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0342/08
0207/08
0094/08
0559/08
0115/08B
0412/08
0542/08
0884/08B
0003/08
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0880/08
0968/08
0404/1/08
0255/08B
0561/08
0114/08B
0289/08
0096/1/08
0076/08
0275/2/08
0660/08
0006/1/08
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0240/08
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0349/1/08
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0043/08
0255/08
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0343/08K
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0317/08
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0424/07
0063/1/07
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0663/07
0120/07
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0275/1/07
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0309/4/07
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0555/07
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0275/07
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0462/1/06
0650/06
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0119/1/06
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0435/06
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0180/06
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0019/06B
0106/06
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0898/06B
0155/1/06
0778/06
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0094/06
0039/06
0353/1/06
0354/06
0911/06
0680/1/06
0019/06
0217/06
0549/06
0179/06
0667/06B
0538/1/06
0250/06
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0258/06
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0142/06
0106/06B
0347/06B
0778/1/06
0668/06
0155/06B
0067/06
0068/06
0673/06
0249/06B
0680/06
0896/06
0425/06
0616/06B
0592/06
0549/06B
0680/06B
0684/06B
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0070/06
0253/06
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0178/06
0070/06B
0426/06
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0623/06
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0347/06
0898/06
0141/06
0421/06B
0176/06
0918/06
0249/06
0845/06
0616/06
0689/06
0549/1/06
0367/06
0624/06
0039/1/06
0353/06B
0742/06
0303/06
0291/05B
0240/05
0015/1/05
0681/05B
0298/1/05
0174/1/05
0774/05B
0396/05
0665/1/05
0034/05
0081/05B
0823/05B
0327/05B
0341/05
0593/05
0111/05B
0329/05B
0390/1/05
0942/1/05
0677/05B
0087/3/05
0203/05B
0499/05
0397/05
0067/05B
0280/05
0400/05
0334/05
0087/1/05
0616/05B
0081/1/05
0665/05B
0327/1/05
0479/05B
0036/05B
0087/05B
0295/05
0400/05B
0067/05
0003/05
0327/05
0191/05
0329/05
0193/1/05
0079/05
0616/05
0368/05
0456/1/05
0818/05
0479/2/05
0823/05
0215/05B
0781/05
0368/05B
0677/05
0203/05
0111/05
0722/05
0774/05
0392/05
0291/05
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0546/05B
0400/1/05
0215/05
0456/05B
0625/05
0940/05
0395/05
0359/05B
0681/05
0676/05B
0015/05
0015/05B
0363/05
0359/1/05
0476/05B
0615/05
0036/05
0479/1/05
0476/05
0177/05
0359/05
0359/2/05
0099/05
0924/05
0087/2/05
0193/05B
0341/05B
0614/05
0622/05
0005/05
0393/05
0390/05
0174/05B
0939/05
0436/05
0652/05B
0499/05B
0942/05B
0652/05
0561/05
0329/1/05
0445/1/05
0723/1/05
0616/2/05
0390/05B
0942/05
0943/05
0894/04B
0822/04
0894/1/04
0749/2/04
0767/04
0663/04
0849/1/04
0663/1/04
0913/04
0543/04B
0720/04
0676/2/04
0586/04
0874/04
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0722/04
0761/04B
0894/04
0663/04B
0722/1/04
0429/04
0928/1/04
0721/04
0928/04B
0682/04
0455/04B
0913/04B
0945/04B
0920/04
0921/04
0818/04
0722/04B
0546/03
Drucksache 324/18

... 3. Mit seiner Entscheidung vom 25. April 2018 hat der Bundesfinanzhof (IX B 21 /18) erstmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015 geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17) in der Zinsproblematik betreffend Zinszeiträume ab 2010 anhängig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ist aufgrund des nunmehr verfestigten, extrem niedrigen Marktzinses nicht mehr vertretbar.



Drucksache 616/1/18

... "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:". Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, welche einen Rahmen für die rechtliche Ausgestaltung des Studiums der Rechtswissenschaft enthalten, sieht das Bundesverfassungsgericht in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des



Drucksache 449/18 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 180/18

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 313/1/18

... es das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zur 13. Atomgesetz-Novelle aus dem Jahr 2011 umgesetzt wird und dabei erneut das Ziel "einer frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" bekräftigt wird



Drucksache 391/18

... es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 369/18

... - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ein neuer Absatz 1a eingefügt. Danach informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße. Nach Aufnahme des Vollzugs dieser Regelung hatten mehrere Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben und deren Vollzug einstweilig untersagt. Am 21. August 2013 hatte die Niedersächsische Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Abstrakte Normenkontrolle eingereicht und beantragt, § 40 Absatz 1a LFGB für nichtig zu erklären, weil die Norm die vorgesehene Veröffentlichung nicht zeitlich begrenze.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 300/18

... Die Höhe und Dauer der Umlage für Modernisierungsmaßnahmen wird ebenfalls neu geregelt. Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums und den Interessen der Mieterinnen und Mieter, vor übermäßigen und möglicherweise zum Verlust des Lebensmittelpunkts führenden Mieterhöhungen geschützt zu werden, zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 04.12.1985, 1 BvL 23/84 u.a.). Der geltende § 559 BGB wird dem nicht mehr gerecht, wenn die Vermieterinnen und Vermieter ungeachtet der zwischenzeitlich stark gestiegenen Modernisierungskosten und des historisch niedrigen Zinsniveaus einseitig dazu berechtigt sind, Modernisierungen durchzuführen und auf Dauer höhere Mieten durch die jährliche Umlage von elf Prozent der Kosten verlangen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Sonderkündigungsrecht der Mieterinnen und Mieter aus § 561 BGB kein taugliches Korrektiv ist. Denn bei den derzeit vielerorts angespannten Wohnungsmärkten können Mieterinnen und Mieter zwar im Falle einer auf § 559 BGB gestützten Mieterhöhung kündigen, finden aber regelmäßig entweder überhaupt keine neue Wohnung oder zumindest nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes/der Schule oder nur zu wesentlich höherer Miete.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 320/18

Wahl eines Richters des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 616/18

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG (Statusrecht der Richter der Länder; Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 411/18

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 369/18 (Beschluss)

... Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13) - die ja das Änderungsgesetz erforderlich macht - aus, der Bundesgesetzgeber habe eine unvollständige Regelung getroffen, weil er einen Eingriff in die Berufsfreiheit legitimiert habe, ohne diesen Eingriff zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig gibt das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber auf, bis zum 30. April 2019 diesen Fehler zu beheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4a Satz 2 - neu - LFGB

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 30/18 (Beschluss)

... A. Der Bundesrat beschließt, beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 3 GG in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff.



Drucksache 215/18 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Anlass der Prüfung der Verfas-sungsgemäßheit der Anwendbarkeit der Regelung des Europaratsüberein-kommens über Computerkriminalität einen Prüfmaßstab für die Datenübermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden formuliert hat: Danach hat der deutsche Gesetzgeber im Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden dafür Sorge zu tragen, dass die grundgesetzlichen Grenzen der Datenerhebung und -verarbeitung nicht in ihrer Substanz unterlaufen und dass insbesondere elementare rechtstaatli-che Grundsätze nicht verletzt werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019, 2 BvR 637/09, Randnummer 34).



Drucksache 375/18

... Mit der Regelung wird dem besonderen rechtlichen Charakter der Sozialversicherungsbeiträge Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass sich Sozialversicherungsbeiträge "durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung" auszeichnen (siehe hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, Az. 2 BvF 2/01). Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

3 Beitragsschulden

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Parität

4 Selbstständige

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Parität

4 Beitragsschulden

4 Finanzreserven

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

F. Weitere Kosten

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 323
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 66
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes

§ 100
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 11b
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung

§ 106

Artikel 12
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

4. Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

5. Weitere Kosten

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 2/18 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 408/18

... Die Kommunikation "von Angesicht zu Angesicht" ist ein zentrales Element im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren auch dann, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und nur noch Rechtsfragen zu erörtern sind. Nonverbale Kommunikation und insbesondere der Gesichtsausdruck eines Gesprächsbeteiligten bilden den Hintergrund, vor dem seine verbalen Äußerungen interpretiert werden. Sie sind bestimmend für die Gesprächsatmosphäre. Entzieht sich jemand einseitig der nonver-balen Kommunikation, wie dies durch die Verhüllung des Gesichts geschieht, kann dies für die übrigen Gesprächsbeteiligten verunsichernd wirken. Sie können die Reaktion der verschleierten Person auf ihre Äußerungen nicht einschätzen. Dies kann - zumal in der für viele Bürger ohnehin ungewohnten Atmosphäre der Gerichtsverhandlung - dazu führen, dass Parteien zurückhaltender in der Äußerung des eigenen Rechtsstandpunktes sind. Das Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung liegt insoweit auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, wonach zur Erreichung der Ziele der Verhandlung Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die dazu beitragen, Hemmungen der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden oder abzubauen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - juris).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

III. Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 432/1/18

... Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, entweder auf einen per-sonenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell zu verzichten oder eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1355 Absatz 2 BGB , Nummer 4 § 1362 Absatz 1 Satz 1 BGB , Nummer 5 § 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 6 1366 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 7 § 1416 Absatz 1 BGB , Nummer 8 § 1421 Satz 1 BGB , Nummer 9 Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 BGB , Nummer 10 § 1436 BGB und Nummer 11 § 1459 Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 1 § 17b Absatz 4 und Absatz 5 EGBGB , Artikel 3 Nummer 2 § 20a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 LPartG und Nummer 3 § 21 LPartG , Artikel 4 Nummer 13 § 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PStG und Nummer 14 § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PStG , Artikel 5 Nummer 4 Anlage 5 zu den §§ 11, 19, 48, 65 PStV , Artikel 9 Nummer 3 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BevStatG und Artikel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a BeurkG

Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch eine der an der Ehe beteiligten Personen.

§ 1436
Verwalter unter Betreuung

§ 21
Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

2. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 1591 BGB

§ 1591
Mutterschaft

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB

4. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a § 17a Absatz 2 PStG

5. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 54 Satz 1 Nummer 2 PStV


 
 
 


Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Die zentralen Aussagen zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Grundsatzes der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen finden sich in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen vom 24. Januar 2001 (1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99). Danach ist dieser Grundsatz Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Er entspricht zugleich dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (BVerfG, a. a. O., juris, Leitsatz 5a und Tz. 66). Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht einschränkungslos. Das geltende Recht kennt zahlreiche Beschränkungen, vor allem zum Schutz von Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten und zur Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. §§ 170 ff. GVG, § 48

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 580/18

Wahl des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 206/18

... im XÖV-Standard XMeld via OSCI-Transport. Für die ab dem Jahr 2020 anstehenden sehr umfangreichen Datenlieferungen auf dieser Grundlage liegen in der amtlichen Statistik noch keine Erfahrungen vor. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Übermittlungswege und die Qualität der zu übermittelnden Daten rechtzeitig im Vorfeld zu überprüfen. Die Meldedaten sollen zum Stichtag 13. Januar 2019 von den Meldebehörden mit Klarnamen geliefert werden. Mit der Datenlieferung sollen die Übermittlung und die Qualität der komplexesten Datenlieferung zum Zensus 2021 getestet werden. Diese Datenübermittlungsregelung sollte ursprünglich in das noch zu erlassende Zensusgesetz 2021 aufgenommen werden. Da das Zensusgesetz 2021 insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zensus 2011, die beim Zensusgesetz 2021 zu berücksichtigen ist, nicht bis Ende 2018 in Kraft treten wird, ist die Regelung dieser Datenlieferung vorzuziehen. Zusätzlich sollen die Daten zur Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus 2021 dienen. Daher soll das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 entsprechend geändert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

§ 9a
Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 574/18

... § 63c - neu - StVG dient dazu, eine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in den Fällen der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten einzuführen und den Anlass und den Verwendungszweck der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten durch die zuständigen Überwachungsbehörden ausdrücklich festzulegen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - Az. 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -). Er orientiert sich hinsichtlich der Diktion an den §§ 7 und 9 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 63c
Datenverarbeitung im Rahmen der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Weitere Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Gleichstellungsaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

VII. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 535/18

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/18




2 Verfassungsbeschwerden


 
 
 


Drucksache 258/18

... verankerten Grundrechte. Bei der Umsetzung von Richtlinien ist ein Gesetz an den deutschen Grundrechten zu messen, wenn und soweit Richtlinien den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielraum lassen (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in BVerfGE 129, 186, 198 f.; 129, 78, 103). Ein solcher Spielraum besteht hier hinsichtlich der Frage, ob die erlaubnisfreien Nutzungen, soweit sie durch befugte Stellen vorgenommen werden, zu vergüten sind, sowie hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines etwaigen Vergütungsanspruchs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 45b
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c
Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken

2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

5 Unionsgrundrechte

3. Nationales Recht

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 429/18

... Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 51/18

... geregelt ist, kennt es in Haupt-sacheverfahren die Möglichkeit der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht. Bisher ist dies nur dem Oberverwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag möglich (§ 78 AsylG). Eine Anfechtung von Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte ist generell ausgeschlossen (§ 80 AsylG). Diese beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten sollten ursprünglich der Verfahrensstraffung und -beschleunigung dienen. Seit dem deutlichen Anstieg der Asylverfahren im Jahr 2015 zeigt sich, dass die Rechtsmittelbeschränkung für die schnelle und effiziente Bewältigung einer solchen Vielzahl an Asylverfahren nicht der richtige Weg ist. Sie hat vielmehr das Gegenteil bewirkt. Denn es mangelt aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, obergerichtliche Rechtsprechung herbeizuführen, an Leitentscheidungen, an denen sich die Verwaltungsgerichte orientieren könnten. Dieser Mangel ist systembedingt. Dies gilt zunächst für den Ausschluss der Möglichkeit der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat als Eingangsinstanz im Vergleich zum Oberverwaltungsgericht die größere Sachnähe für die Bewertung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage sowie vorhandener Divergenz. Das Oberverwaltungsgericht kann sich erst bei einem entsprechenden Zulassungsantrag mit einem etwaigen Fall von grundsätzlicher Bedeutung oder vorhandener Divergenz auseinandersetzen. Zudem ist das Oberverwaltungsgericht für die Zulassung der Berufung von dem Vortrag des Berufungsklägers abhängig. Reicht dieser für das Vorliegen eines Berufungsgrundes nicht aus, kann das Oberverwaltungsgericht, selbst bei Vorliegen der Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung und Divergenz - nicht entscheiden (§ 78 Absatz 4 Satz 4 AsylG). Vergleichbares gilt für den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dort entscheidet das Verwaltungsgericht über die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in erster und zugleich letzter Instanz. Möglich ist nur der Weg vor das Bundesverfassungsgericht, der daher derzeit vermehrt beschritten wird. Das Bundesverfassungsgericht ist aber kein Superrevisionsge-richt. Es entscheidet nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht. Es kann daher grundsätzlich nicht für verwaltungsrechtliche Leitentscheidungen sorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

§ 80
Beschwerde

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 380/18

... Die Einstufung der vier genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten erfüllt die durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) konkretisierten Voraussetzungen des Artikel 16a Absatz 3 GG und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,


 
 
 


Drucksache 225/18

... Dies ist im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - dort bzgl. "sexuelle Orientierung"; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - dort bzgl. "geschlechtlicher Identität"). Hinsichtlich des Merkmals der sexuellen Identität hat dies der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen Diskriminierungsverboten normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Abs.1

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Drucksache 225/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 368/18

... Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des

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Drucksache 368/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

§ 12
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

§ 4a

§ 8
Strafvorschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht

Artikel 4
Bekanntmachung

Artikel 5
Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 53/18

... Die zentralen Aussagen zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Grundsatzes der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen finden sich in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen vom 24. Januar 2001 (1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99). Danach ist dieser Grundsatz Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Er entspricht zugleich dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (BVerfG, a.a. O., ju-ris, Leitsatz 5a und Tz. 66). Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht einschränkungslos. Das geltende Recht kennt zahlreiche Beschränkungen, vor allem zum Schutz von Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten und zur Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. §§ 170 ff. GVG, § 48

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Drucksache 53/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 616/18 (Beschluss)

... es (Statusrecht der Richter der Länder; Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13). Gemäß Artikel 74 Absatz 2 des

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Drucksache 616/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung)

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 469/18

... Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eng auszulegen (Zuletzt BVerfGE 140, 65 (78) m.w.N.; st. Rspr.).

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Drucksache 469/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

§ 1
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 3
Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder

§ 4
Verträge zwischen Bund und Ländern

§ 5
Geschäftsstelle des Bundes

§ 6
Monitoring und Evaluation

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Öffentliche Fürsorge

2. Erforderlichkeit

a. Gleichwertige Lebensverhältnisse

b. Wahrung der Wirtschaftseinheit

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Evaluierung und Monitoring

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

4 Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 226/18

... 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. Oktober 2017 in seinem Beschluss entschieden hat, dass die Regelungen des Personenstandrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, da § 22 Abs. 3



Drucksache 205/18 (Beschluss)

... e) Sollte ein entsprechendes Konzept nicht in angemessener Zeit entwickelt werden können, hält der Bundesrat eine ergänzende gesetzliche Regelung für erforderlich, durch welche eine Übertragung von Reststrommengen auf Atomkraftwerke im Netzausbaugebiet entweder untersagt wird oder von einer Zustimmung der Bundesregierung abhängig gemacht wird. Die Bundesregierung wird für den Fall, dass sich eine solche gesetzgeberische Regelung als notwendig erweisen sollte, um Prüfung gebeten, wie diese unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts so ausgestaltet werden kann, dass über die im Sechzehnten Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG


 
 
 


Drucksache 449/18

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 369/1/18

... Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13) - die ja das Änderungsgesetz erforderlich macht - aus, der Bundesgesetzgeber habe eine unvollständige Regelung getroffen, weil er einen Eingriff in die Berufsfreiheit legitimiert habe, ohne diesen Eingriff zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig gibt das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber auf, bis zum 30. April 2019 diesen Fehler zu beheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/1/18




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 320/18 (Beschluss)

Wahl eines Richters des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 580/18 (Beschluss)

Wahl des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 408/18 (Beschluss)

... Die Kommunikation "von Angesicht zu Angesicht" ist ein zentrales Element im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren auch dann, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und nur noch Rechtsfragen zu erörtern sind. Nonverbale Kommunikation und insbesondere der Gesichtsausdruck eines Gesprächsbeteiligten bilden den Hintergrund, vor dem seine verbalen Äußerungen interpretiert werden. Sie sind bestimmend für die Gesprächsatmosphäre. Entzieht sich jemand einseitig der nonverbalen Kommunikation, wie dies durch die Verhüllung des Gesichts geschieht, kann dies für die übrigen Gesprächsbeteiligten verunsichernd wirken. Sie können die Reaktion der verschleierten Person auf ihre Äußerungen nicht einschätzen. Dies kann - zumal in der für viele Bürger ohnehin ungewohnten Atmosphäre der Gerichtsverhandlung - dazu führen, dass Parteien zurückhaltender in der Äußerung des eigenen Rechtsstandpunktes sind. Das Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung liegt insoweit auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, wonach zur Erreichung der Ziele der Verhandlung Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die dazu beitragen, Hemmungen der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden oder abzubauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - juris).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 180/18 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 92/18

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/18




a Verfassungsbeschwerde der S. GmbH

b Verfassungsbeschwerde der L. GmbH


 
 
 


Drucksache 205/1/18

... e) Sollte ein entsprechendes Konzept nicht in angemessener Zeit entwickelt werden können, hält der Bundesrat eine ergänzende gesetzliche Regelung für erforderlich, durch welche eine Übertragung von Reststrommengen auf Atomkraftwerke im Netzausbaugebiet entweder untersagt wird oder von einer Zustimmung der Bundesregierung abhängig gemacht wird. Die Bundesregierung wird für den Fall, dass sich eine solche gesetzgeberische Regelung als notwendig erweisen sollte, um Prüfung gebeten, wie diese unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts so ausgestaltet werden kann, dass über die im Sechzehnten Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 AtG


 
 
 


Drucksache 430/1/18

... , § 10 Absatz 2 MADG, § 23 Absatz 3 BNDG). Nach dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Doppeltür-Modell bedarf es aber zudem einer korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Bundesanstalt (BVerfGE 130, 151 (184 f.)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/1/18




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG

§ 44a
Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht

7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 215/1/18

... d) Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Anlass der Prüfung der Verfas-sungsgemäßheit der Anwendbarkeit der Regelung des Europaratsüberein-kommens über Computerkriminalität einen Prüfmaßstab für die Datenübermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden formuliert hat: Danach hat der deutsche Gesetzgeber im Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden dafür Sorge zu tragen, dass die grundgesetzlichen Grenzen der Datenerhebung und -verarbeitung nicht in ihrer Substanz unterlaufen und dass insbesondere elementare rechtstaatli-che Grundsätze nicht verletzt werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019, 2 BvR 637/09, Rand 34).



Drucksache 30/18

... Der Bundesrat beschließt, beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 3 GG in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/18




Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands NPD gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von der staatlichen Parteienfinanzierung


 
 
 


Drucksache 535/18 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 66/1/17

... Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Überzeugungsversuch im Gesetz näher ausgestaltet wird. Durch die Aufnahme des Ausschlusskriteriums "ohne unzulässigen Druck" droht jedoch eine erhebliche Schutzlücke zu Lasten des Betroffenen, da bei ernsthafter Berücksichtigung dieses negativen Tatbestandsmerkmals eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist, wenn zuvor durch einen Dritten mit unzulässigem Druck auf den Betroffenen einzuwirken versucht wurde. Dies dürfte den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber Behandlungsbedürftigen nicht gerecht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 714/17 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 99/17

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 eindeutig festgestellt hat, dass die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Das Gericht lässt damit keinerlei Zweifel an der Verfassungsfeindlichkeit der Partei, stellt jedoch weiterhin fest, dass es der NPD an der für ein Parteiverbot erforderlichen Potentialität zur Umsetzung ihrer Ziele fehle.



Drucksache 97/17

... Nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ist ein Einsatz der Bundeswehr im Innern mit militärischen Mitteln nur bei besonders schweren Unglücksfällen zulässig, d.h. in ungewöhnlichen Ausnahmesituationen von katastrophischen Dimensionen. Der Unglücksfall muss bereits vorliegen. Von einem Unglücksfall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann gesprochen werden, wenn zwar die zu erwartenden Schäden noch nicht eingetreten sind, der Unglücksverlauf aber bereits begonnen hat und der Eintritt katastrophaler Schäden unmittelbar droht. Der Einsatz der Bundeswehr muss ultima ratio sein.



Drucksache 235/17 (Beschluss)

... Er geht davon aus, dass die Länder gemäß Artikel 23 Absatz 2 GG über alle den Austritt betreffenden Schritte zu unterrichten sind und in den jeweiligen Verhandlungen - je nach Verhandlungsmaterie - die nach Artikel 23 GG und durch das EUZBLG vorgesehenen Beteiligungsrechte gewahrt werden. Er geht auch davon aus, dass die dem Bundesrat durch das Bundesverfassungsgericht zuerkannte Integrationsverantwortung berührt ist. Damit sich der Bundesrat rechtzeitig zu den Brexit-Verhandlungen positionieren kann, fordert er die Bundesregierung auf, die Länder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung


 
 
 


Drucksache 509/1/17

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss. Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung bietet nach Inkrafttreten dem Bundesrat, der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag die Möglichkeit, eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.



Drucksache 315/1/17

... ) auch nicht das geeignete Instrument. Das Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid, an dessen Ende der betroffene Netzwerkanbieter mittels einer Verfassungsbeschwerde auch das Bundesverfassungsgericht anrufen kann, ist diesbezüglich weitaus wirksamer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt

14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein

21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

25. Zum Gesetzentwurf allgemein

26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG

27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG

33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 113/17

... Mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt und sich damit gegen ein Parteiverbot nach Artikel 21 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/17




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 65/17

... Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - für die Abfrage von Kontenstammdaten in gleicher Weise wie § 802l ZPO, da die dortigen engen Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden (Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck (Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen) angegeben (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 98 ff.). Die Abfrage ist nur möglich, wenn ein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt. Wie bei § 802l ZPO setzt die Kontenabfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der - nach Maßgabe des § 284 AO oder des § 802c ZPO in Verbindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Justizbeitreibungsordnung - vorrangig einzuholenden Selbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebig erweist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74a
Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund jährlich

Verwaltung Länder jährlich

Bund und Länder einmalig

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 235/17

... 4. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Länder in die Verhandlungen zum Austritt und zum Abschluss einer neuen Partnerschaft einschließlich etwaiger Übergangsregelungen zur Vermeidung eines ungeordneten Austritts eng einzubeziehen und entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben angemessen zu beteiligen. Er geht davon aus, dass die Länder gemäß Art. 23 II GG über alle den Austritt betreffenden Schritte zu unterrichten sind und in den jeweiligen Verhandlungen - je nach Verhandlungsmaterie - die durch Art. 23 GG und das EUZBLG vorgesehenen Beteiligungsrechte gewahrt werden. Er geht auch davon aus, dass die dem Bundesrat durch das Bundesverfassungsgericht zuerkannte Integrationsverantwortung berührt ist. Damit sich der Bundesrat rechtzeitig zu den Brexit-Verhandlungen positionieren kann, fordert er die Bundesregierung auf, die Länder



Drucksache 445/17 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 215/17

... Monaten, die auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (BVerfGE 125, 260 ff.) nicht beanstandet wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 215/17




Entschließung

Begründung

zu 1a

zu 1b

zu 1c

zu 1d

zu 1e

zu 1f

zu 2


 
 
 


Drucksache 548/17

... 3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem das



Drucksache 121/17

... Die genannten Grundrechte enthalten zwar neben einem individuellen Abwehrrecht auch staatliche Schutzpflichten bezüglich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Diese Schutzpflichten erfordern auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Lärm (vgl BVerfG, 20.02.2008, 1 BvR 2722/06, BVerfGK 13, 303 <321>; BVerfG, 15.10.2009, 1 BvR 3474/08, NVwZ 2009, 1489 <1489>). (Rn.37). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl etwa BVerfG, 24.01.2007, 1 BvR 382/05, BVerfGK 10, 208 <211>). Die Verletzung vom Schutzpflichten kann vom Bundesverfassungsgericht nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGK 10, 208 <211 f. mwN).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Evaluierung

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu § 2 Absatz 2

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Zu Artikel 2


 
 
 


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