Drucksache 769/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt KOM (2009) 404 endg.; Ratsdok. 12732/09
... - Eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a EU-StatVO lehnt der Bundesrat ab. Bereits die geltende Fassung sichert den für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen Stellen die notwendige fachliche Unabhängigkeit. Der zur Streichung vorgesehene Vorbehalt zu den institutionellen Rahmenbedingungen schränkt diese in keiner unzulässigen, die Qualität und die Zuverlässigkeit der statistischen Daten tangierenden Weise ein, sondern trägt nur einzelstaatlichen Besonderheiten und damit dem Subsidiaritätsgrundsatz Rechnung. Eine institutionelle Unabhängigkeit ließe sich nach deutscher Verfassungslage mit dem Demokratieprinzip und dem darin enthaltenen grundsätzlichen Verbot ministerialfreier Verwaltung nicht vereinbaren. - Die EU hat nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV die nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommen, zu achten. Regelungen zu hierarchischen Befugnissen und Kompetenzen des Leiters des Nationalen Statistischen Amtes im innerstaatlichen Bereich, wie sie in Artikel 5a des Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
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