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"EU-Rechtsetzung"
Drucksache 351/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual"
... Arbeitsprogramm mit einer starken REFIT-Dimension. Durch die Anwendung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung in allen Arbeitsbereichen der Kommission sollen die Qualität ihrer Vorschläge verbessert und gleichzeitig die bestehenden hohen Standards ihrer politischen Ziele aufrechterhalten werden. Die Mitteilung über die Auflage des REFIT-Programms {COM(2012) 746 final} befasst sich mit den Belastungenfür die Verwaltungen, Unternehmen und Bürger in den Mitgliedstaaten und den Auswirkungen der EU-Rechtsetzung auf die Gesellschaft als Ganzes. Die Kommission hat sich bemüht, eine ausgewogene Zusammensetzung der REFIT-Plattform, deren erste Sitzung am 29. Januar 2016 stattgefunden hat, sowie eine enge Einbindung der Sozialpartner auf allen Ebenen sicherzustellen. Sie hat seit der Annahme ihres Arbeitsprogrammsflir 2016 insgesamt 16 anhängige Rechtsetzungsvorschläge zurückgezogen.
Drucksache 62/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Sanktionsverordnung
... Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 10 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 10 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
V. Nachhaltigkeitsprüfung
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 533/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Bessere Rechtsetzung - Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union - COM(2016) 615 final
... Der Bundesrat verweist darauf, dass die Frage der Standardsetzung innerhalb der geregelten EU-Rechtsetzungsverfahren zu klären ist.
Drucksache 533/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Bessere Rechtsetzung - Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union - COM(2016) 615 final
... Der Bundesrat verweist darauf, dass die Frage der Standardsetzung innerhalb der geregelten EU-Rechtsetzungsverfahren zu klären ist.
Drucksache 319/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM(2015) 315 final
... Der vorliegende Bericht ist der 22. Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der EU-Rechtsetzung. Er wird gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (im Folgenden "das Protokoll Nr. 2") zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt.
Bericht
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-INSTITUTIONEN
2.1. Kommission
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Europäisches Parlament und Rat
a Europäisches Parlament
b Rat
2.4. Ausschuss der Regionen
2.5. Gerichtshof
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit erhoben WURDEN
4. Schlussfolgerungen
Anhang Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission 2014 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhielt
Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... Er verweist darauf, dass die Frage der Standardsetzung innerhalb der geregelten EU-Rechtsetzungsverfahren zu klären ist.
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 7. Wie bereits beim Arbeitsprogramm 2015 (Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 2015 (BR-Drucksache 628/14(B)) bittet der Bundesrat die Kommission, im Sinne eines bürgernahen und transparenten EU-Rechtsetzungsprozesses die im Arbeitsprogramm angekündigten Maßnahmenpakete durch konkrete Initiativen zu unterlegen und diese sowie den Zeitplan für die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 42. Der Bundesrat sieht unter Bezug auf die Artikel 288, 153 Absätze 2b und 4 AEUV keinen Bedarf dafür, die Mitgliedstaaten darin zu beschränken, ob und wie sie über das in einer Richtlinie gesetzte Mindestniveau hinausgehen ("Gold plating"). Schutzstandards sind in der EU-Rechtsetzung häufig geringer, als sie den politischen Auffassungen und gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Vorgaben in einigen Mitgliedstaaten entsprechen. Die Mitgliedstaaten müssen in der Festsetzung dieser Schutzniveaus über dem Mindestniveau frei sein.
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 7. Wie bereits beim Arbeitsprogramm 2015 (Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 2015 (BR-Drucksache 628/14(B)) bittet der Bundesrat die Kommission, im Sinne eines bürgernahen und transparenten EU-Rechtsetzungsprozesses die im Arbeitsprogramm angekündigten Maßnahmenpakete durch konkrete Initiativen zu unterlegen und diese sowie den Zeitplan für die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 510/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... Der Bundesrat wiederholt seine Auffassung, dass Maßnahmen der besseren Rechtsetzung nicht dazu führen dürfen, bestehende oder künftige Standards im Umwelt-, Natur-, Tier-, Verbraucher-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialschutz sowie im Arbeitsrecht oder bei der Bürgerbeteiligung in Frage zu stellen. Er verweist darauf, dass die Frage der Standardsetzung innerhalb der geregelten EU-Rechtsetzungsverfahren zu klären ist.
Drucksache 322/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
... 3. Der Bundesrat bedauert jedoch die mangelhafte Transparenz und Beteiligung der Länder bei der Ausarbeitung des Übereinkommens. Er weist darauf hin, dass die Regelung nicht im Rahmen des ordentlichen EU-Rechtsetzungsverfahrens getroffen wurde, zumal in Artikel 16 das Ziel verfolgt wird, spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Inhalt dieses Übereinkommens ohnehin in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 628/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start - COM(2014) 910 final
... 7. Der Bundesrat bittet die Kommission, im Sinne eines bürgernahen und transparenten EU-Rechtsetzungsprozesses die im Arbeitsprogramm angekündigten Maßnahmenpakete durch konkrete Initiativen zu unterlegen und diese sowie den Zeitplan für die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Drucksache 322/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
... 3. Der Bundesrat bedauert jedoch die mangelhafte Transparenz und Beteiligung der Länder bei der Ausarbeitung des Übereinkommens. Er weist darauf hin, dass die Regelung nicht im Rahmen des ordentlichen EU-Rechtsetzungsverfahrens getroffen wurde, zumal in Artikel 16 das Ziel verfolgt wird, spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Inhalt dieses Übereinkommens ohnehin in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 628/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start - COM(2014) 910 final
... 6. Der Bundesrat bittet die Kommission, im Sinne eines bürgernahen und transparenten EU-Rechtsetzungsprozesses die im Arbeitsprogramm angekündigten Maßnahmenpakete durch konkrete Initiativen zu unterlegen und diese sowie den Zeitplan für die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Drucksache 719/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Rechtsetzung durch eine bessere Evaluierung COM(2013) 686 final; Ratsdok. 13921/13
... In ihrer Mitteilung über die regulatorische Eignung von EU-Vorschriften aus dem Jahr 20122, erneuerte die Kommission ihr Engagement, "die Ermittlung unnötiger Kosten sowie von Bereichen zur Leistungsverbesserung zu einem integralen und dauerhaften Bestandteil ihrer Politikgestaltung und Programmplanung für sämtliche Bereiche der EU-Rechtsetzung [zu] machen." Eine gründlichere Evaluierung wird bei der Umsetzung dieses Versprechens eine entscheidende Rolle spielen.
1. Einleitung
2. Evaluierung in der Kommission: der Stand der Dinge
2.1. Weitere Entwicklung
2.2. Derzeitige Struktur
3. AUSLÖSER des Wandels
3.1. Schaffung einer Evaluierungskultur und Verbesserung der Qualität
3.2. Notwendigkeit eines aktuelleren und kohärenteren Konzepts
3.3. Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
4. das Konzept Hinter dem neuen Ansatz
4.1. Mehr Kohärenz und Klarheit durch gemeinsame Definitionen und Verfahren
4.2. Einbeziehung von Fitness-Checks13
4.3. Förderung einer Evaluierungskultur
4.4. Planung
4.5. Eine gut durchdachte Gestaltung als Garant für relevante, solide und strenge Evaluierungen
4.6. Stärkung der Qualität und Entwicklung von Kontrollmechanismen
5. GEMEINSAM Verantwortung tragen
6. Evaluierung in der Kommission - EIN AUSBLICK
Anhang zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Regulierung durch eine bessere Evaluierung
Drucksache 390/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2011) - COM(2012) 373 final
... Der vorliegende Bericht ist der 19. Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der EU-Rechtsetzung. Er wird im Einklang mit Artikel 9 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (im Folgenden: "Protokoll") im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt.
Bericht
1. Einleitung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe
2.1. Kommission
2.2. Nationale Parlamente
2.3. Europäisches Parlament und Rat
2.4. Ausschuss der Regionen
2.5. Gerichtshof
3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden
3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19
5 Fluggastdatensätze20
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 610/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... /EG als industriepolitisches Instrument und zur Festlegung künftiger Prioritäten der EU-Rechtsetzung nutzen. Insbesondere wird sie die Mitgliedstaaten anregen, in ihren nationalen Rechtsetzungsverfahren bereits im Entwurfsstadium Folgenabschätzungen und Prüfungen auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit einzuführen.
Mitteilung
I. die Partnerschaft für eine stärkere Europäische Industrie
II. politischer wirtschaftlicher Kontext: die Industrie spielt eine zentrale Rolle
III. INVESTITIONEN in Innovation, bessere Marktbedingungen, Zugang zu Kapital Humanressourcen sowie Qualifikation - die tragenden Säulen einer effizienteren Industriepolitik
A. Investitionen in neue Technologien und Innovationen fördern
1. Bereiche für vorrangige Maßnahmen
i Märkte für fortschrittliche Herstellungstechnologien zur umweltfreundlichen Produktion
ii Märktefür Schlüsseltechnologien
iii Märktefür biobasierte Produkte
iv Nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe
v Umweltfreundliche Fahrzeuge und Schiffe
vi Intelligente Netze
2. Begleitmaßnahmen
B. Marktzugang
1. Verbesserung des Binnenmarktes für Waren
2. Mehr Dynamik im Binnenmarkt durch Förderung des Unternehmertums
3. Der Binnenmarkt für Technologie, das einheitliche Patent und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
4. Internationale Märkte
C. Zugang zu Finanzierungen und den Kapitalmärkten
1. Unterstützung durch den öffentlichen Sektor zur Erleichterung des Zugriffs der Industrie auf frisches Kapital
2. Zugang zu den Kapitalmärkten
D. Die Schlüsselrolle der Humanressourcen
1. Die aktuellen Herausforderungen bewältigen: Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Investitionen in Qualifikation und Berufsbildung zur Begleitung des Strukturwandels
3. Antizipierung des Bedarfs an Arbeitskräften und Kompetenzen und Management von Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen
IV. Schlussfolgerung: Governance Ziele
1. Investitionen
2. Binnenhandel
Drucksache 809/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikalien sicherheit
... Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Besondere Rahmenbedingungen der Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
1. Artikel 1 §§ 1 und 2
2. Artikel 1 § 3
3. Artikel 1 § 4
Zu den Tatbeständen im Einzelnen:
4. Artikel 1 § 5
5. Artikel 1 § 6
Zu den Tatbeständen des § 6 Absatz 1 im Einzelnen
6. Artikel 1 §§ 7 und 8
7. Artikel 1 §§ 9 und 10
8. Artikel 1 § 11
9. Artikel 1 § 12
10. Artikel 1 § 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1023: Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Drucksache 314/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
... Die EU-Rechtsetzung im Bereich der Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie,
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 3 - neu - ProdSG
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 20 ProdSG
3. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 28 ProdSG
4. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 31 - neu -, § 24 Absatz 2 und 3 ProdSG
5. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ProdSG
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 5 Satz 2 - neu - ProdSG
7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 ProdSG
8. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 2 ProdSG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Anlage 2 - neu - ProdSG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Nummer 2 ProdSG
11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Nummer 10a - neu - ProdSG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 ProdSG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 13 Überschrift und Absatz 1 - neu - BauPG
§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV
15. Zu den Artikeln 10 und 11 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 16 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 4 der 8. ProdSV
17. Zu Artikel 19 Nummer 4 Buchstabe a1 und b1 - neu - § 3 Absatz 1 und 2 der 9. ProdSV
18. Zu Artikel 21 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 der 11. ProdSV
19. Zu Artikel 28 Einleitungssatz, Nummer 2 § 12 Absatz 1 Satz 1 GGVSEB , Nummer 3 Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b GGVSEB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt - weiterer Regelungsbedarf
21. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG
Drucksache 845/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2. FMStG )
... Durch eine zu enge gesetzliche Anbindung der BaFin an die Empfehlungen der EBA in Satz 5 bliebe zudem außer Betracht, dass die Empfehlungen der EBA lediglich unverbindlichen Charakter haben, auch wenn sie - wie beispielsweise im Fall der Stresstests - durch die Reaktion der Finanzmärkte eine starke faktische Bindungswirkung entfalten. Die EU-Rechtsetzungsorgane haben für die EBA ein austariertes Gefüge aus Empfehlungen und verbindlichen Rechtsetzungskompetenzen festgelegt. Dieses Gefüge gilt es beizubehalten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 2 FMStFG
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 10 Absatz 1b KWG
zu a
zu b
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 10 Absatz 1b Satz 2 ff. KWG
Drucksache 314/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
... Die EU-Rechtsetzung im Bereich der Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie,
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Nummer 4a - neu -, Nummer 8 bis 11 - neu - ProdSG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 3 - neu - ProdSG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1 ProdSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 20 ProdSG
5. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 28 ProdSG
6. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 31 - neu -, § 24 Absatz 2 und 3 ProdSG
7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ProdSG
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 5 Satz 2 - neu - ProdSG
9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 ProdSG
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 2 ProdSG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Anlage 2 - neu - ProdSG
12. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Nummer 2 ProdSG
13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Nummer 10a - neu - ProdSG
14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 ProdSG
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 13 Überschrift und Absatz 1 - neu - BauPG
§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten
16. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV
17. Zu den Artikeln 10 und 11 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 16 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 4 der 8. ProdSV
19. Zu Artikel 19 Nummer 4 Buchstabe a1 und b1 - neu - § 3 Absatz 1 und 2 der 9. ProdSV
20. Zu Artikel 21 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 der 11. ProdSV
21. Zu Artikel 28 Einleitungssatz, Nummer 2 § 12 Absatz 1 Satz 1 GGVSEB , Nummer 3 Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b GGVSEB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
22. Zum Gesetzentwurf insgesamt - weiterer Regelungsbedarf
23. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG
Drucksache 424/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats KOM (2011) 453 endg.; Ratsdok. 13285/11
... Die fehlende Konkretisierung im Richtlinienvorschlag verschafft der EBA umfassende Gestaltungsbefugnisse und Eingriffsmöglichkeiten in innere Strukturen von Kreditinstituten. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, wie die EU-Rechtsetzungsorgane diese Begriffe verstehen. Es ist notwendig, die Formulierungen in Artikel 73 Absatz 1 zu konkretisieren, um die weitgehende Gestaltungskompetenz der EBA zu beschneiden und damit die Entscheidungen weiterhin bei den EU-Rechtsetzungsorganen zu konzentrieren.
Zu Artikel 68
Zu Artikel 73
Zu Artikeln 76
Zu Artikel 87
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Zur Umsetzung von Basel III in EU-Recht
Zur Umsetzung von Basel III allgemein
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 741/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 - Europäische Erneuerung KOM (2011) 777 endg.
... Um die in diesem Programm dargelegten Reformen zu verwirklichen, muss die EU-Rechtsetzung auf allen Ebenen gut funktionieren. Von der Planung und Durchführung bis zur Evaluierung und Aktualisierung müssen die Maßnahmen der EU während des gesamten Prozesses überprüft werden, um den höchsten Qualitätsanforderungen an Wirksamkeit und Effizienz zu genügen. Sie müssen gewährleisten, dass der bürokratische Aufwand so gering wie möglich ist.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa der Stabilität Verantwortung
2.1. Reform des Finanzsektors: Investitionen in Vertrauen
2.2. Finanzierung der Zukunft: Sicherung tragfähiger öffentlicher Einnahmen
3. Schaffung einer Union des nachhaltigen Wachstums der Solidarität
3.1. Ein Binnenmarkt für Wachstum
3.2. Befähigung zur aktiven Teilhabe an integrativen Gesellschaften
3.3. Die Zukunft nachhaltig gestalten
3.4. Ein offenes Europa für die Bürger
4. Mehr Gewicht für die Stimme der EU auf der Weltbühne
5. intelligente Rechtsetzung konkrete Umsetzung
5.1. Intelligentere Mittelverwendung
5.2. Intelligente Rechtsetzung
6. Schlussfolgerung
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Der vorliegende Bericht ist der 18. Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der EU-Rechtsetzung. Gemäß dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung dieser Grundsätze (nachstehend „Protokoll“ genannt) im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Kommission dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten jährlich einen solchen Bericht vor.1
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 43/2/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
... Damit wird die bisherige Länderhaltung nicht weiter verfolgt, wonach die Prüfung der Rechtsgrundlage Teil der Subsidiaritätsprüfung sei. Vielmehr zeigt gerade die vorgelegte Initiative, dass die Prüfung der Rechtsgrundlage und die Subsidiaritätsprüfung losgelöst voneinander zu sehen sind. Die rechtliche Prüfung von EU-Rechtsetzungsakten muss in zwei Schritten erfolgen. In Schritt 1 wird die Rechtsgrundlage geprüft, in Schritt 2 der Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Diese Reihenfolge ist zwingend.
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 66. Der Bundesrat begrüßt die herausgehobene Bedeutung, welche die Kommission einer plausiblen Folgenabschätzung bei neuen EU-Rechtsvorschriften in Zukunft beimessen will. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf eine dauerhafte Reduzierung des Verwaltungsaufwands, sondern auch für eine hohe Qualität und Praxistauglichkeit der EU-Rechtsetzung insgesamt. Er kritisiert, dass die Kommission trotz mehrfacher Aufforderung Folgenabschätzungen weiterhin lediglich bei Vorhaben mit "
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 66. Der Bundesrat begrüßt die herausgehobene Bedeutung, welche die Kommission einer plausiblen Folgenabschätzung bei neuen EU-Rechtsvorschriften in Zukunft beimessen will. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf eine dauerhafte Reduzierung des Verwaltungsaufwands, sondern auch für eine hohe Qualität und Praxistauglichkeit der EU-Rechtsetzung insgesamt. Er kritisiert, dass die Kommission trotz mehrfacher Aufforderung Folgenabschätzungen weiterhin lediglich bei Vorhaben mit "
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 815/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse KOM (2010) 733 endg.; Ratsdok. 17672/10
... Da auch die Länder bei der Umsetzung und Anwendung der Vorschriften direkt betroffen sind, muss gerade vor dem Hintergrund des neuen Instruments der EU-Rechtsetzung im Rahmen delegierter Rechtakte eine Beteiligung der Länder auch im Vorfeld gewährleistet sein und die Anwendung des Instruments der delegierten Rechtsakte muss sehr sorgsam geprüft und begleitet werden können. Eine Ermächtigung für delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV sollte daher ausschließlich in den Fällen vorgesehen werden, in denen bisher nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses verfahren wurde. Sofern bestimmte nicht wesentliche Änderungen oder Ergänzungen im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollten diese erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus Verwaltungen der Mitgliedstaaten erlassen werden.
Zu Artikel 31
Zu Artikel 33
Zu Artikel 37
Drucksache 792/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM (2009) 554 endg.; Ratsdok. 14959/09
... 3. Ungeachtet dessen ist der Bundesrat besorgt, dass angesichts des neuen Zeitplans für den Abschluss der zweiten Phase der Asylrechtsharmonisierung bis 2012, der die Annahme der betreffenden Rechtsakte vor Ende 2010 voraussetzt, ein übereiltes EU-Rechtsetzungsverfahren stattfinden könnte. Der Bundesrat erachtet es daher als notwendig, den Zeitplan den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, damit die Schnelligkeit der Arbeit nicht zu Lasten der Qualität geht. Eine derartige Vorgehensweise ist auch im Interesse kohärenter Regelungen angebracht, weil die sich zurzeit auf europäischer Ebene in der Beratung befindlichen Rechtsakte aus dem Asylpaket I vom 3. Dezember 2008 (siehe jeweils BR-Drucksache 961/08, 962/08 und 965/08) wesentliche Strukturen festlegen, die Wirkungen auf die nun vorgelegten Regelungen des Asylpakets II (das den hier zur Beratung anstehenden Vorschlag sowie den Vorschlag KOM (2009)
2 Allgemeines
Zu Artikel 18
Zu Artikel 24
Zu Artikel 27
Zu Artikel 32
Zu Artikel 41
Drucksache 792/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM (2009) 554 endg.; Ratsdok. 14959/09
... 3. Ungeachtet dessen ist der Bundesrat besorgt, dass angesichts des neuen Zeitplans für den Abschluss der zweiten Phase der Asylrechtsharmonisierung bis 2012, der die Annahme der betreffenden Rechtsakte vor Ende 2010 voraussetzt, ein übereiltes EU-Rechtsetzungsverfahren stattfinden könnte. Der Bundesrat erachtet es daher als notwendig, den Zeitplan den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, damit die Schnelligkeit der Arbeit nicht zu Lasten der Qualität geht. Eine derartige Vorgehensweise ist auch im Interesse kohärenter Regelungen angebracht, weil die sich zurzeit auf europäischer Ebene in der Beratung befindlichen Rechtsakte aus dem Asylpaket I vom 3. Dezember 2008 (siehe jeweils BR-Drucksache 961/08, 962/08 und 965/08) wesentliche Strukturen festlegen, die Wirkungen auf die nun vorgelegten Regelungen des Asylpakets II (das den hier zur Beratung anstehenden Vorschlag sowie den Vorschlag KOM (2009)
2 Allgemeines
Zu Artikel 18
Zu Artikel 24
Zu Artikel 27
Zu Artikel 32
Zu Artikel 41
Drucksache 13/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetz es, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
... d) Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Parallelkennzeichnung von Produkten in Zukunft unbefristet zu gestatten. Unabhängig davon, ob dieser Vorschlag die Zustimmung der übrigen EU-Rechtsetzungsorgane erfährt, soll die Ermächtigung jedenfalls weniger streng gefasst werden und dem Verordnungsgeber künftig mehr Flexibilität gewähren.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
Artikel 2 Änderung des Eichgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Zeitbestimmung
Artikel 4 Änderung der Sommerzeitverordnung
Artikel 5 Änderung der Einheitenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes sowie zur Aufhebung des Zeitgesetzes und zur Änderung der Einheitenverordnung und der Sommerzeitverordnung
Drucksache 499/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... Das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 746/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... Denn das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 236/08
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... Der Bundesrat kommt mit dieser Stellungnahme der Einladung der Kommission an die nationalen Parlamente nach, auf neue Vorschläge und Konsultationspapiere zu reagieren, um die Politikformulierung und EU-Rechtsetzung zu verbessern.
Anmerkungen der Europäischen Kommission zur Stellungnahme des Bundesrates zum Jahresbericht Bessere Rechtsetzung 20061
Drucksache 746/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... Denn das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 719/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... 2. Der Bundesrat misst dem jährlichen Bericht angesichts fehlender weiterer Erkenntnisquellen auf EU-Ebene zur Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit grundlegende Bedeutung bei der Beurteilung der Reichweite beider Grundsätze in der EU-Rechtsetzungspraxis bei. Nach seiner Auffassung wird allerdings die vorliegende Fassung des Berichts dieser Bedeutung erneut weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gerecht. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Kommission auch mit dem 15. Bericht ihrer in Ziffer 9 des Protokolls Nummer 30 zum EGV verankerten Verpflichtung, jährlich über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit substantiell zu berichten, nicht hinreichend nachkommt.
Drucksache 719/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... 2. Der Bundesrat misst dem jährlichen Bericht angesichts fehlender weiterer Erkenntnisquellen auf EU-Ebene zur Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit grundlegende Bedeutung bei der Beurteilung der Reichweite beider Grundsätze in der EU-Rechtsetzungspraxis bei. Nach seiner Auffassung wird allerdings die vorliegende Fassung des Berichts dieser Bedeutung erneut weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gerecht. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Kommission auch mit dem 15. Bericht ihrer in Ziffer 9 des Protokolls Nummer 30 zum EGV verankerten Verpflichtung, jährlich über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit substantiell zu berichten, nicht hinreichend nachkommt.
Drucksache 499/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... - Das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 360/07
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
... Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Einführung
2. Kosten und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
1. Artikel 1 Nr. 1 § 2b –neu -
2. Artikel 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1
3. Artikel 1 Nr. 3 § 5
4. Artikel 1 Nr. 4 § 6a –neu -
5. Artikel 1 Nr. 5 § 7
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Drucksache 334/07
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union
... Die Kommission hat transparente und offene Verfahren zur Anhörung der Beteiligten und zum Einholen von Sachverständigenwissen eingerichtet. Die Länder sind häufig unmittelbar von der EU-Rechtsetzung betroffen und verfügen über einen umfangreichen Sachverstand, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung und Durchsetzung. Somit ist ihr Beitrag als Beteiligte bzw. Sachverständige äußerst willkommen. Daneben betrachtet die Kommission die Bemühungen des Ausschusses der Regionen zur Einrichtung von Netzen regionaler Sachverständiger als eine effiziente und wirksame Möglichkeit, um regionale Beiträge zu sammeln. Die Ergebnisse dieser Anhörung und das eingeholte Sachverständigenwissen werden von der Kommission bei ihren Folgenabschätzungen verwendet.
Anmerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2006 689 – Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM 2006 690 KOM 2006 691 endgültig .
Drucksache 689/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten ("soft law ") (2007/2028(INI))
... 5. bedauert den Einsatz von Rechtsinstrumenten des nicht zwingenden Rechts durch die Kommission in Fällen, in denen diese einen Ersatz für auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an sich gebotene EU-Rechtsetzung darstellen, bzw. in Fällen, in denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Bereiche projiziert wird, in denen bisher keine Rechtsetzung stattgefunden hat;
Drucksache 390/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... Ergänzend zu den bisherigen Bemühungen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission um eine verstärkte Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im EU-Rechtsetzungsverfahren ist der EuGH auch bereits vor Inkrafttreten des Reformvertrags aufgerufen, dem Vorbringen von Verfahrensbeteiligten betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei seiner Entscheidungsfindung Beachtung zu schenken.
Drucksache 390/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... Ergänzend zu den bisherigen Bemühungen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission um eine verstärkte Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im EU-Rechtsetzungsverfahren ist der EuGH auch bereits vor Inkrafttreten des Reformvertrags aufgerufen, dem Vorbringen von Verfahrensbeteiligten betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei seiner Entscheidungsfindung Beachtung zu schenken.
Drucksache 414/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem KOM (2007) 301 endg.; Ratsdok. 10516/07
... 3. Der Bundesrat ist zudem besorgt, dass angesichts des ehrgeizigen Zeitplans für den Abschluss der 2. Phase der Asylrechtsharmonisierung bis 2010 und der Tatsache, dass bislang keine fundierte Bewertung der Asylrechtsnormen aus der ersten Phase möglich ist, übereilte EU-Rechtsetzungsverfahren folgen könnten. Zugleich weist der im Grünbuch konstatierte weitergehende Harmonisierungsbedarf wohl tendenziell in Richtung Erhöhung der Standards sowie der Verfahrens- und Schutzrechte.
Drucksache 270/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft Ein Überblick KOM (2007) 185 endg.; Ratsdok. 8754/07
... Hauptziel der Gesetze über die Informationsfreiheit ist eine bessere Beteiligung der Bürger am demokratischen Entscheidungsprozess. Daher war es die erste Priorität im Hinblick auf die Umsetzung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, den Rechtsetzungsprozess der EU-Organe transparenter und für die breite Öffentlichkeit leichter zugänglich zu machen. Die öffentlichen Register der drei Organe enthalten im Wesentlichen Verweise auf Schriftstücke, die im Rahmen des EU-Rechtsetzungsverfahrens erstellt und zwischen den Organen ausgetauscht wurden. Viele dieser Schriftstücke sind im vollständigen Wortlaut zugänglich. Diese Praxis entspricht Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wo es heißt, dass die Organe "
Grünbuch Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft - Ein Überblick
3 Einführung
Teil 1 Anwendung der bestehenden Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit
1. Anwendung der Verordnung
1.1. Zugangsberechtigte und Art der beantragten Dokumente
1.2. Einschränkung des Zugangsrechts
1.3. Zugang der Öffentlichkeit und Datenschutz
1.4. Allgemeine und besondere Zugangsrechte
1.5. Aktive Bereitstellung von Informationen
2. Die bisherige Rechtsprechung zu Verordnung EG Nr. 1049/2001
2.1. Allgemeine Merkmale der Verordnung
2.2. Verfahren
2.2.1. Die Notwendigkeit, eine konkrete Prüfung der Dokumente vorzunehmen, für die ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde
2.2.2. Die Bearbeitung umfangreicher Anträge
2.3. Präzisierung der Ausnahmeregelungen
2.3.1. Schutz der Rechtsberatung - Artikel 4 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich
2.3.2. Schutz von Untersuchungstätigkeiten - Artikel 4 Absatz 2, dritter Gedankenstrich
2.3.3. Die Möglichkeit von Mitgliedstaaten, von ihnen stammende Dokumente nicht freizugeben - Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
2.3.4. Das Verhältnis zwischen der Verordnung und den besonderen Vertraulichkeitsbestimmungen
2.3.5. Transparenz und Berufsgeheimnis
3. Weitere Entwicklungen
3.1. Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
3.2. Öffentlichkeit der Ratstagungen
Teil 2 Möglichkeiten zur Verbesserung der Zugangsvorschriften
4. Gesamtwertung
5. Eine aktivere Verbreitungspolitik
5.1. Transparenz in Rechtsetzungsverfahren
5.2. Aktive Verbreitung in anderen Bereichen
6. Einbeziehung der Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen in die Allgemeie Regelung des Zugangs zu Dokumenten
7. Abwägung der Interessen
7.1. Zugang der Öffentlichkeit und Datenschutz
7.2. Zugang der Öffentlichkeit und geschäftliche oder wirtschaftliche Interessen
7.3. Öffentlicher Zugang und gute Verwaltung
7.3.1. Übermäßige Anträge
7.3.2. Begriffsbestimmung für Dokument im Besitz des Organs
7.3.3. Zugang zu Dokumenten und Zeitüberschreitungen
8. Abschließende Bemerkungen
Anlage Statistischer Überblick über die von den Organen bearbeiteten Anträge auf Einsichtnahme
Drucksache 340/07
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff -Höchstmengenverordnung
... Die redaktionelle Änderung ist aufgrund geänderter Struktur der Verordnung erforderlich. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung an die aktuelle EU-Rechtsetzung.
Drucksache 414/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem KOM (2007) 301 endg.; Ratsdok. 10516/07
... 4. Der Bundesrat ist zudem besorgt, dass angesichts des ehrgeizigen Zeitplans für den Abschluss der 2. Phase der Asylrechtsharmonisierung bis 2010 und der Tatsache, dass bislang keine fundierte Bewertung der Asylrechtsnormen aus der ersten Phase möglich ist, übereilte EU-Rechtsetzungsverfahren folgen könnten.
Drucksache 434/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2005 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Bericht) KOM (2006) 289 endg.; Ratsdok. 10558/06
... 2. Unabhängig davon begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission den Arbeiten zur Verbesserung der Qualität der EU-Rechtsetzung im Jahr 2005 besondere Priorität eingeräumt hat. Damit besteht die Chance, den Rechtsrahmen der EU an die Herausforderungen des globalen Wettbewerbs um das beste Umfeld insbesondere für Unternehmen anzupassen.
Drucksache 434/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2005 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Bericht) KOM (2006) 289 endg.; Ratsdok. 10558/06
... 2. Unabhängig davon begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission den Arbeiten zur Verbesserung der Qualität der EU-Rechtsetzung im Jahr 2005 besondere Priorität eingeräumt hat. Damit besteht die Chance, den Rechtsrahmen der EU an die Herausforderungen des globalen Wettbewerbs um das beste Umfeld insbesondere für Unternehmen anzupassen.
Drucksache 677/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch - und Reinigungsmittelgesetz - WRMG )
... Im Übrigen werden insbesondere Inverkehrbringensanforderungen für Wasch- und Reinigungsmittel geregelt. Adressaten dieser Anforderungen sind primär die Hersteller/ Importeure von Wasch- und Reinigungsmitteln. Weitere Personen (insbesondere Verbraucher/innen) werden von diesen produktbezogenen Regelungen nicht direkt betroffen. Hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für im häuslichen Bereich benutzte Wasch- und Reinigungsmittel gelten die Bestimmungen der EG-Verordnung unmittelbar und EG-weit einheitlich. Auf den verbleibenden Teil der national zu regelnden Wasch- und Reinigungsmittel werden die harmonisierten EG-Kennzeichnungsbestimmungen übertragen. Angesichts des seit dem 1. Mai 1999 in den Artikel 2 und 3 Abs. 2 des EG-Vertrages festgeschriebenen Grundsatzes, dass sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming-Prozess zu unterziehen sind, erübrigen sich hinsichtlich der Übertragung der Kennzeichnungsvorschriften weitergehende Prüfungen zu diesem Abschätzungsprozess.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Abbaubarkeit von Tensiden
§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen
§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen
§ 7 Anhörung beteiligter Kreise
§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe
§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche
§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken
§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 13 Überwachung
§ 14 Behördliche Anordnungen
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Kosten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Wirtschaft Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
2. Recht der Bedarfsgegenstände Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG
3. Strafrecht Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
4. Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen nach Artikel 72 Abs. 2 GG
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IV. Gender-Mainstreaming
V. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
VI. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 286/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union"
... , die im Dezember 2003 von drei EU-Organen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) getroffen wurde, legt eine Gesamtstrategie für eine bessere Rechtsetzung im gesamten EU-Rechtsetzungsprozess fest. In der IIV werden die Selbstverpflichtungen der Kommission in ihrem Aktionsplan für eine Verbesserung des Regelungsumfelds wiederholt und die Verpflichtungen von Parlament und Rat für eine bessere Rechtsetzung dargelegt. Zu den wichtigsten Elementen zählen eine verbesserte interinstitutionelle Koordinierung und Transparenz, ein stabiler Rahmen für „Soft law“-Instrumente
1. Einführung
A. Bessere Rechtsetzung von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf Ebene der Union wie auch der Mitgliedstaaten
B. Alle Organe der Union sensibilisiert
2. MEHR Einsatz für bessere Rechtsvorschriften auf Unionsebene
A. Folgenabschätzung
B. Prüfung schwebender Rechtsetzungsvorschläge
C. Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften
3. FÖRDERUNG besserer Rechtsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten
A. Bessere Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten
B. Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
4. BERATUNG durch Experten für Regulierung und durch die Betroffenen Parteien
5. Schlussfolgerung
2 Anhänge
Anhang 1
Anhang 2
Drucksache 629/05
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
... Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming -Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht echt handelt. Insoweit bestehen Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
4. Die bisherigen § § 5a und 6 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Einführung
2. Kosten und Preiswirkungen
3. Gender-Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Nr.1 Buchstabe a)
Artikel 1 Nr.1 Buchstabe b)
Artikel 1 Nr. 2 und 3 (Neueinfügung der § § 2a und 6) Zu § 2a
Zu § 6
Artikel 2 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Drucksache 817/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds KOM (2005) 535 endg.; Ratsdok. 13976/05
... 3. Der Bundesrat betont die hohe Priorität, die er den Arbeiten an einer besseren EU-Rechtsetzung und insbesondere einer umfassenden Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands als wesentlichem Bestandteil der Lissabon-Strategie beimisst. Ein möglichst einfacher, unnötige Belastungen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung vermeidender EU-Regelungsrahmen ist von zentraler Bedeutung für mehr Wachstum und Beschäftigung durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat ist mit der Kommission der Auffassung, dass die Initiative zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vor allem für die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa besonders wichtig ist, die 99 % aller Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze stellen. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, im Rahmen der Vereinfachung speziell den Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen und dabei insbesondere der Verringerung der Belastung für KMU durch Statistiken und Datensammlungen besondere Beachtung zukommen zu lassen.
Drucksache 817/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:
... 2. Der Bundesrat betont die hohe Priorität, die er den Arbeiten an einer besseren EU-Rechtsetzung und insbesondere einer umfassenden Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands als wesentlichem Bestandteil der Lissabon-Strategie beimisst. Ein möglichst einfacher, unnötige Belastungen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung vermeidender EU-Regelungsrahmen ist von zentraler Bedeutung für mehr Wachstum und Beschäftigung durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat ist mit der Kommission der Auffassung, dass die Initiative zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vor allem für die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa besonders wichtig ist, die 99 % aller Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze stellen. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, im Rahmen der Vereinfachung speziell den Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen und dabei insbesondere der Verringerung der Belastung für KMU durch Statistiken und Datensammlungen besondere Beachtung zukommen zu lassen.
Drucksache 544/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2016 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM(2017) 600 final
Drucksache 651/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Anhänge F und G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF )
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.