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"Doppelausbildung"


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Drucksache 608/1/12

... Träger der Notfallrettung in Deutschland sind in vielen Ländern vor allem die Feuerwehren. Im Notfallsanitätergesetz wird die wesentliche Rolle der Feuerwehren nicht erwähnt. Den Belangen der Feuerwehren und den daraus resultierenden Besonderheiten in der Ausbildung, insbesondere auch der beamteten Einsatzkräfte, wird nicht Rechnung getragen. Beamtinnen und Beamte sind ausreichend durch ihre Dienstbezüge alimentiert, so dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung erforderlich ist. Die Dienstbezüge zählen, wie auch die Ausbildungsvergütung, zu den Kosten dieser Qualifizierungsmaßnahme. Bei der Weiterbildung von Beamtinnen und Beamten ist der im Gesetz vorgesehene Ausbildungsvertrag ebenso wenig sinnvoll wie eine Ausbildungsvergütung. Die Regelungen zum Ausbildungsverhältnis können für Beamtinnen und Beamte keine Anwendung finden. Auch insoweit bedarf es einer Ausnahmeregelung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Um eine Doppelausbildung zu vermeiden, die durch die Freistellung der Beamtinnen und Beamten vom Einsatzdienst zu unnötigen Kosten führen würde, sind vorhandene, vergleichbare Kenntnisse anzurechnen. Diese Möglichkeit muss sich bei in der Notfallrettung erfahrenen Einsatzkräften auf praktische Ausbildungszeiten erstrecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG

4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG

§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - NotSanG

§ 5
Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 2a

'Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

9. Zur Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz

10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 NotSanG

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NotSanG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 - neu - und 2 NotSanG

13. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG

14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG

15. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG

16. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG

17. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG

§ 31a
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 608/12 (Beschluss)

... Träger der Notfallrettung in Deutschland sind in vielen Ländern vor allem die Feuerwehren. Im Notfallsanitätergesetz wird die wesentliche Rolle der Feuerwehren nicht erwähnt. Den Belangen der Feuerwehren und den daraus resultierenden Besonderheiten in der Ausbildung, insbesondere auch der beamteten Einsatzkräfte, wird nicht Rechnung getragen. Beamtinnen und Beamte sind ausreichend durch ihre Dienstbezüge alimentiert, so dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung erforderlich ist. Die Dienstbezüge zählen, wie auch die Ausbildungsvergütung, zu den Kosten dieser Qualifizierungsmaßnahme. Bei der Weiterbildung von Beamtinnen und Beamten ist der im Gesetz vorgesehene Ausbildungsvertrag ebenso wenig sinnvoll wie eine Ausbildungsvergütung. Die Regelungen zum Ausbildungsverhältnis können für Beamtinnen und Beamte keine Anwendung finden. Auch insoweit bedarf es einer Ausnahmeregelung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Um eine Doppelausbildung zu vermeiden, die durch die Freistellung der Beamtinnen und Beamten vom Einsatzdienst zu unnötigen Kosten führen würde, sind vorhandene, vergleichbare Kenntnisse anzurechnen. Diese Möglichkeit muss sich bei in der Notfallrettung erfahrenen Einsatzkräften auf praktische Ausbildungszeiten erstrecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG

4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG

§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde

5. Zu Artikel 1 § 5 Überschrift und Absatz 4 - neu - NotSanG

§ 5
Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG

7. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG

9. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG

10. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG

11. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG

§ 31a
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

12. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


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