Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Derartige Kosten stehen in aller Regel in keinem angemessenen Verhältnis zu den von der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern zu erbringenden Tätigkeiten. Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall eines von einer Ersatzpflicht des Schuldners unbeeinflussten freien Spiels der Kräfte des Marktes zwischen den Angeboten der Rechtsanwaltschaft und der Inkassodienstleister und den Nachfragen der Gläubiger auch bei weitem nicht durchsetzbar wären. Da im Fall des Inkassos der Schuldner jedoch keinen Einfluss auf die zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister getroffene Vergütungsvereinbarung hat und davon auszugehen ist, dass im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs zumindest wertmäßig oftmals kein vollständiger Ausgleich der von der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister gegenüber dem Schuldner geltend gemachten Kosten durch den Gläubiger erfolgt, werden derzeit die im vorhergehenden Absatz dargelegten Beträge geltend gemacht. Zwar bestimmt sich die Angemessenheit der Inkassokosten schon derzeit daran, wie umfangreich und schwierig sich ein Forderungseinzug im Vergleich zu allen anderen denkbaren anwaltlichen Tätigkeiten darstellt, für die nach Nummer 2300 VV RVG ein Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 gilt. Bei einem solchen Vergleich wird in Anbetracht der Komplexität, die eine anwaltliche Rechtsprüfung und -durchsetzung häufig aufweist, relativ schnell deutlich, dass der Einzug unbestrittener Forderungen in aller Regel zu den sehr einfachen Tätigkeiten gehört. Vermutlich auch weil die Nummer 2300 VV RVG mit Ausnahme der von ihr auf einen Gebührensatz von 1,3 festgesetzten sogenannten Schwellengebühr keine konkreten Anhaltspunkte dafür bietet, wie bestimmte Tätigkeiten in der Regel einzustufen sind, und weil es in diesem Bereich keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, hat sich zur Frage der Angemessenheit von Inkassokosten bisher keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Während sich manche Gerichte dabei eher zu scheuen scheinen, von der Schwellengebühr abzuweichen (vergleiche zum Beispiel LG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 - 31 O 92/16, Rn. 44 bei juris mit weiteren Nachweisen), gibt es jedoch auch andere Entscheidungen, wo jedenfalls in Fällen des "Masseninkassos" lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 für angemessen erachtet wurde (vergleiche AG Gütersloh, Urteil vom 4. Mai 2018 - 10 C 1099/17, VuR 2018, S. 355 mit Anmerkung Jäckle). Dagegen sehen die Verbraucherzentralen in Höhe der Schwellengebühr geltend gemachte Inkassokosten als in aller Regel überhöht an und weisen zum Beispiel die Nutzer des von ihnen angebotenen Online-Tools "Inkassocheck" auf die Möglichkeit hin, die Berechtigung solcher Forderungen zu bestreiten. Daraus ergibt sich für die Schuldner derzeit eine mehr als unbefriedigende Situation: Sie empfinden eine gegen sie erhobene (Neben-)Forderung aus zumeist guten Gründen als zu hoch, müssten zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung aber zumeist einen kostenintensiven Prozess mit sehr ungewissem Ausgang führen. Hinzu kommt, dass es für keinen der Beteiligten (Gläubiger, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt/Inkassodienstleister, Gericht, Schuldner) gerade bei einem derartigen Massengeschäft wie dem Inkasso unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, dass die Berechtigung der Geltendmachung von Inkassokosten in einer bestimmten Höhe in jedem Einzelfall nachgeprüft wird.
Drucksache 306/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... Bereits im November 2017, als die Kommission den letzten Beschlussvorschlag zur Verabschiedung des derzeit gültigen Katastrophenschutzverfahrens der EU vorgelegt hatte, war die Schließung vermeintlicher Kapazitätslücken durch den Aufbau von rescEU vorgesehen: Durch den damaligen Beschlussvorschlag wäre die Kommission befähigt worden, selbst in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung Kapazitäten anzuschaffen und damit eigene Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, die im Fall der Überlastung nationaler Einheiten von der Kommission hätten entsandt werden können. Diese Planungen konnten sich seinerzeit in den Ratsverhandlungen allerdings nicht durchsetzen. Der Bundesrat hatte mit Stellungnahme vom 2. März 2018 frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Errichtung eigener Ressourcen der Union die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen darstelle und keinesfalls akzeptabel sei (vergleiche BR-Drucksache 757/17(B)). Stattdessen wurde ein Kompromiss gefunden, demzufolge die rescEU-Kapazitäten durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast werden (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams).
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.