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9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-Schulobstprogramm"


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Drucksache 765/1/13

... Um insbesondere den Ländern, die derzeit am EU-Schulobstprogramm teilnehmen oder dies für das Schuljahr 2014/15 beabsichtigen, den Zugang zum erhöhten Kofinanzierungssatz zu sichern, ist das Bundesgesetz umgehend zu ändern.



Drucksache 765/13

... Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der EU am Schulobstprogramm von 50 % auf 75 % zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 765/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schulobstgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 765/13 (Beschluss)

... Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der Europäischen Union am Schulobstprogramm von 50 Prozent auf 75 Prozent zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 765/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 635/11

... d) der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zum EU-Schulobstprogramm und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 21 bzw. 155 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO].

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe

Titel II
Allgemeine Bestimmungen über die Agrarfonds

Kapitel I
Agrarfonds

Artikel 3
Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

Artikel 4
Ausgaben des EGFL

Artikel 5
Ausgaben des ELER

Artikel 6
Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe

Kapitel II
Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Artikel 7
Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

Artikel 8
Befugnisse der Kommission

Artikel 9
Bescheinigende Stellen

Artikel 10
Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Artikel 11
Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Titel III
landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich

Artikel 13
Besondere Anforderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Artikel 14
Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Artikel 15
Befugnisse der Kommission

Titel IV
Finanzielle Verwaltung der Fonds

Kapitel I
EGFL

Abschnitt 1
Ausgabenfinanzierung

Artikel 16
Finanzielle Obergrenze

Artikel 17
Monatliche Zahlungen

Artikel 18
Überweisung der monatlichen Zahlungen

Artikel 19
Verwaltungs- und Personalkosten

Artikel 20
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

Artikel 21
Erwerb von Satellitenaufnahmen

Artikel 22
Beobachtung der Agrarressourcen

Artikel 23
Durchführungsbefugnisse

Abschnitt 2
Haushaltsdisziplin

Artikel 24
Einhaltung der Obergrenze

Artikel 25
Haushaltsdisziplin

Artikel 26
Verfahren der Haushaltsdisziplin

Artikel 27
Frühwarnsystem

Artikel 28
Referenzwechselkurs

Kapitel II
ELER

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Artikel 29
Keine Doppelförderung

Artikel 30
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

Abschnitt 2
Finanzierung von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Artikel 31
Finanzielle Beteiligung des ELER

Artikel 32
Mittelbindungen

Abschnitt 3
finanzielle Beteiligung an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Artikel 33
Zahlungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 34
Zahlung des Vorschusses

Artikel 35
Zwischenzahlungen

Artikel 36
Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

Artikel 37
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Abschnitt 4
Finanzierung des Preises für Innovative Lokale Zusammenarbeit

Artikel 38
Mittelbindungen

Artikel 39
Zahlungen an die Mitgliedstaaten

Artikel 40
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 41
Agrar-Haushaltsjahr

Artikel 42
Einhaltung der Zahlungsfristen

Artikel 43
Kürzung und Aussetzung der monatlichen und Zwischenzahlungen

Artikel 44
Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

Artikel 45
Zweckbindung der Einnahmen

Artikel 46
Getrennte Buchführung

Artikel 47
Finanzierung von Informationsmaßnahmen

Artikel 48
Befugnisse der Kommission

Kapitel IV
Rechnungsabschluss

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49
Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

Artikel 50
Zugang zu den Informationen

Artikel 51
Zugang zu Dokumenten

Artikel 52
Durchführungsbefugnisse

Abschnitt II
Rechnungsabschluss

Artikel 53
Rechnungsabschluss

Artikel 54
Konformitätsabschluss

Artikel 55
Durchführungsbefugnisse

Abschnitt III
Unregelmäßigkeiten

Artikel 56
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 57
Besondere Bestimmungen für den EGFL

Artikel 58
Besondere Bestimmungen für den ELER

Artikel 59
Delegierte Befugnisse

Titel V
Kontrollsysteme und Sanktionen

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 60
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Artikel 61
Allgemeine Kontrollgrundsätze

Artikel 62
Anti-Umgehungsklausel

Artikel 63
Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen

Artikel 64
Kontrollbefugnisse der Kommission

Artikel 65
Einstellung, Kürzung und Ausschluss der Beihilfe

Artikel 66
Befugnisse der Kommission in Bezug auf Sanktionen

Artikel 67
Sicherheiten

Kapitel II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 68
Geltungsbereich

Artikel 69
Bestandteile des integrierten Systems

Artikel 70
Elektronische Datenbank

Artikel 71
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Artikel 72
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Artikel 73
Beihilfe- und Zahlungsanträge

Artikel 74
System zur Identifizierung der Begünstigten

Artikel 75
Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und Beihilfekürzungen

Artikel 76
Zahlungen an die Begünstigten

Artikel 77
Delegierte Befugnisse

Artikel 78
Durchführungsbefugnisse

Kapitel III
Prüfung von Maßnahmen

Artikel 79
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 80
Prüfung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 81
Ziele der Prüfung

Artikel 82
Zugang zu Geschäftsunterlagen

Artikel 83
Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 84
Programmplanung

Artikel 85
Sonderdienste

Artikel 86
Berichte

Artikel 87
Zugang zu Informationen und Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Artikel 88
Befugnisse der Kommission

Kapitel IV
Sonstige Kontrollbestimmungen

Artikel 89
Sonstige Kontrollen bei Marktmaßnahmen

Artikel 90
Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Titel VI
Cross-Compliance

Kapitel I
Geltungsbereich

Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz

Artikel 92
Betroffene Begünstigte

Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Artikel 95
Informationen für die Begünstigten

Kapitel II
Kontrollsystem und Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Artikel 96
Kontrolle der Cross-Compliance

Artikel 97
Anwendung der Sanktion

Artikel 98
Anwendung der Sanktion in Bulgarien und Rumänien

Artikel 99
Berechnung der Sanktion

Artikel 100
Beträge aus der Nichteinhaltung der Cross-Compliance

Artikel 101
Delegierte Befugnisse

Titel VII
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel I
Informationsaustausch

Artikel 102
Übermittlung von Informationen

Artikel 103
Vertraulichkeit

Artikel 104
Befugnisse der Kommission

Kapitel II
Verwendung des Euro

Artikel 105
Allgemeine Grundsätze

Artikel 106
Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

Artikel 107
Schutzmaßnahmen und Abweichungen

Artikel 108
Verwendung des Euro durch nicht an der Euro-Zone teilnehmende Mitgliedstaaten

Kapitel III
Berichterstattung und Bewertung

Artikel 109
Jährlicher Finanzbericht

Artikel 110
Monitoring und Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Titel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 111
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 112
Ausschussverfahren

Artikel 113
Aufhebung

Artikel 114
Übergangsbestimmungen

Artikel 115
Inkrafttreten und Gültigkeit

Anhang I
Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität, Gewässerschutz, Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Innovation gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Anhang II
Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 SMR: Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang III
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 382/09 (Beschluss)

... Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt wegen des Absatz fördernden und Markt entlastenden Charakters der Maßnahme beim Bund. Die Länder führen das Gesetz im Auftrag des Bundes aus. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Ebenso hat der Bund darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 382/09 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 3
Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen

§ 4
Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder

§ 5
Mitteilungspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigung

§ 7
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

II. Inhalt und Maßnahme des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen

V. Kosten- und Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 382/1/09

... 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt wegen des Absatz fördernden und Markt entlastenden Charakters der Maßnahme beim Bund. Die Länder führen das Gesetz im Auftrag des Bundes aus. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Ebenso hat der Bund darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.



Drucksache 562/09 (Beschluss)

... Das EU-Schulobstprogramm soll gemäß zweitem Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 dem geringen Obst- und Gemüseverzehr entgegenwirken, dessen Anteil an der Ernährung der Kinder und Jugendlichen nachhaltig erhöhen und damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung. Damit hat die Maßnahme eindeutig einen absatzfördernden und marktentlastenden Charakter. Die Vollzugs- und Finanzierungszuständigkeit für das Programm lässt sich nicht mit der Kulturhoheit der Länder begründen, so dass sich die mit dem Gesetz vorgesehene Vollzugszuständigkeit und Lastenverteilung nicht rechtfertigen lässt. Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs unter Buchstabe D Nummer 1 ausgeführt, sollten die Länder das Gesetz lediglich im Auftrag des Bundes ausführen. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 562/09 (Beschluss)




1. Zu §§ 1 und 3 Absatz 1

2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1


 
 
 


Drucksache 562/1/09

... Das EU-Schulobstprogramm soll gemäß zweitem Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 dem geringen Obst- und Gemüseverzehr entgegenwirken, dessen Anteil an der Ernährung der Kinder und Jugendlichen nachhaltig erhöhen und damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung. Damit hat die Maßnahme eindeutig einen absatzfördernden und marktentlastenden Charakter. Die Vollzugs- und Finanzierungszuständigkeit für das Programm lässt sich nicht mit der Kulturhoheit der Länder begründen, so dass sich die mit dem Gesetz vorgesehene Vollzugszuständigkeit und Lastenverteilung nicht rechtfertigen lässt. Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs unter Buchstabe D Nummer 1 ausgeführt, sollten die Länder das Gesetz lediglich im Auftrag des Bundes ausführen. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 562/1/09




1. Zu §§ 1 und 3 Absatz 1

2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1


 
 
 


Drucksache 382/09

... Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den Ländern. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss von den Mitgliedstaaten und / oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Bund und Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 382/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 3
Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen

§ 4
Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder

§ 5
Mitteilungspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigung

§ 7
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

II. Inhalt und Maßnahme des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen

V. Kosten- und Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.