Drucksache 566/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
... ),
zu Anlage 2 Nr. 7.3a - neu - , Nr. 7.4 und 7.5.2 AzB
a) In § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Flugzeuge" die Wörter "und Triebwerksprobeläufe" einzufügen.
b) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2.2.4 ist nach der Ausfüllhilfe zu Nr. 5.4.2.3 folgende Ausfüllhilfe einzufügen:
"Zu Nr. 5.4.2.4:
Für die Modellierung der Triebwerksprobeläufe sind in das Datenerfassungssystem die Koordinaten der Positionen der Luftfahrzeuge, an denen Triebwerksprobeläufe durchgeführt werden, bezogen auf Gitter-Nord (UTM-Abbildung, entsprechend der Lage des Flugplatzes in Zone 32 oder 33 (Mittelmeridian 9° oder 15°), Ellipsoid GRS80, Datum ETRS89), einzutragen.
Darüber hinaus ist für die einzelnen Luftfahrzeuggruppen der Nutzungsumfang der Triebwerksprobeläufe während der Beurteilungszeit (180 Tage) anzugeben. Dabei ist zwischen Tag und Nacht zu unterscheiden.
In der AzB werden unter Abschnitt 7.4.1 folgende Standardwerte für die Laststufendauern verwendet:
.. Laststufe 1 (Volllast): 120 s
.. Laststufe 2 (hohe Teillast): 600 s
.. Laststufe 3 (niedrige Teillast): 600 s
.. Laststufe 4 (Leerlauf): 2280 s
Angaben zum Nutzungsumfang der Triebwerksprobeläufe sind deshalb im Datenerfassungssystem nur erforderlich, wenn an einem Flugplatz davon abweichende Informationen – bezogen auf den Prognosezeitraum – vorliegen."
bb) Nach Nummer 5.4.2.3 ist folgende Nummer "5.4.2.4 Triebwerksprobeläufe" einzufügen:
"5.4.2.4 Triebwerksprobeläufe
5.4.2.4.1 Koordinaten der Triebwerksprobelaufposition (UTM32/33 (ETRS89)
5.4.2.4.2 Betriebsdaten
Dauer der Laststufe [s]
Luftfahrzeuggruppe
Anzahl der Triebwerksprobeläufe
Tag (06.00 bis 22.00 Uhr)
Anzahl der Triebwerksprobeläufe
Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
P 1.4
P 2.1
P 2.2
S 1.0
S 1.1
S 1.2
Dauer der Laststufe [s]
Luftfahrzeuggruppe
Anzahl der Triebwerksprobeläufe
Tag (06.00 bis 22.00 Uhr)
Anzahl der Triebwerksprobeläufe
Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
S 1.3
S 2
S 3.1
S 3.2
S 4
S 5.1
S 5.2
S 5.3
S 6.1
S 6.2
S 6.3
S 7
S 8
P-MIL 2
S-MIL 1
S-MIL 2
S-MIL 3
S-MIL 4
S-MIL 5
S-MIL 6
Insgesamt"
c) Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 7.3 ist folgende Nummer einzufügen:
"7.3a Berechnung der Beiträge von Triebwerksprobeläufen
Triebwerksprobeläufe werden zur Überprüfung oder Wartung der Triebwerke der Luftfahrzeuge auf dem Flugplatzgelände durchgeführt. Sie erfolgen in mehreren Phasen (Laststufen), die sich hinsichtlich der Dauer und der Triebwerksleistung unterscheiden. In der AzB werden diese Parameter für eine durch den Index m gekennzeichnete Laststufe durch folgende Größen beschrieben:
tTW,m
Dauer der Laststufe m [s],
OTW,n,m
Oktavschalldruckpegel der Laststufe m [dB],
ZTW,m
Zusatzpegel der Laststufe m [dB].
Die AzB unterscheidet folgende vier Laststufen:
• Laststufe 1 (Volllast)
• Laststufe 2 (hohe Teillast)
• Laststufe 3 (niedrige Teillast)
• Laststufe 4 (Leerlauf).
Die Laststufendauern tTW,m sind Nr. 5.4.2.4.2 DES zu entnehmen. Sofern für eine Laststufe die Dauer Null gesetzt ist, wird diese Laststufe im Rahmen eines Probelaufes nicht gefahren.
Anmerkung 1:
Sofern im DES keine Dauern der Laststufe m angegeben sind, gelten die folgenden Werte: tTW,1 = 120 s, tTW,2 = 600 s, tTW,3 = 600 s und tTW,4 = 2280 s.
Als Oktavpegel OTW,n für die Laststufen 1 und 2 werden die Oktavpegel On der Abflugdatensätze (Datensatz Nr. (1) der Datenblätter nach Abschnitt 5.3) zu Grunde gelegt. Für die Laststufen 3 und 4 sind die Oktavpegel der Anflugdatensätze zu benutzen.
Die Zusatzpegel ZTW,m für die Laststufen sind Tabelle 9a zu entnehmen.
Luftfahrzeuggruppe
Zusatzpegel für die Laststufe [dB]
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
P 1.4
0
-5
0
-7
P 2.1
0
-2
0
-7
P 2.2
0
-1
0
-7
S 1.0
3
0
0
-7
S 1.1
3
0
0
-7
S 1.2
3
0
0
-7
S 1.3
3
0
0
-7
S 2
3
0
0
-7
S 3.1
0
-3
0
-7
S 3.2
0
-3
0
-7
S 4
3
1,5
0
-7
S 5.1
0
-1
0
-7
S 5.2
0
-3
0
-7
S 5.3
0
-2
0
-7
S 6.1
0
-2,5
0
-7
S 6.2
0
-3
0
-7
S 6.3
0
-2
0
-7
S 7
0
-4,5
0
-7
S 8
0
-4,5
0
-7
P-MIL 2
0
-2
0
-7
Zusatzpegel für die Laststufe [dB]
Luftfahrzeuggruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
S-MIL 1
3
1,5
0
-7
S-MIL 2
0
-6
0
-7
S-MIL 3
4,5
-1,5
0
-7
S-MIL 4
0
-6
0
-7
S-MIL 5
0
-2
0
-7
S-MIL 6
0
-6
0
-7
Tabelle 9a: Werte des Zusatzpegels ZTW,m für die vier Laststufen bei Triebwerksprobeläufen
Der AS-bewertete Schalldruckpegel LPAS,m durch Triebwerksprobeläufe bei eingestellter Laststufe m ergibt sich aus den Oktavpegeln On der jeweiligen Luftfahrzeugklasse nach folgender Gleichung:
S=+·=81n)(1,0mAS,)10lg(10nmn,ALpL dB (47a)
mit
und
wobei:
n laufende Oktavbandnummer
An Frequenzkorrektur für die A-Bewertung für das nte Oktavband
LW,n Schallleistungspegel des Hilfstriebwerks für das nte Oktavband
OTW,n,m Oktavschalldruckpegel für Laststufe m und Bezugsentfernung sOn ...
Empfehlungen, 566/1/08 - 8 -
(noch Ziffer 2)
ZTW,m Zusatzpegel für die Laststufe m
DO,0 Raumwinkelmaß für Bezugsbedingungen (DO,0 = 3 dB)
Ds Abstandsmaß
DL,n Luftabsorptionsmaß für das nte Oktavband
DZ,n Bodendämpfungsmaß für das nte Oktavband
Der durch Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l an einem Immissionsort hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,TW,Tr, bezogen auf die Beurteilungszeit Tr, ergibt sich durch einen dreifachen Summationsprozess:
1. Summation über alle NTW Triebwerksprobelaufpositionen
2. Summation über alle NLk Luftfahrzeuggruppe
3. Summation über alle NLS Laststufen
........··=SSS===TWLkLSlml,k,TW,AS,1l1k1mmk,TW,10/)(lk,TW,Tr,E0rTrTW,Aeq,10lg10NNNsLptnTTgLp (47d)
mit:
LpAS,TW,k,l,m(sl)
AS-bewerteter Schalldruckpegel, der am Immissionsort durch die Laststufe m eines Triebwerksprobelaufes der Luftfahrzeuggruppe k auf einer Triebwerksprobelaufposition l erzeugt wird
TE
Erhebungszeit (TE = 1,5552·107 s, d. h. 180 Tage)
gr
Gewichtsfaktor zur Umrechnung der Erhebungszeit auf die Beurteilungszeit (1,5 für tags und 3 für nachts)
tTW,k,m
Dauer der Laststufe m eines Triebwerksprobelaufs der Luftfahrzeuggruppe k
nTr,TW,k,l
Anzahl der Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeuggruppe k auf der Triebwerksprobelaufposition l während der Beurteilungszeit Tr innerhalb der Erhebungszeit TE
sl
Entfernung der Triebwerksprobelaufposition l vom Immissionsort
l = 1, ..., NTW
laufender Index über die Triebwerksprobelaufposition
k = 1, ..., NLk
laufender Index über die Luftfahrzeuggruppe
m = 1, ..., NLS
laufender Index über die Laststufen
Der durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l an einem Immissionsort hervorgerufene AS-bewertete Maximalschalldruckpegel LpAS,max,TW,k,l ergibt sich aus dem bei Volllaststufe erzeugten AS-bewerteten Schalldruckpegel:
1ml,k,TW,AS,lk,TW,max,AS,==ppLL dB (47e)
mit
LpAS,max,TW,k,l
größter am Immissionsort durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l hervorgerufener AS-bewerteter Schalldruckpegel
LpAS,TW,k,l,m
am Immissionsort durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k bei Laststufe 1 an der Probelaufposition l hervorgerufener AS-bewerteter Schalldruckpegel
Anmerkung 2:
Die Dämpfung auf Grund von Abschirmung wird nach DIN ISO 9613-2:1999, Abschnitt 7.3a, berechnet. Bei der Berechnung der Abschirmwirkung durch Hindernisse bei Triebwerksprobeläufen im Freien (z. B. Wällen) ist zu beachten, dass bei Beugung an der Oberkante eines Hindernisses anstelle der in DIN ISO 9613-2:1999 benutzten Größe Bodendämpfung in Agr die dazu analoge Größe DZ,n nach Abschnitt 7.2.5 zu verwenden ist."
bb) Nummer 7.4 ist wie folgt zu fassen:
"7.4 Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels
Die Beiträge des fliegenden Verkehrs zum äquivalenten Dauerschallpegel ergeben sich sich durch einen dreifachen Summationsprozess:
1. Summation über alle NTs Teilstücke eines Flugwegs
2. Summation über alle NFw Flugwege
3. Summation über alle NLk Luftfahrzeugklassen
Der auf die Beurteilungszeit Tr bezogene äquivalente Dauerschallpegel L*pAeq,Tr an einem Immissionsort ergibt sich dann durch Kombination dieses Beitrags mit den Beiträgen des APU-Betriebs und der Triebwerksprobeläufe:
mit:
L*pAeq,Tr
äquivalenter Dauerschallpegel zur Beurteilungszeit Tr
TE
Erhebungszeit (TE = 1,5552·107 s, d. h. 180 Tage)
T0
Bezugszeit (T0 = 1 s)
gr
Gewichtsfaktor zur Umrechnung der Erhebungszeit auf die Beurteilungszeit (1,5 für tags und 3 für nachts)
LpAE,k,l,m
der von einer Bewegung der Luftfahrzeuggruppe k auf dem Teilstück m des Flugweges l am Immissionsort hervorgerufene Schallexpositionspegel
LpAeq,APU,Tr
der vom APU-Betrieb hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit Tr
LpAeq,TW,Tr
der durch Triebwerksprobeläufe hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit Tr
nTr,k,l
Anzahl der Flugbewegungen der Luftfahrzeugklasse k auf dem Flugweg l während der Beurteilungszeit Tr innerhalb der Erhebungszeit TE
sk,l,m
Entfernung des Luftfahrzeugs der Klasse k auf dem Teilstück m des Flugwegs l vom Immissionsort [m]
k = 1, ..., NLk
laufender Index über die Luftfahrzeugklassen
l = 1, ..., NFw
laufender Index über die Flugwege
m = 1, ..., NTs
laufender Index der Teilstücke auf einem Flugweg"
cc) Nummer 7.5.2 ist wie folgt zu fassen:
"7.5.2 Berechnung von Pegelhäufigkeitskriterien
Die Anzahl NAT(Lp,Schw) der Überschreitungen eines Schwellenwerts Lp,Schw des AS-bewerteten Maximalschalldruckpegels LpAS,max an einem gegebenen Immissionsort ergibt sich aus einer Summation der Flugbewegungen über alle Luftfahrzeugklassen und Flugwege sowie einer Summation der Triebwerksprobeläufe über alle Luftfahrzeuggruppen und Triebwerksprobelauf-Standorten als:
()()SSSS====·+·=TWLgFwLk1llk,,TWmax,,AS1lk,TW,Tr,1llk,max,,AS1klk,Tr,Schw, F F)(NATNpNkNpNpLnLnL (54)
mit:
()Schw,max,Schw,max,max,fürfür01FpppppLLLL L=>...= (55)
wobei:
LpAS,max,k,l
größter am Immissionsort durch eine Bewegung der Luftfahrzeugklasse k auf dem Flugweg l hervorgerufener AS-bewerteter Maximalschalldruckpegel nach Gl.(53)
LpAS,TW,max,k,l
durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k am Standort l am Immissionsort hervorgerufener AS-bewerteter Maximalschalldruckpegel nach Gl.(47e)
Lp,Schw
durch das Pegelhäufigkeitskriterium vorgegebener Schwellenwert des AS-bewerteten Maximalschalldruckpegels
nTr,k,l
Anzahl der Flugbewegungen der Luftfahrzeugklasse k auf dem Flugweg l während der Beurteilungszeit Tr innerhalb der Erhebungszeit TE
nTr,TW,k,l
Anzahl der Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeugklasse k am Standort l während der Beurteilungszeit Tr innerhalb der Erhebungszeit TE
F(Lp,max)
die zur Beschreibung des Pegelhäufigkeitskriteriums notwendige Gewichtungsfunktion
k = 1, ..., NLk
laufender Index über die Luftfahrzeugklassen
k = 1, ..., NLg
laufender Index über die Luftfahrzeuggruppen
l = 1, ..., NFw
laufender Index über die Flugwege
l = 1, ..., NTW
laufender Index über die Standort der Triebwerksprobeläufe
Dieser Ansatz impliziert, dass Vorbeiflüge einer Luftfahrzeugklasse im Abstand s immer den gleichen Maximalpegelwert LpAS,max am Immissionsort erzeugen. In der Praxis beobachtet man aber Pegelverteilungen, die – für eine feste Kombination von Flugzeugtyp und Flugweg – nahezu einer Normalverteilung entsprechen: ................--··=2max,ASmax,ASmax,ASmaxAS,21exp21),,w(ssspQLLQQLLpppp (56) ...
mit:
LpAS,max
AS-bewerteter Maximalschalldruckpegel max,ASpL
Mittelwert des AS-bewerteten Maximalschalldruckpegels
Qs
Standardabweichung
LpAS,maxw(LpAS,max)Lp,SchwQsLpAS,max
Abbildung 1: Normalverteilung von AS-bewerteten Maximalschalldruckpegeln mit dem Mittelwert L und der Standardabweichung Qs. Lp,Schw ist der Schwellenwert, der einem Häufigkeits-Maximalpegelkriterium zu Grunde liegt.
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, ersetzt man in Gl. (54) die Stufenfunktion F nach Gl. (55) durch eine Normalverteilung mit der luftfahrzeugklassenspezifischen Standardabweichung Qs,k und integriert über den Teil der Verteilung, der oberhalb des im Häufigkeits-Maximalpegelkriterium spezifizierten Schwellenwerts liegt.
()()S.SS.S=8s==8s=·+·=TWSchw,LgFwSchw,Lk1lmax,AS,,,TWmax,,ASmax,AS1klk,TW,Tr,1lmax,AS,,max,,ASmax,AS1klk,Tr,Schw, d,,w d,,w)(NATNLpklkppNNLpklkppNpppLQLLnLQLLnL(57)
Anmerkung:
Die Festlegung der Oktavpegel On erfolgt in der Regel auf einer energetischen Mittelung gemessener Pegelwerte. Der daraus resultierende Mittelwert ist bei Annahme normalverteilter Pegel um Qs2·ln(10)/20 = 0.115· Qs2 größer als der Mittelwert der Normalverteilung. Bei der Bestimmung des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums wird daher der Mittelwert der Verteilung überschätzt."
Folgeänderungen:
In Abschnitt "12 Verzeichnis der Abkürzungen und Formelzeichen" sind folgende Abkürzungen und Formelzeichen zu ergänzen:
"LpAS,max,TW,k,l
[dB] größter am Immissionsort durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l hervorgerufener AS-bewerteter Schalldruckpegel
LpAS,TW,k,l,m
[dB] am Immissionsort durch einen Triebwerksprobelauf der Luftfahrzeuggruppe k bei Laststufe 1 an der Probelaufposition l hervorgerufener AS-bewerteter Schalldruckpegel
LpAS,TW,k,l,m(sl)
[dB] AS-bewerteter Schalldruckpegel, der am Immissionsort durch die Laststufe m eines Triebwerksprobelaufes der Luftfahrzeuggruppe k auf einer Triebwerksprobelaufposition l erzeugt wird
nTr,TW,k,l
Anzahl der Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeuggruppe k auf der Triebwerksprobelaufposition l während der Beurteilungszeit Tr innerhalb der Erhebungszeit TE
OTW,n,m
[dB] Oktavschalldruckpegel der Laststufe m
sl
Entfernung der Triebwerksprobelaufposition l vom Immissionsort
tTW,m
[s] Dauer der Laststufe m
tTW,k,m
[s] Dauer der Laststufe m eines Triebwerksprobelaufs der Luftfahrzeuggruppe k
ZTW,m
[dB] Zusatzpegel der Laststufe m
l = 1, ..., NTW
laufender Index über die Triebwerksprobelaufposition
k = 1, ..., NLk
laufender Index über die Luftfahrzeuggruppe
m = 1, ..., NLS
laufender Index über die Laststufen"
Begründung:
Die Verordnung klammert bisher die Triebwerksprobeläufe, bei denen die im Luftfahrzeug eingebauten Flugtriebwerke auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden, aus. Triebwerksprobeläufe sind jedoch integraler Bestandteil des Flugbetriebs, so wie beispielsweise der Betrieb von Hilfsgasturbinen, der von der vorliegenden Verordnung dementsprechend auch erfasst wird. Zielsetzung bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm muss es sein, alle relevanten Lärmquellen am Flugplatz zu erfassen. Die Triebwerksprobeläufe müssen deshalb in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. Eine Sonderbehandlung der Triebwerksprobeläufe ist nur sinnvoll, wenn Flugtriebwerke z. B. aus dem Flugzeug ausgebaut werden und im ausgebauten Zustand auf einen Triebwerksprobelaufstand betrieben werden.
Die