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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Doppelbestrafung"


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Drucksache 47/20

... Daneben sieht Artikel 22 Absatz 3 EUStA-Verordnung in bestimmten Fällen eine Ausdehnung auf andere Straftaten nach nationalem Recht vor, wenn diese Tat untrennbar mit einer harmonisierten Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verbunden ist. Relevantes Kriterium zur Auslegung des Begriffs "untrennbar miteinander verbunden" ist, entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot (Grundsatz des "ne bis in idem"; EuGH, Rs. C-436/04, Van Esbroeck, ECLI:EU:C:2006:165, Rn. 36), die Identität des Sachverhaltes. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbunden sind (vergleiche dazu auch Erwägungsgrund Nummer 54 EUStA-Verordnung). Die Zuständigkeit der EUStA darf in diesen Fällen jedoch nur im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der EUStA-Verordnung ausgeübt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 183/17

... Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) eingeführt worden. Sie dient als Rechtsgrundlage für eine regelmäßige Übermittlung ausländischer Verurteilungen an deutsche Staatsanwaltschaften soweit eine Übermittlung im Interesse der Strafrechtspflege liegt. Damit soll der Staatsanwaltschaft die Prüfung ermöglicht werden, ob wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, vor einem deutschen Strafgericht Anklage erhoben werden muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Strafverfolgung im Inland oftmals wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") ausgeschlossen ist und sich dieses Verbot auch aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben kann. Ist eine nachfolgende Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, wird sie in vielen Fällen nicht geboten sein und eine Verfahrenseinstellung nach § 153c StPO erfolgen. Die schwierige Abwägung, ob im Einzelfall eine Mitteilung im Interesse der Strafrechtspflege liegt, wird der Registerbehörde aufgebürdet, zu deren Aufgabenbereich derartige, eher dem Verfahrensrecht zuzuordnende Entscheidungen nicht gehören. Sie ist vielmehr allein zuständig für die rein formale Sammlung und Speicherung von Daten, mit deren Inhalten sie sich grundsätzlich nicht zu befassen hat. Vor diesem Hintergrund ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift auch keine Mitteilung durch die Registerbehörde erfolgt. Da die Übermittlungspflicht systemwidrig und praktisch bedeutungslos ist, ist die sie anordnende Regelung aus Gründen der Normensparsamkeit zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 116/1/17

... Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten nicht selten ein typisches Nachtatverhalten darstellen, dessen Unrechtsgehalt bereits von der Verurteilung wegen der Vortat erfasst ist. Nur soweit die "Selbstgeldwäsche" einen eigenen, spezifischen Unrechtsgehalt aufweist, weil der Täter beispielsweise Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs umgeht, kann sie mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Absatz 3 des



Drucksache 116/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten nicht selten ein typisches Nachtatverhalten darstellen, dessen Unrechtsgehalt bereits von der Verurteilung wegen der Vortat erfasst ist. Nur soweit die "Selbstgeldwäsche" einen eigenen, spezifischen Unrechtsgehalt aufweist, weil der Täter beispielsweise Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs umgeht, kann sie mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Absatz 3 des



Drucksache 743/2/17

... Überdies gebietet das rechtsstaatliche Verbot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem"-Grundsatz) einen Ausschluss von Mehrfachüberprüfungen.



Drucksache 222/10

... " auch in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens niedergelegt. Die Regelung verbietet die Doppelbestrafung jedoch ausschließlich bezogen auf mehrere Staaten. Auswirkungen auf die beabsichtigte Erweiterung des § 362

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 856/10

... Der neu eingefügte § 56a BZRG regelt die Befugnis der Registerbehörde, die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft von Amts wegen über die Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung zu unterrichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zum Zweck eines Strafverfahrens gegen die betroffene Person erforderlich ist. Der Begriff des Strafverfahrens erfasst auch Sicherungsverfahren und die Führungsaufsicht. In welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werden soll, muss die Registerbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der ihr bekannten Tatsachen entscheiden. Erforderlich kann die von Amts wegen erfolgende Mitteilung einer ausländischen Verurteilung zum einen im Rahmen einer Bewährungs- oder Führungsaufsicht sein. Dies betrifft die Fälle, in denen das Zentralregister im Zeitpunkt der Eintragung der Verurteilung durch ein ausländisches Gericht bereits eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe enthält. Zum anderen ermöglicht die Mitteilung einer ausländischen Verurteilung der Staatsanwaltschaft die Prüfung, ob wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, vor einem deutschen Strafgericht Anklage erhoben werden muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Strafverfolgung im Inland oftmals wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") ausgeschlossen ist und sich dieses Verbot aus völkerrechtlichen Übereinkünften (z.B. Artikel 54 und 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ], BGBl. 1993 II S. 1010, 1902; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242, 252; 1997 II S. 966) ergeben kann. Ist eine nachfolgende Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, wird sie in vielen Fällen nicht geboten sein und eine Verfahrenseinstellung nach § 153c erfolgen. Eine Mitteilung, die der Staatsanwaltschaft die Prüfung ermöglichen soll, ob aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat erneut Anklage zu erheben ist, würde, wenn sie in allen Fällen erfolgt, zu einer unnötigen und im Ergebnis überflüssigen Belastung der Staatsanwaltschaften führen. Denn für die Prüfung müssen in der Regel im Wege der Rechtshilfe bei den zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden erst nähere Einzelheiten ermittelt werden. Erfolgt eine Mitteilung der ausländischen Verurteilung nicht bereits im Hinblick auf einen durch die Staatsanwaltschaft einzuschätzenden Handlungsbedarf im Rahmen einer Bewährungs- oder Führungsaufsicht, ist demnach eine Mitteilung der ausländischen Verurteilung nicht in allen Fällen zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich. Nähere Einzelheiten sollen durch einen Erlass des Bundesministeriums der Justiz, der geltenden Rechtslage in anderen Bereichen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen folgend (vergleiche Nummer 24 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten), nach Anhörung der Länder geregelt werden. Hierdurch wird eine übermäßige Belastung der Staatsanwaltschaften mit Verfahren, bei denen erkennbar ist, dass sie später im Hinblick auf die ausländische Verurteilung eingestellt werden, vermieden (vergleiche hierzu Artikel 54, 56 SDÜ). Eine Übermittlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 856/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 15
Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

§ 43a
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

§ 53a
Grenzen der internationalen Zusammenarbeit

§ 56a
Mitteilung über ausländische Verurteilungen

§ 56b
Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 57a
Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

§ 150c
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 150d
Protokollierungen

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch

1. Zur Entstehungsgeschichte

2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung

a Allgemeines

b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

II. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

2 I.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen

b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer n

2 II.

Zu Artikel 2

2 III.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2 IV.

Zu Artikel 4

2 V.

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 191/09

... (9) Dieser Rahmenbeschluss lässt das im Schengener Durchführungsübereinkommens1 und durch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/09




Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bestimmung der unterrichtenden und der antwortenden Behörden

Artikel 4
Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben einer benannten Behörde auf eine andere nationale Behörde

Kapitel 2
Informationsaustausch

Artikel 5
Unterrichtung

Artikel 6
Maßgebliche Verbindung

Artikel 7
Verfahren für die Unterrichtung

Artikel 8
Form und Inhalt der Unterrichtung

Artikel 9
Form und Inhalt der Antwort

Artikel 10
Fristen und zusätzliche Informationen

Artikel 11
Nichtbeantwortung

Kapitel 3
Direkte Konsultationen

Artikel 12
Direkte Konsultationen

Artikel 13
Übermittlung von Informationen über wichtige Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen

Kapitel 4
Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 14
Ziel der Konsultationen

Artikel 15
Kriterien zur Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 16
Zusammenarbeit mit Eurojust

Artikel 17
Fälle, in denen keine Einigung erzielt wurde

Kapitel 5
Verschiedenes

Artikel 18
Sonstiger Informationsaustausch

Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 19
Sprachen

Artikel 20
Verhältnis zu Rechtsinstrumenten und anderen Vereinbarungen

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Bericht

Artikel 23
Inkrafttreten

Addendum 1

Unterrichtung über ein laufendes Strafverfahren gemäß Art. 8 Formblatt A

ANTWORT auf die Unterrichtung gemäß Art. 9 Formblatt B

Addendum 2 Erläuternder Bericht

Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Hintergrund und geltende Bestimmungen in dem von dem Vorschlag erfassten Bereich

4 Rechtsrahmen

Zusammenfassung des vorliegenden Vorschlag und Erläuterungen zu den wichtigsten Artikeln

Rechtsgrundlage und Wahl des Rechtsakts

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Auswirkungen auf den Haushalt

Anhang
Beispiele von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten der EU, die bei Justizbehörden der Tschechischen Republik und bei Eurojust festgestellt wurden

I Tschechische Republik

II EUROJUST

4 Portugal/Frankreich

Spanien/Vereinigtes Königreich

4 Portugal/Spanien

4 Deutschland/Frankreich/Spanien

4 Portugal/Deutschland

4 Luxemburg/Frankreich

4 Spanien/Niederlande


 
 
 


Drucksache 553/07

... Anders als Artikel 3 Nr. 2 RbEuHb verzichtet Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c RbSich auf eine Definition der Voraussetzungen des Doppelbestrafungsverbotes, sondern spricht nur vom "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

§ 84
Eingehende Ersuchen

§ 85
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 2
Geldstrafen und Geldbußen

§ 86
Eingehende Ersuchen

§ 87
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 3
Einziehung und Verfall

§ 88
Eingehende Ersuchen

§ 89
Sicherstellungsmaßnahmen

§ 90
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 91
Vorrang des Zehnten Teils

Abschnitt 2
Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 92
Datenübermittlung ohne Ersuchen

§ 93
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

§ 94
Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

§ 95
Sicherungsunterlagen

§ 96
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

§ 97
Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

§ 98
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Neuerungen des RbSich im Verhältnis zur bisherigen Regelung

III. Gründe für die Umsetzung des RbSich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG

IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf Grund des RbSich

V. Verhältnis zu anderen Übereinkommen

VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1. Zur Neufassung des § 1 Abs. 4 IRG

2. Zur Neufassung des § 58 Abs. 3

3. Zu § 66 – Herausgabe von Gegenständen

a Neufassung des § 66 Abs. 1 IRG

b Einfügung des § 66 Abs. 3 IRG

4. Zur Neufassung des § 74 Abs. 4 S. 1

5. Zur Neufassung des § 78

6. Zur Neufassung des Neunten Teils §§ 84 – 90

a Umstrukturierung §§ 84 – 88 und 90

b Zur Neufassung des § 89

7. Zu § 91 - Vorrang des Zehnten Teils

8. Zu §§ 92 und 93

9. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

10. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

11. Zu § 96 – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

12. Zu § 97 – Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

13. Zu § 98 – Schlussvorschriften

II. Zu Artikel 2 – Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 296/06

... voraussetzt, sondern die Gefährdung des Kindeswohls, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nicht vor. Die Durchführung der erzieherischen Maßnahmen nach § 1666 Abs. 7 BGB-E wird jedoch häufig auch Rückwirkungen auf das Jugendstrafverfahren haben wie z.B. in den Fällen des § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Das Instrumentarium des Entwurfs

II. Vermutung einer Kindeswohlgefährdung im Falle schwerer wiederholter Delinquenz oder Suchtmittelabhängigkeit

III. Begutachtung bei freiheitsentziehender Unterbringung gemäß § 1631b BGB

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

§ 1666
Abs. 5 BGB

§ 1666
Abs. 6 BGB

§ 1666
Abs. 7 BGB

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 1666
BGB

§ 1631
BGB

§ 45
JGG

§ 47
JGG


 
 
 


Drucksache 181/06

... Erst vor Ende des Vollzuges kann mit der für eine Prognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob sie als hoch gefährlich einzuschätzen sind und der Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten es erfordert, sie weiter in Gewahrsam zu halten. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an strenge Voraussetzungen, was das Gewicht der begangenen und drohenden Straftaten und die Festlegung der Gefährlichkeit anlangt, geknüpft wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt schon deshalb nicht vor, weil es hier nicht um Bestrafung, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung geht. Darüber hinaus soll das Gericht mindestens einmal jährlich zu überprüfen haben, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 276/05 (Beschluss)

... die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verhängt werden. Der Gesetzentwurf schafft nunmehr in einem neuen § 7 Abs. 2 JGG-E die Möglichkeit, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Aburteilung durch das Tatgericht scheidet auch weiterhin aus. Jugendliche oder Heranwachsende mit erheblichen Reiferückständen erhalten daher auf jeden Fall die Chance, diese Rückstände durch die Einwirkungen des Jugendstrafvollzugs auszugleichen. Erst vor Ende des Vollzugs kann mit der für eine Prognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob sie als hoch gefährlich einzuschätzen sind und der Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten es erfordert, sie weiter in Gewahrsam zu halten. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an strenge Voraussetzungen, was das Gewicht der begangenen und drohenden Straftaten und die Festlegung der Gefährlichkeit anbelangt, geknüpft wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt schon deshalb nicht vor, weil es hier nicht um Bestrafung, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung geht. Darüber hinaus soll das Gericht mindestens einmal jährlich zu überprüfen haben, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/05 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 276/05

... es die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verhängt werden. Der Gesetzentwurf schafft nunmehr in einem neuen § 7 Abs. 2 die Möglichkeit, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Aburteilung durch das Tatgericht scheidet auch weiterhin aus. Jugendliche oder Heranwachsende mit erheblichen Reiferückständen erhalten daher auf jeden Fall die Chance, diese Rückstände durch die Einwirkungen des Jugendstrafvollzuges auszugleichen. Erst vor Ende des Vollzuges kann mit der für eine Prognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob sie als hoch gefährlich einzuschätzen sind und der Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten es erfordert, sie weiter in Gewahrsam zu halten. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an strenge Voraussetzungen, was das Gewicht der begangenen und drohenden Straftaten und die Festlegung der Gefährlichkeit anlangt, geknüpft wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt schon deshalb nicht vor, weil es hier nicht um Bestrafung, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung geht. Darüber hinaus soll das Gericht mindestens einmal jährlich zu überprüfen haben, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 238/04 (Beschluss)

... Doppelbestrafung

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Drucksache 238/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

1. Adhäsionsverfahren

2. Nebenklage

3. Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu den Nummern 21 bis 27

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu den Nummer n

Zu Nummer 32

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Nummer n

Zu Nummer 43

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 238/04

... § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG-E sieht eine obligatorische Anrechnung des verbüßten Warnschussarrestes vor, wenn aufgrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung die Jugendstrafe zu vollstrecken ist. Die Vorschrift vermeidet damit eine „Doppelbestrafung" des Verurteilten.

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Drucksache 238/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

5 Adhäsionsverfahren

5 Nebenklage

Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummern 24 bis 30

Zu Nummer 28

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer n

Zu Nummer 35

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu a

Zu b

Zu Nummer n

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


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