Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Absatz 25 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 17 AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff des Recyclings ein. Kennzeichnend für das Recycling ist der Umstand, dass Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden, die wiederum für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke verwendet werden können. Im Gegensatz zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind daher auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet. Die Recyclingdefinition ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit Beschreibungen von stofflichen Verwertungsverfahren in anderen Regelungswerken, wie zum Beispiel der stofflichen Verwertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Altfahrzeugverordnung oder der werkstofflichen Verwertung nach Anhang I Nummer 1 Absatz 2 der
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