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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Datenauswahl"


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Drucksache 263/12

... betrifft, erfordert es, umfangreichere Datenauswahlmöglichkeiten zu erhalten. Die genannten Stellen können deshalb auch mit weniger Angaben, als es § 8 Absatz 2 bis 4 voraussetzen, im Schuldnerverzeichnis Suchabfragen durchführen. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass übrige Einsichtsberechtigte grundsätzlich eine Auswahlmöglichkeit haben, ob sie mit dem Betroffenen in geschäftliche Beziehungen treten möchten. In diesem Fall ist es zumutbar und möglich, weitere Daten vom Betroffenen zu erfragen. Werden öffentliche Stellen tätig, ist die Lage eine andere. Öffentliche Stellen können ihr Gegenüber in der Regel nicht wählen. Ihr Tätigwerden erfolgt regelmäßig auf gesetzlicher Grundlage und zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Aufgabenerfüllung richtet sich häufig darauf, bislang nicht mitgeteilte Daten zu erheben oder mitgeteilte Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Protokollierung der Anfragen ist auch bei den Einsichtnahmen durch Gerichte und Behörden geeignet, Datenmissbrauch zu begegnen.

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Drucksache 263/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Das Schuldnerverzeichnis

§ 1
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

Abschnitt 2
Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

§ 2
Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

§ 3
Vollziehung von Eintragungsanordnungen

§ 4
Löschung von Eintragungen

Abschnitt 3
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 5
Einsichtsberechtigung

§ 6
Einsichtnahme

§ 7
Registrierung

§ 8
Abfragedate n ü be rm ittl u ng

§ 9
Informationsverwendung

§ 10
Ausschluss von der Einsichtnahme

§ 11
Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12
Rechtsweg

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau

3. Nachhaltigkeitsaspekte

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1942: Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses


 
 
 


Drucksache 508/12

... Die Rahmenregelung für die Datenerhebung ist in beiden Punkten zufriedenstellend. Es besteht ein Verfahren, um festzulegen, welche Art von Daten erhoben werden müssen. Da ein Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin besteht, Umweltschäden durch die Fischerei zu begrenzen46, geht die Strategie für die Datenauswahl bereits über das pure Interesse an der Maximierung des Fischertrags hinaus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 508/12




1. Die Vision

2. Dieses Grünbuch

3. Der Bedarf an Meereskenntnissen

3.1. Industrie

3.2. Behörden

3.3. Wissenschaft

3.4. Zivilgesellschaft

4. Verfügbarkeit Interoperabilität

4.1. Engpässe

4.2. Mehrfachnutzung von Meeresdaten

4.3. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

5. Bisherige Fortschritte

5.1. Nationale Anstrengungen

5.2. Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk EMODnet

5.3. Meeresdienst im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES

5.4. Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten

5.5. Forschung

5.6. Umweltberichterstattung

5.7. Anpassung an den Klimawandel

5.8. Internationale Initiativen

6. Governance

6.1. Gleichgewicht zwischen den Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten

6.2. EU-Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung von Meeresdaten

6.3. Einbeziehung der Nachbarländer

6.4 Bestimmung der Prioritäten

7. Beteiligung des Privatsektors

8. Reaktionen auf das Grünbuch


 
 
 


Drucksache 87/11

... Die vorgesehene Geschlechterquote ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Jedoch muss die Regelung, ausgehend von den realen Verhältnissen in den betroffenen Unternehmen, tatsächlich umsetzbar sein. Soweit bestimmte Branchen nicht über eine ausreichende Zahl qualifizierter Bewerber beiderlei Geschlechts verfügen sollten, würde eine ausnahmslos zu beachtende Quote etwas Unmögliches verlangen, was die Eignung der Maßnahme ausschließt. Dem trägt der Gesetzentwurf auf verschiedene Weise Rechnung: Zum einen wird durch die erstmalige Anwendung der Quote im Jahr 2017 sichergestellt, dass sich die Unternehmen im Rahmen ihrer Personalgewinnung und -entwicklung auf die Geschlechterquote einstellen können. Des Weiteren wird die Umsetzbarkeit in den Unternehmen durch die schrittweise Einführung der Quote, beginnend mit moderaten 30 % und der Anhebung auf 40 % erst in weiteren fünf Jahren, erleichtert. Sofern der Aufsichtsrat eines Unternehmens trotz nachhaltiger Anstrengungen nicht in der Lage sein sollte, der Hauptversammlung eine quotengerechte Kandidatenauswahl vorzuschlagen, sieht das Gesetz in § 96a



Drucksache 856/10 (Beschluss)

... Aber selbst wenn man der Annahme des Gesetzentwurfs folgte, wonach bei der Auskunft nach § 150c Absatz 3 GewO-E eine Datenauswahl erforderlich sei, bliebe fraglich, ob andere deutsche Behörden in der Lage wären, eine solche Bewertung vorzunehmen, insbesondere wenn für eine solche Bewertung absehbar häufig die Kenntnis ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die Wahrnehmung von Aufgaben im Vollzug von im Bundes- oder Landesrecht geregeltem Gewerberecht schafft eben nicht, wie vom Entwurf unterstellt, eine größere Sachnähe der Gewerbebehörde für die neu zu gestaltende grenzüberschreitende Datenübermittlung. Im Gegenteil erfordert der vorgesehene Verlauf die Einbindung einer zusätzlichen Verwaltungsbehörde in einem dem Grunde nach bilateral möglichen Kommunikationsablauf. Der entstehende Aufwand ist unnötig und wird unverhältnismäßig hoch ausfallen.

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Drucksache 856/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Nummer 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO , Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 GewO Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 ist zu streichen.


 
 
 


Drucksache 856/1/10

... Aber selbst wenn man der Annahme des Gesetzentwurfs folgte, wonach bei der Auskunft nach § 150c Absatz 3 GewO-E eine Datenauswahl erforderlich sei, bliebe fraglich, ob andere deutsche Behörden in der Lage wären, eine solche Bewertung vorzunehmen, insbesondere wenn für eine solche Bewertung absehbar häufig die Kenntnis ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die Wahrnehmung von Aufgaben im Vollzug von im Bundes- oder Landesrecht geregeltem Gewerberecht schafft eben nicht, wie vom Entwurf unterstellt, eine größere Sachnähe der Gewerbebehörde für die neu zu gestaltende grenzüberschreitende Datenübermittlung. Im Gegenteil erfordert der vorgesehene Verlauf die Einbindung einer zusätzlichen Verwaltungsbehörde in einem dem Grunde nach bilateral möglichen Kommunikationsablauf. Der entstehende Aufwand ist unnötig und wird unverhältnismäßig hoch ausfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 856/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Nummer 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO , Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO

Begründung

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 GewO


 
 
 


Drucksache 915/1/05

... Diese Regelungstechnik ist aufwändig, trägt aber dennoch dem Gebot der Normenklarheit nicht hinreichend Rechnung. Die Regelungen für das Verfahren der Kandidatenauswahl sollten vielmehr so formuliert werden, dass sie sowohl unter dem geltenden europäischen Recht als auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa Anwendung finden können. Dazu sollte auf eine genaue Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts verzichtet werden. Da die Gerichte der Europäischen Union allgemein bekannte Institutionen sind und diese Institutionen auch unter der Herrschaft des Verfassungsvertrages unverändert fortbestehen werden, ist die Zitierung der jeweiligen Rechtsgrundlage überflüssig. Die Nennung der Rechtsgrundlagen beeinträchtigt überdies die Lesbarkeit der Vorschriften. Ihre Streichung gibt Gelegenheit, den Entwurf in sprachlicher Hinsicht zu verbessern.



Drucksache 32/14 PDF-Dokument



Drucksache 282/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.