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"Datenschutz"
Drucksache 207/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen
... Unter Punkt 19 verweist der Bundesrat auf die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und der Grundsätze des Datenschutzes. Die EU Datenschutzverordnung wird eine weitere Harmonisierung der Datenschutzvorschriften in Europa bewirken und soll Europa für das digitale Zeitalter rüsten. Der neue Rechtsrahmen ist von grundlegender Bedeutung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und wird helfen sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen für Privatkunden Daten mit dem Einverständnis der Verbraucher und in ihrem Interesse genutzt werden können, wenn beispielsweise bei einer Kreditaufnahme die Kreditwürdigkeit bewertet werden.
Anhang Bemerkungen der Kommission zu den Punkten, auf die der Bundesrat besonders hingewiesen hat
Drucksache 550/16
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 44/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2016 der Bundesregierung
... 5. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass der digitale Wandel eine der größten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft ist und dass der Ordnungsrahmen der Sozialen Marktwirtschaft für eine digitale Welt in einem offenen und kontinuierlichen Dialogprozess mit Wirtschaft, Tarifpartnern, Zivilgesellschaft und Wissenschaft weiterentwickelt werden muss. Dabei gilt es, die rechtlichen Voraussetzungen etwa im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, einen effektiven Verbraucher- und Datenschutz oder den Schutz des geistigen Eigentums auf dem bei uns erreichten Niveau zu erhalten und bei Bedarf anzupassen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich hierfür auch auf europäischer Ebene einzusetzen.
Die Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Die Chancen des digitalen Wandels nutzen, aktuelle Herausforderungen angehen, den Ordnungsrahmen weiterentwickeln
Investieren in moderne Infrastruktur, Innovationen systematisch fördern
Solide Finanzpolitik schafft Handlungsspielräume
Sozialen Zusammenhalt stärken, Flüchtlinge bestmöglich integrieren
Energiewende effizient vorantreiben
Auf dem Weg zu einem stärkeren und stabileren Finanzsektor
Wirtschaftswachstum und Lebensqualität
Drucksache 349/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... 3. Die nun beschlossene Regelung, die Messstellenbetreiber dazu ermächtigt, private Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr Jahresverbrauch mit Inkrafttreten des Gesetzes und alle anderen Haushalte mit einem Verbrauch unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr ab 2020 mit einem intelligenten Messsystem auszustatten, hält der Bundesrat für unverhältnismäßig. Mit der nun getroffenen Regelung werden berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung nicht berücksichtigt.
Drucksache 310/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 58/15 (Beschluss)
... Diese Handreichung soll nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Gesetz enthalten und insbesondere in Zweifelsfällen seine Anwendung erläutern. Das betrifft beispielsweise die Aspekte des Urheberrechts, des Datenschutzes, der Lizenzen, der Entgeltberechnungen und der Transparenz.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 2 Nummer 4 IWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 IWG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein Handreichung/FAQ-Liste
Drucksache 543/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
... § 19 MsbG definiert die Anforderungen, die Messsysteme in puncto Sicherheit in Zukunft erfüllen müssen. Diese Bestimmungen sollen Verbraucher- und Datenschutzbelange berücksichtigen. §§ 21 und 22 MsbG definieren die Mindestanforderungen an diese Messsysteme in einem umfassenden Katalog. Dieser Schutz wird durch § 19 Absatz 5 MsbG allerdings wieder ausgehöhlt, indem eine Übergangsregelung den Einbau neuer Geräte ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bis mindestens Ende 2016 mit einer Nutzdauer von acht Jahren - also bis Ende 2024 - erlaubt. Es besteht die Gefahr, dass mindestens bis Ende 2016 noch verstärkt Messsysteme eingesetzt werden, die dem erforderlichen Daten- und Verbraucherschutzniveau nicht entsprechen. Auch wenn dem Verbraucher ein Verweigerungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, besteht Gefahr, dass er dieses Recht nicht kennt oder nicht ausübt, weil er sich der Gefahr, die die Abschöpfung seiner privaten Verbrauchsdaten birgt, nicht bewusst ist. Private Daten, die auf Grund dieser Übergangsregelung gesammelt werden und damit nicht zwingend dem hohen Daten- und Sicherheitsniveau nach §§ 21 und 22 MsbG unterliegen, sind aus Verbrauchersicht "verloren" und können nicht mehr geschützt werden. Die gesetzliche Gestaltung einer solchen Gefahr für den Datenschutz erscheint überflüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Messstellenbetreibern noch gestattet werden sollte, Messsysteme einzubauen, die den erarbeiteten Datenschutz- und Sicherheitskriterien nicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung fehlt jeglicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen großzügigen und weiten Übergangsregelung, die allein zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Die Übergangsregelung sollte daher so restriktiv wie möglich formuliert werden und maximal Bestandsschutz für bereits eingebaute Geräte mit einer kurzen Frist gestatten. Der Einbau neuer Geräte sollte ausnahmslos unter die in §§ 21 und 22 MsbG fallen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG
26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG
31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
Zur Übermittlung von Messdaten
49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
Zu Artikel 1
56. Zu Artikel 1 allgemein
57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 126/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... § 9 und § 10 AntiDopG-E regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten, teilweise mit Gesundheitsdaten, seitens der Stiftung Nationale Anti-DopingAgentur Deutschland (NADA) und sehen eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor, soweit dies zur Durchführung des Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Es fehlt an näheren Bestimmungen über Speicherfristen oder Löschungspflichten. Es erscheint im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht unbedenklich, dass z.B. § 9 Nummer 8 AntiDopG-E die NADA zwar berechtigt, Daten über Regelverstöße von Sportlerinnen und Sportlern nach dem Dopingkontrollsystem zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, jedoch nicht festlegt, wann diese Daten zu löschen sind. Der Gesetzentwurf verweist insoweit darauf, dass die NADA an die geltenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden sei. Damit dürfte auf § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung
10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung
14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
Drucksache 55/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG , Doppelbuchstabe dd § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 - neu - UKlaG
4. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
5. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
6. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b BDSG
'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 356/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
... Nach den Artikeln 9 und 12 RbDatenschutz ist die empfangende Stelle verpflichtet, innerstaatliche Löschungsfristen und Verarbeitungsbeschränkungen der übermittelnden Stelle zu beachten. Für die Datenverarbeitung durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Zoll sieht der Gesetzentwurf daher entsprechende Regelungen vor (§ 27a Absatz 1 Satz 3 und § 32 Absatz 10 Satz 1 BKAG-E; § 33a Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 10 Satz 1
Drucksache 356/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
... Nach den Artikeln 9 und 12 RbDatenschutz ist die empfangende Stelle verpflichtet, innerstaatliche Löschungsfristen und Verarbeitungsbeschränkungen der übermittelnden Stelle zu beachten. Für die Datenverarbeitung durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Zoll sieht der Gesetzentwurf daher entsprechende Regelungen vor (§ 27a Absatz 1 Satz 3, § 32 Absatz 10 Satz 1 BKAG-E; § 33a Absatz 2 Satz 2, § 35 Absatz 10 Satz 1 BPolG-E; § 35a Absatz 1 Satz 3, § 39 Absatz 11 Satz 1 ZFahnDG-E).
Drucksache 6/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetz es Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 126/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... § 9 und § 10 AntiDopG-E regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten, teilweise mit Gesundheitsdaten, seitens der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) und sehen eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor, soweit dies zur Durchführung des Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Es fehlt an näheren Bestimmungen über Speicherfristen oder Löschungspflichten. Es erscheint im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht unbedenklich, dass z.B. § 9 Nummer 8 AntiDopG-E die NADA zwar berechtigt, Daten über Regelverstöße von Sportlerinnen und Sportlern nach dem Dopingkontrollsystem zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, jedoch nicht festlegt, wann diese Daten zu löschen sind. Der Gesetzentwurf verweist insoweit darauf, dass die NADA an die geltenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden sei. Damit dürfte auf § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 9 und § 10 AntiDopG
7. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
Drucksache 500/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik - COM(2015) 497 final
... 20. Die Kommission ist aufgefordert, alle Möglichkeiten für ein verbessertes Handlungsumfeld für Unternehmen auszuschöpfen, welches diese zu einem verstärkten internationalen Engagement ermutigt. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Eintritt in ausländische Märkte noch immer von größeren Schwierigkeiten geprägt ist. Fortschritte beim Bürokratieabbau, bei der unternehmensfreundlichen Ausgestaltung der Zollformalitäten, der Vereinfachung von Ursprungsregeln, Nachweis- und Zertifizierungspflichten und beim Zugang zu Informationen über ausländische Märkte erhöhen die Chancen für KMU, international erfolgreich zu sein. Dabei hebt der Bundesrat hervor, dass Erleichterungen nicht auf Kosten des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes, des Datenschutzes und der Arbeitnehmerrechte gehen dürfen. Gleichzeitig ist er der Auffassung, dass die Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte integraler Bestandteil sein müssen.
Drucksache 617/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 12. Er teilt jedoch die Auffassung der Kommission, dass der digitale Wandel auch Chancen für Verbraucherinnen und Verbraucher bieten kann, sofern angemessene Sicherheitsstandards vorhanden sind. Eine besondere Herausforderung wird hierbei sein, das bisherige Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei neuen Marktteilnehmern im Bereich der digitalen Finanzdienstleistungen zum Beispiel im Hinblick auf den Datenschutz zu erhalten, die nicht in demselben Umfang dem bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen unterliegen wie die etablierten Marktteilnehmer. Dem Verbraucherschutz ist hier konsequent und mit Nachdruck EU-weit Geltung zu verschaffen, insbesondere bei Normsetzung und Aufsicht.
Drucksache 27/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetz es
... Die Anpassung des Gesetzes ist zwingend zur nationalen Durchführung der aktualisierten EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich. Außerdem werden zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange Vorschriften über die Datennutzung aufgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2a Datennutzung
§ 3a Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3045: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Die Datenübermittlung soll dem Bundesamt dabei helfen, mögliche Gesundheitsrisiken für seine Mitarbeiter zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... § 19 MsbG definiert die Anforderungen, die Messsysteme in puncto Sicherheit in Zukunft erfüllen müssen. Diese Bestimmungen sollen Verbraucher- und Datenschutzbelange berücksichtigen. §§ 21 und 22 MsbG definieren die Mindestanforderungen an diese Messsysteme in einem umfassenden Katalog. Dieser Schutz wird durch § 19 Absatz 5 MsbG allerdings wieder ausgehöhlt, indem eine Übergangsregelung den Einbau neuer Geräte ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bis mindestens Ende 2016 mit einer Nutzdauer von acht Jahren - also bis Ende 2024 - erlaubt. Es besteht die Gefahr, dass mindestens bis Ende 2016 noch verstärkt Messsysteme eingesetzt werden, die dem erforderlichen Daten- und Verbraucherschutzniveau nicht entsprechen. Auch wenn dem Verbraucher ein Verweigerungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, besteht Gefahr, dass er dieses Recht nicht kennt oder nicht ausübt, weil er sich der Gefahr, die die Abschöpfung seiner privaten Verbrauchsdaten birgt, nicht bewusst ist. Private Daten, die auf Grund dieser Übergangsregelung gesammelt werden und damit nicht zwingend dem hohen Daten- und Sicherheitsniveau nach §§ 21 und 22 MsbG unterliegen, sind aus Verbrauchersicht "verloren" und können nicht mehr geschützt werden. Die gesetzliche Gestaltung einer solchen Gefahr für den Datenschutz erscheint überflüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Messstellenbetreibern noch gestattet werden sollte, Messsysteme einzubauen, die den erarbeiteten Datenschutz- und Sicherheitskriterien nicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung fehlt jeglicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen großzügigen und weiten Übergangsregelung, die allein zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Die Übergangsregelung sollte daher so restriktiv wie möglich formuliert werden und maximal Bestandsschutz für bereits eingebaute Geräte mit einer kurzen Frist gestatten. Der Einbau neuer Geräte sollte ausnahmslos unter die in §§ 21 und 22 MsbG fallen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 84. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Energieversorgung Europas sicherstellen und dessen Importabhängigkeit verringern möchte. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Beschleunigung der Energiewende und eine Erhöhung der Energieeffizienz nicht einseitig auf Kosten und zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen dürfen. Aktivitäten der Kommission sollten auch die Auswirkungen auf den Datenschutz und das Preisniveau berücksichtigen. Diese Auswirkungen sollten transparent für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 31/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 19. Die zunehmende Digitalisierung stellt allerdings auch Risiken dar. Eine Schwächung der betrieblichen Mitbestimmung und ein Missbrauch von Beschäftigtendaten muss verhindert werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, in einem intensiven Dialogprozess mit allen relevanten Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern erforderliche Anpassungen, z.B. im Haftungsrecht, beim Datenschutz und im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der IT-Systeme und Dienste, zu erörtern. Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitswelt müssen auch mit der Zielsetzung untersucht und begleitet werden, wie die hiermit verbundenen Chancen zu weiterer Flexibilisierung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit Kindererziehung oder Pflege sowie die Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmer genutzt werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich darüber hinaus im Europäischen Rat für die Berücksichtigung der Belange im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich einer Datenschutz-Grundverordnung und der Gestaltung des Digitalen Binnenmarktes einzusetzen.
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... Um die Kontinuität der Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte die reibungslose und sichere Übermittlung relevanter Informationen über bereits geleistete Unterstützung und über die individuelle Bestandsaufnahme der arbeitsuchenden Person zwischen Dienstleistern erleichtert werden, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise
4. Analyse
Wichtigste Ergebnisse der Analyse
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. GRUNDZÜGE des Vorschlags
Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Einbindung der Arbeitgeber
4 Meldung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern
Bewertung und Monitoring
Drucksache 268/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte
... Gegenstand des Gutachtens ist eine wettbewerbsökonomische und wettbewerbsrechtliche Analyse der Marktstrukturen ausgewählter digitaler Märkte. Untersucht werden unter anderem Suchdienste, soziale Netzwerke und Teile des E-Commerce. Die Monopolkommission macht Vorschläge zur Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens insbesondere in den Bereichen Kartell-, Urheber-, Datenschutz- und Verbraucherschutzrecht.
Drucksache 104/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Stärkung der Vielfalt und der pluralistischen Berichterstattung in einem europäischen digitalen Binnenmarkt"
... 6. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen digitale Medien unbesorgt nutzen können. Bedingung hierfür ist, dass sie in einen verantwortungsvollen Umgang mit Ihren Daten vertrauen können. Nur Verbraucher, die sich darauf verlassen können, dass ihre Daten sicher sind und nicht gegen ihren Willen verarbeitet oder weiter gegeben werden, können die Medienvielfalt auch in vollem Umfang nutzen. Der Bundesrat spricht sich daher für ein hohes Datenschutzniveau aus. Bestandteile eines solchen hohen Datenschutzniveaus sind unter anderem eine klare Begrenzung der Datenverarbeitung, das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung in die Datenverarbeitung sowie die Verpflichtung von datenschutzfreundlichen Voreinstellungen in Sozialen Netzwerken.
Drucksache 31/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 19. Die zunehmende Digitalisierung stellt allerdings auch Risiken dar. Eine Schwächung der betrieblichen Mitbestimmung und ein Missbrauch von Beschäftigtendaten muss verhindert werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, in einem intensiven Dialogprozess mit allen relevanten Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern erforderliche Anpassungen, z.B. im Haftungsrecht, beim Datenschutz und im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der IT-Systeme und Dienste, zu erörtern. Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitswelt müssen auch mit der Zielsetzung untersucht und begleitet werden, wie die hiermit verbundenen Chancen zu weiterer Flexibilisierung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit Kindererziehung oder Pflege sowie die Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmer genutzt werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich darüber hinaus im Europäischen Rat für die Berücksichtigung der Belange im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich einer Datenschutz-Grundverordnung und der Gestaltung des Digitalen Binnenmarktes einzusetzen.
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 53. Er begrüßt ferner, dass die Kommission die Energieversorgung Europas sicherstellen und dessen Importabhängigkeit verringern möchte. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Beschleunigung der Energiewende und eine Erhöhung der Energieeffizienz nicht einseitig auf Kosten und zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen dürfen. Aktivitäten der Kommission sollten auch die Auswirkungen auf den Datenschutz und das Preisniveau berücksichtigen. Diese Auswirkungen sollten transparent für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 498/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
... Datenschutz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1 Ziel des Abkommens
Artikel 2 Gegenstand des Abkommens
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Artikel 5 Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Artikel 6 Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 7 Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
Artikel 8 Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
Artikel 9 Erleichterter Durchgangsverkehr
Artikel 10 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Artikel 11 Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 12 Datenschutz
Artikel 13 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 14 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 15 Änderungen der Anlagen
Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 608/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
... Der erforderliche Datenschutz ist gerade bei der von der Bundesregierung gewählten Datenbanklösung durch entsprechende Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten. Die Zweckbindung und der Trennungsgrundsatz sind sicherzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 2 AsylG , Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 11 Absatz 1a AZRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AsylG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG , Nummer 10 § 18a Nummer 13 AZRG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1a AZRG
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 AZRG
6. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2a - neu AZRG
7. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18b, § 18b1 - neu - und § 18b2 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu - AZRG
§ 18b
§ 18b1 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter und weitere für die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylgesetzes zuständigen behördlichen Stellen
§ 18b2 Datenübermittlung an die Jugendämter
9. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18c - neu - AZRG
§ 18c Datenübermittlung an die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden
10. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AZRG
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
12. Zu Artikel 2 Löschung der Daten im Ausländerzentralregister
13. Zum Gesetzesentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 110/15
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Des Weiteren wird die Regelung zum Versand der Fahrerlaubnisakte nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. bei Umzug des Fahrerlaubnisinhabers) u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert. Bisher wurde die Akte automatisch an die entsprechend zuständige Behörde übergeben. Künftig erfolgt die Übergabe nur noch dann, wenn diese für eine zu treffende Entscheidung relevant ist.
Drucksache 76/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... "Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten."
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
§ 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
‚Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 130 Assistierte Ausbildung
§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005
‚Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
‚Artikel 8a Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Nach geltendem Recht kann der von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet (z.B. in einem sozialen Netzwerk oder Bewertungsportal) Betroffene vom Diensteanbieter keine Auskunft über die Identität des Verfassers der Äußerung verlangen, da zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB erfüllt sein können, dem Diensteanbieter jedoch in Ermangelung einer datenschutzrechtlichen Befugnis zur Datenherausgabe die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich ist (vgl. BGH NJW 2014, 2651).
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Die Entscheidung der Bundesregierung ist in allen Fällen, d.h. bei Untersagung, teilweiser Untersagung und Nichtuntersagung in geeigneter Weise (z.B. durch Presseerklärung) zu veröffentlichen. Datenschutzrechtliche Grenzen sind zu beachten. Dabei ist auch darzustellen, ob und inwieweit der Empfehlung des beratenden Gremiums gefolgt wurde. Durch die Veröffentlichung wird Transparenz hergestellt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung gestärkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes
§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 6d
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6d
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... "Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO
4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG
'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40b
Zu § 40c
Drucksache 335/15
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung - PortalVO )
... Der zu erwartende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft stellt die Bürokratiekosten dieser Verordnung dar. Die Wirtschaft muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der von ihr betriebenen Portale vorliegen. Die Voraussetzungen orientieren sich im Wesentlichen an den in § 49 Absatz 3 Satz 3 BMG dargestellten Aufgaben eines Portals. Der originär dieser Verordnung zuzurechnende Erfüllungsaufwand für das Zulassungsverfahren ist gering. Es ist überschlägig bei geschätzten 5 Portalbetreibern pro Land (80 Zulassungsverfahren) mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 17 360 Euro zu rechnen. Es wird angenommen, dass alle zwei Jahre ein Betreiber, die Zulassung eines Portals für automatisierte einfache Melderegisterauskünfte in 16 Bundesländern beantragen wird. Hieraus ergibt sich eine jährliche Fallzahl von 8. Für die Folgejahre wird damit pro Jahr mit einem Erfüllungsaufwand von 1 736 Euro gerechnet. Für die Gewährung der Einsichtnahme in die Protokolldaten durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten ist von einem Erfüllungsaufwand von 25 Euro je Kontrolle auszugehen. Der hierdurch entstehende laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann momentan nicht kompensiert werden. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres wird in Aussicht gestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffe
§ 2 Aufgaben
§ 3 Protokollierungspflicht
§ 4 Datenschutz und Datensicherheit
§ 5 Zulassungsverfahren
§ 6 Vorläufige Zulassung
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E -Government-Tauglichkeit
4 Fazit
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... (2) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. Die Prüfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereinigung, einem Landesverband der Krankenkassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land errichtet. Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie einigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. November über die personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die innere Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird. Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 un d 3 ni cht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5. Die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse e inschließlich d er E ntschädigung d er V orsitzenden der A usschüsse u nd zu den Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechtsverordnung kann auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Gesetz
Artikel 1 * Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 27b Zweitmeinung
§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 75a Förderung der Weiterbildung
§ 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 119c Medizinische Behandlungszentren
§ 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
Elfter Abschnitt
§ 140a Besondere Versorgung
§ 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.
Artikel 17 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 592/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
... (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
Drucksache 127/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "enthalten," die Wörter "die Anforderungen an den Datenschutz stellen," einzufügen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG
6. Zu Artikel 1 § 4 ElektroG allgemein
7. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG
8. Zu Artikel 1 § 11 ElektroG allgemein
9. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4a - neu - ElektroG
11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG
14. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
17. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 ElektroG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 ElektroG
21. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 3 ElektroG
22. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG
24. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG
25. Zu Artikel 1 Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften
26. Zu Artikel 4 § 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG
27. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 18 Absatz 1 KrWG
Drucksache 354/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
... Die Regelung in § 114a Absatz 3a SGB XI ist nicht ausreichend. Grundsätzlich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen daran festzuhalten, dass die erforderliche Einwilligung schriftlich erteilt werden muss. Das kann bei nicht mehr einwilligungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern und nicht am Ort der Prüfung anwesenden rechtlichen Vertretern und Vertreterinnen die Durchführung von Prüfungen, die auch nach heimrechtlichen Vorschriften unangemeldet erfolgen, jedoch deutlich erschweren oder sogar ganz verhindern. Daher sollte eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Einwilligung zumindest ausnahmsweise auch mündlich (telefonisch) erfolgen kann, wenn andernfalls die unangemeldete Prüfung erschwert oder verhindert würde. Rechtzeitig ist eine Einwilligung in Textform regelmäßig nur dann, wenn sie im Laufe der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in der Einrichtung eingehen kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI
§ 7d Modellkommunen Pflege
8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI
§ 10a Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI
20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI
21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI
22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI
23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI
26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI
27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI
29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI
30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 208 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5
34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI
'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung
36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung
37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften
38. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 212/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa - COM(2015) 192 final
... Zu Nummer 3.4. Datenschutz bei digitalen Diensten
Zur Mitteilung allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft
Zu Bildungsfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 492/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
... 3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Drucksache 500/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik COM(2015) 497 final
... Die digitale Revolution hat auch neue Bedenken in Bezug auf den Schutz der Verbraucher und deren personenbezogener Daten innerhalb der EU und international aufkommen lassen. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass das Grundrecht der EU-Bürger auf Privatsphäre und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten durch einen straffen Rechtsrahmen für den Datenschutz vollauf gewährleistet werden(9).
2 Einleitung
1. Handel und Investitionen sind ein starker Antrieb für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen
1.1. Die Handelsleistung der EU ist hoch
1.2. Durch ihre Handels- und Wirtschaftsagenda zieht die EU mehr Nutzen aus dem Handel
2. Eine wirksame Politik, die neue wirtschaftliche Gegebenheiten berücksichtigt und ihre Versprechungen hält
2.1. Antworten auf die Zunahme globaler Wertschöpfungsketten
2.1.1. Förderung des Handels mit Dienstleistungen
2.1.2. Erleichterung des digitalen Handels
2.1.3. Förderung der Mobilität und Umgang mit Migration
2.1.4. Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
2.1.5. Gewährleistung einer effizienten Zollverwaltung
2.1.6. Sicherung des Zugangs zu Energie und Rohstoffen
2.1.7. Schutz von Innovationen
2.2. Versprechen halten: Umsetzung, Durchsetzung, kleine Unternehmen und Arbeitnehmer 2.2.1. Bessere Umsetzung
2.2.2. Stärkere Durchsetzung der Rechte der EU
2.2.3. Mehr Aufmerksamkeit für kleine Unternehmen
2.2.4. Wirksamere Instrumente zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Wandel
3. Eine transparentere Handels- und Investitionspolitik
3.1. Engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft
3.2. Mehr Offenheit in der politischen Entscheidungsfindung
4. Eine wertebasierte Handels- und Investitionspolitik
4.1. Ein Ansatz, der bei Regelungen und Investitionen stärker auf die Erwartungen der Öffentlichkeit eingeht 4.1.1. Sicherstellen, dass die Verbraucher Vertrauen zu den Produkten haben können, die sie in einer globalen Wirtschaft erwerbe
4.1.2. Förderung eines neuen Ansatzes bei Investitionen
4.2. Eine Handelsagenda zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und einer verantwortungsvollen Staatsführung
4.2.1. Förderung des integrativen Wachstums in Entwicklungsländern durch Handel und Investitionen
4.2.2. Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung
4.2.3. Gewährleistung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements
4.2.4. Förderung fairer und ethischer Handelssysteme
4.2.5. Förderung und Schutz der Menschenrechte
4.2.6. Bekämpfung von Korruption und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung
5. Ein vorausschauendes Programm für Verhandlungen zur Gestaltung der Globalisierung
5.1. Neubelebung des multilateralen Handelssystems
5.1.1. Fortschritte im Rahmen der WTO
5.1.2. Entwurf eines offenen Ansatzes für bilaterale und regionale Übereinkünfte
5.2. Vorantreiben der bilateralen Beziehungen
5.2.1. Mit den Vereinigten Staaten und Kanada erzielte Ergebnisse
5.2.2. Ein strategisches Engagement in Asien und im pazifischen Raum
5.2.3. Eine neu definierte Beziehung zu Afrika
5.2.4. Lateinamerika und Karibik: eine umfassende und ehrgeizige Agenda
5.2.5. Enge Partnerschaft mit der Türkei
5.2.6. Stabilität und Wohlstand in der Nachbarschaft der EU
5.2.7. Herausfordernde Beziehungen zu Russland
Drucksache 97/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Aus der Sicht des Datenschutzes ist es beim Löschen von sensiblen Daten - hierzu gehören insbesondere die Mitteilungen über Antibiotikaverwendungen - erforderlich, dass die Daten sicher, d.h. vollständig und unumkehrbar gelöscht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben
§ 1 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
§ 2 Schriftlicher Plan
§ 3 Löschung der Daten
Anlage (zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen
Artikel 2 Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
§ 1 Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
§ 2 Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
§ 3 Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3177: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 290/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
1. Zu den aktuellen Beratungsergebnissen
2. Zum Fortgang des Rechtsetzungsverfahrens im Hinblick auf Kernanliegen der Länder
3. Zu weiteren Einzelfragen
4. Zum weiteren Verfahren
Drucksache 111/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2015) 135 final; Ratsdok. 7374/15
... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen, um dem Subsidiaritätsgrundsatz ausreichend Rechnung zu tragen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz sicherzustellen und den aus der Richtlinie resultierenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Drucksache 111/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2015) 135 final; Ratsdok. 7374/15
... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen, um dem Subsidiaritätsgrundsatz ausreichend Rechnung zu tragen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz sicherzustellen und den aus der Richtlinie resultierenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... "(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht."
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... Die gesetzliche Regelung verzichtet auf die konkrete Normierung sämtlicher bei der psychosozialen Prozessbegleitung, etwa auch hinsichtlich des Datenschutzes, zu beachtender Regeln. Die weitere Konkretisierung und Fortentwicklung des Leitbildes und der Standards der psychosozialen Prozessbegleitung sollen der Praxis vorbehalten bleiben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 406i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 406j
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 406k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 406k
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
b. Erfüllungsaufwand
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
Drucksache 58/15
... -Richtlinie überprüft die Europäische Kommission die Anwendung der Richtlinie vor dem 18. Juli 2018 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie. Dabei werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Entgelte und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der europäischen Industrie für Informationsinhalte. Dazu sollen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren übermitteln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich.
§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung
§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 4 Nutzungsbestimmungen
§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung
§ 6 Transparenz
§ 8 Praktische Vorkehrungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu a und b , Änderung von Absatz 1
Zu c , Änderungen in Absatz 2
Zu d Einfügung eines neuen Absatzes 2a
Zu Nummer 2
Zu a :
Zu b :
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a :
Zu b und c :
Zu c :
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Drucksache 617/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 18. Der Bundesrat teilt jedoch die Auffassung der Kommission, dass der digitale Wandel auch Chancen für Verbraucherinnen und Verbraucher bieten kann, sofern angemessene Sicherheitsstandards vorhanden sind. Eine besondere Herausforderung wird hierbei sein, das bisherige Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei neuen Marktteilnehmern im Bereich der digitalen Finanzdienstleistungen zum Beispiel im Hinblick auf den Datenschutz zu erhalten, die nicht in demselben Umfang dem bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen unterliegen wie die etablierten Marktteilnehmer. Dem Verbraucherschutz ist hier konsequent und mit Nachdruck EU-weit Geltung zu verschaffen, insbesondere bei Normsetzung und Aufsicht.
Drucksache 632/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die beteiligten Gesetzgebungsorgane der EU am 15. Dezember 2015 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine gemeinsame Fassung der Datenschutzgrundverordnung geeinigt haben und diese im Anschluss hieran am 17. Dezember 2015 die Billigung durch den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung mit dem nunmehr feststehenden Inhalt noch im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe aDoppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 111/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2015) 135 final; Ratsdok. 7374/15
... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber dem Rat für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz sicherzustellen und den aus der Richtlinie resultierenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Drucksache 257/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
... Aktuelle Umsetzung: Das Modul III steht in der technischen Pilotphase. Die technischen Parameter für die Kommunikation zwischen Arzt und Apotheker (Medikationsserver im sicheren Netz der KVS/KV-safenet) sind eingerichtet. Das Datenschutzgütesiegel steht kurz vor der Zuteilung. Danach, voraussichtlich ab Ende des 2. Quartals 2015, kann mit der Einschreibung der Versicherten und dem eigentlichen Medikationsmanagement (mit dem maschinellen Medikationsplan) begonnen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 87 Absatz 2a Satz 12 SGB V und Nummer 13 § 291i Überschrift und Absatz 1 Satz 1 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 285 Absatz 1 Nummer 7 - neu - und Nummer 8 - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 7a - neu -, Satz 7b - neu - und Satz 9 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b1 - neu - § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g1 - neu - § 291a Absatz 5c Satz 2a - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb § 291b Absatz 4 Satz 4 SGB V
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die ausgeübte Tätigkeit anknüpft, sieht § 46a Absatz 3 Satz 1 BRAO-E vor, dass dem Antrag auf Zulassung eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags beizufügen ist. Dies hindert den Antragsteller im Grundsatz nicht daran, für die Zulassung irrelevante personenbezogene Angaben aus Gründen des Datenschutzes stellenweise zu schwärzen, solange er seiner Nachweispflicht genügt. Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Absatz 3 Satz 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Sozialversicherungsrechtliche Situation
2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte
2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit
3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern
4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung
5. Vertretung des Arbeitgebers
6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
7. Änderung der Patentanwaltsordnung
8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 58/1/15
... Diese Handreichung soll nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Gesetz enthalten und insbesondere in Zweifelsfällen seine Anwendung erläutern. Das betrifft beispielsweise die Aspekte des Urheberrechts, des Datenschutzes, der Lizenzen, der Entgeltberechnungen und der Transparenz.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 2 Nummer 4 IWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 IWG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein Handreichung/FAQ-Liste
Drucksache 127/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "enthalten," die Wörter "die Anforderungen an den Datenschutz stellen," einzufügen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ElektroG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG
6. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 5 ElektroG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 ElektroG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG
9. Zu Artikel 1 § 4 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG
11. Zu Artikel 1 § 11 ElektroG allgemein
12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
13. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4a - neu - ElektroG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5 Satz 2, Satz 4 - neu - ElektroG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
16. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG
18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 ElektroG
19. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
20. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
21. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
22. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG
23. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 ElektroG
24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
25. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 ElektroG
26. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 3 ElektroG
27. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
28. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
29. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
30. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG
31. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 5 - neu - ElektroG
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG
33. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 ElektroG
34. Zu Artikel 1 Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften
35. Zu Artikel 1 Anlage 6 Nummer 2 ElektroG
36. Zu Artikel 4 § 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG
37. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 18 Absatz 1 KrWG
Drucksache 6/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetz es Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
... Bundesdatenschutzgesetz
Drucksache 440/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Nach geltendem Recht kann der von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet (z.B. in einem sozialen Netzwerk oder Bewertungsportal) Betroffene vom Diensteanbieter keine Auskunft über die Identität des Verfassers der Äußerung verlangen, da zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB erfüllt sein können, dem Diensteanbieter jedoch in Ermangelung einer datenschutzrechtlichen Befugnis zur Datenherausgabe die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich ist (vgl. BGH NJW 2014, 2651).
Drucksache 199/15
... Bundesdatenschutzgesetz
>> Weitere Fundstellen >>
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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