser Punkt wird in Artikel 1 hervorgehoben, in dem die Kommission fordert, die eigenen Mittel der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Im Extremfall könnte dies auch bedeuten, dass die Mittel zu ersetzen wären, falls Ressourcen für bestimmte Lagen überhaupt nicht vorhanden sind. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 4 Buchstabe b erwähnte "Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten", weil unklar ist, ob hier eine Finanzierung EU-eigener Katastrophenschutzkapazitäten oder derjenigen der Mitgliedstaaten gemeint ist. Hier ist eine Klarstellung durch die Kommission erforderlich.
Drucksache 323/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz KOM (2005) 137 endg.; Ratsdok. 8430/05
... Dieses Vorhaben ist mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 14. Mai 2004 und 24. September 2004 (BR-Drucksachen 280/04 (Beschluss) und 280/04 (Beschluss) (2)) nicht vereinbar. Im letztgenannten Beschluss hat der Bundesrat unter Ziffer 3 seine Auffassung bekräftigt, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung müsse stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssten die von den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden. Die Aufstellung von EU-Katastrophenschutzeinheiten wäre zudem mit sehr hohen Unterhalts- und Einsatzkosten verbunden. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 14. Mai 2004 eingenommene Haltung, dass das Verfahren sich an dem Vorbild der im Mai 2004 beschlossenen länderübergreifenden Katastrophenhilfe innerhalb Deutschlands orientieren sollte. Danach können die von den Ländern in diesem Rahmen ohnehin festzulegenden Einsatzkontingente auch EU-weit eingesetzt werden.
Drucksache 280/3/04
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union KOM (2004) 200 endg.; Ratsdok. 7890/04
... Der Bundesrat hält an seiner Auffassung fest, dass einsatzleitende operative Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten und einheitliche EU-Uniformen (abgesehen von Kennzeichnungen wie z.B. Armbinden) von deutscher Seite abgelehnt werden müssen. Die Einsatzleitung muss stets der jeweils betroffene Mitgliedstaat selbst ausüben. Ferner müssen die von anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Einheiten der jeweiligen Einsatzleitung vor Ort unterstellt werden.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.