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"EU-Einheitlichkeit"


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Drucksache 617/1/11

... 24. Der Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts im Bereich der Wirtschaft wird dadurch eingeschränkt, dass Artikel 7 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags die Verwendung des Kaufrechts in Kaufverträgen zwischen Unternehmen nur dann zulässt, wenn wenigstens ein Vertragspartner KMU ist. Diese Einschränkung ist problematisch, weil sie dazu zwingt, stets zu prüfen, ob ein Unternehmen die KMU-Kriterien erfüllt. Würde sich beispielsweise nach Vertragsschluss herausstellen, dass bei einem Kaufvertrag keines von beiden beteiligten Unternehmen die KMU-Kriterien erfüllt, dürfte der Vertrag unwirksam sein, ohne dass dies in der Verordnung ausdrücklich als Rechtsfolge vorgesehen ist. Das Erfordernis, dass wenigstens ein Vertragspartner ein KMU sein muss, ist zwar vor dem Hintergrund verständlich, dass mit dem fakultativen Kaufrecht insbesondere die KMU unterstützt werden sollen. Dennoch ist diese restriktive Regelung nicht sinnvoll. Der weitaus größte Teil der Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien. Bei Vertragsschlüssen sind sie stets gezwungen, ihre KMU-Eigenschaft oder die des Vertragspartners zu überprüfen. Dies ist ein unzumutbarer Aufwand und sollte im Sinne einer besseren Rechtsetzung vermieden werden. Sinnvoller wäre es deshalb, bereits in der Verordnung selbst das Gemeinsame Europäische Kaufrecht allen Unternehmen als Kaufvertragsrecht zur Verfügung zu stellen. Großunternehmen können selbst entscheiden, ob sie von diesem fakultativen Recht Gebrauch machen wollen. Verzichten sie darauf, ist dies unschädlich. Jedenfalls entfiele für die KMU die Notwendigkeit, ihre KMU-Eigenschaft stets vor Vertragsschluss oder in Rechtstreitigkeiten nachzuweisen. Es sollte daher bereits in der Verordnung selbst das Kaufrecht allen Unternehmen fakultativ zur Verfügung gestellt werden. Dies vereinfacht die Anwendung des Kaufrechts und würde auch die in Artikel 13 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags vorgesehene Option zugunsten der EU-Mitgliedstaaten, die Verwendung des Kaufrechts für alle Unternehmen zuzulassen, entbehrlich machen. Zugleich würde dies die EU-Einheitlichkeit der Rechtslage in diesem Punkt eindeutig verbessern. Weiter würde damit die Notwendigkeit entfallen, gegebenenfalls zu ermitteln, welche Personen als unternehmensangehörig anzusehen sind. Zwar sieht Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags hinsichtlich der KMU-Definition diejenigen Schwellenwerte für Beschäftigte, Jahresumsatz und Bilanzsumme vor, die auch in Artikel 2 der geltenden KMU-Definition verwendet werden (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - ABI. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36). Die vorgeschlagene Verordnung enthält aber keine Regelung, wie die Beschäftigtenzahl zu ermitteln ist. Diese Probleme entfielen, wenn die Verordnung auf das KMU-Erfordernis für die Vertragspartner verzichten würde. Weder KMU noch Großunternehmen hätten davon Nachteile zu erwarten, im Gegenteil wäre das Kaufrecht leichter handhabbar und die Rechtslage innerhalb der EU in diesem Punkt einheitlich. Der Bundesrat bittet daher, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht allen Unternehmen als fakultatives Recht zur Verfügung zu stellen.

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Drucksache 617/1/11




Zur Vorlage allgemein

2 Rechtsgrundlage

Zur Vorlage im Einzelnen

Zu Anhang I

2 Weiteres

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


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